Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergibt. 2. Die Wahl ausländischen Rechts berührt
EGBGB nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das
dem Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (Eingriffsnormen). Eine solche zwingende Wirkung hat § 8 TzBfG nicht. Die Vorschrift dient vorrangig den Individualinteressen der Arbeitnehmer und nicht öffentlichen Gemeinwohlinteressen. Sie gleicht das Interesse des Arbeitnehmers an einer Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beibehaltung der längeren Arbeitszeit aus. Zwar soll § 8 TzBfG Teilzeitarbeit fördern und dadurch auch Entlastungseffekte auf dem Arbeitsmarkt bewirken. Dieses öffentliche Interesse wird lediglich als Reflex des vorrangig individuellen Zwecken dienenden Anspruchs auf Teilzeitarbeit mittelbar gefördert. Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
Nr. 5 des Pre-Hire Agreement sollen die "Bedingungen und Bestimmungen Ihres Beschäftigungsverhältnisses” ausschließlich dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen.
Nr. 6 des Pre-Hire Agreement sind für sämtliche Streitigkeiten und Rechtsstreite bezüglich oder in Verbindung mit den Beschäftigungsbedingungen und -bestimmungen entweder das AFA/United-Beschwerdeverfahren und der Systemausschuss für Schlichtung ("System Board of Adjustment”) oder die Gerichte der Vereinigten Staaten von Amerika und des Bundesstaats Illinois zuständig. Im Pre-Hire Agreement ist die Geltung des zwischen der Beklagten und der Association of Flight Attendants (AFA) geschlossenen Abkommens (in der Folge: AFA-Abkommen) geregelt. Das AFA-Abkommen regelt ua. das Gehalt und sonstige Arbeitsbedingungen der Flugbegleiter sowie die Schlichtung vor dem System Board of Adjustment. Die Klägerin ist seit ihrer Einstellung als Flugbegleiterin der Base Frankfurt am Main zugeordnet und wird auf den Strecken Frankfurt am Main - Washington und Frankfurt am Main - Chicago und zurück eingesetzt. In der Regel absolviert sie fünf Interkontinentalflüge im Monat, wobei jeder Einsatz ca. drei Tage in Anspruch nimmt. Sie leistet hierbei monatlich 80 bis 90 Arbeitsstunden. Vor jedem Flug hat sie sich ca. eine Stunde und 45 Minuten vor dem Start am Flughafen einzufinden. In dieser Zeit findet ua. das "Pre-Flight-Briefing” statt, und sie kann - dies ist allerdings über das Internet auch von anderen Orten aus möglich - im Wege des "Bidding-Verfahrens” Flugwünsche angeben. Die endgültige Zuteilung der Einsätze erfolgt über die Zentrale der Beklagten in Chicago. Die Flugzeuge, auf denen die Klägerin eingesetzt ist, sind in den Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Das Arbeitsentgelt der Klägerin wird in US-Dollar berechnet, wobei die Beklagte der Klägerin einen gewissen Mindestwechselkurs garantiert. Die Klägerin ist in Deutschland sozialversichert und steuerpflichtig. Sie verfügt über keine Arbeitserlaubnis für die USA. Ihre Personalakte wird in Frankfurt am Main geführt.
der Geburt ihres zweiten Kindes war die Klägerin zunächst seit Dezember 2004 wieder für die Beklagte tätig. Mit Schreiben vom
Vertragsschluss tatsächlich eingesetzt werde. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sei auch deswegen US-amerikanisches Recht anwendbar, weil sich aus der Gesamtheit der Umstände ergebe, dass das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika aufweise. Bereits die Stellenanzeige sei in englischer Sprache gehalten, weil dies die "Muttersprache” der Beklagten sei. Wesentliche Teile des Direktionsrechts, nämlich die Entscheidungen über Arbeitseinsatz, Art und Weise, Ort und Zeit der Leistungserbringung etc., würden ausschließlich vom Sitz der Beklagten in Chicago aus ausgeübt. Die Klägerin erbringe nicht einmal 5 % ihrer Arbeitsleistung auf deutschem Boden.
dem "Pre-Flight-Briefing” von etwa 15 bis 20 Minuten Dauer und einem etwa ebenso langen Fußweg zum Flugzeug verbringe der Flugbegleiter etwa eine Stunde vor dem Abflug der Maschine an Bord wegen notwendiger Vorbereitungsmaßnahmen. Die Maschine sei in den Vereinigten Staaten von Amerika registriert, die Arbeitnehmer befänden sich somit an Bord nicht mehr auf deutschem Hoheitsgebiet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Verringerungsanspruch weiter. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Gründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Auf Grund der festgestellten Tatsachen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben ist und ob der geltend gemachte Anspruch
deutschem oder US-amerikanischem Recht zu prüfen ist. A. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Rechtsstreit der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht nicht geprüft. Die internationale Zuständigkeit ist eine auch in der Revisionsinstanz (Senat
Zwar wird § 39 ZPO für entsprechend anwendbar gehalten (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 39 Rn. 4 mwN). Umstritten ist nur, ob eine Belehrung
GG
einem Hinweis des Gerichts auf die Rechtslage die Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt. II. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wäre nur dann nicht gegeben, wenn die Parteien eine wirksame anderweitige Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen hätten (hier: Zuständigkeit der US-amerikanischen Gerichtsbarkeit). Ohne eine solche Vereinbarung wäre die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 23 ZPO eröffnet. 1.
Satz 1 ZPO wäre für den vorliegenden Rechtsstreit wegen der dortigen Base der Beklagten das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zuständig und damit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben. a) Grundsätzlich folgt die internationale Zuständigkeit der örtlichen Zuständigkeit (Senat
den §§ 12 ff. ZPO örtlich zuständig, ist es regelmäßig auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig (Senat
ZPO ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Beklagten befindet. Für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist über diese Vermögensbelegenheit hinaus ein hinreichender Inlandsbezug des Rechtsstreits erforderlich (Senat
allgemeiner Lebenserfahrung auszugehen (vgl. BGH
ZPO abweichenden anderen, nicht im Inland gelegenen Gerichtsstand vereinbart haben. Unklar ist, ob sich die Prüfung der Wirksamkeit einer den deutschen Gerichtsstand ausschließenden Vereinbarung
deutschem oder US-amerikanischem Recht richtet. a) Ob eine Gerichtsstandsvereinbarung überhaupt zustande gekommen ist, muss
derjenigen Rechtsordnung beurteilt werden,
der sich auch das zugrunde liegende, den Inhalt des gesamten Vertrags bildende materielle Rechtsverhältnis der Parteien richtet (vgl. BAG 29. Juni 1978 - 2 AZR 973/77 - AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 8, zu IV 1 der Gründe; BGH 18. März 1997 - XI ZR 34/96 - juris Rn. 13, NJW 1997, 2885 , zu I 2 a der Gründe; Zöller/Geimer IZPR Rn. 26) .
den Art. 11 , 12 , 29 Abs. 3 und Art. 31 EGBGB zu beurteilen. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung unterliegen grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht, dem Vertragsstatut, nicht der lex fori (vgl. BGH 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93 - juris Rn. 14, BGHZ 123, 380 , zu II 2 a aa der Gründe; Palandt/Heldrich BGB 67. Aufl. Art. 27 EGBGB Rn. 8) .
dem Wortlaut der Übersetzung des letzten Absatzes lediglich um ein Einstellungsangebot der Beklagten. Der "Zeuge” hätte dann nur bescheinigt, dass die Klägerin dieses Angebot auch erhalten hat. Ihre Unterschrift hätte demzufolge lediglich die Qualität einer Empfangsbestätigung gehabt. Die Unterschrift wurde
dem Text des Agreement auf Bitten des "UA-Vertreters” geleistet.
dem gewählten Recht. Vielmehr bestimmt Art. 27 Abs. 1 EGBGB selbst, unter welchen Voraussetzungen von einer konkludenten Rechtswahl auszugehen ist (vgl. Palandt/Heldrich Art. 27 EGBGB Rn. 8). Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergibt. Obgleich es keinen abschließenden Katalog von Rechtswahlindizien gibt, sind bei Schuldverträgen aus Gerichtsstandsklauseln, Schiedsklauseln, vertraglichen Bezugnahmen auf ein Recht sowie aus der Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts typische Hinweise auf eine konkludente Rechtswahl zu entnehmen (Junker Anm. SAE 2002, 258, 259; Palandt/Heldrich Art. 27 EGBGB Rn. 6). Speziell bei Arbeitsverträgen stellt die Bezugnahme auf Tarifverträge und sonstige Regelungen am Sitz des Arbeitgebers ein gewichtiges Indiz für eine konkludente Rechtswahl dar (vgl. BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - juris Rn. 23, BAGE 100, 130 , zu B I 1 der Gründe; 26. Juli 1995 - 5 AZR 216/94 - juris Rn. 22, AP BGB § 157 Nr. 7 = EzA BGB § 133 Nr. 19, zu II 1 der Gründe; Junker Anm. SAE 2002, 258, 259; Schlachter NZA 2000, 57, 58 f.) . (b)
diesen Grundsätzen haben die Parteien die Anwendung US-amerikanischen Rechts gewählt. Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich unter Anwendung des Pre-Hire Agreement "gelebt”. Insbesondere haben sie auf das Arbeitsverhältnis das im Pre-Hire Agreement in Bezug genommene AFA-Abkommen angewendet. In diesem Abkommen sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen für Flugbegleiter geregelt. Schon deswegen ist von einer konkludenten Vereinbarung US-amerikanischen Rechts auszugehen (vgl. BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - juris Rn. 24, BAGE 100, 130 , zu B I 1 der Gründe) . cc) Das Landesarbeitsgericht durfte die Wirksamkeit dieser Rechtswahl nicht annehmen. Der Senat kann selbst nicht beurteilen, ob die Rechtswahl wirksam ist, insbesondere ob sie mit den zum Schutz der Arbeitnehmer bestehenden gesetzlichen Beschränkungen vereinbar ist. Es fehlt die Feststellung der erforderlichen Tatsachen.
1 EGBGB darf bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das
2 EGBGB mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. In einem Günstigkeitsvergleich sind in diesem Fall die zwingenden Bestimmungen des objektiv anwendbaren Rechts, die dem Arbeitnehmer Schutz gewähren, und die Bestimmungen der gewählten Rechtsordnung gegenüberzustellen (Junker Anm. SAE 2002, 258, 259). Dazu bedarf es zunächst der Bestimmung des
2 Nr. 1 EGBGB findet mangels einer Rechtswahl auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse das Recht des Staats Anwendung, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt wird. (a) Eine solche Regelanknüpfung an den Arbeitsort
2 Nr. 1 EGBGB kommt bei Flugbegleitern im internationalen Flugverkehr nicht in Betracht. Ein bestimmter Arbeitsort kann für diese Arbeitnehmer nicht bestimmt werden. Sie erfüllen ihre überwiegenden Arbeitsleistungen während des Flugs ohne Bezug zu einem bestimmten Staat. Die organisatorische Zuordnung zu einer konkreten Niederlassung und die teilweise Eingliederung in die betreffende Organisationsstruktur begründen keinen gewöhnlichen Arbeitsort. Das Gesetz knüpft
seinem Wortlaut gerade nicht an eine organisatorische Zuordnung, sondern an den Ort der tatsächlichen Ausführung der geschuldeten Arbeitsleistung an (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - juris Rn. 27, BAGE 100, 130 , zu B I 2 a aa der Gründe) . Die Klägerin verrichtet ihre Arbeit gewöhnlich nicht in Deutschland. Hier beginnt und endet lediglich der jeweilige Arbeitseinsatz. Die im Zusammenhang mit den Startvorbereitungen in Frankfurt am Main erbrachten Arbeitsleistungen während ca. einer Stunde und 45 Minuten fallen bei einer Gesamtdauer je Flugeinsatz von etwa drei Tagen nicht ins Gewicht. Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass vor dem Start des Rückflugs in den USA eine entsprechende Arbeitsleistung erbracht wird. (b) Zur Bestimmung des für Flugbegleiter im internationalen Flugverkehr zwingenden Rechts kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht
2 Nr. 1 EGBGB auf das Recht des Staats abgestellt werden, in dem das Flugzeug registriert ist. Hiergegen spricht, dass Flugzeugbesatzungen in verschiedenen Maschinen eingesetzt werden, wobei diese Maschinen auch von einer anderen Fluggesellschaft ausgeliehen sein können. Es handelt sich um ein zufälliges Zusammentreffen des Orts der Registrierung und des Schwerpunkts des Arbeitsverhältnisses. Das Flugzeug ist nur das "Arbeitsgerät” der Flugzeugbesatzung, das sich in verschiedenen Staaten befinden kann (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - juris Rn. 29, BAGE 100, 130 , zu B I 2 a bb der Gründe mwN, auch zu der Gegenauffassung; Schlachter Anm. AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10; Gragert/Drenckhahn NZA 2003, 305, 306) . Insoweit besteht auch keine Parallele zur internationalen Seeschifffahrt. Bei Seearbeitsverhältnissen wird angenommen, der gewöhnliche Arbeitsort bestimme sich
der Flagge, unter der das Schiff fährt (Franzen IPRax 2003, 239 , 240 mwN). Wenn die Flugzeuge ausschließlich in den USA registriert seien, müsse US-amerikanisches Recht angewendet werden (vgl. Junker Anm. SAE 2002, 258, 260). Dem steht entgegen, dass Flugzeugbesatzungen häufiger als Seeleute auf wechselnden Maschinen eingesetzt werden und diese in unterschiedlichen Staaten registriert sein können. Gerade angesichts der üblichen Zusammenschlüsse mehrerer Fluggesellschaften zu Allianzen, die ihre Angebote gemeinsam vermarkten, ist auch mit einem Einsatz auf andernorts registrierten Flugzeugen zu rechnen (Schlachter Anm. AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10). Zudem besteht die Bindung der Flugzeugbesatzung an ein bestimmtes Flugzeug nur für die Flugdauer, die im Regelfall die Dauer des Einsatzes von Seeleuten auf Schiffen zeitlich erheblich unterschreitet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin ausschließlich auf in den Vereinigten Staaten von Amerika registrierten Flugzeugen eingesetzt wird. Die Vergleichbarkeit von Seeleuten mit Flugzeugbesatzungen im Hinblick auf Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist unabhängig vom konkreten Einzelfall generell zu beantworten.
2 Nr. 2 EGBGB können Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis der Parteien in zwei Fällen dem deutschen Recht unterliegen: 1. Die ausländische Niederlassung in Chicago hat zwar die Klägerin "eingestellt”, aber aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich, dass engere Verbindungen zu Deutschland bestehen, oder 2. die "Base” der Beklagten in Frankfurt am Main ist die "Niederlassung”, die die Klägerin "eingestellt” hat, und es bestehen keine engeren Verbindungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika. (
anderer Auffassung ist der Ort des Vertragsschlusses nicht maßgeblich, wenn der Arbeitnehmer sofort
Abschluss des Vertrags bei einer anderen Niederlassung zum Einsatz kommt. Die einstellende Niederlassung bestimme sich dann
dem Ort der tatsächlichen und organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers (Gamillscheg ZfA 1983, 307, 334; Mankowski Anm. AR-Blattei ES 920 Nr. 7 S. 18; Junker Anm. SAE 2002, 258, 261, jeweils mwN). Der Abschlussort eines Vertrags sei flüchtig und leicht manipulierbar. Gerade bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis könne ein Abstellen auf den Ort der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zu zufälligen Ergebnissen führen (Mankowski AR-Blattei ES 920 Nr. 7 S. 19; Junker Anm. SAE 2002, 258, 261) . (
der "Eingliederungstheorie”, ob die Beklagte in Frankfurt am Main den für das Arbeitsverhältnis der Parteien wesentlichen Teil der Direktionsbefugnis ausübt oder ob die "Base” Frankfurt am Main eher die Funktion eines Abflug-Flughafens als die einer Niederlassung hat, in die die Klägerin eingegliedert ist. Unerheblich ist, dass im Pre-Hire Agreement vom 10. Februar 1997 in Nr. 2 darauf hingewiesen wird, die Klägerin unterstehe nicht der Aufsicht, den Anweisungen oder der Kontrolle der "Niederlassung” in Frankfurt am Main, sondern der "Onboard Division” in Chicago. Die Klägerin ist der Base Frankfurt am Main zugeordnet. Der Arbeitgeber übt sein Direktionsrecht auch in Frankfurt am Main aus. Von Frankfurt am Main aus kontrollieren Supervisoren die Einhaltung der Dienstvorschriften für das äußere Erscheinungsbild der Flugbegleiter. Die Personalakten werden in Frankfurt am Main geführt. Möglicherweise erteilt die Beklagte von Frankfurt am Main aus sämtliche Abmahnungen. In Chicago wird jedoch entschieden, welche Flüge der Klägerin zugewiesen werden. Von dort aus wird somit das Weisungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Lage und der Dauer der Arbeit der Klägerin ausgeübt. Maßgebend
der Unterschriftstheorie ist, ob das Pre-Hire Agreement schon den Abschluss des Arbeitsvertrags beinhaltet oder ob es noch einer weitergehenden Willenserklärung der Beklagten bedurfte. Im letzteren Fall ist dann entscheidend, wo diese Erklärung abgegeben worden ist, in Deutschland oder in den Vereinigten Staaten von Amerika. (bb)
2 2. Halbs. EGBGB gilt die
2 Nr. 1 und 2 EGBGB zu treffende Zuordnung des Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staats anzuwenden. Die Verbindung mit dem anderen Staat muss stärker sein als die durch die Regelanknüpfung zu dem Recht des Arbeitsorts oder der einstellenden Niederlassung hergestellte Beziehung. Dies beurteilt sich ua.
der Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, dem Sitz des Arbeitgebers und dem Wohnort des Arbeitnehmers. Ergänzend sind die Vertragssprache und die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen (BAG
holen, weil der zu würdigende Sachverhalt noch nicht feststeht. Mit ergänzendem Tatsachenvortrag ist
dem Verlauf der Revisionsverhandlung zu rechnen. (cc) Der Wohnsitz in Deutschland hat vorliegend eine geringe Bedeutung für die Tätigkeit als Flugbegleiterin. Die der Base Frankfurt am Main zugeordneten Flugbegleiter haben lediglich zum Teil einen deutschen Wohnsitz. Die Staatsangehörigkeit ist nur dann ein wesentliches Kriterium, wenn beide Parteien dieselbe Nationalität haben, was hier nicht der Fall ist. Die Beklagte ist ein Unternehmen US-amerikanischen Rechts. Lediglich die Sprache des Pre-Hire Agreement ist Englisch. Das Entgelt der Klägerin wird in US-Dollar ausgezahlt (vgl. BAG
2 EGBGB auf Grund einer vom Landesarbeitsgericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung anzuwenden sein. (dd) Ergibt die Gesamtwürdigung
2 2. Halbs. EGBGB die Anwendung deutschen Rechts, hat das Landesarbeitsgericht zur Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Wahl US-amerikanischen Rechts gemäß Art. 30 Abs. 1 EGBGB einen Günstigkeitsvergleich vorzunehmen. Die zwingenden Bestimmungen des gegebenenfalls objektiv anzuwendenden deutschen Rechts, die dem Arbeitnehmer Schutz gewähren, sind den Bestimmungen der gewählten Rechtsordnung (hier: dem US-amerikanischen Recht) gegenüberzustellen. b)
der Feststellung des anzuwendenden Rechts wird das Landesarbeitsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Parteien mit dem Pre-Hire Agreement
diesem Recht eine Vereinbarung über den internationalen Gerichtsstand getroffen haben. aa) Dabei hat das Landesarbeitsgericht zu beachten, dass Nr. 6 des Pre-Hire Agreement
seinem Wortlaut unzweifelhaft eine Regelung über den internationalen Gerichtsstand enthält. Danach sollen für sämtliche Forderungen und Rechtsstreite ausschließlich entweder das AFA/United-Beschwerdeverfahren und das System Board of Adjustment (Systemausschuss für Schlichtung) oder die zuständigen Gerichte der Vereinigten Staaten von Amerika und des US-Bundesstaats Illinois zuständig sein. bb) Aus dem Vertragstext allein lässt sich jedoch nicht feststellen, ob eine Vereinbarung im Sinne eines zweiseitigen Vertrags vorliegt. Denkbar erscheint auch eine nur einseitige Erklärung der Klägerin. Schließlich kommt ein Vorvertrag in dem Sinne in Betracht, dass die Parteien sich erst verpflichtet haben, später einen Vertrag mit diesem Inhalt abzuschließen. Für eine Vereinbarung und gegen eine einseitige Erklärung spricht der (übersetzte) Wortlaut der Präambel: "Dieser Vertrag wird zwischen [den Parteien] ... geschlossen ...”. Auf eine zweiseitige Vereinbarung deutet weiter hin, dass für die Beklagte ein "Representative”, also ein "Vertreter”, unterschrieben hat. Es finden sich jedoch auch Indizien für eine einseitige Erklärung der Klägerin: So soll die Unterschrift des Arbeitnehmers ausdrücklich "nur auf Bitten des UA-Vertreters” erfolgen, der auch als "Zeuge” unterschrieb. Dies könnte bedeuten, dass mit der Unterschrift des "UA-Vertreters” lediglich bezeugt werden soll, der Arbeitnehmer habe die Erklärung persönlich unterzeichnet. Es fehlt dann eine entsprechende Willenserklärung der Beklagten. Für einen - aufschiebend bedingten - Vertrag und gegen einen Vorvertrag spricht Nr. 1 Satz 1 des Pre-Hire Agreement: "
erfolgreichem Abschluss Ihrer Ausbildung in Chicago wird United Sie als Flugbegleiter beschäftigen.” Dagegen könnte die Regelung in Nr. 1 Satz 3 des Pre-Hire Agreement darauf hindeuten, dass ein Vertrag erst
Datierung und/oder Unterzeichnung des Formulars "Mitarbeiterdienstbericht” wirksam wird. Ob dieses Formular datiert oder unterschrieben wurde, ist nicht festgestellt. Die Überschrift als "Pre-Hire Agreement”, übersetzt als "Einstellungsvorvertrag”, könnte vermuten lassen, dass tatsächlich kein Vertrag, sondern nur ein Vorvertrag abgeschlossen wurde. c) Weiter hat das Landesarbeitsgericht Feststellungen darüber zu treffen, ob Nr. 6 des Pre-Hire Agreement die gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Schriftform einhält. Dabei ist zu beachten, dass die Zulässigkeit und Formwirksamkeit einer vor dem Prozess getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung
deutschem Prozessrecht zu beurteilen ist, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird (BAG
2 Satz 2 ZPO muss die Gerichtsstandsvereinbarung "schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden”. Dafür wird überwiegend nicht die Einhaltung der Form des § 126 BGB verlangt, vielmehr sollen auch getrennte Schriftstücke genügen, nicht dagegen die einseitige schriftliche Bestätigung (Zöller/Vollkommer § 38 Rn. 27 mwN auch zu der Gegenauffassung, die die Einhaltung des § 126 BGB fordert). Ob diese Form gewahrt ist, beurteilt sich wieder danach, ob sich die Unterschrift des "UA-Vertreters” auf den gesamten vorstehenden Text einschließlich der Gerichtsstandsvereinbarung oder lediglich auf die persönliche Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer bezieht. Mittels einer einseitigen schriftlichen Erklärung der Klägerin könnte keine formwirksame Gerichtsstandsvereinbarung
2 Satz 2 ZPO getroffen werden.
Inkrafttreten des § 38 Abs. 2 ZPO weitergelten kann oder ob § 38 Abs. 2 ZPO eine auch für das Arbeitsrecht abschließende Regelung enthält. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in späteren Entscheidungen zwar noch auf seine frühere Rechtsprechung berufen, ohne jedoch generelle Einschränkungen des § 38 Abs. 2 ZPO für den Bereich des Arbeitsrechts ausdrücklich zu formulieren. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1978 hat der Zweite Senat eine Derogation der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit für unwirksam gehalten, weil die Rechtsverfolgung vor den ausschließlich für zuständig erklärten libanesischen Gerichten wegen Stillstands der Rechtspflege infolge Bürgerkriegs aussichtslos gewesen wäre (BAG
diesen Grundsätzen jedenfalls dann zulässig sein, wenn auf das Rechtsverhältnis der Parteien US-amerikanisches materielles Recht anzuwenden wäre. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Arbeitnehmer es zwingend gebietet, den Rechtsstreit in Deutschland zu führen. e) Die Derogation der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte kann auch nicht auf Grund des Rechtsgewährungsanspruchs für unwirksam erklärt werden, weil der Klägerin in den Vereinigten Staaten von Amerika der Zugang zu staatlichen Gerichten verweigert würde. Zwar sind
K des AFA-Abkommens die Entscheidungen des "System Board of Adjustment” (
stehend "Board”) endgültig und verbindlich, womit für den Bereich der Zuständigkeit des Board der Zugang zu staatlichen Gerichten versperrt sein dürfte. Jedoch fallen in die Zuständigkeit des Board
D nur Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und der Gesellschaft aus dem AFA-Abkommen. Somit bleibt der Weg zu staatlichen Gerichten für Streitigkeiten über staatlich gesetztes Recht offen. Damit stellt eine Verweisung der Klägerin auf das Board sowie auf US-amerikanische Gerichte keine Verletzung des Rechtsgewährungsanspruchs dar; denn zumindest gesetzliche Rechte können als staatlich garantierter Mindestschutz vor staatlichen Gerichten durchgesetzt werden. f) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, Nr. 6 des Pre-Hire Agreement enthalte eine Schiedsvereinbarung. Diese hinderte die angerufenen deutschen Gerichte
Art. II Abs. 3 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) an einer Sachentscheidung.
Art. II Abs. 3 UNÜ jedoch nicht an einer Sachentscheidung gehindert.
Art. V Abs. 2 Buchst. a UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung
gesucht wird, feststellt, dass der Gegenstand des Streits
dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann. Die angerufenen deutschen Gerichte haben die Schiedsfähigkeit zu prüfen. Die Prüfung hat zumindest auch
deutschem Recht zu erfolgen (Schwab/Walter Kap. 44 Rn. 1; Birk Erlanger FS Schwab S. 305, 321 f.; vgl. GK-ArbGG/Mikosch Stand Oktober 2007 § 101 Rn. 7) . Einzelschiedsverträge sind im Bereich des Arbeitsrechts grundsätzlich nicht zulässig. Die Ausnahme des § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG liegt nicht vor. Somit enthält Nr. 6 des Pre-Hire Agreement keine durch deutsche Gerichte zu beachtende Schiedsvereinbarung. g) Eine Vereinbarung der Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte in Nr. 6 des Pre-Hire Agreement wäre nicht gemäß Art. 21 EuGVVO unwirksam. Die Voraussetzungen der Streitigkeit aus dem Betrieb einer Niederlassung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 EuGVVO sind bezüglich der Base Frankfurt am Main nicht erfüllt. aa)
GVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt werden, in dem er seinen Wohnsitz hat. Gesellschaften und juristische Personen haben gemäß Art. 60 EuGVVO ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Dies ist bei der Beklagten, die ihren Sitz in Chicago hat, nicht der Fall. Jedoch bestimmt Art. 18 Abs. 2 EuGVVO, dass der Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz hat, der aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt, für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt wird, als hätte er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats. Für diesen Fall setzt die EuGVVO eine Niederlassung dem Wohnsitz gleich. Folglich kann
GVVO der "externe” Arbeitgeber in dem Mitgliedstaat verklagt werden, in dem er eine Niederlassung hat, sofern Streitigkeiten aus seinem Betrieb vorliegen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. bb) Mit dem Begriff der Niederlassung ist "ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist” (EuGH 22. November 1978 - 33/78 - EuGHE 1978, 2183 ). Danach muss es sich um eine "Außenstelle des Stammhauses” handeln, die über eine eigene Geschäftsführung verfügt, die auch im Zusammenhang mit Verträgen selbst Ansprechpartner ist. Entscheidend kommt es darauf an, wie die fragliche Stelle
außen hin in Erscheinung tritt (so Däubler NZA 2003, 1297, 1298) .
den dargestellten Grundsätzen deutsches Recht anzuwenden ist. Haben die Parteien wirksam die Anwendung US-amerikanischen Rechts gewählt, ist § 8 TzBfG nicht anzuwenden. Anderes folgt auch nicht aus Art. 34 EGBGB. I.
EGBGB bleibt die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts trotz subjektiver oder objektiver Anknüpfung
3, Art. 30 Abs. 1 EGBGB unberührt, wenn diese ohne Rücksicht auf das
dem Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Es kommt dann nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis den notwendigen Inlandsbezug hat (vgl. hierzu BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - Rn. 40, BAGE 100, 130 , zu B II 2 c der Gründe). Bei § 8 TzBfG handelt es sich nicht um eine zwingende Vorschrift iSv. Art. 34 EGBGB. II. Gemäß Art. 34 EGBGB haben die Bestimmungen des deutschen Rechts den Vorrang, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (sog. Eingriffsnormen). Nicht alle
deutschem Recht zwingenden Bestimmungen sind Eingriffsnormen. Dies folgt für arbeitsrechtliche Vorschriften aus Art. 30 Abs. 1 EGBGB. Danach darf die vereinbarte Rechtswahl dem Arbeitnehmer nicht den Schutz zwingenden deutschen Arbeitsrechts entziehen, sofern dieses ohne Rechtswahl
den objektiven Anknüpfungen des Art. 30 Abs. 2 EGBGB anzuwenden wäre. Diese Vorschrift wäre überflüssig, wenn jede vertraglich unabdingbare arbeitsrechtliche Norm über Art. 34 EGBGB auf das Arbeitsverhältnis einwirken würde. Inländische Gesetze sind daher nur dann Eingriffsnormen im Sinne des Art. 34 EGBGB, wenn sie entweder ausdrücklich oder
ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das
den deutschen Kollisionsnormen anwendbare Recht gelten sollen. Erforderlich ist, dass die Vorschrift nicht nur auf den Schutz von Individualinteressen der Arbeitnehmer gerichtet ist, sondern mit ihr zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden (BAG
SchG) . IV. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, § 8 TzBfG bezwecke in der Hauptsache den Ausgleich widerstreitender privater Interessen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.