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BAG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 AZR 377/07

Schließt der Insolvenzverwalter mit einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Vergleich, so bindet dieser die Gesell

§ 93Rn. 7; Münch

KommHGB-K. Schmidt 2. Aufl. § 128 Rn. 85; Gottwald/Haas Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 94 Rn. 91 iVm. § 92 Rn. 520; Runkel/Schmidt ZInsO 2007, 578; unklar Hirte in Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 93 Rn. 6) .

  1. bb)Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls dafür, den Umfang der Befugnisse des Insolvenzverwalters weit auszulegen. Ihre Aufnahme in die neu geschaffene Insolvenzordnung geht zurück auf Karsten Schmidt, der bereits im Gutachten für den 54. Deutschen Juristentag 1982 forderte, die bis dahin vereinzelte und nur auf die beschränkte Kommanditistenhaftung anwendbare Bestimmung des § 171 Abs. 2 HGB solle Vorbild für ein allgemeines Konzept werden (Karsten Schmidt Gutachten zum 54. DJT, D 46, 47; ders. JZ 1985, 301, 303; ders. ZGR 1986, 205; ders. Wege zum Insolvenzrecht der Unternehmen 1990, 81). Im Regierungsentwurf ( BT-Drucks. 12/2443 S. 140 ) wird maßgeblich darauf abgestellt, dass die persönliche Haftung der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger zugute kommen soll. Im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger wirke die Vorschrift darauf hin, dass sich keiner dieser Gläubiger in der Insolvenz der Gesellschaft durch einen schnelleren Zugriff auf persönlich haftende Gesellschafter Sondervorteile verschaffe. Zugleich werde verhindert, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mangels Masse abgewiesen werden müsse, obwohl ein persönlich haftender Gesellschafter über ausreichendes Vermögen verfüge. Diesen Beitrag zur Überwindung der Massearmut kann § 93 InsO in der Praxis aber oft nur entfalten, wenn man den Insolvenzverwalter zum Vergleichsschluss für befugt hält. Er kann auf diese Weise der Masse zügig und rechtssicher Mittel zuführen, während er ansonsten auf einen ggf. langwierigen, mit rechtlichen Unsicherheiten behafteten Prozess angewiesen wäre, dem sich oftmals fruchtlose Vollstreckungsversuche anschließen.
  2. cc)Entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung spricht der Wortlaut des § 93 InsO nicht gegen die Annahme einer Befugnis des Insolvenzverwalters zum Abschluss von Vergleichen. Die Formulierung, dass der Insolvenzverwalter zur Geltendmachung lediglich "während der Dauer des Insolvenzverfahrens” berechtigt sein solle, lässt nicht darauf schließen, dass auf diesem Wege den Gläubigern ihre Forderungen - soweit nicht im Verlaufe des Insolvenzverfahrens befriedigt - in jedem Fall erhalten bleiben sollen. Sie entspringt nur der Notwendigkeit, das Schicksal der Forderung für den Fall zu regeln, dass sie vom Insolvenzverwalter, zum Beispiel auf Grund zweifelhafter Erfolgsaussichten, nicht oder ohne Erfolg geltend gemacht wird. Der Anspruch soll dann nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Gläubiger zurückfallen. Besitzt der Insolvenzverwalter aber die Möglichkeit, für eine - sei es auch nur teilweise - gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu sorgen, so genießt dies nach der Intention des Gesetzgebers Vorrang. Von diesem Vorrang ist auch die Situation erfasst, dass unter Erlass des übrigen Betrages nur ein Teil der gesamten Forderungssumme im Vergleichswege beigebracht werden kann. Hinzu kommt, dass der mit dem teilweisen Erlass verbundene Anspruchsverlust der Gläubiger keinen Eingriff in deren Rechtspositionen darstellt, der nach den Vorschriften der Insolvenzordnung nicht auch auf andere Weise drohte. Zu berücksichtigen ist, dass ein Gesellschafter auch auf Grund eines im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft abgeschlossenen Insolvenzplans von seiner persönlichen Haftung gemäß § 227 Abs. 2 InsO befreit werden kann. Zudem wird ein wirtschaftlich überforderter Gesellschafter für den Fall einer im Anschluss an das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft erfolgenden persönlichen Inanspruchnahme regelmäßig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen und die Restschuldbefreiung nach § 286 ff. InsO beantragen (MünchKommInsO-Brandes 2. Aufl. § 93 Rn. 1; Kübler/Prütting/Lüke InsO Losebl. Stand Juli 2007 § 93 Rn. 53), wodurch die Forderungen der Gläubiger ebenfalls erlöschen können.
  3. dd)Die materiellrechtlich beim einzelnen Gesellschaftsgläubiger verbleibende Verfügungsbefugnis steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen (BK-InsO-Blersch/v. Olshausen Losebl.

§ 93Rn. 7; vgl. auch Hmb-Komm/Pohlmann 2. Aufl. § 93 Ins

O Rn. 36). So kann nach hM etwa auch der Rechtsvorgänger im Rahmen des § 265 Abs. 2 ZPO nach Veräußerung der Streitsache wirksam einen (Prozess-)Vergleich schließen, der den Rechtsnachfolger als verfügungsbefugten Rechtsinhaber prozessual und materiell bindet (BGH 14. Mai 1986 - IVa ZR 146/85 - NJW-RR 1987, 307 ; Hmb-Komm/Pohlmann aaO) .

  1. ee)Der abgeschlossene Vergleich wirkt nicht für und gegen die Gesellschaftsgläubiger, wenn er dem Insolvenzzweck objektiv zuwiderläuft (Krüger NZI 2002, 367; MünchKommInsO-Brandes 2. Aufl. § 93 Rn. 14). Das ist insbesondere der Fall, wenn dem persönlich haftenden Gesellschafter im Vergleichswege seine Verbindlichkeiten ganz oder teilweise erlassen werden, ohne dass der Masse eine Gegenleistung zufließt. Vorliegend bestehen für einen insolvenzzweckwidrigen Vergleichsinhalt keine Anhaltspunkte. Die Masse ist infolge des Vergleichs um eine mit 4.500,00 Euro nicht ganz unbedeutende Summe bereichert worden. Ob die Insolvenzverwalterin damit optimal im Interesse der Insolvenzmasse gehandelt hat, ist für die Wirksamkeit des Vergleichs nicht entscheidend.
  2. ff)Keiner der Gläubiger hat infolge des Vergleichsabschlusses Sondervorteile erlangt. Die Insolvenzverwalterin hat sämtliche zur Tabelle festgestellten Forderungen geltend gemacht und sich darüber mit dem Beklagten verglichen. Deshalb kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Sondervorteile dazu führen könnten, dass der einzelne Gläubiger den Vergleich nicht gegen sich gelten lassen muss (vgl. dazu Krüger NZI 2002, 367; MünchKommInsO-Brandes 2. Aufl. § 93 Rn. 14) .
  3. gg)Mit einer Freigabe der von § 93 InsO erfassten Ansprüche an einen einzelnen Gesellschaftsgläubiger ist der Abschluss eines Vergleichs mit dem persönlich haftenden Gesellschafter nicht gleichzusetzen. Die Verlagerung der Einziehungsbefugnis durch Freigabe ist von der organschaftlichen Befugnis des Insolvenzverwalters nicht erfasst.
  4. c)Soweit der Kläger geltend macht, die Insolvenzverwalterin hätte die Abgeltung der Forderungen nicht auf die Zahlung eines derart geringen Betrages hin zulassen dürfen, da bei Vergleichsabschluss ersichtlich gewesen sei, dass der Beklagte über Vermögen in Gestalt eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück verfügte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Bindungswirkung des von der Insolvenzverwalterin abgeschlossenen Vergleichs für und gegen die Gläubiger hängt nicht davon ab, dass der Umfang des vergleichsweisen Erlasses die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Gesellschafters zutreffend widerspiegelt. Fraglos trifft den Insolvenzverwalter gerade im Fall des § 93 InsO, in dem er als bloßer Treuhänder von Fremdrechten tätig wird, eine Verpflichtung zu sorgfältigem Handeln. Er hat insbesondere vor dem Abschluss eines Vergleichs mit Erlasscharakter, der sich auf wirtschaftliche Motive gründet, auf einer umfassenden Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftenden zu bestehen, sich behauptete Belastungen im Einzelnen nachweisen zu lassen und bei Vorhandensein werthaltigen Vermögens eine sorgfältige Einschätzung über den im Wege der Zwangsvollstreckung voraussichtlich erzielbaren Erlös vorzunehmen. Rechtsfolge eines etwaigen schuldhaften Verstoßes der Insolvenzverwalterin gegen diese Verpflichtungen ist jedoch ihre eigene Haftung. Die Gläubiger sind durch diese Verwalterhaftung aus § 60 InsO ausreichend geschützt (Krüger NZI 2002, 367; BK-InsO-Blersch/v. Olshausen Losebl.

§ 93Rn. 7, Fn. 23; Hmb-Komm/Pohlmann 2. Aufl. § 93 Ins

O Rn. 35) . II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Fischermeier Linck Schäferkord Spiekermann Permalink: https://openjur.de/u/172344.html ( https://oj.is/172344 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 5 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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