Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Juli 2006 - 8 Sa 1148/05 - im Kostenausspruch und soweit es die Berufung des Klägers hinsichtlich der Anträge
§ 613aNr.
41; BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 17, AP BGB § 613a Nr. 320 =
§ 613aNr.
64, zu II 1 der Gründe; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 20, AP BGB § 613a Nr. 305 =
§ 613aNr.
53, zu II 1 b aa der Gründe; 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 20, BAGE 117, 349 , 355 = AP BGB § 613a Nr. 299 =
§ 613aNr.
49, zu B I 3 a der Gründe; 16. Februar 2006 - 8 AZR 211/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 301 =
§ 613aNr.
47, zu II 3 a der Gründe; 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283 , 291 = AP BGB § 613a Nr. 274 =
§ 613aNr.
27, zu B II 1 der Gründe) . In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 17, AP BGB § 613a Nr. 320 =
§ 613aNr.
64, zu II 1 der Gründe; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 20, AP BGB § 613a Nr. 305 =
§ 613aNr.
53, zu II 1 b aa der Gründe; 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 20, BAGE 117, 349 , 355 = AP BGB § 613a Nr. 299 =
§ 613aNr. 49, zu B I 3 a der Gründe). Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden (Eu
GH
- März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Rn. 15, EuGHE I 1997, 1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145). Der bloße Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber stellt daher für sich genommen auch keinen Übergang im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie dar (EuGH
- März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Rn. 16, aaO). In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. zuletzt EuGH
- November 2003 - C-340/01 - [Carlito Abler] Rn. 36, 37, EuGHE I 2003, 14023 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 =
§ 613aNr.
13; vgl. auch BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283 , 292 = AP BGB § 613a Nr. 274 =
§ 613aNr.
27, zu B II 1 der Gründe). Der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht seinem Vorgänger gehörten, sondern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, schließt den Betriebsübergang nicht aus. Auch ist im Fall einer Auftragsneuvergabe die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer (EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] Rn. 42, EuGHE I 2005, 11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 =
§ 613aNr. 41; BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 27, BAGE 117, 349 , 359 = aa
O, zu B I 3 b dd der Gründe). Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 17, aaO, zu II 1 der Gründe; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, aaO, zu II 1 b bb
(1)der Gründe;
- April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 23, BAGE 117, 349 , 357 = aaO, zu B I 3 b bb der Gründe;
- März 2006 - 8 AZR 147/05 - Rn. 22, AP BGB § 613a Nr. 302 =
§ 613aNr.
50, zu II 2 c cc der Gründe). Kriterien hierfür können sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 21, aaO, zu II 2 b
(1)der Gründe;
- Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - aaO), auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BAG
- Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - aaO) . Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Voraussetzung ist, dass der bisherige Inhaber seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellt und der Übernehmer die wirtschaftliche Einheit im Wesentlichen unverändert fortführt. Maßgebliches Kriterium für den Übergang ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit. Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es wegen des Merkmals der Fortführung des Betriebs nicht (BAG
- April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 20, BAGE 117, 349 , 356 = AP BGB § 613a Nr. 299 =
§ 613aNr.
49, zu B I 3 a der Gründe) . Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Konzept der betrieblichen Tätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen (vgl. BAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - Rn. 34, BAGE 118, 168 , 180 = AP BGB § 613a Nr. 304 =
§ 613aNr. 51, zu II 3 b bb der Gründe mw
N). So spricht eine Änderung des Betriebszwecks gegen eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebs und damit gegen die für einen Betriebsübergang erforderliche Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 - Rn. 17 ff., AP BGB § 613a Nr. 313, zu II 2 der Gründe; 13. Mai 2004 - 8 AZR 331/03 - AP BGB § 613a Nr. 273 =
§ 613aNr.
26, zu II 2 der Gründe;
- September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE 86, 271 , 274 ff. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 = EzA BGB § 613a Nr. 153, zu B 2 der Gründe). Ein Betriebsübergang scheidet aus, wenn ein Betrieb vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird, so dass kein organisatorisch abgrenzbarer Betrieb oder Betriebsteil verbleibt (vgl. BAG
- April 2006 - 8 AZR 249/04 - Rn. 22, 23, BAGE 117, 361 , 368 f. = AP BGB § 613a Nr. 303 =
§ 613aNr.
52, zu II 3 b der Gründe; 25. September 2003 - 8 AZR 421/02 - AP BGB § 613a Nr. 261 =
§ 613aNr.
14, zu II 2 c der Gründe). Ebenso kann eine wesentlich veränderte Zusammenfassung von Ressourcen einem Betriebsübergang entgegenstehen (vgl. BAG
- August 2007 - 8 AZR 1043/06 - Rn. 24, NZA 2007, 1431 , zu B II 3 der Gründe) . II. Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB vor.
- Der logistische Dienstleistungsbetrieb der L stellte eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit dar. Er wurde von der L mit dem Zweck unterhalten, den Versand für die E durchzuführen, also die Zwischenlagerung, Kommissionierung und Verladung der produzierten Kartonagen. Als Betriebsstätte dieses Lagerbetriebs diente im Wesentlichen das von der E zur Verfügung gestellte Lager E. Einzelne der zu erledigenden Versandtätigkeiten fielen zwar auch am Standort L an. Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt, an den der Senat gebunden ist, gibt es aber weder Anhaltspunkte dafür, dass insoweit ein Gemeinschaftsbetrieb mit der E eingerichtet worden war noch dafür, dass es sich bei dem Lager E nur um einen Teil eines umfassenderen Gesamtbetriebs der L gehandelt hätte. Die Durchführung des Versands für die E war der einzige Geschäftsgegenstand der L, dafür waren sämtliche bei ihr beschäftigte Arbeitnehmer tätig. Die L hat den Versand auch eigenständig organisiert und nicht in Abhängigkeit von der E. Rechtlich nicht zu beanstanden ist daher die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die L habe einen Lagerbetrieb unterhalten, wobei es sich um einen eigenständigen, an sich nach § 613a Abs. 1 BGB übergangsfähigen Betrieb gehandelt habe (vgl. BAG
- Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283 , 292 f. = AP BGB § 613a Nr. 274 =
§ 613aNr. 27, zu B II 2 a der Gründe; 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613a Nr. 118 = Ez
A BGB § 613a Nr. 123, zu B I 2 b der Gründe;
- Juli 1994 - 2 AZR 55/94 - EzA BGB § 613a Nr. 122, zu II 2 a der Gründe) .
- Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht weiter davon ausgegangen, dass es sich bei dem Lagerbetrieb der L nicht um eine betriebsmittelarme Dienstleistung handelte, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankam und materielle oder immaterielle Betriebsmittel nur eine untergeordnete Rolle spielten. Die L hatte die von der E hergestellten Kartonagen zwischenzulagern, zu kommissionieren und zu versenden. Hierzu sind erhebliche sächliche Betriebsmittel erforderlich. Ohne die Lagerhalle in E, die erforderlichen Betriebsmittel zur Ein- und Auslagerung der Waren wie Stapler, Paletten, Umreifungspresse usw. hätte die L ihre vertraglichen Aufgaben gegenüber der E nicht erfüllen können. Es handelt sich daher um einen Betrieb, bei dem neben der menschlichen Arbeitskraft den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln entscheidende Bedeutung für die Identität der wirtschaftlichen Einheit zukommt (vgl. BAG
- Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283 , 293 f. = AP BGB § 613a Nr. 274 =
§ 613aNr. 27, zu B II 2 b aa der Gründe; 14. Juli 1994 - 2 AZR 55/94 - Ez
A BGB § 613a Nr. 122, zu II 2 b der Gründe). Der Betriebszweck der L beschränkte sich nicht auf reine Kommissionsarbeiten unter Zuhilfenahme nur unwesentlicher sächlicher Betriebsmittel (vgl. BAG
- Juni 2000 - 8 AZR 520/99 -) .
- Unstreitig hat die Beklagte die Lagerhalle in E sowie den dort vorhandenen Lagerbestand übernommen. Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht selbst deren Eigentümerin wurde. Einem Betrieb sind auch solche Gebäude, Maschinen, Werkzeuge oder Einrichtungsgegenstände als sächliche Betriebsmittel zuzurechnen, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, sondern die dieser auf Grund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung der Betriebszwecke einsetzen kann (BAG
- April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 24, BAGE 117, 349 , 358 = AP BGB § 613a Nr. 299 =
§ 613aNr. 49, zu B I 3 b cc der Gründe; Eu
GH 20. November 2003 - C-340/01 - [Carlito Abler] EuGHE I 2003, 14023 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 =
§ 613aNr.
13). Die maßgeblichen Betriebsmittel mussten der Beklagten von der E auch nicht zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden (BAG
- April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 27, BAGE 117, 349 , 359 = aaO, zu B I 3 b dd der Gründe; EuGH
- Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] EuGHE I 2005, 11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 =
§ 613aNr.
41). Nur untergeordnete Bedeutung kommt hingegen der Übernahme von Betriebsmitteln wie Stapler, Paletten und der Umreifungspresse zu, da diese nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unschwer auf dem Markt zu erwerben gewesen wären (vgl. BAG
- April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 23, BAGE 117, 349 , 358 = aaO, zu B I 3 b bb der Gründe) .
- Die Beklagte hat die Lagerbewirtschaftung für die E im Lagerbetrieb E nahtlos fortgeführt. Die Betriebstätigkeit wurde zu keinem Zeitpunkt unterbrochen.
- Die E war und blieb die alleinige Auftraggeberin. Die Beklagte ist damit auch in die einzige Kundenbeziehung der L eingetreten. Zwar wäre eine reine Auftragsnachfolge nicht als Betriebsübergang anzusehen, im Rahmen der Gesamtschau ist aber von Bedeutung, dass nicht andere immaterielle Aktiva für den Betrieb der L wesentlich waren und somit die Kundenbeziehung zur E den wesentlichen immateriellen Aktivposten des Betriebs darstellte (BAG
- Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 29, AP BGB § 613a Nr. 320 =
§ 613aNr.
64, zu II 2 d der Gründe; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 305 =
§ 613aNr. 53, zu II 1 b bb
(1)der Gründe) . 6. Die Beklagte hat den Betrieb im Wesentlichen unverändert fortgeführt.
- a)Der Betriebszweck, den Versand für die E durchzuführen, hat sich nicht geändert. Nach ihrem Vorbringen hat die Beklagte zusätzlich den Transport der zwischenzulagernden Ware und die Auslieferung der kommissionierten Ware an die Kunden der E mit Hilfe ihrer eigenen Speditionslogistik übernommen. Dies hat aber den Betriebszweck des ehemals von der L geführten Lagerbetriebs nicht verändert. Nach wie vor wird dort der E-Versand durch Zwischenlagerung, Kommissionierung und Verladung abgewickelt.
- b)Die Ausführung weiterer Transportdienstleistungen durch die Beklagte bietet für sich genommen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Lagerbetrieb so in ihre eigene Organisationsstruktur eingegliedert hätte, dass kein abgrenzbarer Betrieb oder Betriebsteil mehr verblieben wäre oder dass sie den Versand für die E nunmehr in einer wesentlich veränderten organisatorischen Zusammenfassung erledigt. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass der Lagerbetrieb ggf. in einer größeren betrieblichen Einheit bei ihr organisatorisch aufgegangen ist. Auch eine wesentlich veränderte organisatorische Zusammenfassung von Ressourcen hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dies hätte ihr nach § 138 ZPO oblegen, nachdem der Kläger behauptet hat, der Betrieb werde im Wesentlichen unverändert fortgeführt (BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 305 =
§ 613aNr. 53, zu II 1 b bb
(1)der Gründe) .
- Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte auch die Arbeitsorganisation in Gestalt der Art der Lagerhaltung und der Lagerordnung im Wesentlichen unverändert übernommen. Hinzu kommt die unverändert gebliebene Abwicklung der Lagerungsaufträge und Warenabrufe der E über das BAAN-System. a) Bei Dienstleistungsbetrieben wird eine wirtschaftliche Einheit nicht notwendig schon durch das Vorhandensein sächlicher Betriebsmittel geschaffen, sondern die wirtschaftliche Einheit kann entscheidend durch die Organisationsstruktur der zu verrichtenden Dienstleistung geprägt sein (BAG
- Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283 , 297 = AP BGB § 613a Nr. 274 =
§ 613aNr. 27, zu B II 2 b bb
(5)der Gründe). So kann in einem Lagerbetrieb der Beibehaltung der Arbeitsorganisation und der Betriebsmethoden maßgebliche Bedeutung zukommen, insbesondere einer Beibehaltung der Art der Lagerhaltung und der Lagerordnung. Einem Wechsel des Lagerverwaltungs-EDV-Systems muss dabei keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen, sofern insgesamt die betrieblichen Funktionszusammenhänge erhalten bleiben und allenfalls Organisationsmängel beseitigt werden (BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - aaO) .
- b)Die Beklagte hat die Arbeitsorganisation des Lagerbetriebs im Wesentlichen unverändert übernommen, weil sie den Lagerbestand in der von der L hinterlassenen Ordnung sowie den Zugang zum BAAN-System der E übernommen und die Art der Lagerhaltung jedenfalls zunächst nicht wesentlich verändert hat.
- aa)Zu Recht hat es das Landesarbeitsgericht nicht als erheblich erachtet, dass die Beklagte möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt die Lagerordnung verändert und im Herbst 2005 sogar ein Hochregal-Lagersystem installiert hat. Richtig hat das Berufungsgericht auch gesehen, dass es für die Wahrung der Identität des Lagerbetriebs nicht der Übernahme des konkreten Lagerbewirtschaftungssystems bedurfte, da ein solches ohne weiteres austauschbar ist und durch ein System mit entsprechender Funktion ersetzt werden kann. Eine bloße Verbesserung des Bewirtschaftungssystems zur Optimierung der Arbeitsabläufe steht einer im Wesentlichen unveränderten Fortführung des Betriebs ebenfalls nicht entgegen (vgl. BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283 , 297 = AP BGB § 613a Nr. 274 =
§ 613aNr.
27) . bb) Dagegen folgt der Senat dem Landesarbeitsgericht nicht in der Annahme, entscheidend sei die Übernahme des maßgeblichen Datenbestands, aus welchem sich ergebe, welches Produkt in welcher Menge an welchem Lagerort eingelagert sei. Zumindest vorliegend kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Beklagte diese Daten selbst ermittelt hat, oder ob sie ihr von der E oder der L zur Verfügung gestellt worden sind. Die Beklagte hat den Lagerbetrieb nahtlos fortgeführt. Nach ihrem eigenen Vorbringen konnte sie den vorhandenen Lagerbestand selbst aufnehmen und in ihr Lagerverwaltungssystem eingeben, ohne die Betriebstätigkeit nennenswert zu unterbrechen. Ausreichend war offensichtlich die Übernahme der von der L geschaffenen Lagerordnung im Sinne des äußerlich geordneten Warenbestands, der unschwer von der Beklagten selbst erfasst und in ihr Lagerverwaltungssystem eingegeben werden konnte. Zusammen mit dem unstrittig auch der Beklagten gewährten Zugang zum BAAN-System der E genügte dies, um den Betrieb in Lagerhaltung und Lagerordnung im Wesentlichen fortzuführen. III. Die weiteren Anträge, die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, fallen nicht zur Entscheidung an.
- Der auch nach seiner Formulierung in der Revision nur hilfsweise gestellte Antrag auf Annahme eines Vertragsangebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages fällt nicht zur Entscheidung an, weil der Kläger mit dem gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsantrag Erfolg hat.
- Ein auf die vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichteter Antrag fällt nicht zur Entscheidung an, wenn wie hier der Rechtsstreit mit Verkündung der Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeschlossen ist (BAG
- Juni 2007 - 7 AZR 747/05 - Rn. 22, zu III der Gründe;
- Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 33, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38, zu C der Gründe) . IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Danach waren die Parteien anteilig in der Quote ihres Obsiegens oder Unterliegens in die Kosten zu verurteilen. Für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht war ein höherer Streitwert zu Grunde zu legen. Hauck Hauck Breinlinger Vesper Pauli Permalink: https://openjur.de/u/172395.html ( https://oj.is/172395 ) Volltext Druckansicht Zitate 37 Zitiert 19 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.