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BAG, Urteil vom 31. Januar 2008 - Az. 8 AZR 1116/06

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2006 - 16 Sa 2222/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbesta

§ 613aNr. 35; Anw

K-ArbR/Hauck BGB § 613a Rn. 181; Worzalla NZA 2002, 353, 356) . Dabei hat sich der Inhalt der Unterrichtung nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung zu richten (st. Rspr.; vgl. Senat 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - AP BGB § 613a Nr. 318 =

§ 613aNr. 63 mw

N). Ob eine erfolgte Unterrichtung den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprochen hat, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Genügt die Unterrichtung zunächst formal den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, ist es Sache des Arbeitnehmers, einen behaupteten Mangel näher darzulegen. Hierzu ist er im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO verpflichtet. Dem bisherigen Arbeitgeber und/oder dem neuen Inhaber - je nachdem, wer die Unterrichtung vorgenommen hat - obliegt dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflicht, indem mit entsprechenden Darlegungen und Beweisangeboten die Einwände des Arbeitnehmers entkräftet werden (Senat

  1. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - aaO) .
  2. Der Kläger rügt, die durch die Beklagte und die M G erfolgte Unterrichtung entspreche deshalb nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, weil sie keine ausreichenden Angaben zur wirtschaftlichen Lage der Betriebsübernehmerin, der M G, enthalte und keinen Hinweis auf die geplante Aufspaltung des Betriebsvermögens. Unstreitig haben die Beklagte und die M G in ihrem gemeinsamen Unterrichtungsschreiben vom
  3. Juni 2004 nicht darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit Vertrag vom
  4. Juni 2004 mit der M G und der F KG vereinbart hatte, das der Beklagten gehörende Grundstück, auf dem sich das S Werk befindet, nebst dem Anlagevermögen an die F KG zu veräußern. Damit fehlt es an einer hinreichenden Unterrichtung über die wirtschaftlichen Folgen des Betriebsüberganges für den Kläger (§ 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB). Ausgehend vom Sinn und Zweck der Unterrichtung, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit verschaffen soll, sachgerecht über die Ausübung seines Widerspruchsrechtes nach § 613a Abs. 6 BGB zu befinden, hätte die Beklagte den Kläger darüber unterrichten müssen, dass die M G als Betriebsübernehmerin nicht auch die im Eigentum der Beklagten stehenden Immobilien mit übernimmt, sondern diese nur im Rahmen einer Vereinbarung mit einem Dritten nutzt, nämlich der F KG, an welche die Beklagte das unbewegliche Betriebsvermögen veräußert hatte. Durch diese im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang erfolgte Umgestaltung der Eigentums- und Besitzverhältnisse bezüglich des S Betriebes werden zwar die Rechte und Pflichten aus dem nach § 613a Abs. 1 BGB auf den neuen Betriebsinhaber, die M G, übergehenden Arbeitsverhältnis des Klägers nicht unmittelbar berührt. § 613a Abs. 5 BGB gebietet jedoch eine Information des Arbeitnehmers auch über die mittelbaren Folgen eines Betriebsüberganges, wenn durch diesen die Rechtspositionen des Arbeitnehmers zwar nicht unmittelbar betroffen sind, die ökonomischen Rahmenbedingungen des Betriebsüberganges jedoch zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer beim neuen Betriebsinhaber führen, dass diese Gefährdung als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse anzusehen ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Arbeitsplatzsicherheit beim Betriebserwerber maßgeblich betroffen ist (Kania/Joppich Personalrecht im Wandel - FS für Wolfdieter Küttner S. 383) . Grundsätzlich ist der bisherige Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebsübernehmers im Einzelnen zu unterrichten, da deren Beurteilung grundsätzlich nicht eindeutig anhand objektiver Tatsachen erfolgen kann, sondern jeweils im Einzelfalle einer regelmäßig nicht justiziablen Einschätzung der wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten sowie der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung unterliegt. Dies bedeutet, dass das wirtschaftliche Potential des Betriebserwerbers im Allgemeinen nicht Gegenstand der Informationspflicht ist. Eine Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage des Betriebserwerbers kann aber für die Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses einlegen soll, von Bedeutung sein, wenn die wirtschaftliche Notlage des Betriebserwerbers offensichtlich ist, wie zB bei einem bereits eingeleiteten Insolvenzverfahren (ErfK/Preis
  5. Aufl. § 613a BGB Rn. 88; Grau Unterrichtung und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang S. 180; Hergenröder RdA 2007, 218, 227; Lindemann/Wolter-Roßteutscher BB 2007, 938, 942) . Im Streitfalle führt die im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang getroffene Vertragsgestaltung dazu, dass der Betriebsübernehmer nicht mehr Eigentümer des unbeweglichen Anlagevermögens ist und dieses demzufolge im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Betriebserwerbers nicht mehr als Sicherungsmittel für erforderliche Kredite und im Falle einer Insolvenz nicht mehr als Bestandteil der Insolvenzmasse zur Befriedigung der Gläubiger, zu denen auch der Kläger zählt, zur Verfügung steht. Damit verringert sich infolge des Betriebsüberganges die für die Forderungen des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis zur Verfügung stehende Haftungsmasse in erheblichem Umfange. Diese Tatsache der nicht unerheblichen Verringerung der verbleibenden Haftungsgrundlage stellt einen Umstand dar, auf dessen Kenntnis der Kläger Anspruch hatte (so auch: Menze Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang S. 59). Zur Entscheidungsfindung, ob ein Arbeitnehmer einen Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB erhebt, ist regelmäßig auch die Kenntnis erforderlich, ob bisher dem übergehenden Betrieb zuzurechnende Vermögensgegenstände von erheblichem Wert, zu denen das Grundvermögen zählt, auf den Betriebserwerber mit übergehen. Gegen eine entsprechende Unterrichtungspflicht spricht nicht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Veräußerers oder Erwerbers, weil die neuen Eigentumsverhältnisse auch durch das Grundbuch publiziert werden. Auch der Gesetzgeber hat die Aufspaltung des Betriebsvermögens in eine Anlagegesellschaft, welche sich im Wesentlichen auf die Verwaltung der für die Führung des Betriebes notwendigen Vermögensteile beschränkt, und eine Betriebsgesellschaft, welcher die Vermögensteile bei der Führung des Betriebes zur Nutzung überlassen werden, grundsätzlich als eine Gefährdung der Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber angesehen. So begründet § 134 UmwG für den Fall einer Unternehmensaufspaltung in eine Anlage- und eine Betriebsgesellschaft für bestimmte Forderungen der Arbeitnehmer der Betriebsgesellschaft eine gesamtschuldnerische Haftung der Betriebs- und der Anlagegesellschaft, wenn an den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern im Wesentlichen dieselben Personen beteiligt sind. Durch diese Regelung soll dem Arbeitnehmer hinsichtlich eigener Ansprüche ein zusätzlicher Schutz eingeräumt werden. Sie bezweckt, den besonderen Gefahren einer Betriebsaufspaltung zu begegnen (vgl. RegEBegr. BR-Drucks. 75/94 zu § 134 UmwG) . Damit hält es der Gesetzgeber für erforderlich, im Falle einer Unternehmensaufspaltung in eine Anlage- und eine Betriebsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen bzgl. bestimmter Forderungen einen besonderen Schutz für die Arbeitnehmer der Betriebsgesellschaft durch die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Gesellschaften zu schaffen. In Kenntnis, dass der Gesetzgeber Betriebsaufspaltungen als Gefahr für die Durchsetzbarkeit von Arbeitnehmerforderungen ansieht, ist es folgerichtig, dass dann, wenn es zu einer solchen Aufspaltung im Zusammenhang mit der Vereinbarung über einen Betriebsübergang kommt und eine gesamtschuldnerische Haftung des neuen Betriebsinhabers und des neuen Eigentümers wesentlicher für die Betriebsführung notwendiger Vermögensteile ausscheidet, der Arbeitnehmer auf diese, künftige Forderungen gefährdende Vertragsgestaltung gemäß § 613a Abs. 5 BGB hinzuweisen ist.
  6. Die Beklagte hat durch die den Anforderungen des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB nicht genügende Information des Klägers ihre Unterrichtungspflicht, welche eine Rechtspflicht darstellt (Senat
  7. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 1 =

§ 613aNr. 57 mw

N), verletzt. Damit ist die Beklagte dem Kläger gegenüber nach § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Schadens, den dieser durch die unzulängliche Unterrichtung erlitten hat, verpflichtet. Gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird ihr Verschulden vermutet (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - aaO) . Der Kläger, der sich auf die nicht vollständige Unterrichtung beruft, kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert worden wäre. Dafür muss er vortragen und beweisen, dass ihm infolge der mangelhaften Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist. 4. Das Vorbringen des Klägers begründet den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht. Er macht geltend, er hätte, wenn ihn die Beklagte ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet hätte, von seinem Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB Gebrauch gemacht. Sein Arbeitsverhältnis wäre dann nicht gem. § 613a Abs. 1 BGB auf die M G übergegangen, so dass er weiterhin Arbeitnehmer der Beklagten geblieben wäre. Weiter meint der Kläger, ihm hätte dann eine Abfindung aus dem vorbereiteten, aber letztlich nicht zustande gekommenen Sozialplan zugestanden. Diese entgangene Abfindung müsse ihm die Beklagte im Wege des Schadensersatzes gewähren. Dieses Vorbringen des Klägers ist nicht schlüssig. Hätte die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet und hätte er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die M G widersprochen, so hätte ihm kein Anspruch auf eine Abfindung aus dem geplanten, aber nicht zustande gekommenen Sozialplan zugestanden. Auch bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung durch die Beklagte wäre es nicht zum Abschluss des Sozialplanes zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat gekommen. Die ungenügende Unterrichtung des Klägers war folglich nicht ursächlich für das Nichtzustandekommen des Sozialplanes. Ohne einen wirksamen Sozialplan hätte kein Anspruch des Klägers auf eine Sozialplanabfindung entstehen können. Dass die Beklagte dem Kläger im Falle eines Widerspruches gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die M G eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen und ihm dann eine Abfindung entsprechend den Regelungen im geplanten, aber nicht vereinbarten Sozialplan gewährt hätte, hat der Kläger weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Ebenso wenig hat der Kläger vorgetragen, dass bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung so viele Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprochen hätten, dass die Beklagte, wenn sie diesen allen betriebsbedingt hätte kündigen wollen, einen Sozialplan vereinbart hätte, welcher die vom Kläger geltend gemachte Abfindung vorgesehen hätte. II. Das Landesarbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht als Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 iVm. § 113 Abs. 1 BetrVG zustehen kann. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass sich der Betriebsübergang von der Beklagten auf die M G als eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG dargestellt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. 1. Ein Betriebsübergang als solcher ist nach ständiger Rechtsprechung keine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG (BAG 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 106 mwN). Ein Betriebsübergang kann allerdings dann eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG sein, wenn er sich nicht allein in dem Wechsel des Betriebsinhabers erschöpft, sondern wenn gleichzeitig Maßnahmen ergriffen werden, welche einen oder mehrere der Tatbestände des § 111 BetrVG erfüllen. 2. Dass die Beklagte das Grundstück, auf welchem sich der Betrieb in S befindet, sowie das Anlagevermögen nicht an die M G, sondern an die F KG veräußert hat, erfüllt keinen der Tatbestände des § 111 BetrVG.

  1. a)Nach der zwischen der Beklagten, der M G und der F KG getroffenen Vereinbarung sollten der M G als Betriebsübernehmerin die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Sachmittel durch die F KG überlassen werden. Damit wurde die M G zwar nicht Eigentümerin sämtlicher mobiler und immobiler Betriebsmittel; diese blieben jedoch auf Grund der getroffenen Vereinbarung unverändert der betrieblichen Organisation zur Erreichung des Betriebszweckes zugeordnet. Ihre sachenrechtliche Zuordnung zum Betriebsinhaber ist ohne Bedeutung. Mit der Beschränkung der Verfügungsmacht des neuen Betriebsinhabers über die Betriebsmittel tritt zwar eine "funktionale Änderung in der Position des Unternehmers” ein, diese bedingt aber ebenso wenig die Änderung des Betriebes wie etwa der Übergang von Arbeitgeberfunktionen auf einen Insolvenzverwalter, der hinsichtlich der Führung des Betriebes im Vergleich zum Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Beschränkungen und Bindungen unterliegt, die ebenfalls eine "funktionale Änderung in der Position des Unternehmers” bedingen (vgl. BAG 17. Februar 1981 - 1 ABR 101/78 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 13) .
  2. b)Zwar hat sich die Haftungsmasse der Betriebsübernehmerin gegenüber derjenigen der Beklagten dadurch verringert, dass sie nicht Eigentümerin des Betriebsgrundstückes und des Anlagevermögens geworden ist. Diese Verringerung stellt für sich allein betrachtet jedoch ebenfalls keine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG dar. Sie kann zwar zu einem wirtschaftlichen Nachteil für die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer führen. Solche wirtschaftlichen Nachteile aus Vorgängen, die - wie der Betriebsübergang - selbst keine Betriebsänderungen darstellen, sind jedoch ihrerseits ebenfalls keine Betriebsänderung. Es ist nicht Gegenstand und Ziel der §§ 111 ff. BetrVG, Nachteilen zu begegnen, die mit dem Betriebsinhaberwechsel verbunden sind, also allein auf dem Betriebsübergang beruhen. Die Verringerung der Haftungsmasse ergibt sich allein aus den im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber. Sie sind damit Folgen des Betriebsinhaberwechsels (vgl. BAG 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 106) . 3. Entgegen der Meinung der Revision stellt auch der Umstand, dass die maßgeblichen Entscheidungsbefugnisse im verwaltungstechnischen Bereich bezüglich des übergegangenen Betriebes von S zum Hauptwerk der M G in A verlagert worden sind, keine Betriebsänderung dar. Dies führte insbesondere zu keiner grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation iSd. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG. Eine solche liegt vor, wenn der Betriebsablauf insbesondere hinsichtlich Zuständigkeit und Verantwortung umgewandelt wird. Grundlegend ist die Änderung, wenn sie sich auf den Betriebsablauf in erheblicher Weise auswirkt; maßgeblich ist dafür der Grad der Veränderung (BAG 26. Oktober 2004 - 1 AZR 493/03 - BAGE 112, 260 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 49 = EzA BetrVG 2001 § 113 Nr. 5 mwN). Dass und vor allem wie sich die Verlagerung der "Entscheidungsbefugnisse im verwaltungstechnischen Bereich” nach A auf den Betriebsablauf im S Betrieb ausgewirkt haben soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Dazu wäre er nach den prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln verpflichtet gewesen, weil er ua. einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG geltend macht und ein solcher Anspruch die Durchführung einer Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG voraussetzt. 4. Dem steht auch nicht die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (RL 2001/23/EG) entgegen. So bestimmt Art. 7 Abs. 3 der RL 2001/23/EG, dass Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass die Vertreter der Arbeitnehmer eine Schiedsstelle anrufen können, um eine Entscheidung über hinsichtlich der Arbeitnehmer zu treffende Maßnahmen zu erhalten, die Unterrichtungspflichten gem. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie gegenüber den Arbeitnehmervertretern auf den Fall beschränken können, in dem der vollzogene Betriebsübergang eine Betriebsänderung hervorruft, die wesentliche Nachteile für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer zur Folge haben kann. Diese Regelung zeigt, dass die RL 2001/23/EG davon ausgeht, dass nicht jeder Betriebsübergang gleichzeitig auch eine Betriebsänderung, insbesondere in Form der Änderung der Betriebsorganisation darstellt, welche wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kann. 5. Da ein Anspruch des Klägers auf Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) bereits dem Grunde nach ausscheidet, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob der Kläger einen solchen überhaupt klageweise geltend gemacht hatte und ob das Landesarbeitsgericht einen solchen hätte zusprechen dürfen. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Hauck Böck Breinlinger Morsch Schuckmann Permalink: http://openjur.de/u/172317.html Kommentare

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