Obsah (4)
§ 157§ 611§ 670§ 6181. Die für das Führen von Lastkraftwagen nach § 2 FPersV erforderliche Fahrerkarte ist kein vom Arbeitgeber zu beschaffendes Betriebsmittel. 2. Beantragt ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer
§ 157Nr. 15 = Ez
A BGB § 133 Nr. 22) .
- Da es sich bei dem Aushang um eine typische, über den Einzelfall hinausgehende Verlautbarung der Beklagten handelt, kann der Senat die Auslegung seines Inhalts uneingeschränkt überprüfen (vgl. Senat
- Januar 2000 - 9 AZR 140/99 - juris Rn. 32,
§ 157Nr. 15 = Ez
A BGB § 133 Nr. 22; BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 126/94 - juris Rn. 25,
§ 611Personalrabatt Nr. 1 = Ez
A BGB § 611 Personalrabatt Nr. 1; 15. Dezember 1956 - 2 AZR 364/56 - AP ZPO § 549 Nr. 4 ) . 3. Nach dem aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer zu beurteilenden objektiven Erklärungsgehalt enthält der Aushang vom 10. Januar 2006 keine Aussage, die Beklagte wolle die Kosten für die Beschaffung der Fahrerkarte übernehmen. Weder die Begleitumstände (vgl. BGH 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98 - juris Rn. 20, MDR 2000, 692 ) noch die Interessenlage der Parteien (vgl. BGH 3. April 2000 - II ZR 194/98 - juris Rn. 11, NJW 2000, 2099 mwN) legen ein solches Verständnis nahe.
- a)In dem Aushang weist die Beklagte darauf hin, dass mit der rechtsverbindlichen Einführung digitaler Tachografen für Neufahrzeuge ab Anfang Mai 2006 zu rechnen ist. Weiter führt die Beklagte aus, dass bei Inanspruchnahme von Mietfahrzeugen sowie im Falle der Ersetzung defekter analoger Tachografen zeitnah Fahrzeuge mit digitalem Tachografen zum Einsatz kommen könnten. Die Beklagte erklärt - dies ist durch Fettdruck besonders hervorgehoben -, sie habe ihre Unternehmerkarte bereits bestellt. Mit einer ebenfalls durch Fettdruck hervorgehobenen Aufforderung werden die Fahrer angewiesen, sich ihrerseits unverzüglich die Fahrerkarte zu besorgen. Schließlich führt die Beklagte aus, dass die Fahrerkarte nur vom Fahrer beantragt werden könne und "zum Führerschein” gehöre.
- b)Irgendein Hinweis dahingehend, die Beklagte werde die Kosten für die Beschaffung der Fahrerkarte erstatten, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil sind Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Fahrer habe die Kosten selbst zu tragen. Hierfür spricht die hervorgehobene Gegenüberstellung: Die Beklagte hat ihre Unternehmerkarte bereits bestellt, die Fahrer müssen nun ihrerseits die Fahrerkarte beantragen. Dies kann so zu verstehen sein, jeder solle seinen Teil beitragen und - unausgesprochen - seine Kosten tragen. In diese Richtung weist auch der Hinweis der Beklagten, die Fahrerkarte gehöre zum Führerschein. Das kann so verstanden werden, der Fahrer habe die Kosten für die Beschaffung der Fahrerkarte ebenso zu tragen wie für die Beschaffung des Führerscheins.
- c)Besondere Begleitumstände des Aushangs, die für die Auslegung bedeutsam sein könnten, sind nicht festgestellt. Die objektive Interessenlage der Parteien ist nicht so gestaltet, dass ein verständiger Arbeitnehmer Grund zur Annahme hat, der Transportunternehmer wolle sich verpflichten, die Kosten der Beschaffung der Fahrerkarte zu übernehmen. Mag auch das betriebliche Interesse groß sein, es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der Arbeitnehmer ein eigenes Interesse hat. Die Fahrerkarte wird für ihn persönlich ausgestellt und ermöglicht ihm das Führen von LKW ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Die Nutzung der Fahrerkarte ist nicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis beschränkt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre. Somit hat jede Partei ein Interesse. Der Kläger konnte bei dieser Interessenvermischung nicht ohne weiteres davon ausgehen, seine Arbeitgeberin wolle die Kosten übernehmen. III. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus analoger Anwendung von § 670 BGB. 1. Nach § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz der Aufwendungen des Beauftragten verpflichtet. Diese Bestimmung findet auf einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, entsprechende Anwendung (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21, BAGE 118, 16 ; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 -
§ 670Nr. 32 = Ez
A BGB 2002 § 670 Nr. 1;
- Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26 ; BAG GS
- November 1961 - GS 1/60 - BAGE 12, 15 ). Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen (Staudinger/Martinek BGB
(2006)§ 667 Rn. 1). Die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel hat der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen (Senat
- Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - aaO; BAG GS
- November 1961 - GS 1/60 - aaO). Wer im Interesse des Arbeitgebers und auf dessen Wunsch Aufwendungen macht, die durch keine Vergütung abgegolten werden, kann Ersatz dieser Aufwendungen verlangen (Senat
- Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - juris Rn. 41, aaO;
- Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26 , 29; BAG
- August 1985 - 7 AZR 199/83 - juris Rn. 47,
§ 618Nr. 19 = Ez
A BGB § 618 Nr. 5; 21. März 1973 - 4 AZR 187/72 - BAGE 25, 107 , 113) . 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Aufwendungsersatzanspruch in analoger Anwendung des § 670 BGB nicht anzuerkennen.
- a)Es besteht ein beiderseitiges Interesse der Arbeitsvertragsparteien an der Beschaffung der Fahrerkarte. Auch bei typisierender Betrachtung kann nicht festgestellt werden, dass das Interesse des Arbeitgebers so weit überwiegt, dass allein der Arbeitgeber die Kosten tragen soll.
- aa)Die Rechtsprechung hat für die Bewertung der Interessenlage darauf abgestellt, wem der Gesetzgeber eine Beschaffungspflicht zugewiesen hat. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Aufwendungen für die nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe zu ersetzen. Auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften sowie der gesetzlichen Regelung der §§ 618 , 619 BGB obliege die Beschaffung von Sicherheitsschuhen allein dem Arbeitgeber. Deswegen liege der Kauf von Sicherheitsschuhen durch den Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers (21. August 1985 - 7 AZR 199/83 - Rn. 47,
§ 618Nr. 19 = Ez
A BGB § 618 Nr. 5). Das zum Ersatz der Aufwendungen gehörige Interesse des Arbeitgebers kann sich demnach aus den gesetzlichen Beschaffungsvorschriften ergeben. Die Frage, wer die Fahrerkarte zu beschaffen hat, ist eindeutig geregelt: Antragsberechtigt für die Erteilung der Fahrerkarte ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a FPersV nur der Inhaber der Fahrerlaubnis, somit allein der Arbeitnehmer. Dies spricht dafür, dass der gesetzlich ermächtigte Verordnungsgeber die Interessen so bewertet hat, dass der Fahrer die Kosten für die Erteilung der Fahrerkarte auch dann tragen soll, wenn er Arbeitnehmer ist. bb) Der erkennende Senat hat in der Nutzung von privaten Räumlichkeiten zur Erfüllung der Arbeitspflicht ein Vermögensopfer gesehen, das Aufwendungsersatzansprüche in entsprechender Anwendung von § 670 BGB begründen könne (14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 -
§ 670Nr. 32 = Ez
A BGB 2002 § 670 Nr. 1). In dieser Entscheidung hat der Senat darauf abgestellt, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz der Aufwendungen verlangen kann, wenn sie in dessen Interesse liegen (14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - Rn. 41, aaO). Zwar liegt auf der Hand, dass der Arbeitgeber ein erhebliches Interesse daran haben kann, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung zu Hause erbringen, um Kosten für die Unterhaltung von teurem Büroraum zu sparen. Zu beachten ist jedoch, dass auch der Arbeitnehmer ein Interesse an einem häuslichen Arbeitszimmer haben kann, um Fahrtkosten zu sparen. Dies verdeutlicht, dass Aufwendungen im Interesse beider Arbeitsvertragsparteien liegen können. Dem Arbeitgeber kann nur dann das alleinige Tragen der Aufwendungen auferlegt werden, wenn sein Interesse so weit überwiegt, dass das Interesse des anderen vernachlässigt werden kann.
- cc)Im Fall der Fahrerkarte ist die Bestimmung, in wessen Interesse die Beschaffung der Fahrerkarte vorrangig liegt, nicht eindeutig zu beantworten. Zwar kann der Arbeitnehmer regelmäßig darauf verweisen, dass er die Fahrerkarte auf Wunsch des Arbeitgebers und allein für einen Einsatz im Rahmen des Arbeitsverhältnisses beschafft hat. Der Arbeitgeber hat ein dringendes betriebliches Interesse daran, dass seine Arbeitnehmer über die für das Führen von Lastkraftwagen erforderliche (§ 2 FPersV) Fahrerkarte verfügen. Der Einsatz eines Fahrers auf einem LKW mit digitalem Tachografen, der über keine Fahrerkarte verfügt, würde eine Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV darstellen. Danach handelt ordnungswidrig iSd. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Fahrpersonalgesetzes, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 "verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig ... entgegen Artikel 13 für ... die ordnungsgemäße Benutzung ... der Fahrerkarte nicht sorgt”. Andererseits hat der Arbeitnehmer auch ein eigenes Interesse an der Erlangung der Fahrerkarte. Ohne die Fahrerkarte dürfte er die vertraglich geschuldete Fahrtätigkeit nicht anbieten. Würde er einen LKW mit digitalem Tachografen ohne die erforderliche Fahrerkarte betreiben, beginge er ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 FPersV handelt ordnungswidrig, "wer als Fahrer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig ... entgegen Artikel 13 für ... die ordnungsgemäße Benutzung ... der Fahrerkarte nicht sorgt”. Die Frage, in wessen Interesse die Beschaffung der Fahrerkarte vorrangig liegt, lässt sich auch mit einem Blick auf die Beweggründe des Verordnungsgebers nicht abschließend klären. So wird mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr insbesondere ausweislich der Erwägungen Nr. 1, 16 und 17 sowie des Art. 1 bezweckt, die Arbeitsbedingungen im Straßenverkehr zu verbessern. Dies liegt im Interesse der betroffenen Fahrer. Gleichzeitig wird jedoch das Ziel verfolgt, die Wettbewerbsbedingungen zu verbessern (Erwägung Nr. 1 sowie Art. 1 der Verordnung). Dies wiederum liegt im Interesse der redlichen Unternehmer.
- b)Die Beschaffung einer Fahrerkarte für Arbeitnehmer, die als LKW-Fahrer angestellt sind, kann als Teil der selbstverständlichen Einsatzpflicht angesehen werden. Der erkennende Senat hat unter Berufung auf den Großen Senat festgestellt, dass nur, was zur "selbstverständlichen Einsatzpflicht” des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, durch die Vergütungszahlung ausgeglichen wird (14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - juris Rn. 47,
§ 670Nr. 32 = Ez
A BGB 2002 § 670 Nr. 1; BAG GS
- November 1961 - GS 1/60 - BAGE 12, 15 , 27). Deswegen kann der Arbeitnehmer keinen Ersatz für normalen Verschleiß seiner bei der Arbeit getragenen Kleidung verlangen (Senat
- Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26 , 29 f.; BAG GS
- November 1961 - GS 1/60 - aaO). Dagegen kann er Ersatz von Aufwendungen für die Neubeschaffung von Kleidung verlangen, wenn der Sachschaden "durchaus außergewöhnlich” ist und der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder nach der Art der Arbeit nicht damit zu rechnen hatte (BAG GS
- November 1961 - GS 1/60 - aaO, der Glasboden einer Korbflasche platzt ab, und Säure beschädigt die Kleider des Arbeitnehmers). Weiterhin hat der Senat entschieden, dass die ständige Nutzung von mindestens 8 m² Wohnraum im Interesse des Arbeitgebers auch im Außendienst den üblichen Rahmen übersteigt und damit nicht mehr zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers gehört (Senat
- Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - aaO) . Was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht eines Arbeitnehmers gehört, ist nach der geschuldeten Arbeitsleistung zu bestimmen. Die Beschaffung einer Fahrerkarte für Arbeitnehmer, die als LKW-Fahrer angestellt sind, kann - anders etwa als bei einem als Chauffeur angestellten Fahrer - als Teil der selbstverständlichen Einsatzpflicht angesehen werden. Denn ohne Fahrerkarte könnte der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung als Lastkraftfahrer in LKW mit digitalem Tachografen nicht anbieten. Die Aufwendungen für die Fahrerkarte scheinen insoweit vergleichbar mit den Aufwendungen für die Verlängerung der Fahrerlaubnis inklusive Gesundheitsuntersuchung, die für Lastkraftfahrer alle fünf Jahre erforderlich wird (§§ 23, 24 iVm. Anlage 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, Fahrerlaubnis-Verordnung). Diese Kosten hat grundsätzlich der Fahrer selbst zu tragen. Hiervon gehen offensichtlich auch die Tarifvertragsparteien im Bereich der Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen aus; denn sonst wäre die Regelung in § 4 LTV überflüssig. c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Fahrerkarte kein Bestandteil eines Tachografen und muss deshalb auch nicht als Arbeitsmittel vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Die Fahrerkarte kann in Verbindung mit jedem beliebigen digitalen Tachografen in jedem beliebigen entsprechend ausgestatteten Fahrzeug genutzt werden. Zwar stellt das im LKW eingebaute Kontrollgerät selbst ein Betriebsmittel dar, das ebenso wie der LKW vom Arbeitgeber zu beschaffen und finanzieren ist. Dies gilt für die Fahrerkarte jedoch nicht. Sie wird für den Arbeitnehmer persönlich ausgestellt und bleibt in seinem Besitz. Der Arbeitnehmer kann während der fünfjährigen Laufzeit der Fahrerkarte nacheinander oder gleichzeitig für beliebig viele Arbeitgeber LKW-Fahrten durchführen. Ebenso kann der Arbeitnehmer neben dem Arbeitsverhältnis als Selbständiger unter Verwendung der Fahrerkarte einen LKW gewerblich nutzen. Diese Übertragbarkeit stellt ein gewichtiges Argument gegen eine Pflicht zur Kostenerstattung durch den Arbeitgeber dar. Die Fahrerkarte kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deswegen als Teil des Kontrollgeräts und damit als vom Arbeitgeber zu beschaffendes Betriebsmittel angesehen werden, weil sie nur eine Identifizierungsfunktion ähnlich einem elektronischen Fingerabdruck habe. Die Fahrerkarte dient nicht lediglich dazu, die Identität des Fahrers an das Kontrollgerät zu übermitteln. Vielmehr werden auf der Fahrerkarte ua. die Lenk- und Ruhezeiten des Karteninhabers gespeichert, um auch bei einem Einsatz auf wechselnden LKW die Einhaltung beispielsweise der vorgeschriebenen Ruhezeiten überprüfbar zu machen (siehe Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom
- Juni 2002 zur siebten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt, Anhang I B IV 5.2 = Seite 37 f. nach juris). B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Düwell Krasshöfer Gallner Furche Preuß Permalink: https://openjur.de/u/172320.html ( https://oj.is/172320 ) Volltext Druckansicht Zitate 29 Zitiert 39 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.