den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) einschließlich der für die Flughafen Frankfurt/Main AG geltenden Zusatzbestimmungen, den betriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften.” Seit 1988 übte der Kläger die Tätigkeit eines Frachtagenten im Bereich Bodenverkehrsdienste-Fracht (BVD-F) aus. Der Bereich BVD-F der Beklagten, bei der ca. 600 Arbeitnehmer/innen beschäftigt waren, war zuständig für die Abfertigung von Luftfracht ohne deren Verladung in die Flugzeuge bzw. Entladung aus den Flugzeugen. Am
der Unterrichtung über den bevorstehenden Teilbetriebsübergang mit Schreiben vom
1 TVb Nr. 741 gilt dieser Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Fraport AG, die von dem Teilbetriebsübergang des Bereiches "BVD-F” auf die T GmbH betroffen sind und dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen haben. In § 2 Abs. 2 TVb Nr. 741 ist die Weiterbeschäftigung auf einem freien gleichwertigen Arbeitsplatz geregelt. § 2 Abs. 5 TVb Nr. 741 bestimmt für den Fall, dass gleichwertige Arbeitsplätze nicht oder nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen, die Weiterbeschäftigung dieser Arbeitnehmer in der Abteilung "Frachtservice” zu den in den §§ 3 ff. TVb Nr. 741 geregelten Bedingungen. § 2 Abs. 6 TVb Nr. 741 lautet: "Im Sinne der Beschäftigungssicherung sind die Arbeitnehmer verpflichtet, einen angebotenen Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 und 5 anzunehmen. Gegenüber Arbeitnehmern, die sowohl etwaige Beschäftigungsangebote
Absatz 2 als auch die Beschäftigungsmöglichkeit
Absatz 5 ablehnen, werden Änderungskündigungen mit dem Ziel, die Arbeitnehmer in den Bereich Frachtservice und den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu versetzen, ausgesprochen. Nehmen Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen im Sinne der Änderungskündigung nicht an, sind Beendigungskündigungen zulässig. §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 2 BAT und § 52 BMT-G II finden insoweit keine Anwendung.”
1 TVb Nr. 741 sind die Arbeitnehmer der Abteilung Frachtservice verpflichtet, Aufgaben in einem Entleiherbetrieb wahrzunehmen, wobei der Einsatz grundsätzlich bei der T GmbH erfolgen soll. In den §§ 4 ff. TVb Nr. 741 ist das veränderte - abgesenkte - Vergütungssystem für die Abteilung Frachtservice, die Überleitung und die Besitzstandszulage geregelt. § 2 Abs. 1 TVb Nr. 741 enthält einen Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen für die Arbeitnehmer, die dem Teilbetriebsübergang widersprochen haben.
741 gilt für die Arbeitnehmer der Abteilung Frachtservice während der Laufzeit des Tarifvertrages (bis zum
Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom
3, § 55 Abs. 2 BAT vor betriebsbedingten Kündigungen geschützt. Dieser Schutz könne ihm nicht durch den TVb Nr. 741 entzogen werden. Der Kläger hat auch das wirksame Zustandekommen dieses Tarifvertrages im Hinblick auf die Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien und die Vollmachtserteilung bestritten. Jedenfalls sei dieser Tarifvertrag von der Bezugnahmeklausel in seinem Arbeitsvertrag nicht erfasst. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2004 sozial nicht gerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dass die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt und auch im Übrigen wirksam sei. Auf Grund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme finde die TVb Nr. 741 Anwendung. Deshalb sei durch den Ausschluss der Anwendbarkeit von § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2 BAT die Änderungskündigung auch gegenüber dem Kläger zulässig. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Änderungskündigung nicht schon deshalb unwirksam, weil der Kläger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unter dem Sonderkündigungsschutz
3, § 55 Abs. 2 BAT stand. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme ist auch unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel in § 305c Abs. 2 BGB dahingehend auszulegen, dass die TVb Nr. 741 grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden kann. Die rückwirkende Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes
3, § 55 Abs. 2 BAT durch § 2 Abs. 6 Satz 4 TVb Nr. 741 ist nicht wegen Verstoßes gegen das schützenswerte Vertrauen des Klägers unwirksam. Danach stünde der Sonderkündigungsschutz des Klägers der Wirksamkeit der Kündigung an sich nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers zum Zustandekommen der TVb Nr. 741 - in Konsequenz seiner anderen Auffassung - nicht
gegangen. Dies wird es
zuholen haben, falls der Kläger an seinem Vorbringen insoweit festhält. Im Falle der formellen Wirksamkeit der TVb Nr. 741 wird es weiter zu prüfen haben, ob die Änderungskündigung wegen fehlender sozialer Rechtfertigung oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Auch dies kann das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht nicht die dafür erforderlichen Feststellungen getroffen hat. 1. Die TVb Nr. 741 wird von der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers erfasst. Dieser Tarifvertrag - seine formelle Wirksamkeit wird im folgenden unterstellt - ist eine "für die Flughafen Frankfurt/Main AG geltende Zusatzbestimmung” im Sinne dieser Regelung. Das ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung. a) Bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Das hat das Landesarbeitsgericht entsprechend der übereinstimmenden Auffassung der Parteien bindend festgestellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. zB BAG 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 15, BAGE 116, 185 mwN). Das Revisionsgericht ist bei der Überprüfung der Auslegung des Berufungsgerichts nicht eingeschränkt (vgl. BAG 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - aaO; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9 , 12) .
folgeorganisationen abgeschlossen sein müssen.
der Rechtsprechung ist eine Bezugnahme auf einen nicht näher individualisierten Tarifvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung in der Regel dahingehend zu verstehen, dass der Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung, dh. zeitlich dynamisch Anwendung finden soll, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte für einen anderweitigen Regelungswillen, zB durch die begrenzte Verweisung auf einen Tarifvertrag in einer bestimmten Fassung (zB BAG 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - BAGE 103, 338 , 343; 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 -; vgl. zu weiteren
weisen Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 3 Rn. 327 Fn. 172).
den §§ 305 ff. BGB auf Arbeitsverhältnisse und damit auch auf in Arbeitsverträgen enthaltene Bezugnahmeklauseln Anwendung, weil die Ausnahmeregelung in § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nur für die Tarifverträge selbst gilt, nicht aber für die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge (vgl. zB BAG 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - BAGE 116, 185 ; 9. Mai 2007 - 4 AZR 319/06 -). Die Unklarheitenregelung setzt aber voraus, dass die Auslegung
den einschlägigen Auslegungsregeln zu nicht behebbaren Zweifeln führt, was aus den dargelegten Gründen hier nicht der Fall ist. c)
der somit auf Grund der Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TVb Nr. 741 gilt der besondere Kündigungsschutz des Klägers
3, § 55 Abs. 2 BAT nicht für die vorliegende, von der Beklagten
der TVb Nr. 741 ausgesprochenen Änderungskündigung. 2. Diese Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes durch die TVb Nr. 741 ist wirksam. a)
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Tarifvertragsparteien die Regelungen des von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrages während dessen Laufzeit rückwirkend ändern, was sich zu Lasten der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber auswirken kann. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zu einem rückwirkenden Eingriff in ihr Regelwerk ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen (zB
diesen Grundsätzen kann der Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes durch die TVb Nr. 741 die Wirksamkeit nicht abgesprochen werden. aa) Der Sonderkündigungsschutz
3 BAT enthält Ausnahmetatbestände.
2 Unterabs. 1 BAT rechtfertigen zwar andere wichtige, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse keine Kündigungen. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jedoch, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen
weisbar nicht möglich ist, zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen. Eine Kündigung zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe ist
2 Unterabs. 2 BAT grundsätzlich auch möglich, wenn der Angestellte dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die er eingestellt ist und die die Voraussetzung für seine Eingruppierung in die bisherige Vergütungsgruppe bilden, und ihm andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale seiner bisherigen Vergütungsgruppe erfüllen, nicht übertragen werden können. bb) Die TVb Nr. 741 hebt den Sonderkündigungsschutz
3, § 55 Abs. 2 BAT auch nicht vollständig auf, sondern enthält dazu nur eine in mehrfacher Hinsicht begrenzte weitere Einschränkung. Sie ist nicht nur auf die Personengruppe des Bereichs BVD-F des Flughafens beschränkt, die dem Teilbetriebsübergang auf die T GmbH widersprochen hat. Sie ermöglicht auch nur Änderungskündigungen, die auf den Einsatz in der Abteilung Frachtservice zu den dafür geltenden - verschlechterten - Vergütungsregelungen gerichtet sind und die nur bei Ablehnung des Änderungsangebots zu einer Beendigungskündigung führen. cc) Hinzu kommt, dass die Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes Teil der Gesamtregelung der TVb Nr. 741 ist, die eine Regelung für die sich aus dem Teilbetriebsübergang und dem Widerspruch der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer ergebenden Probleme beinhaltet. Sie hat das Ziel der Erhaltung der Arbeitsplätze der widersprechenden Arbeitnehmer einerseits und der Verringerung des Personalaufwands andererseits (vgl. Präambel der TVb Nr. 741). Dementsprechend enthalten die §§ 2, 12 TVb Nr. 741 Regelungen über "Kündigungsschutz, Arbeitsplatzangebot, Beschäftigungssicherung”, während in den §§ 4 - 11 und 13 die Absenkung der Vergütung einschließlich einer begrenzten Besitzstandszulage und einer Anpassungsklausel geregelt ist. Durch § 2 Abs. 6 Satz 4 TVb Nr. 741 werden auch die Arbeitnehmer mit dem Sonderkündigungsschutz
3 BAT in diese Gesamtregelung in vollem Umfang einbezogen, dh. es gilt auch für sie § 2 Abs. 6 Satz 2 und 3 TVb Nr. 741, wonach bei Ablehnung einer - von den Tarifvertragsparteien vorrangig angestrebten - gleichwertigen Weiterbeschäftigung im Betrieb bzw. der Weiterbeschäftigung in der Abteilung Frachtservice zu den verschlechterten Bedingungen eine Änderungskündigung mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung im Frachtservice zulässig ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer mit dem Sonderkündigungsschutz
3 BAT
den Regelungen des TVb Nr. 741 zur Weiterbeschäftigung im Ergebnis besonders geschützt sind. Denn die Auswahlrichtlinien in der Anlage 1 zur TVb Nr. 741 gewichten die Umstände, die den Sonderkündigungsschutz begründen, als Auswahlkriterien so hoch, dass die Beschäftigten mit Sonderkündigungsschutz vorrangig auf den gleichwertigen freien Arbeitsplätzen beschäftigt werden müssen, die Möglichkeit der Beschäftigung in der Abteilung Frachtservice, gegebenenfalls auf Grund einer Änderungskündigung, also nur in Betracht kommt, wenn keine Möglichkeit der Beschäftigung auf einem gleichwertigen anderen Arbeitsplatz besteht. Denn
den Auswahlkriterien wird jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit mit drei Punkten und jedes volle Jahr des Lebensalters über 18 Jahre mit zwei Punkten bewertet. Danach hat ein Beschäftigter bei Beginn des Sonderkündigungsschutzes schon 89 Punkte, einen Wert, der von kürzer Beschäftigten durch die anderen Kriterien (Ehefrau und kindergeldberechtigtes Kind je fünf Punkte und Schwerbehinderung von 30 bis 50 % fünf Punkte und über 50 % zehn Punkte) nur sehr selten erreicht werden kann. dd) Diese in mehrfacher Hinsicht begrenzte rückwirkende Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes ist von der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das schützenswerte Vertrauen der betroffenen Beschäftigten ist nicht so gewichtig, dass es dieser Einschränkung des Schutzes im Rahmen der Gesamtregelung der TVb Nr. 741 entgegensteht. Somit ist der Sonderkündigungsschutz des Klägers durch § 2 Abs. 6 TVb Nr. 741 für die ihm gegenüber ausgesprochene Änderungskündigung wirksam eingeschränkt worden. Die Änderungskündigung ist damit nicht bereits
3 BAT unwirksam. II. Sollte der Kläger seine Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Parteien der TVb Nr. 741 und der Vollmacht der Landesbezirksvertretung von ver.di aufrechterhalten, wird das Landesarbeitsgericht
Sachaufklärung zunächst hierüber Klarheit gewinnen müssen. Ist von einer formell wirksamen tarifvertraglichen Regelung auszugehen, kommt es darauf an, ob die Änderungskündigung wegen fehlender sozialer Rechtfertigung oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Dies kann das Revisionsgericht nicht entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht -
seiner Begründung konsequent - die dafür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die Bewertung des Arbeitsgerichts, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sind und eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats stattgefunden hat, mit ausführlichen Darlegungen angegriffen, wozu die Beklagte umfassend Stellung genommen hat. Bepler Creutzfeldt Wolter Jürgens Rupprecht Permalink: https://openjur.de/u/172308.html ( https://oj.is/172308 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 26 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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