Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. September 2005 - 8 Sa 827/04 - aufgehoben. 2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entsche
§ 3Nr.
9, zu III 3 der Gründe). Im Einzelnen ist hinsichtlich des ordnungsgemäßen Mitbestimmungsverfahrens hier Folgendes zu beachten:
- a)Die Beklagte führt in der Revisionserwiderung aus, der Kläger habe sich erst in der Berufungsbegründung darauf berufen, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei nicht gewahrt. Soweit die Beklagte damit rügen wollen sollte, das Landesarbeitsgericht habe diesen Vortrag entgegen § 67 ArbGG zu Unrecht zugelassen, würde sie sich auf einen Punkt stützen, der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (vgl. BGH 13. Februar 2006 - II ZR 62/04 - BB 2006, 792 , zu II 2 a der Gründe) .
- b)Für die Anforderungen an das Mitbestimmungsverfahren gilt:
- aa)Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die von der S GmbH getroffene Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auslöste. Nach dieser Regelung hat der Betriebsrat in Fragen betrieblicher Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und bei der Einführung und Anwendung neuer Entlohnungsmethoden mitzubestimmen. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts, sondern es sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsform. Mitbestimmungspflichtig ist auch die Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber. Dabei kommt es für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgte, ob etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung (vgl. nur BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05 - BAGE 117, 130 , zu B II 2 a der Gründe mwN). Vom Mitbestimmungsrecht erfasst werden alle Formen der Vergütung, die der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt. Unerheblich ist es, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt und ob diese freiwillig, nur einmalig oder nachträglich für Leistungen des Arbeitnehmers gewährt werden (BAG 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - BAGE 115, 49 , zu B III 1 b der Gründe). Das danach gegebene Mitbestimmungsrecht entfällt allerdings, wenn bei Durchführung der Änderungen dem Arbeitgeber kein Regelungsspielraum verbleibt (BAG - Großer Senat - 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134 , zu C III 6 der Gründe) . Hier wollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten Geldleistungen, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wurden, nur noch in geänderter Form weiter gewähren. Sie strebte dazu vertragliche Regelungen mit den Arbeitnehmern an. Dies zeigt, dass es einen Regelungsspielraum gab und damit das Mitbestimmungsrecht ausgelöst wurde. Dies gilt auch dann, wenn - was hier in Betracht kommt - die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Arbeitgeberin eine Anpassung ohnehin unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage hätte verlangen können, weil auch dann mehrere Lösungen möglich bleiben (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - BAGE 86, 312 , zu B der Gründe).
- bb)Welchem Betriebsverfassungsorgan dieses Mitbestimmungsrecht zustand, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht. Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstrebte Neuregelung erfasste alle Außendienstmitarbeiter im N-Konzern. Nach § 58 Abs. 1 BetrVG löst dies grundsätzlich die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats aus, weil sich bei vernünftiger Würdigung eine sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung innerhalb des Konzerns ergibt (ebenso für die gleichgelagerte Problematik der Zuständigkeit eines Gesamtbetriebsrats BAG 21. Januar 2003 - 3 ABR 26/02 - EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 2, zu B I und II der Gründe). Dies setzt allerdings voraus, dass innerhalb des N-Konzerns ein herrschendes Unternehmen seinen Sitz im Inland hatte und deshalb ein Konzernbetriebsrat gebildet war (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 -; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 3) . Sollte ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet worden sein, wäre wegen der konzerneinheitlichen Regelung der Gesamtbetriebsrat der S GmbH nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig gewesen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 ABR 26/02 - EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 2, zu B I 1 und 2 der Gründe). Das gilt jedoch nur, wenn in mehr als einem Betrieb der S GmbH Außendienstmitarbeiter tätig waren. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wäre der Betriebsrat des Betriebes, dem der Kläger angehörte, zuständig gewesen. Die Zuständigkeit eines Ausschusses des zuständigen Konzern- oder Gesamtbetriebsrats bzw. Betriebsrats kommt in Betracht, soweit ein derartiger Ausschuss nicht nur gebildet wurde, sondern ihm auch unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 BetrVG, der nach § 51 Abs. 1 BetrVG für den Gesamt- und nach § 59 Abs. 1 BetrVG für den Konzernbetriebsrat entsprechend gilt, Entscheidungsbefugnisse übertragen wurden. Die bloße Bildung von Ausschüssen reicht hierfür nicht aus.
- cc)Unklar ist auch, ob ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren durchgeführt wurde. Nach § 87 Abs. 1 BetrVG ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, das zuständige Betriebsverfassungsorgan vor Durchführung der geplanten Maßnahme zu einer Stellungnahme aufzufordern und die Zustimmung einzuholen. Schweigen kann nicht als Zustimmung gewertet werden. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG ist kein Vetorecht. Die Regelung sieht - anders als § 99 BetrVG - keine Fristen vor, nach deren fruchtlosem Ablauf die Zuständigkeit des Betriebsrats fingiert wird (vgl. BAG 10. November 1992 - 1 AZR 183/92 - BAGE 71, 327 , zu II 4 c der Gründe). Der Arbeitgeber hat also Einvernehmen über die geplante Änderung herzustellen oder das Einigungsstellenverfahren einzuleiten. Nicht erforderlich ist es allerdings, dass die Einigung im Wege einer Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 2 bis 6 BetrVG) niedergelegt wird. Eine Regelungsabrede als formlose Betriebsabsprache ist ebenfalls zulässig. Auch diese setzt aber voraus, dass das Mitbestimmungsrecht tatsächlich ausgeübt, dh. die Angelegenheit mit der vorherigen Zustimmung des zuständigen Betriebsverfassungsorgans geregelt wird (vgl. BAG 14. Februar 1991 - 2 AZR 415/90 - AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 87 Kurzarbeit Nr. 1, zu IV 2 der Gründe). Es muss eine - wenngleich formlose - schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande kommen (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 744/00 - AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 88 Nr. 1, zu III 1 der Gründe). Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn das zuständige Betriebsverfassungsorgan lediglich zu erkennen gibt, es sehe hinsichtlich einer Angelegenheit kein Mitbestimmungsrecht, und damit dem Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ohne inhaltliche Mitgestaltung "freie Hand” gibt. Im Ergebnis würde dem Arbeitgeber durch ein derartiges Verhalten das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt eröffnet. Dies ist unzulässig (vgl. BAG 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 - BAGE 90, 194 , zu B II 2 a bb der Gründe) .
- c)Den Parteien ist die Möglichkeit weiteren Sachvortrags und dem Landesarbeitsgericht die Möglichkeit weiterer Tatsachenfeststellungen zu geben.
- aa)Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auf Grund des bisherigen Vortrags der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe weder fest, welcher Betriebsrat mitbestimmungsrechtlich zuständig gewesen sei, noch ob das Mitbestimmungsverfahren eingehalten worden sei. Es fehle auch an Vortrag daran, ob bei der S AG ein Gesamtbetriebsrat gebildet worden sei und ob dieser zuständig gewesen wäre. Es hat als ungeklärt angesehen, ob das zuständige Gremium zugestimmt hat, und angenommen, die Beweislast trage der Kläger, so dass er sich nicht auf die mangelnde Zustimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz berufen könne.
- bb)Das Landesarbeitsgericht hat damit einen unzutreffenden Ansatzpunkt gewählt.
(1)Die Zurückverweisung gibt den Parteien zunächst Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Ausführungen zu
- a)
- bb)zur Frage des zuständigen Betriebsverfassungsorgans, die das Landesarbeitsgericht nicht behandelt hat, vorzutragen.
(2)Das Landesarbeitsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass nicht nur - was es getan hat - Fragen der Beweislast, sondern auch solche der Darlegungslast zu klären waren. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass sich die Beklagte auf eine Vertragsänderung beruft. Es liegt damit gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung eine rechtsvernichtende Einrede vor. In derartigen Fällen trägt der Arbeitgeber als Anspruchsgegner die Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer auf bestehende Ansprüche wirksam verzichtet hat (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 30/02 - AP BetrAVG § 3 Nr. 13 =
§ 3Nr.
9, zu V 2 der Gründe). Dies ist auf die Verteilung der Darlegungslast grundsätzlich übertragbar, da diese regelmäßig der Beweislastverteilung folgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger etwa sachnäher gewesen ist als die Beklagte (dazu Kittner/Zwanziger-Zwanziger
- Aufl. § 166 Rn. 41 ff.). Es gibt keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass der Kläger ohne weiteres Zugang zu den maßgeblichen Betriebsratsunterlagen hatte. Das folgt schon daraus, dass völlig unklar ist, ob im Jahre 1984 der Betriebsrat "GV Außendienst”, dessen Vorsitzender der Kläger seit 1987 war, tatsächlich schon gebildet und für die streitbefangene Änderung tatsächlich zuständig war. Bislang deutet nichts darauf hin. Auch besondere Umstände anderer Art führen nicht dazu, dass ausnahmsweise der Kläger die Darlegungslast zu tragen hätte. Das wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Kläger die Beklagte lange im Unklaren über die Wirksamkeit der Änderungsregelung gelassen hätte und es dadurch der Beklagten nicht mehr möglich wäre, umfassend zur ordnungsgemäßen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens vorzutragen (vgl. für die Verteilung der Beweislast bei einem den Pensionssicherungsverein betreffenden Fall BAG
- Januar 2003 - 3 AZR 30/02 - AP BetrAVG § 3 Nr. 13 =
§ 3Nr.
9, zu V 2 der Gründe). Eine solche Fallgestaltung liegt ebenso wenig wie im Urteil des Senats vom 24. Januar 2006 (- 3 AZR 484/04 - AP BetrAVG § 3 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 87 Altersversorgung Nr. 1) vor. Der Kläger hat die bei der Beklagten bestehenden Unklarheiten nicht verursacht. Der gesamte Vorgang spielte sich im Bereich der Beklagten bzw. - was dem gleichsteht - der S AG als ihrer Rechtsvorgängerin ab. Es war allein deren Sache, ob und inwieweit sie ihre Akten führten. Dass etwa möglicherweise überhaupt kein Betriebsrat gebildet war, der für den streitbefangenen Vorgang zuständig gewesen wäre, steht vorliegend nicht im Raum.
(3)Wenn ausreichender Sachvortrag der Beklagten vorliegt, kommt es auf die Beweislastverteilung an. Die Beweislast obliegt - entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts - der Beklagten. Für das Gegenteil kann im Ergebnis nicht die Entscheidung des Senats vom 21. Januar 2003 (- 3 AZR 30/02 - AP BetrAVG § 3 Nr. 13 =
§ 3Nr.
9, zu V 2 der Gründe) angeführt werden. Der Senat hat in dieser Entscheidung angenommen, unter besonderen Umständen könne die Beweislast dafür, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden ist, beim Arbeitnehmer liegen. Dies hat der Senat im dort entschiedenen Fall bejaht, weil die Klage gegen den Pensionssicherungsverein gerichtet war, es um einen Geschehen viele Jahre vor der Insolvenzeröffnung ging, der Pensionssicherungsverein keinen konkreten Anlass hatte, an der betriebsverfassungsrechtlichen Wirksamkeit der Verzichtserklärung zu zweifeln, und sich die Klägerin auch nach Zugang des Anwartschaftsausweises lange Zeit nicht auf die Unwirksamkeit des Verzichts berufen hatte. Der Senat hat dabei also letztlich darauf abgestellt, die dortige Klägerin habe durch ihre Untätigkeit die Beweismöglichkeiten des beklagten Pensionssicherungsvereins deutlich verschlechtert. Damit ging es in der Sache um den allgemeinen Rechtsgedanken der Beweisvereitelung, wie er in § 444 und § 371 Abs. 3 ZPO Niederschlag gefunden hat (vgl. Kittner/Zwanziger-Zwanziger § 166 Rn. 131) . Eine dem vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Beklagte musste nicht bei Dritten - wozu ihre Rechtsvorgänger nicht zählen - Unterlagen erst sicherstellen. Kein besonderer Umstand liegt auch darin, dass der Kläger weder persönlich noch in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender die betriebsverfassungsrechtliche Unwirksamkeit der streitbefangenen Änderungsregelung geltend gemacht hat. Dass Streitigkeiten gerade in der betrieblichen Altersversorgung erst nach längerer Zeit entstehen, ist nichts Ungewöhnliches.
(4)Diese Grundsätze sind auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen unabhängig davon, ob eine wirksame Verfahrensrüge vorliegt. Es fehlt an Ausführungen des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Zuständigkeit der in Betracht kommenden Betriebsratsgremien. Im Übrigen sind die Regeln über die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Fragen der Darlegungs- und Beweislast stehen in einem engen Zusammenhang mit dem materiellen Recht und bedürfen deshalb keiner Verfahrensrüge, um sie zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu machen (vgl. BAG 16. März 1972 - 2 AZR 202/71 - BAGE 24, 198 , zu 2 a der Gründe hinsichtlich der Verkennung der Beweislast) . 3. Die Zurückverweisung ist nicht aus anderen Gründen entbehrlich.
- a)Der Rechtsstreit ist nicht zugunsten der Beklagten entscheidungsreif. Der Kläger ist weiterhin berechtigt, sich auf eine mögliche Unwirksamkeit wegen Mängeln in der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens zu berufen.
- aa)Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Betriebsrat, dem er vorsaß, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die betriebsverfassungsrechtliche Unwirksamkeit der streitbefangenen Regelung geltend gemacht hat. Allerdings kann aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) folgen, dass eine Betriebspartei sich nicht mehr auf die Rechtsunwirksamkeit bestimmter Vorgänge berufen kann (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78 , zu B I 5 b der Gründe; zur davon zu unterscheidenden Frage der Verwirkung des Rechts des Betriebsrats, sich auf das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts zu berufen vgl. BAG 28. August 2007 - 1 ABR 70/06 - DB 2008, 70 , zu B II 1 e der Gründe). Dies setzt aber mehr als bloße Untätigkeit voraus. Die Kontrolle der Anwendung der zugunsten der Arbeitnehmer bestehenden Vorschriften (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) obliegt dem Betriebsrat nicht im Interesse des Arbeitgebers, sondern in dem der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall ist bislang nichts dafür dargelegt worden, dass der Betriebsrat nicht nur untätig gewesen ist, sondern einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat. Soweit der Kläger in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender bei der Besprechung vom 27. September 2001 versucht hat, auf Grund veränderter Verhältnisse eine geänderte Regelung herbeizuführen, ergibt sich nichts anderes. Aus dieser Aktivität konnte die Beklagte kein Vertrauen darauf begründen, die seinerzeitige Änderung sei betriebsverfassungsrechtlich wirksam herbeigeführt worden. Die Beklagte hat nicht behauptet, in diesem Zusammenhang sei eine dahingehende Erklärung des Betriebsrats abgegeben worden. Im Übrigen musste der Beklagten spätestens seit diesem Zeitpunkt klar sein, dass die streitbefangene Regelung auf den Prüfstand kommen würde.
- bb)Der Kläger hat den Anspruch auch nicht als Einzelperson verwirkt. Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Sie setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage war (sog. Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass der Verpflichtete sich darauf verlassen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - EzA BetrVG 2001 § 29 Nr. 1, zu II 1 der Gründe) . Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Letztlich hat der Kläger nichts anderes getan als abzuwarten. Dass er die streitbefangene Neuregelung überhaupt unterschrieben hat, führt für sich genommen nicht dazu, dass er mit der Geltendmachung betriebsverfassungsrechtlicher Mängel ausgeschlossen ist (BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 30/02 - AP BetrAVG § 3 Nr. 13 =
§ 3Nr.
9, zu IV der Gründe) .
- b)Ebenso wenig ist der Rechtsstreit zugunsten des Klägers entscheidungsreif. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage zu. Eine solche liegt zwar vor, jedoch kann der Kläger daraus nicht die von ihm im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rechtsfolgen ableiten.
- aa)Der Kläger macht insoweit geltend, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Lage in der Rentenversicherung gegenüber dem Jahre 1984, als die streitbefangene Änderungsvereinbarung zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen wurde, geändert hat. Nach dem Rechtszustand im Jahr 1984 konnten die Parteien davon ausgehen, dass der Kläger als Angestellter ein Altersruhegeld nach § 22 Nr. 2 AVG aF würde beanspruchen können. Seit dem Rentenreformgesetz 1972 ( BGBl. I S. 1965 ) und der damit verbundenen Einführung des "Flexiblen Altersruhegeldes” war es möglich, das Altersruhegeld bereits mit der Vollendung des 63. Lebensjahres zu beanspruchen (§ 25 Abs. 1 AVG aF). Nahm der Angestellte die Möglichkeit des flexiblen Altersruhegeldes in Anspruch, unterschied sich dieses im Vergleich zu einem mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommenen Altersruhegeld (§ 25 Abs. 5 AVG aF) der Höhe nach allein um die zwei Jahre verringerte Versicherungszeit. Mit den Rentenreformgesetzen 1992 ( BGBl. 1989 I S. 2261 ) und 1999 ( BGBl. 1997 I S. 2998 ) änderte sich die Rechtslage. Die Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres war nun "Regelaltersrente” (§ 35 SGB VI aF). Als langjährig Versicherter mit einem Geburtsdatum bis zum 31. Dezember 1947 (§ 236 Abs. 1 SGB VI aF) konnte der Kläger nach § 36 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 mit Vollendung des 63. Lebensjahres zwar nach wie vor eine Altersrente mit einer um zwei Jahre kürzeren Versicherungszeit beanspruchen. Diese vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente führte seitdem nach § 36 SGB VI aF aber nunmehr zusätzlich zu den Nachteilen einer kürzeren Versicherungszeit auch zu einem verminderten Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI aF, was einen Rentenabschlag bewirkt. Dieser Abschlag beträgt 0,3 % für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme.
- bb)Der Kläger beruft sich damit auf Vorgänge, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, so dass § 313 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ( BGBl. I S. 3138 ) noch keine Anwendung findet (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Diese Bestimmung hat jedoch die frühere Rechtslage lediglich ohne wesentliche Änderungen modifiziert (BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - BAGE 109, 294 , zu A III 1 der Gründe). Nach den darin wiedergegebenen Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage ist ein Vertrag dann ua. anzupassen, wenn Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich schwerwiegend verändert haben. Voraussetzung ist, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten, und dass einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (so jetzt § 313 Abs. 1 BGB).
- cc)Danach liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Die Parteien haben im Jahre 1984 nicht lediglich eine neue Vereinbarung über die Versorgung zwischen dem vertraglich vorgesehenen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einerseits und dem 65. Lebensjahr andererseits getroffen. Vielmehr lag in der Neuregelung eine Änderungsvereinbarung bezogen auf die bisherige "60-Jahres-Außendienstregelung” des Jahres 1974. Die Grundlage dieser Änderung ist dem Anschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 17. Februar 1984 zu entnehmen. Die Altregelung sollte geändert werden, weil wegen der tatsächlich auch in Anspruch genommenen Möglichkeit, bereits ab dem 63. Lebensjahr eine abschlagsfreie Sozialversicherungsrente in Anspruch zu nehmen, es keinen Grund mehr für die Absicherung dieses Zeitraums durch die vorher vorgesehenen Übergangsleistungen gab. Der mit der Änderung der Zusage verbundene Zweck, eine Überversorgung abzubauen, wird insofern verfehlt, als es durch die Änderungen des Sozialversicherungsrechts zu einer Unterversorgung kommt. Die tatsächliche Versorgung während der Übergangszeit bleibt gegenüber dem ursprünglichen Regelungsziel der Änderungsvereinbarung planwidrig zurück. Eine derartige Planwidrigkeit führt wegen der damit verbundenen Zweckverfehlung zu einer Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. für die planwidrige Überversorgung zB BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - BAGE 86, 312 , zu B II 3 a der Gründe). Darauf, ob eine Äquivalenzstörung vorliegt, kommt es nicht an. Die genannten Änderungen des Sozialversicherungsrechts sind deshalb im Rahmen der die Übergangszeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem 65. Lebensjahr betreffenden Regelung als Störung der Geschäftsgrundlage anzusehen (vgl. auch BAG 18. Februar 2003 - 9 AZR 136/02 - BAGE 105, 100 , zu I 2 c bb der Gründe) .
- dd)Diese Störung der Geschäftsgrundlage führt jedoch nicht zu der vom Kläger begehrten gleichsam "automatischen” Anwendung der Altregelung. Die Störung der Geschäftsgrundlage löst ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers aus, das dieser nach billigem Ermessen ausüben kann (vgl. BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 496/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 10 =
§ 1Abfindung Nr.
36, zu I 1 d dd der Gründe). Dabei darf er, soweit - wie hier - eine Regelung mit kollektivem Bezug vorliegt, typisierend und pauschalierend sowie unter Berücksichtigung von Generalisierungen handeln, nicht aber die Versorgungsordnung umstrukturieren und veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen verwirklichen (BAG
- Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - BAGE 89, 279 , zu II 4 b der Gründe). Will nicht der Arbeitgeber, sondern der Versorgungsberechtigte, im vorliegenden Fall der Kläger, auf Grund der Störung der Geschäftsgrundlage Ansprüche durchsetzen, muss er es sich entgegenhalten lassen, wenn der Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens ein derartiges Gestaltungsrecht ausgeübt hat. Andernfalls hat das Gericht die billigem Ermessen entsprechende Anpassung vorzunehmen. Unabhängig davon, ob die Beklagte ihr Gestaltungsrecht hier rechtswirksam ausgeübt hat, scheitert der geltend gemachte Anspruch aber jedenfalls an Folgendem: Ansprüche aus Störung der Geschäftsgrundlage führen nicht zu weitergehenden Rechten, als es durch die Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist (vgl. BAG
- Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - BAGE 109, 294 , zu A III 2 c der Gründe;
- Februar 2003 - 9 AZR 136/02 - BAGE 105, 100 , zu I 2 c bb
(2)der Gründe). Im vorliegenden Fall ist die Störung der Geschäftsgrundlage dadurch eingetreten, dass - berechnet auf die gesamte Dauer des Rentenbezuges - beim Kläger durch die jetzt vorgeschriebenen Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme seiner Sozialversicherungsrente Rentennachteile entstehen. Anpassungen haben sich deshalb daran zu orientieren, inwieweit sich dieser Nachteil tatsächlich zu Lasten des Klägers auswirkt. Darauf richtet sich sein Klagebegehren nicht. Allerdings können ihm höchstens die Leistungen aus der Altregelung zugutekommen. Reinecke Kremhelmer Zwanziger Schmidt Schepers Permalink: https://openjur.de/u/172380.html ( https://oj.is/172380 ) Volltext Druckansicht Zitate 28 Zitiert 58 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.