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BAG, Urteil vom 21.02.2008 - 8 AZR 77/07

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Dezember 2006 - 5 Sa 2105/05 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen

2002 § 613a Nr. 64 mwN) . Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers ein, also mit dem Wechsel der Person, die für den Betrieb der übertragenen Einheit als Inhaber verantwortlich ist. Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt (vgl. Senat 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 - AP BGB § 613a Nr. 294 =

2002 § 613a Nr. 45). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der neue Inhaber die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt. Die bloße Möglichkeit zu einer unveränderten Fortsetzung der Betriebstätigkeit genügt für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht. Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es wegen des Merkmals der Fortführung des Betriebs nicht. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen (Senat

  1. Juli 2007 - 8 AZR 769/06 - AP BGB § 613a Nr. 324 mwN) . Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Bei Übertragungen von sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betriebstechnischen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613a BGB setzt für den Betriebsteilübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (Senat
  2. Juli 2007 - 8 AZR 769/06 - AP BGB § 613a Nr. 324) . b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Hotel B erst am
  3. März 2005 vom Beklagen auf die A mbH S übergegangen ist. aa) Das Landesarbeitsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass es sich bei dem Hotel B um einen Betrieb oder Betriebsteil und damit um eine übergangsfähige Einheit iSv. § 613a BGB handelt. Diese Annahme ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Hotel B, dem die Klägerin organisatorisch zugeordnet war, stellt entweder eine organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung dar (vgl. Senat
  4. November 1998 - 8 AZR 282/97 - BAGE 90, 163 = AP BGB § 613a Nr. 186 =

§ 613aNr.

170) und damit einen selbständigen Hotelbetrieb unter mehreren Hotelbetrieben der Insolvenzschuldnerin oder zumindest einen Betriebsteil, dh. einen übertragungsfähigen, selbständigen und organisatorisch abgrenzbaren Teilbereich (vgl. Senat 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283 = AP BGB § 613a Nr. 274 =

2002 § 613a Nr. 27) eines Gesamthotelbetriebs. Dass in den anderen Hotels der Insolvenzschuldnerin ebenfalls der Zweck der Beherbergung von Gästen verfolgt wird, schließt die Annahme eines Betriebsteils nicht aus. Der arbeitstechnische Zweck des Hotels B ist die Beherbergung der Gäste, die dieses Hotel als Unterkunft gewählt haben. Dieser Zweck stellt, auch wenn die Hotels zusammen einen Betrieb bilden, einen Teilzweck innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks dar. Das Merkmal des Teilzwecks dient nur zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden (Senat 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613a Nr. 196 =

§ 613aNr. 185) . bb) Das Hotel B ist erst am 1. März 2005 auf die A mb

H S übergegangen. Der Übergang erfolgte zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte seine Geschäftstätigkeit in diesem Hotel eingestellt und die A mbH S die Geschäftstätigkeit fortgeführt hat. Das war am

  1. März
  2. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die A mbH S das Hotel B erst ab dem
  3. März 2005 fortgeführt und somit übernommen. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte seine wirtschaftliche Tätigkeit im Hotel B eingestellt. Er hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch im Februar 2005 das Direktionsrecht in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse und damit die Organisations- und Leitungsmacht im eigenen Namen ausgeübt. Zudem ist er nach außen hin als Inhaber des Betriebs aufgetreten, indem er den Rechnungs- und Zahlungsverkehr abgewickelt und die Erlöse vereinnahmt hat. Der Einwand des Beklagten, die A mbH S sei auf Grund des "Betriebsstättenkaufvertrags” verpflichtet gewesen, das Hotel B schon am
  4. Februar 2005 zu übernehmen, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Gleiches gilt für die Behauptung des Beklagten, die A mbH S habe bereits ab
  5. Februar 2005 das Hotel F weitergeführt. Die Vereinbarung zum Übergang von Besitz, Nutzung, Lasten und Gefahr in § 7 des "Betriebsstättenkaufvertrags” führt auch dann nicht zur Annahme eines Betriebsübergangs am
  6. Februar 2005, wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass die A mbH S nach § 7 des Betriebsstättenkaufvertrags zur Übernahme des Hotels B am
  7. Februar 2005 verpflichtet gewesen ist. Die vertragliche Verpflichtung, einen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, kann einen Betriebsübergang allein nicht begründen. Für die Beurteilung, wann ein Betriebsübergang eingetreten ist, kommt es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Wechsels in der Person des Betriebsinhabers an. Dieser Zeitpunkt unterliegt nicht der Disposition des Betriebsveräußerers und Betriebserwerbers. Entscheidendes Kriterium für die Annahme eines Betriebsübergangs und demzufolge auch für den Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist der Wechsel in der Person des Inhabers. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der neue Inhaber die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt (Senat
  8. Juli 2007 - 8 AZR 769/06 - AP BGB § 613a Nr. 324). Die (vertraglich eingeräumte) Möglichkeit zur Fortführung des Betriebs genügt nicht (Senat
  9. März 1999 - 8 AZR 159/98 - BAGE 91, 121 = AP BGB § 613a Nr. 189 =

§ 613aNr.

177). Das entspricht der Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom

  1. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61/26 vom
  2. März 1977, zuletzt geändert durch die RL 2001/23/EG vom
  3. März 2001, ABl. EG Nr. L 82/16) durch den Europäischen Gerichtshof, die im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung von § 613a BGB zu berücksichtigen ist (Senat
  4. Februar 2007 - 8 AZR 397/06 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 38 = EzA KSchG § 23 Nr. 30 mwN). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das entscheidende Kriterium für die Feststellung eines Betriebsübergangs iSv. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG, dass der neue Inhaber den Betrieb der betreffenden Einheit unter Bewahrung ihrer Identität weiterführt oder wieder aufnimmt (EuGH
  5. Mai 2005 - C-478/03 - EuGHE I 2005, 4389 = AP Richtlinie 77/187/EWG Nr. 1). Infolgedessen ist der "Zeitpunkt des Übergangs” in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG so zu verstehen, dass mit ihm der Zeitpunkt gemeint ist, zu dem die Inhaberschaft, mit der die Verantwortung für den Betrieb der betreffenden Einheit verbunden ist, vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht (EuGH
  6. Mai 2005 - C-478/03 - aaO) . Kommt es entscheidend auf die tatsächlichen Umstände an, so genügt die bloße vertragliche Verpflichtung, einen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs zu diesem Zeitpunkt (aA MünchKommBGB/Müller-Glöge
  7. Aufl. § 613a Rn. 58). Die vertragliche Vereinbarung kann zwar im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung für einen Betriebsübergang zu dem vereinbarten Zeitpunkt sprechen. Liegen aber tatsächliche Umstände vor, die - wie hier - der Annahme eines Betriebsübergangs zu dem vereinbarten Zeitpunkt widersprechen, ist ein Betriebsübergang zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht anzunehmen. Anderenfalls ließe man es zu, dass Erwerber und Veräußerer über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs disponieren. Da § 613a BGB zwingend ist (BAG
  8. März 1997 - 3 AZR 729/95 - BAGE 85, 291 = AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 16 =

§ 613aNr.

150), kann davon nicht durch eine Vereinbarung zwischen Betriebserwerber und Betriebsveräußerer abgewichen werden. Eine Verlegung des Zeitpunkts des Betriebsübergangs bzw. des Eintritts der Rechtsfolgen des Betriebsübergangs stellt eine solche - zumindest vorübergehende - unzulässige Abweichung zu Lasten der Arbeitnehmer dar. Das gilt nicht nur dann, wenn der Zeitpunkt auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, sondern auch dann, wenn der Zeitpunkt vorgezogen wird (vgl. EuGH

  1. Mai 2005 - C-478/03 - EuGHE I 2005, 4389 = AP Richtlinie 77/187/EWG Nr. 1). Durch § 613a BGB soll zwingend erreicht werden, dass die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse zu den bisherigen Bedingungen zwischen den Arbeitnehmern und dem Betriebserwerber fortbestehen (BAG
  2. Mai 1992 - 3 AZR 247/91 - BAGE 70, 209 = AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 14 =

§ 613aNr.

104). Er dient damit dem Bestands- und dem Inhaltsschutz. Dürften Veräußerer und Erwerber vertraglich über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs disponieren, könnten sie den Schutz des § 613a BGB aushöhlen. So wäre beispielsweise durch eine abweichende Vereinbarung über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs eine Einflussnahme auf den Kreis der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer möglich. Ferner könnte durch eine solche Vereinbarung der Inhaltsschutz zB dadurch unterlaufen werden, dass ein an einen Tarifvertrag gebundener Veräußerer mit dem nicht tarifgebundenen Erwerber als Zeitpunkt des Betriebsübergangs einen Zeitpunkt vor einer Tariflohnerhöhung vereinbart. Schließlich könnten auch die Haftungszeiträume manipuliert werden. Dass sich eine vertraglich vereinbarte zeitliche Vorverlegung oder Verschiebung des tatsächlich durchgeführten Betriebsübergangs im Einzelfalle nachträglich für einen einzelnen Arbeitnehmer günstiger auswirken kann als die gesetzliche Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, ändert nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit, den Zeitpunkt des Betriebsübergangs einzelvertraglich zu vereinbaren. Dieses Ergebnis weicht nicht von der Entscheidung des Dritten Senats vom 19. November 1996 (- 3 AZR 394/95 - AP BGB § 613a Nr. 152 =

§ 613aNr.

146) ab. Nach dieser kann zwar die Verpflichtung des Erwerbers, die Arbeitnehmer eines Betriebs zu übernehmen, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung für eine Betriebsübernahme sprechen. Das gilt aber nur dann, wenn die Arbeitnehmer auch tatsächlich weiterbeschäftigt werden, wenn also die im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Betriebserwerb getroffene Vereinbarung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Fallen diese hingegen auseinander, sind für die Prüfung, ob ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB vorliegt, nur die tatsächlichen Umstände maßgeblich. cc) Die Behauptung des Beklagten, die A mbH S habe am

  1. Februar 2005 das Hotel F übernommen, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Das gilt zum einen schon deshalb, weil es sich insoweit um neues Vorbringen handelt, das in der Revisionsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen hat sich der Übergang des Hotels F auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht ausgewirkt. Bei einem Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang gehen nur die Arbeitsverhältnisse über, die der übergehenden wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen sind (Senat
  2. Februar 2003 - 8 AZR 102/02 - AP BGB § 613a Nr. 245 =

2002 § 613a Nr. 6 mwN). Die Klägerin war nicht im Hotel F tätig. Ob ein Betriebsübergang oder ein Betriebsteilübergang eingetreten ist, muss für jede übergangsfähige Einheit gesondert geprüft werden. Dabei ist maßgebend, ob der Inhaber der jeweiligen Einheit gewechselt hat. II. Die unbegründete Revision des Beklagten war nach ständiger Rechtsprechung trotz Säumnis der Revisionsbeklagten durch streitiges Endurteil zurückzuweisen (BAG 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10 = AP BBiG § 10 Nr. 3 = EzA BBiG § 10 Nr. 2) . III. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. C. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Hauck Böck Breinlinger Umfug Wankel Permalink: https://openjur.de/u/172432.html ( https://oj.is/172432 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 26 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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