Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2006 - 3 Sa 862/05 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über
§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.
2) . Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn dringende auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (BAG
- Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 ;
- Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; zuletzt
- Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3). Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein "Unschuldiger” betroffen ist (vgl. schon BAG
- Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 ; zuletzt
- September 2002 - 2 AZR 424/01 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 =
§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1 mw
N). Der notwendige schwerwiegende Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss ferner dringend sein, dh., bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen (vgl. zu dem Maßstab und den Anforderungen: Senat 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; 18. November 1999 - 2 AZR 743/98 - BAGE 93, 1 ; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 496/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 =
§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11; 26. September 2002 - 2 AZR 24/01 - aa
O; 6. November 2003 - 2 AZR 631/02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 =
§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.
2; zuletzt 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 -). Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3). Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben (BAG 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - aaO und 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - aaO) . 2. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes kann auf Grund der bisherigen Feststellungen dem Landesarbeitsgericht im Ergebnis nicht darin gefolgt werden, im Entscheidungsfall bestehe kein hinreichender dringender Verdacht einer strafbaren Handlung bzw. eines erheblichen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens des Klägers. Das Landesarbeitsgericht hat nicht alle von der Beklagten in den Prozess eingeführten Tatsachen bei der Beurteilung eines möglichen dringenden Verdachts berücksichtigt.
- a)Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der während seiner Tätigkeit mit einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers Unfälle bewusst verursacht, um dessen Haftpflichtversicherung zu schädigen, eine strafbare Handlung begeht und erheblich seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Eine solche Pflichtverletzung ist genauso wie ein entsprechender dringender Verdacht geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, wenn eine solche Straftat in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit und dem Arbeitsverhältnis steht.
- b)Nicht zu folgen ist dem Landesarbeitsgericht jedoch, soweit es angenommen hat, es gebe keine hinreichenden Indizien für den dringenden Verdacht, der Kläger habe vorsätzlich und in kollusivem Zusammenwirken mit Arbeitskollegen oder Dritten Unfälle zu Lasten der beklagten Stadt bzw. der GVV verursacht. Damit hat es seinen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum überschritten und wesentlichen Sachvortrag der Beklagten nicht berücksichtigt und gewürdigt.
- aa)Aus den Darlegungen der Beklagten ergeben sich, wenn die Umstände sich als zutreffend herausstellen sollten, weitere und hinreichende Anhaltspunkte für eine vorsätzliche abgesprochene Unfallverursachung und eine bewusste Schädigung der Beklagten bzw. des Versicherers GVV. Zwar stellt jeder einzelne von der beklagten Stadt aufgeführte Unfall und der jeweils eingetretene Schaden an einem hochwertigen Fahrzeug für sich allein noch kein hinreichendes Indiz dafür dar. Jeder dieser Aspekte ist für sich und alleine genommen "neutral”. Sie können auch bei einem nur fahrlässig verursachten Unfall vorliegen, beispielsweise wenn ein Schädiger unachtsam auf ein haltendes (hochwertiges) Fahrzeug auffährt.
- bb)Durch eine Häufung von Unfällen mit durchaus vergleichbaren Unfallverursachungen sowie von daraus resultierenden wesentlichen Schädigungen an hochwertigen Fahrzeugen der Unfallgegner gewinnen sie aber erheblich an Gewicht. Ferner können sich aussagekräftige Indizien für eine vorsätzliche und abgesprochene Unfallverursachung und damit erhebliche Pflichtverletzung des Klägers weiter aus dem Strafverfahren und der erstinstanzlichen Verurteilung ergeben. Gar nicht berücksichtigt hat das Landesarbeitsgericht, dass der Kläger am 5. April 2004 ein der Geschädigten A gehörendes Fahrzeug beschädigt hat und dieses Fahrzeug bereits vorher in einen Unfall mit einem anderen Arbeitnehmer der Beklagten, der auch verdächtigt wird, Unfälle vorsätzlich zu Lasten der Beklagten herbeigeführt zu haben, verwickelt war. Dies gilt umso mehr, wenn der Vortrag der Beklagten sich erhärten und zutreffen sollte, die Unfälle seien im Betrieb abgesprochen worden, was ein Mitarbeiter eingeräumt habe.
- c)Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann die Beklagte sich auf die weiteren Indiztatsachen berufen, selbst wenn der Personalrat vor ihrer erstmaligen Verwendung im Prozess hierzu nicht ausdrücklich angehört worden ist.
- aa)Bei den weiteren Indiztatsachen handelt es sich nicht um solche, die erst nach dem Zugang der Kündigung entstanden sind und deshalb grundsätzlich nicht mehr zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden können. Vielmehr könnten die den Verdacht erhärtenden oder entkräftenden zum Kündigungszeitpunkt bereits objektiv gegebenen Tatsachen grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorgetragen werden und sind auch zu berücksichtigten (vgl. insbesondere BAG 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - BAGE 78, 18 ; 6. November 2003 - 2 AZR 631/02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 =
§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.
2) . bb) Ob eine Berücksichtigung solcher Aspekte deshalb ausscheidet, weil der Personalrat hierzu gar nicht beteiligt worden ist (vgl. BAG
- April 1965 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39 ;
- September 1995 - 2 AZR 587/94 - BAGE 81, 27 ), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
(1)Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 HPVG bestimmt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit und ist bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 78 Abs. 2 Satz 1 HPVG anzuhören. Dementsprechend ist ihm der Kündigungssachverhalt mitzuteilen. Dem Personalrat ist der wesentliche, zur Kündigung führende Sachverhalt mitgeteilt worden. Dass dem Personalrat der Name der in mehreren Fällen Geschädigten A nicht mitgeteilt wurde, ist für die Information des Personalrats und eine spätere Verwendung des Namens im Kündigungsschutzprozess unschädlich. Auf die konkrete Namensnennung kommt es insoweit nicht an. Damit wird der Kündigungssachverhalt nicht im Wesentlichen verändert, sondern lediglich konkretisiert (siehe BAG 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39 ). Über den Umstand der erstinstanzlichen Verurteilung im Strafverfahren brauchte die Beklagte auch den Personalrat nicht noch einmal zu informieren, um diese Tatsache im Kündigungsschutzprozess verwerten zu können, da sie den Personalrat bereits über das eingeleitete Ermittlungsverfahren unterrichtet hatte.
(2)Dagegen kann die Beklagte die weiteren Indizien, die sich unter Umständen auf Grund des zweiten Unfalls vom 10. Juli 2001 ergeben, ohne eine erneute Unterrichtung des Personalrats nicht ohne Weiteres im vorliegenden Kündigungsschutzprozess verwerten. III. Da die Kündigung des Klägers auch nicht aus anderen Gründen unwirksam ist, war der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird im Einzelnen prüfen müssen, ob unter Berücksichtigung der weiteren Indiztatsachen sowie des Ausgangs des Strafverfahrens ein hinreichender dringender Tatverdacht besteht und ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorlag. Rost Bröhl Eylert Rost für den wegen Ablaufs der Amtszeit an der Unterschrift verhinderten ehrenamtlichen Richter Thelen Krichel Permalink: https://openjur.de/u/172347.html ( https://oj.is/172347 ) Verweise Volltext Zitate 16 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English