Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. Oktober 2006 - 5 Sa 411/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten. Der Kläger war bei der Beklagten in deren Betrieb in M-G seit 1. September 1972 beschäftigt und bezog zuletzt ein Gehalt iHv. 4.174,36 Euro. Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen und vertreibt deutschlandweit in zahlreichen Filialen Elektroartikel und Fotogeräte. Auf Grund erheblicher Umsatzrückgänge seit dem Jahr 2001 und entsprechender Betriebsverluste entschloss sich die Beklagte Anfang 2003 zu umfangreichen personellen Maßnahmen, die alle Filialen betreffen und zu einer erheblichen Einsparung an Personalkosten führen sollten. Hinsichtlich der Filiale G schloss die Beklagte am 24. März/8. April 2004 mit dem für alle Filialen der Regionen Süd-West und Süd gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich ab, der ua. folgende Maßnahmen vorsah: "1. Die Filiale in G wird zu einem MegaStore umgestaltet, und zwar beginnend zum 09.03.2004. Der Umbau wird spätestens am 23.03.2004 abgeschlossen sein. Angelieferte Ware wird dann zukünftig weitestgehend direkt vom Lkw oder aus dem Lager unausgepackt auf Paletten in den Markt gefahren. Kunden müssen sich die Ware überwiegend direkt von der Palette / Regalen entnehmen und zur Kasse befördern. Es findet nur noch eine eingeschränkte Kundenberatung oder sonstige Serviceleistungen in den einzelnen Filialen statt. Zur Durchführung dieser Maßnahme wird das bisherige Warensortiment an die neuen Verhältnisse angepaßt. 2. Aufgrund dieser Umgestaltung werden in der Filiale nur noch ein Marktleiter, 5 Verkaufsleiter sowie 25 Verkäufer mit Kassen- und Lagertätigkeit beschäftigt. Den Verkäufern mit Kassen- und Lagertätigkeit obliegt - je nach Bedarf - die Kassentätigkeit, die Pflege und das Nachfüllen der Waren, die Annahme von Kundengeräten im Rahmen der Gewährleistung bzw. der Kulanz sowie Lagertätigkeiten. Zusammen mit dem Marktleiter sind diese 30 Mitarbeiter notwendig, um das Funktionieren der Abverkaufsstelle innerhalb der täglichen Öffnungszeit zu gewährleisten. Diese neue Tätigkeit ist im Verhältnis zu den bisherigen im Betrieb bestehenden Arbeitsplätzen neu. Eine Versetzung im Rahmen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes ist deshalb nicht möglich. Alle Arbeitnehmer - mit Ausnahme des Marktleiters sowie der bisherigen Abteilungsleiter - werden deshalb gekündigt. 25 Arbeitnehmer erhalten nach den nachstehenden Regelungen keine Beendigungskündigung, sondern eine Änderungskündigung.” Im Rahmen dieser Umorganisation schloss die Beklagte mit dem Kläger am 16. April 2004 einen neuen Arbeitsvertrag ab. Danach sollte der Kläger ab 1. Dezember 2004 als Verkaufsleiter tätig sein. Diese Tätigkeit sollte neben der durch den Arbeitgeber zu definierenden Leitungsfunktion alle in der Filiale anfallenden Arbeiten, insbesondere die Warenannahme, den Warentransport innerhalb der Filiale, die Warenpflege, den Warenverkauf, die Bearbeitung von Kundenreklamationen sowie Kassentätigkeiten umfassen. Am 2. März 2005 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Beendigungskündigung gegenüber dem Kläger an. Dabei legte sie dem Betriebsrat dar, die Geschäftsleitung habe sich in ihrer Sitzung am 23. Februar 2005 entschieden, die Ebene der Verkaufsleiter aus der hierarchischen Struktur des Marktes G endgültig zu streichen. Die Beschäftigung von Verkaufsleitern habe sich als uneffizient und damit obsolet erwiesen. Die Verkaufsleitertätigkeit habe sich auf eine so geringe Anzahl von verbleibenden Tätigkeiten reduziert, dass diese ohne Weiteres durch den Marktleiter oder jeweils einen von ihm beauftragten Verkäufer mit erledigt werden könnten. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung. Mit Schreiben vom 14. März 2005 kündigte die Beklagte daraufhin dem Kläger zum 31. Oktober 2005. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Er hat geltend gemacht, bis 2004 habe es in der Filiale G keine Verkaufsleiter gegeben. Die Beklagte habe auch die Leitungsfunktion der Verkaufsleiter nicht, jedenfalls nicht schriftlich definiert. Angesichts des Beginns seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter am 1. Dezember 2004 sei nicht ersichtlich, welche Überlegungen der Beklagten dazu hätten führen können, schon am 23. Februar 2005 ein neues unternehmerisches Konzept, verbunden mit der Abschaffung der Verkaufsleiter vorzulegen. Änderungen in der Art der Führung der Filiale hätten sich in dieser Zeit nicht ergeben. Das automatische Dispositionssystem, auf das sich die Beklagte berufe, bestehe schon seit fünf Jahren. Er sei ohnehin weitaus überwiegend als Verkäufer mit Kassentätigkeit tätig gewesen. Leitungsaufgaben habe er allenfalls in 20 % seiner Arbeitszeit ausgeübt. Er sei seit über 30 Jahren als Verkäufer beschäftigt gewesen, die Anhebung seiner Position zum Verkaufsleiter sei tatsächlich nur ein Konstrukt ohne inhaltliche Ausfüllung gewesen. Was sich an der praktischen Abwicklung innerhalb der Filiale durch den Wegfall der Verkaufsleiterpositionen geändert habe, habe die Beklagte nicht dargelegt. Diese habe im Übrigen noch während des Laufs seiner Kündigungsfrist mehrere Arbeitnehmer für die Filiale G neu eingestellt, so etwa die Mitarbeiter D, R, K und Kr. Eine ausreichende Sozialauswahl habe die Beklagte nicht vorgenommen, er sei mit den Verkäufern der Filiale G und auch mit einem in der Filiale S weiterbeschäftigten, sozial stärkeren Verkaufsleiter vergleichbar gewesen. Eine Gehaltsdifferenz könne für die Vergleichbarkeit keine entscheidende Rolle spielen, da die Verkäufer zusätzlich zu ihrem Grundgehalt erhebliche Provisionen erhalten hätten. Jedenfalls hätte die Beklagte ihm eine Weiterbeschäftigung als Verkäufer anbieten müssen. Schließlich sei auch der Betriebsrat nicht ausreichend über die Kündigungsgründe informiert worden. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 14. März 2005 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch über den 31. Oktober 2005 hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich darauf berufen, durch die Unternehmerentscheidung vom 23. Februar 2005 sei der Arbeitsplatz des Klägers auf Dauer entfallen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei deshalb nicht mehr in Betracht gekommen. Ursprünglich habe sie in der Filiale in M-G wegen deren Größe und Bedeutung die Beschäftigung von Verkaufsleitern als Vorgesetzten der Verkäufer mit Kassentätigkeiten für erforderlich gehalten. Die Umsetzung des Konzepts habe jedoch gezeigt, dass die personelle Ausstattung, wie sie in den anderen Discount-Filialen seit der Umorganisation eingesetzt werde, auch für diese Filiale ausreiche und die Beschäftigung von Verkaufsleitern überflüssig sei. Ein Discount-Markt wie die übrigen Filialen der Beklagten sei reduziert auf das Wesentliche. Es gebe weitestgehend nur verpackte Ware. Es gebe keine breite Angebotspalette, sondern nur wenige verschiedene Geräte einer Gattung. Der Kunde wähle selbst und ohne Beratung aus, und zwar über den Preis. Das gesamte Warenwirtschaftssystem sei durch die Reduzierung der insgesamt angebotenen Artikel übersichtlich und könne von jedem in dem Markt nunmehr nur noch tätigen Verkäufer mit Kassen- und Lagertätigkeit gehandhabt werden. Da Kundenberatung nur noch eingeschränkt von allen Verkäufern mit Kassentätigkeit ausgeübt werde - wenn diese denn überhaupt dafür noch Zeit hätten -, komme auch den anderen Tätigkeiten wie der Abwicklung von Reklamationen sowie von Kreditverkäufen und dem Telefondienst keine Bedeutung mehr zu. Der Kunde müsse nun, das nehme die Beklagte hin, warten, bis jemand in der Filiale für ihn Zeit habe, sofern er nicht nur die verpackte Ware ohne weitere Nachfrage selbständig an die Kasse bringe. Letzteres sei im Übrigen der Normalfall. Auf Grund des neuen Konzepts sei nunmehr der Marktleiter in der Lage, ohne Überstunden alle Tätigkeiten, die vormals von den Abteilungsleitern sowie dem stellvertretenden Marktleiter ausgeübt worden seien, selbst zu übernehmen. Verkaufsleiter würden deshalb nicht mehr benötigt. Von ihr könne nicht verlangt werden darzulegen, in welchem Umfang der Kläger überhaupt normale Verkaufstätigkeiten verrichtet habe. Allein ihre Entscheidung, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, habe zum Wegfall von Arbeitsplätzen geführt und den entsprechenden Beschäftigungsbedarf entfallen lassen. Es seien einheitliche Arbeitsplätze geschaffen worden. Diese seien mit Arbeitnehmern besetzt worden, die alle in der Filiale anfallenden Tätigkeiten übernehmen könnten. Es sei damit systemimmanent, dass hierdurch dauerhaft keine überobligatorische Leistungsverdichtung bei den übrigen Arbeitnehmern entstehen könne. Im Zweifel würden Engpässe auf Kosten der Kunden gehen. Mit wie vielen Arbeitnehmern sie eine Discount-Filiale betreibe, sei allein ihre Entscheidung. Das neue Verkaufssystem funktioniere auch und zwar ohne Überstunden bei den verbleibenden Arbeitnehmern. Der Kläger habe sich mit 60 % seiner Arbeitszeit ausschließlich im Verkaufsleiterbüro aufgehalten. Die restlichen 40 % seiner Arbeitszeit sei er zwar im Verkaufsbereich gewesen, habe sich dort aber vornehmlich mit Bestandskontrolle, Regalauffüllung und in geringem Umfang mit Beratung und Verkauf beschäftigt. Verteilt auf die verbleibenden 25 Verkäufer mit Kassentätigkeit wäre dies allenfalls eine wöchentliche Mehrbelastung von ca. 40 Minuten pro Mitarbeiter. Die vom Kläger genannten Mitarbeiter, die nach Ausspruch der Kündigung eingestellt worden seien, seien keine Verkaufsleiter, sondern überwiegend Verkäufer mit Kassentätigkeit. Eine Sozialauswahl mit anderen Verkäufern der Filiale G sei nicht in Betracht gekommen. Wegen seiner Vorgesetztenstellung sei der Kläger mit diesen Verkäufern nicht vergleichbar gewesen. Die Verkaufsleiter der anderen Filialen seien nicht einzubeziehen gewesen. Die Filiale in G stelle einen eigenständigen Betrieb dar. Andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten hätten nicht bestanden. Der Betriebsrat sei auch ausreichend über die Kündigungsgründe informiert gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Gründe Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung sei nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegengestanden hätten, bedingt gewesen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, in welchem Umfang die bisher vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen sollten. Angesichts des streitigen Vorbringens zu dem Umfang der vom Kläger im Einzelnen verrichteten Tätigkeiten wäre es Sache der Beklagten gewesen, im Einzelnen aufgeschlüsselt darzulegen, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger im Verkaufsbereich Bestandskontrollen vorgenommen habe, mit dem Auffüllen von Regalen beschäftigt gewesen sei bzw. mit welchem zeitlichen Anteil seiner Arbeitszeit er im Verkauf und in der Beratung tätig gewesen sei. Wenn die Beklagte darüber hinaus nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Klägers mehrere Verkäufer für die Filiale G neu eingestellt habe, so lasse dies darauf schließen, dass die Beklagte die Verlagerung der verbleibenden Restarbeiten des Klägers auf den Marktleiter und die anderen vorhandenen Verkäufer so nicht durchgeführt habe. Da die Beklagte offenbar ihr Konzept der Arbeitsverdichtung gerade nicht umgesetzt habe, sei davon auszugehen, dass der Ausfall der Arbeitsleistung des Klägers durch Neueinstellungen habe kompensiert werden sollen. Dies zeige, dass der Beschäftigungsbedarf für den Kläger nicht entfallen sei. Jedenfalls hätte die Beklagte, da zumindest im Verkaufsbereich ein entsprechender Beschäftigungsbedarf offenbar vorhanden gewesen sei, dem Kläger eine Weiterbeschäftigung im Verkauf anbieten müssen. II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch in wesentlichen Teilen der Begründung. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass die Kündigung der Beklagten vom 14. März 2005 sozial ungerechtfertigt ist, weil sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstanden, bedingt war (§ 1 Abs. 2 KSchG). 1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht von der ständigen Senatsrechtsprechung aus, die gesteigerte Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers stellt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf eine Unternehmerentscheidung stützt, welche lediglich in der Streichung einer Hierarchieebene besteht (17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61; 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - AP KSchG 1969 § 14 Nr. 6 = EzA KSchG § 14 Nr. 6; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122). Läuft die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es der Konkretisierung dieser Entscheidung, damit geprüft werden kann, ob der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers tatsächlich weggefallen ist und die Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist. Der Arbeitgeber muss insbesondere konkret darlegen, in welchem Umfang die bisher von dem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen. Er muss auf Grund seiner unternehmerischen Vorgaben die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können. 2. Im vorliegenden Fall lag die Entscheidung der Beklagten, die Hierarchieebene der Verkaufsleiter zu streichen, nahe an der Kündigungsentscheidung, die als Unternehmerentscheidung nicht frei, sondern an das Kündigungsschutzgesetz gebunden ist. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb zu Recht erhebliche Anforderungen an die entsprechende Darlegungslast der Beklagten gestellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.