(1)Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen deren aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgender normativer Wirkung nach den Grundsätzen der Tarif- und Gesetzesauslegung. Dabei setzt die Anwendung dieser Grundsätze nicht voraus, dass die Normqualität der betreffenden Bestimmung bereits feststünde. Es geht darum, wie Dritte - Regelungsadressaten und Gerichte - die jeweiligen Bestimmungen zu verstehen haben. Die Frage nach deren Inhalt und die Frage, ob es sich um Normen handelt, lassen sich nicht trennen. Beide sind nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu beantworten (BAG
- Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 13;
- Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 32 mwN, BAGE 118, 141 ) . Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf Gesamtzusammenhang und Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG
- Juni 2006 - 1 AZR 322/05 - Rn. 11 mwN, BAGE 118, 321 ) .
(2)Danach ist das Informationsschreiben vom 16. Juli 1990 keine Betriebsvereinbarung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass beide Betriebsparteien gemeinsam eine neue, eigenständige und normative Rechtsgrundlage für den Essensgeldzuschuss haben begründen und damit eine Gesamtzusage haben ablösen wollen. Vielmehr hat die Beklagte die bestehende Gesamtzusage auf rechtsgeschäftlichem Wege modifiziert. (
- a)Der Wortlaut der "Informationen” enthält den Ausdruck "Betriebsvereinbarung” nicht. Es findet sich auch keine sonstige Erklärung, die einen Willen zur Schaffung einer Betriebsvereinbarung erkennen ließe. Zwar heißt es im Schreiben, die Beklagte glaube, dass "gemeinsam mit dem Betriebsrat” ein guter finanzieller Kompromiss gefunden worden sei. Auch trägt das Schreiben neben den Unterschriften der Geschäftsleitung zwei Unterschriften für den Betriebsrat. Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich um eine Betriebsvereinbarung handelt. Der Hinweis auf eine inhaltliche Abstimmung mit dem Betriebsrat und dessen Unterzeichnung belegen, dass das Schreiben inhaltlich dem Willen beider Betriebsparteien entspricht. Sie lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, dass mit der Zustimmung des Betriebsrats der Abschluss einer Betriebsvereinbarung und einer kollektiven, normativen Grundlage für die Gewährung des Essensgeldschusses verbunden war. Vielmehr sprechen der gesamte übrige Text und das äußere Erscheinungsbild des Schreibens gegen eine solche Annahme. Die drucktechnisch hervorgehobene Überschrift lautet "Informationen”. Die Mitarbeiter werden mit der für eine direkte Ansprache üblichen Höflichkeitsformel angesprochen. Sie werden sodann über die Änderung der steuerrechtlichen Lage, den Wegfall der Essensmarken und das Verfallsdatum schon ausgegebener Marken, die Modalitäten der Auszahlung des Essensgeldzuschusses sowie die künftige Notwendigkeit einer Barzahlung in den angeschlossenen Gaststätten und bei der "freundlichen Kassiererin in (der) Kantine” unterrichtet. Das Schreiben endet mit einer Grußformel. Diese Textpassagen haben eindeutig nicht den Charakter normativer Regelungen, sondern dienen in Übereinstimmung der Überschrift ersichtlich allein der Information der Mitarbeiter. In sie ist die Erklärung eingebettet, die Beklagte gewähre künftig allen Mitarbeitern einen täglichen Essensgeldzuschuss von 1,80 DM brutto. Angesichts dieses textlichen Gesamtzusammenhangs ist die Annahme fernliegend, die Betriebsparteien hätten mit einer solchen Erklärung die auf ihrem gemeinsamen Willen beruhende Vereinbarung zur Begründung normativer Ansprüche der Arbeitnehmer dokumentiert und eine entsprechende kollektive Regelung geschaffen. (
- b)Unter systematischen Aspekten gilt dies umso mehr. Ansprüche der Arbeitnehmer auf die Zahlung eines Essensgeldzuschusses wurden durch die Erklärung im Informationsschreiben vom 16. Juli 1990 nicht erstmals begründet. Die Erklärung wurde vielmehr vor dem Hintergrund einer bestehenden Gesamtzusage abgegeben. Damit sie als Betriebsvereinbarung anzusehen wäre, müsste mit ihr eine "Novation” im Sinne einer Ersetzung der bis dahin rechtsgeschäftlich erteilten Gesamtzusage durch eine kollektivrechtliche, normative Regelung einhergehen. Die Erklärung als solche und der übrige Text des Informationsschreibens geben nicht zu erkennen, dass mit ihr ein solcher Wechsel des Rechtsgrunds für die Leistung verbunden sein sollte. (
- c)Auch der Umstand, dass der Betriebsrat von der Beklagten überhaupt beteiligt wurde, gibt für einen solchen Wechsel des Rechtsgrunds und das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung nichts her. Der Zustimmung des Betriebsrats bedurfte es auch dann, wenn mit der Erklärung im Informationsschreiben eine Betriebsvereinbarung nicht verbunden war. Die Beklagte wollte aus Anlass der geänderten Steuergesetzgebung die Regelung des Essensgeldzuschusses modifizieren. Es ging ihr nicht nur um die Beendigung der Ausgabe von Essensmarken zugunsten einer bargeldlosen Zahlung. Vielmehr sollten alle Mitarbeiter bei einer bestimmten Dauer der täglichen Anwesenheit im Betrieb unabhängig von der Einnahme einer warmen Mahlzeit den Zuschuss - anders als bisher - in Höhe von 1,80 DM erhalten. Dabei hatte der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen. Das gilt unabhängig davon, ob die Leistung des Essensgeldzuschusses weiterhin auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erfolgen würde. Eine Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG liegt auch dann vor, wenn ausschließlich auf vertraglicher Grundlage gewährte Leistungen ihr Verhältnis zueinander ändern. Zur Wahrung der Mitbestimmung war der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht erforderlich. Die Beklagte war auf das Mittel der Betriebsvereinbarung auch nicht deshalb angewiesen, weil sie - gestützt auf deren normative Wirkung nach § 77 Abs. 4 BetrVG und einen kollektiven Günstigkeitsvergleich - nur so gegenüber einzelnen Arbeitnehmern eintretende Nachteile rechtlich hätte durchsetzen können. Die Beklagte wollte in vertragliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer nicht eingreifen. Der künftige Essensgeldzuschuss sollte sich für niemanden verringern. Der Umstand, dass die bislang steuerfrei gewährten Leistungen nunmehr - ab dem Jahr 1990 - der Steuerpflicht unterlagen, beruhte auf einer Gesetzesänderung und muss bei einem Günstigkeitsvergleich außer Betracht bleiben. Auch der Übergang von Essensmarken zur bargeldlosen Zahlung beeinträchtigt keine individualrechtlichen Positionen der Arbeitnehmer. 3. In der Erklärung der Beklagten, sie gewähre allen Mitarbeitern ab dem 1. August 1990 bei fünfstündiger Anwesenheit einen täglichen Essensgeldzuschuss von 1,80 DM, lag eine Gesamtzusage. Das Schreiben vom 16. Juli 1990 richtete sich an die gesamte Belegschaft und wurde allgemein bekannt gegeben. Das darin enthaltene Angebot enthielt für die Mitarbeiter im Vergleich zur bestehenden Rechtslage keine Verschlechterungen, allenfalls Vergünstigungen. Eine ausdrückliche Erklärung der Annahme stand damit nicht zu erwarten. Der Inhalt der Erklärung ist gem. § 151 Satz 1 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden. 4. Die Höhe der Klageforderung ist nicht umstritten. Der Klägerin steht in dem vom Antrag erfassten Zeitraum ein Essensgeldzuschuss für 160 Tage zu. Die vereinbarte Höhe von je 1,80 DM entspricht 0,92 Euro. Daraus ergibt sich der eingeklagte Betrag. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Schmidt Linsenmaier Kreft Rath Olaf Kunz Permalink: https://openjur.de/u/172338.html ( https://oj.is/172338 ) Verweise Volltext Zitate 12 Zitiert 61 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English