G erfasst nur Betriebe, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom
belgischem Recht unter Berücksichtigung der danach längeren Kündigungsfrist zum 28. Februar 2005 begehrt.
ausländischen Rechts kein zwingender Kündigungsschutz entzogen werden. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 2. November 2004 nicht aufgelöst worden ist. 2. hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt,
den Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen und danach unstreitig nicht gegeben. Sie unterhalte keinen eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland, sondern beschäftige dort lediglich drei Reisevertreter. Da deutsches Recht anwendbar sei, seien auch die Hilfsanträge unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge gegen die Beklagte weiter. Gründe Die Revision ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der ordentlichen Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 geendet. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche
belgischem Recht zu. A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Kündigungsschutzgesetz finde im vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung. In der Bundesrepublik Deutschland fehle es schon an einem Betrieb der Beklagten, da von hier aus kein einheitlicher organisatorischer Einsatz der Betriebsmittel durch die Beklagte erfolge. Die Beklagte beschäftige außerdem in der Bundesrepublik Deutschland lediglich drei Arbeitnehmer. Damit sei der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht anwendbar. Auch ein Anspruch auf eine Entschädigungsleistung
belgischem Recht stehe dem Kläger nicht zu, da sich das Arbeitsverhältnis der Parteien
deutschem Arbeitsrecht richte. B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch in wesentlichen Teilen der Begründung. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist deutsches Arbeitsrecht anwendbar. Dies folgt aus der ausdrücklichen Rechtswahl der Vertragsparteien. Im Überleitungsvertrag vom 30. April 2004 haben die Arbeitsvertragsparteien wirksam eine ausdrückliche Rechtswahl iSv. Art. 27 EGBGB zugunsten deutschen Arbeitsrechts getroffen bzw. bestätigt. 1.
1 Satz 2 EGBGB muss die Rechtswahl eindeutig sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Vereinbarung vom
dem Kündigungsschutzgesetz. Dessen Anwendungsbereich ist nicht eröffnet. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht in einem Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes beschäftigt, der
G dessen Geltungsbereich unterfällt. Die Parteien haben auch nicht die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes unabhängig von dessen gesetzlichem Anwendungsbereich vereinbart. 1. Die Beklagte unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
G.
G gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt werden. a) § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG enthält ebenso wie das gesamte Kündigungsschutzgesetz keine Definition des Betriebsbegriffs. Für §§ 1 , 15 und 17 KSchG wird weitgehend der Betriebsbegriff verwendet, den insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz prägt.
der allgemein üblichen Definition ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt (BAG
der erneuten Änderung der Norm durch das am
wie vor unverändert auf den Betrieb ab. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Anknüpfung des Kündigungsschutzgesetzes an den allgemeinen Betriebsbegriff in der Entscheidung zur sogenannten Kleinbetriebsklausel (BVerfG
den auf dem unstreitigen Vorbringen der Parteien in den Vorinstanzen beruhenden und von der Revision auch nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in der Bundesrepublik Deutschland keinen Betrieb iSd. § 23 Abs. 1 KSchG. Die Beklagte unterhält in der Bundesrepublik Deutschland keine organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe sie allein oder in Gemeinschaft mit ihren Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt. Auch unterhält die Beklagte keine Niederlassung, Betriebsstätte oder ähnliches in der Bundesrepublik Deutschland, von der aus ein einheitlicher Einsatz der Betriebsmittel und der Personalressourcen ihrerseits gesteuert wird. Die Beklagte beschäftigt außerdem in der Bundesrepublik Deutschland
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts neben dem Kläger lediglich noch zwei weitere Außendienstmitarbeiter. Selbst wenn man alle in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten zusammenfassen und davon ausgehen würde, die Steuerung dieser Arbeitnehmer durch die Beklagte könne für die Erfüllung des Betriebsbegriffs ausreichend sein, würde der Schwellenwert
G nicht erreicht.
G gelten als Betriebe iSd. Kündigungsschutzgesetzes jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines Schifffahrtsbetriebs oder Luftfahrtzeuge eines Luftverkehrbetriebs. Mit der in § 24 Abs. 1 Satz 2 KSchG enthaltenen Fiktion hat der Gesetzgeber gerade auch Lebenssachverhalte erfasst, bei denen typischerweise Auslandsberührungen zu erwarten sind. Diese hat der Gesetzgeber einer eigenständigen Regelung zugeführt und damit diese Sachverhalte unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten mit einem Anknüpfungspunkt in der Bundesrepublik Deutschland versehen.
kriegsdeutschland 2005 S. 44 ff.) . Im Rahmen der historischen Auslegung ist jedenfalls zu beachten, dass der Gesetzgeber, trotz mehrfacher Änderungen des § 23 Abs. 1 KSchG in den letzten Jahren (vgl. hierzu KR-Weigand
den Umständen des konkreten Falls zu erörtern, ob die 200 deutschem Arbeitsrecht unterfallenden Außendienstmitarbeiter als in einem Betrieb iSd. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt anzusehen wären. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. cc) Die Auslegung des § 23 Abs. 1 KSchG durch den Senat verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
der ständigen Rechtsprechung des BVerfG folgt allein aus der Ungleichbehandlung vergleichbarer Fallgruppen noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein darauf bezogener Verstoß liegt erst vor, wenn die Ungleichbehandlung nicht in ausreichendem Maß gerechtfertigt werden kann. Hierfür stellt das Bundesverfassungsgericht differenzierte Anforderungen (Einzelheiten bei: Bryde Jura 1999, 36; Jarass NJW 1997, 2545). Sie bestimmen sich
dem jeweiligen Regelungsgegenstand und den jeweiligen Differenzierungsmerkmalen und reichen vom bloßen Willkürverbot hin bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BAG
G eine Zusammenrechnung der in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern mit den Mitarbeitern der Beklagten in Belgien zu erfolgen hätte. Eine Zusammenrechnung dieser beiden bei der Beklagten beschäftigten Personengruppen scheidet aus. aa) Es kann dahinstehen, ob eine solche Zusammenrechnung erwägenswert wäre bezogen auf die regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und andere Arbeitnehmer der Beklagten, deren Arbeitsverhältnisse
EGBGB ebenfalls deutschem Arbeitsrecht unterfallen. bb) Eine Zusammenrechnung der in Belgien beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse mangels anderweitiger Anhaltspunkte bzw. fehlender abweichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts belgischem Recht unterfallen, mit den in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse
EGBGB deutschem Recht unterfallen, ist jedenfalls nicht möglich. Die Arbeitsverhältnisse dieser beiden Personengruppen unterstehen unterschiedlichen Rechtsordnungen und können nicht zum Zwecke der Eröffnung des Anwendungsbereichs einzelner Gesetze des jeweils anderen Rechts zusammengerechnet werden. Die deutschem Recht unterstehenden Arbeitsverhältnisse richten sich insgesamt und damit auch hinsichtlich ihrer Beendigung
deutschem Recht, während die anderen Arbeitsverhältnisse belgischem Recht und damit einer anderen Rechtsordnung unterstehen.
G vereinbart hätten. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Arbeitsvertragsparteien eine solche Vereinbarung nicht getroffen haben. Die vom Landesarbeitsgericht insoweit vorgenommene Auslegung des Vertrags vom
prüfen würde (vgl. BAG
BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG
G. III. Auf Unwirksamkeitsgründe außerhalb des § 1 KSchG hat sich der Kläger in der Revisionsinstanz nicht mehr berufen. IV. Soweit sich der Kläger mit seiner Revision gegen die Abweisung der Hilfsanträge wendet, ist diese ebenfalls unbegründet. Die hilfsweise gestellten Anträge fallen dem Senat wegen Abweisung des Kündigungsschutzantrags zur Entscheidung an. Sie sind aber, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in der Abweisung seiner Hilfsanträge kein Verstoß gegen Art. 30 Abs. 1 EGBGB. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten und damit auch dessen Beendigung richtet sich ausschließlich
deutschem Recht. a) Zu Recht weist der Kläger in der Revisionsbegründung auf die Regelung des Art. 30 Abs. 1 EGBGB hin, verkennt jedoch dessen Anwendungsvoraussetzungen.
1 EGBGB darf die Rechtswahl der Parteien bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das
Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. b) Bei fehlender Rechtswahl wäre auf das Arbeitsverhältnis der Parteien und dessen Beendigung ebenfalls deutsches Arbeitsrecht anwendbar. Dies folgt aus Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB. Danach unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse mangels einer Rechtswahl dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. Auch dies führt zur Anwendung deutschen Arbeitsrechts, weil der Kläger
den vertraglichen Absprachen seine Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland in einem
Postleitzahlen bestimmten Gebiet zu erbringen hatte. Eine Arbeitsleistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, etwa am Sitz der Beklagten in Belgien ist vom Kläger nicht behauptet worden. Eine engere Verbindung des Arbeitsverhältnisses zu Belgien bestand nicht. Zwar befindet sich dort der Sitz der Beklagten und der Kläger erhielt von dort Weisungen und auch sein Entgelt. Die für das Arbeitsverhältnis in besonderem Maße bedeutsame Pflicht zur Arbeitsleistung war aber ausschließlich auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt. c) Damit führen aber gewähltes Vertragsstatut
EGBGB und mangels Rechtswahl anzuwendendes Vertragsstatut
2 EGBGB gleichermaßen zur Anwendung deutschen Rechts. Deshalb scheidet ein Günstigkeitsvergleich
1 EGBGB zwischen deutschem und belgischem Recht aus. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestimmt sich vorliegend nicht
belgischem Recht. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hierin auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Arbeitsverhältnis des Klägers richtet sich ausschließlich
deutschem Recht. Die Voraussetzungen einer Kündigung
deutschem Recht hat die Beklagte, wie oben dargelegt, eingehalten. Die Vorgaben belgischen Rechts hatte die Beklagte mangels dessen Anwendbarkeit nicht einzuhalten. Da die Rechtsbeziehung der Parteien dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt, kommt eine Ungleichbehandlung allenfalls mit der Vergleichsgruppe deutscher Arbeitnehmer mit einem deutschen Arbeitgeber, deren Arbeitsverhältnis mangels hinreichender Arbeitnehmerzahl dem Kündigungsschutzgesetz nicht unterfällt, in Betracht. Diese Gruppen werden aber gerade gleich behandelt, denn beiden Arbeitnehmergruppen wird der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes wegen fehlender Anwendbarkeit versagt. Ein Vergleich mit Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich
belgischem Recht richtet, scheidet aus, weil bereits keine wesentlich gleichen Sachverhalte zu beurteilen sind. Die Arbeitsverhältnisse der einen Gruppe von Arbeitnehmern ist
deutschem Recht zu beurteilen, während für die Arbeitsverhältnisse der anderen Arbeitnehmergruppe belgisches Recht anzuwenden ist. Hierin liegt auch ein sachlich anerkennenswerter Grund für eine Differenzierung. V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Rost Bröhl Schmitz-Scholemann Baerbaum J. Lücke Permalink: https://openjur.de/u/172356.html ( https://oj.is/172356 ) Verweise Volltext Zitate 19 Zitiert 47 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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