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BAG, Urteil vom 22. Januar 2008 - Az. 9 AZR 416/07

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 25. April 2007 - 1 Sa 5/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

§ 4Ausschlussfristen Nr. 41, zu II B der Gr

ünde). Aus dem Tarifwortlaut, -zusammenhang und -zweck lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Tarifpartner Prämienansprüche auf Grund von Verbesserungsvorschlägen über diese Sonderfälle hinaus dem Geltungsbereich der Ausschlussfristen der §§ 33 GMTV und 35 MTV entziehen wollten.

  1. Das in § 7 BV BVW geregelte mehrstufige Reklamations-, Einspruchs- und Berufungsverfahren steht der Anwendung der zweiten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht entgegen. § 7 BV BVW regelt ein innerbetriebliches Verfahren zur Beurteilung von Verbesserungsvorschlägen, das die Geltung der tariflichen Ausschlussfristen nicht hindert. Die BV BVW enthält selbst keine Regelung für die Geltendmachung von Prämienansprüchen nach der endgültigen Ablehnung durch die Bewertungskommission. Die Entscheidung der Bewertungskommission bzw. der Sonderkommission über die Berufung des Arbeitnehmers nach § 7 Nr. 3 Unterabs. 2 BV BVW schließt lediglich die unternehmerische Behandlung des Verbesserungsvorschlags ab (§ 7 Nr. 4 BV BVW). Die am
  2. Dezember 2005 erfolgte Mitteilung der mitbestimmten ablehnenden Entscheidung der Bewertungskommission vom
  3. November 2005 ist damit der Beklagten als "Gegenseite” iSv. § 33 Nr. 3 Satz 1 GMTV und § 35 Nr. 3 Satz 1 MTV zuzurechnen. Sie ist die Ablehnung der Erfüllung des Anspruchs iSd. Tarifnormen. Auf die Frage des Tarifvorrangs nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kommt es deswegen nicht an. Nach der ihm am
  4. Dezember 2005 mitgeteilten Zurückweisung seiner Berufung durch die Bewertungskommission oblag es dem Kläger, seinen Prämienanspruch rechtzeitig gerichtlich weiterzuverfolgen. II. Der Kläger wahrte die zweite Stufe der in § 33 Nr. 3 GMTV und § 35 Nr. 3 MTV enthaltenen Ausschlussfrist nicht. Mit der Mitteilung der Zurückweisung der Berufung durch die nach § 7 Nr. 3 Unterabs. 2 Satz 1 und 2
  5. Alt. BV BVW zuständige Bewertungskommission am
  6. Dezember 2005 begann die Dreimonatsfrist des § 33 Nr. 3 Satz 1 GMTV, deren Grundlage am
  7. Januar 2006 von § 35 Nr. 3 Satz 1 MTV abgelöst wurde. Die zeitlichen Geltungsbereiche der beiden Tarifwerke schlossen unmittelbar aneinander an. Die deshalb ununterbrochen laufende Verfallfrist hielt der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht am
  8. April 2006 eingegangenen und der Beklagten am
  9. April 2006 zugestellten Klage auch unter Berücksichtigung der sog. Vorwirkung des § 167 ZPO nicht ein.
  10. Im Zusammenhang mit dem Fristlauf ist nicht entscheidend, dass der Kläger bestritten hat, länger als drei Monate vor Klageerhebung von der endgültigen Ablehnung seines Prämienanspruchs Kenntnis erlangt zu haben. Es hätte ihm oblegen darzulegen, wann er von der endgültigen Ablehnung erfuhr, zumal er die E-Mail vom
  11. Dezember 2005 selbst in den Prozess eingeführt hat. Zum schlüssigen Vortrag einer Forderung, die tariflichen Ausschlussfristen unterliegt, gehört die Darlegung der fristgerechten Geltendmachung. Unterbleibt dieser Vortrag, ist die Klage unschlüssig. Die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen durch rechtzeitige Geltendmachung ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Fortbestand des behaupteten Anspruchs trotz der rechtsvernichtenden, von Amts wegen zu beachtenden Einwendung der tariflichen Verfallfrist (vgl. BAG
  12. Januar 2006 - 4 AZR 622/04 - Rn. 51, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 22 =

§ 4Einzelhandel Nr. 55; 9. August 1995 - 6 AZR 1047/94 - BAGE 80, 316 , zu II 2 b der Gr

ünde; siehe auch BAG

  1. September 2007 - 5 AZR 881/06 - Rn. 14, AuA 2008, 178 ;
  2. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 17, AP BGB § 179 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 179 Nr. 2).
  3. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Prämienanspruch sei am
  4. Dezember 2005 noch nicht fällig gewesen. a) Bei einer zweistufigen Ausschlussfrist beginnt die Frist der zweiten Stufe nach der Ablehnung des Anspruchs durch den Schuldner nicht zu laufen, bevor der Anspruch fällig wird (BAG
  5. September 2001 - 5 AZR 699/00 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 160 =

§ 4Ausschlussfristen Nr. 144, zu I 3 der Gr

ünde; 27. März 1996 - 10 AZR 668/95 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 134 =

§ 4Ausschlussfristen Nr. 123, zu II 3 b der Gr

ünde). Eine Leistung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen kann (BAG 9. August 1995 - 6 AZR 1047/94 - BAGE 80, 316 , zu II 2 a der Gründe).

  1. b)Die Entstehung des Anspruchs unterstellt, konnte der Kläger die Prämie hier spätestens am 30. November 2005 und damit vor der am 6. Dezember 2005 erfolgten Mitteilung der Ablehnung durch die Bewertungskommission verlangen.
  2. aa)Nach § 6 Abschnitt A Nr. 1 Satz 1 BV BVW erfolgt die Zahlung der Prämie nach Durchführung des Verbesserungsvorschlags. § 6 Abschnitt B Nr. 1 Eingangssatz BV BVW sieht vor, dass die Prämie bei Vorschlägen mit berechenbaren Einsparungen 30 % einer Jahresersparnis nach Einsatz der Verbesserung beträgt. In einem solchen Fall wird regelmäßig vorausgesetzt, dass der Schuldner der Forderung die Daten des ersten Jahres nach Durchführung des Verbesserungsvorschlags sammeln und auswerten darf, bevor der Gläubiger den Anspruch geltend machen kann. Die Betriebsvereinbarung enthält eine Zeitbestimmung für die Leistung nach § 271 Abs. 2 BGB (vgl. Senat 21. Februar 1995 - 9 AZR 733/93 -, zu I 2 a der Gründe).
  3. bb)Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall übertragen werden, ohne dass es weiterer Sachaufklärung durch das Landesarbeitsgericht bedarf. Spätestens am 19. November 2004 war die Verbesserung durch Abschluss des geänderten Rahmenkaufvertrags mit der Lieferantin J. eingesetzt iSv. § 6 Abschnitt B Nr. 1 Eingangssatz BV BVW, dh. mit einer Änderung durchgeführt, wenn unterstellt wird, dass es sich um einen Vorschlag handelt, der als richtungsweisend und ursächlich für die durchgeführte Maßnahme iSv. § 6 Abschnitt A Nr. 2 BV BVW angesehen werden kann. Den spätestens am 19. November 2004 erfolgten Abschluss des geänderten Rahmenkaufvertrags belegt die E-Mail von Herrn P. vom selben Tag, mit der die nach Verhandlungen mit dem "Hauptlieferanten” erzielte Ersparnis auf der Grundlage des Jahresverbrauchs 2003 mit ca. 59.000,00 Euro errechnet wurde. Der Vertragsschluss als solcher stand bereits fest. Unklar war nur noch die Höhe der erzielten Ersparnis, weil die Menge der während eines Jahres abzunehmenden T-Shirts zum damaligen Zeitpunkt nicht endgültig abzusehen war.
  4. cc)Aus Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des § 6 Abschnitt B Nr. 1 BV BVW geht hervor, dass sich die Betriebspartner mit der "Jahresersparnis nach Einsatz der Verbesserung” iSv. § 6 Abschnitt B Nr. 1 Eingangssatz BV BVW auf das sog. Zeitjahr nach Durchführung des Verbesserungsvorschlags und nicht auf das der Umsetzung folgende Kalenderjahr oder das sich anschließende Geschäftsjahr bezogen (zu dieser Unterscheidung Senat 21. Februar 1995 - 9 AZR 733/93 -, zu I 2 b der Gründe).

(1)Wie die "Meilensteinprämien” des § 6 Abschnitt B Nr. 1 Buchst. d BV BVW zeigen, kennt die BV BVW in diesen Sonderfällen den Bezugszeitraum des Kalenderjahres. Der Passus des § 6 Abschnitt B Nr. 1 Buchst. d vorletzter Satz BV BVW, wonach Bezugszeitraum jeweils das Kalenderjahr ist, steht nur in Zusammenhang mit den beiden Meilensteinprämien, also den Prämien für die Anzahl prämierter Verbesserungsvorschläge und den Sonderprämien. Das wird neben dem Wort "jeweils” an der Ebene der Texteinrückung deutlich. Sie befindet sich auf der Höhe der Meilensteinprämien, genauer: der Spiegelpunktebene der beiden Unterfälle der Meilensteinprämien. Beide Meilensteinprämien setzen eine Mehrzahl von Verbesserungsvorschlägen voraus und können nicht an ein einziges Durchführungsdatum anknüpfen. Die Betriebspartner mussten deswegen einen bestimmten Bezugszeitraum wählen.
(2)Der in § 6 Abschnitt B Nr. 1 Buchst. d vorletzter Satz BV BVW enthaltene Kalenderjahresbezug steht dagegen nicht in Zusammenhang mit dem in § 6 Abschnitt B Nr. 1 Eingangssatz BV BVW geregelten Grundfall des Prämienanspruchs. Danach beträgt die Prämie bei Vorschlägen mit berechenbaren Einsparungen 30 % auf der Basis einer Jahresersparnis nach Einsatz der Verbesserung. Diese Regelung entspricht § 6 Abschnitt A Nr. 1 Satz 1 BV BVW. Dort ist bestimmt, dass die Zahlung einer Prämie nach Durchführung des Verbesserungsvorschlags erfolgt. Wegen des punktuellen Zeitpunkts des Einsatzes oder der Durchführung der Verbesserung brauchten die Betriebspartner insoweit keinen vom Zeitjahr abweichenden Bezugszeitraum zu bilden. Hätten sie anstelle des Zeitjahres auf das Kalenderjahr oder das Geschäftsjahr abstellen wollen, hätte es wegen der ausdrücklichen, auf das Kalenderjahr bezogenen Sonderregelung für die Meilensteinprämien in § 6 Abschnitt B Nr. 1 Buchst. d vorletzter Satz BV BVW eines unmissverständlichen Anhaltspunkts im Wortlaut des § 6 Abschnitt A Nr. 1 Satz 1 und Abschnitt B Nr. 1 Eingangssatz BV BVW bedurft. dd) Der Jahreszeitraum nach Einsatz der Verbesserung verstrich demnach spätestens am
  1. November 2005, ein Zeitjahr nach dem spätestmöglichen Abschluss des geänderten Rahmenkaufvertrags mit der Lieferantin J. (vgl. die E-Mail des Arbeitnehmers P. vom
  2. November 2004). Der Vertragsschluss ist ein Ereignis iSv. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2
  3. Alt. BGB. Die Jahresfrist dauerte vom
  4. November 2004 bis zum
  5. November
  6. Fällig war der angenommene Prämienanspruch des Klägers deshalb am
  7. November
  8. § 6 Abschnitt B Nr. 5 Satz 1 BV BVW bestimmt, dass die per Zahlungsanforderungen ausgewiesenen Prämien mit der Lohn-/Gehaltszahlung überwiesen werden. § 25 Nr. 2 des im November 2005 noch geltenden GMTV sah vor, dass der Abrechnungszeitraum und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Arbeitsentgelts mit dem Betriebsrat zu vereinbaren waren. Nach der "Arbeitsordnung” der Beklagten und des Gesamtbetriebsrats vom
  9. Mai 2003 muss das Arbeitsentgelt allen Beschäftigten spätestens am
  10. des laufenden Monats zur Verfügung stehen.
  11. Der Lauf der zweiten Stufe der Ausschlussfrist war nicht gehemmt (zu einer solchen Hemmung BAG
  12. September 1999 - 10 AZR 839/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 226 =

§ 4Ausschlussfristen Nr. 132, zu II 3 b bb der Gr

ünde; 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 94 =

§ 4Ausschlussfristen Nr. 69, zu II 2 e bb der Gr

ünde). Zwar erteilte die Beklagte dem Kläger wegen des von ihr verneinten Anspruchsgrundes keine Abrechnung über die Höhe des Anspruchs. Der Kläger war jedoch auch ohne eine solche Abrechnung in der Lage, seinen Anspruch wenigstens annähernd zu beziffern. a) In der Klage errechnete der Kläger auf der Grundlage gekaufter 14.000 T-Shirts eine Jahresersparnis von 59.920,00 Euro und damit eine Forderungshöhe von 30 % dieses Betrags, dh. von 17.976,00 Euro. Eine Jahresersparnis von etwa 59.000,00 Euro hatte schon der Arbeitnehmer P. in seiner E-Mail vom

  1. November 2004 auf der Grundlage des Verbrauchs im Jahr 2003 geschätzt. Würde eine Hemmung der Ausschlussfrist bei einem vom Schuldner verneinten Anspruchsgrund angenommen, käme es darüber hinaus zu dem von den Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht gewollten Ergebnis eines beliebig lange hinausgeschobenen Fristbeginns. Das widerspräche dem Sinn der zweiten Stufe der gerichtlichen Geltendmachung, mit der frühzeitig klargestellt werden soll, dass sich der Gläubiger nicht mit einer außergerichtlichen Erledigung begnügen will (vgl. bereits BAG
  2. Februar 1977 - 3 AZR 764/75 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58 =

§ 4Ausschlussfristen Nr. 29, zu 4 der Gr

ünde). Verfallfristen dienen, allgemeiner ausgedrückt, dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Sie haben einen Mahn-, Warn- und Verständigungseffekt (für die st. Rspr. Senat 18. September 2007 - 9 AZR 822/06 -, zu B II 1 b bb

(3)(3.1) der Gründe; BAG
  1. Dezember 2005 - 10 AZR 70/05 - Rn. 28, BAGE 116, 307 ). b) Der Kläger hätte sich einer Stufenklage nach § 254 ZPO bedienen können, um die genaue Höhe seines Anspruchs zu klären. Eine solche innerhalb der Dreimonatsfrist der zweiten Stufe der Ausschlussfrist erhobene Stufenklage hätte den Verfall abgewandt, wenn unterstellt wird, dass der Kläger ohne sie außerstande war, seinen Prämienanspruch annähernd exakt zu beziffern (vgl. BAG
  2. Februar 1977 - 3 AZR 764/75 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58 =

§ 4Ausschlussfristen Nr. 29, zu 4 der Gr

ünde). Wegen dieses prozessualen Mittels, das dem Kläger zur Verfügung stand, ist das Korrektiv der Hemmung der Ausschlussfrist im Streitfall entbehrlich.

  1. Die Verfallfrist des § 33 Nr. 3 GMTV begann also am
  2. Dezember 2005, dem nach Fälligkeitseintritt am
  3. November 2005 gelegenen Zeitpunkt der Mitteilung der Zurückweisung der Berufung des Klägers im Rahmen des betrieblichen Reklamationsverfahrens nach § 7 Nr. 3 Unterabs. 2 BV BVW. Die Ausschlussfrist endete nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2
  4. Alt. BGB am
  5. März 2006 und damit vor der Anhängigkeit der Klage am
  6. April 2006 (§ 35 Nr. 3 Satz 1 MTV; § 253 Abs. 1, § 167 ZPO). § 33 Nr. 3 GMTV wurde am
  7. Januar 2006 ohne zeitliche Unterbrechung von § 35 Nr. 3 MTV abgelöst (vgl. zu der Ablösung von Tarifverträgen bei der Geltung von Ausschlussfristen zB BAG
  8. September 2007 - 5 AZR 881/06 - Rn. 12, AuA 2008, 178 ) . III. Entgegen der Auffassung der Revision stehen der Anwendung der tariflichen Verfallklausel die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen.
  9. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf einen möglichen Verfall hinzuweisen, bestand nicht. Der Kläger handelte auf eigenes Risiko. Die Beklagte weckte durch ihr Handeln oder Unterlassen keine zurechenbar falschen Vorstellungen des Klägers (zu der Frage der Hinweispflicht Senat
  10. September 2007 - 9 AZR 822/06 -, zu B II 1 c der Gründe; BAG
  11. November 2007 - 5 AZR 910/06 - Rn. 21, DB 2008, 301 ). Das Reklamationsverfahren des § 7 BV BVW ließ die Ausschlussfristen der §§ 33 GMTV und 35 MTV unberührt. Tarifliche Ausschlussfristen laufen unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt sind. Das gilt regelmäßig selbst dann, wenn der Tarifvertrag entgegen § 8 TVG nicht im Betrieb ausgelegt wird (BAG
  12. Januar 2002 - 4 AZR 56/01 - BAGE 100, 225 , zu 5 der Gründe).
  13. Der Kläger kann der Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten (dazu zB Senat
  14. Januar 2006 - 9 AZR 558/04 - Rn. 23, BAGE 116, 375 ;
  15. November 2005 - 9 AZR 633/04 - Rn. 41, EzBAT BAT § 49 Nr. 16; BAG
  16. März 2005 - 6 AZR 217/04 - AP BAT § 70 Nr. 38 =

§ 4Ausschlussfristen Nr. 176, zu II 1 und 2 der Gr

ünde). Die Beklagte veranlasste den Kläger weder durch aktives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen, von einer gerichtlichen Geltendmachung des Prämienanspruchs abzusehen. Sie versicherte ihm insbesondere nicht, die Leistungspflicht bei Bestehen der übrigen Voraussetzungen ohne tarifgerechte Geltendmachung erfüllen zu wollen (vgl. BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 622/04 - Rn. 52, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 22 =

§ 4Einzelhandel Nr. 55). Sie lehnte die Erf

üllung des Prämienanspruchs vielmehr ausdrücklich ab. Die Beklagte weckte daher kein schützenswertes Vertrauen des Klägers darauf, sie werde sich nicht auf die Verfallklausel berufen. B. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Düwell Krasshöfer Gallner Lang Heilmann Permalink: http://openjur.de/u/172346.html Kommentare

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