Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 5. Juli 2006 - 4 Sa 268/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand Die
§ 1Nr.
48); gleiches gilt vielmehr auch dann, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der eine der Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird (BAG 24. Februar 2005 - 2 AZR 214/04 - AP KSchG 1969 § 1 Gemeinschaftsbetrieb Nr. 4 =
§ 1Soziale Auswahl Nr.
59). Kündigungsgrund ist dann das dringende betriebliche Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem stillzulegenden Betrieb nach Ablauf seiner Kündigungsfrist entgegensteht. Dann kommt eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem bis zur Stilllegung des einen Betriebsteils zwischen beiden Unternehmen gebildeten Gemeinschaftsbetrieb nicht mehr in Betracht. Wird, was regelmäßig geschieht, mit der Stilllegung des einen Betriebs auch die gemeinsame Leitungsstruktur beseitigt, so besteht ab dem Stilllegungszeitpunkt nur noch ein Betrieb fort, in dessen Führung durch den Unternehmer, dessen Betrieb stillgelegt worden ist, nicht mehr eingegriffen werden kann. Damit ist der Inhaber des stillzulegenden Betriebs nicht mehr in der Lage, eine Weiterbeschäftigung seiner Arbeitnehmer in dem fortgeführten Betrieb des anderen Unternehmers rechtlich durchzusetzen. Es fehlt für eine Sozialauswahl zwischen den Arbeitnehmern des ursprünglichen Gemeinschaftsbetriebs an der Vergleichbarkeit (BAG
- Februar 2005 - 2 AZR 214/04 - aaO, zu B II 2 b der Gründe mwN). Abgesehen davon, dass der Kläger schon einen gemeinschaftlichen Betrieb nicht schlüssig dargelegt hat, hat sich das Landesarbeitsgericht also entgegen der Rechtsauffassung der Revision keiner Sachaufklärung entzogen, wenn es die Mitarbeiter der D GmbH für die Frage der Sozialauswahl als irrelevant angesehen hat. D. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht die Anhörung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung des Klägers nach § 102 Abs. 1 BetrVG für ordnungsgemäß befunden. I. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, die P habe dem Betriebsrat alle aus ihrer Sicht entscheidenden Gründe für die Kündigung mitgeteilt, insbesondere die Betriebsschließung zum
- Dezember 2005 und die Liquidation der Gesellschaft ab
- Januar
- Auch sei die Kündigung nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Zwar sei sie nach der am
- Mai 2005 erfolgten Anhörung des Betriebsrats binnen der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG am
- Mai 2005 zugegangen. Jedoch habe der Betriebsrat am
- Mai 2005 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben und dies der Geschäftsleitung mitgeteilt. Dies sei eindeutig und abschließend gewesen, so dass der Weg für die P frei geworden sei, dem Kläger unter dem
- Mai 2005 zu kündigen. II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe bleiben ohne Erfolg.
- Der Arbeitgeber kann Kündigungen dann vor Ablauf der dem Betriebsrat eingeräumten Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG aussprechen, wenn der Betriebsrat, ohne sachlich zu der Kündigungsabsicht Stellung zu nehmen, erklärt hat, er werde sich zu der Kündigung nicht äußern und darin eine abschließende Stellungnahme zu sehen ist (BAG
- März 1987 - 2 AZR 176/86 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 71;
- August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 14) .
- Daher musste entgegen der Rechtsauffassung der Revision der Betriebsrat nicht ausdrücklich auf die Anhörungsfrist verzichten. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht die Stellungnahme des Betriebsrats vom
- Mai 2005 als abschließend im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewürdigt. Denn der Betriebsrat hat der Geschäftsführung der P mitgeteilt, er habe in seiner Sitzung am
- Mai 2005 "beschlossen, gegen die am 23.05.2005 vorgelegte betriebsbedingte Kündigung keine Stellungnahme abzugeben”.
- Über eine geplante Weiterführung der Tätigkeiten im EWSD-Bereich ab dem
- Januar 2006 durch die Beklagte zu 2), insoweit beabsichtigte Vereinbarungen mit der Beklagten zu 2) oder in diesem Zusammenhang erfolgende Übertragungen aller wesentlichen Betriebsmittel auf die Beklagte zu 2), musste die P den Betriebsrat nicht unterrichten, weil dies nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht stattgefunden hat und vom Kläger auch nicht schlüssig dargestellt werden konnte. E. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht schließlich die Kündigung auch nicht nach § 17 Abs. 1 KSchG in Verb. mit § 134 BGB für rechtsunwirksam befunden. I. Ausgehend von der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BAG, nach der unter Entlassung iSv. § 17 Abs. 1 KSchG die Kündigungserklärung zu verstehen ist, hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die P die Kündigung des Klägers und alle anderen Kündigungen erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens ausgesprochen habe. Der Arbeitgeber komme seinen Pflichten nach § 17 KSchG durch bloße Information und Beratung nach. Die Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan nach den §§ 111 ff. BetrVG müssten nicht abgeschlossen sein, bevor die Anzeige der Massenentlassung bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen könne. Eine Pflicht zur Verständigung über Umfang und Folgen der Massenentlassung sei weder nach europäischem Recht noch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzunehmen. Aus der Massenentlassungsanzeige der P wie der Stellungnahme des Betriebsrats hierzu ergebe sich, dass die Arbeitgeberin ihren Beratungs- und Auskunftspflichten sowie dem Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nachgekommen sei. II. Auch die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
- Die P hat die Massenentlassung nicht fehlerhaft gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 KSchG angezeigt. a) Unstreitig hat die P der Massenentlassungsanzeige keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt, sondern stattdessen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit im Begleitschreiben angekündigt, die Stellungnahme des Betriebsrats umgehend nachzureichen. Dieser Weg ist grundsätzlich nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG vom Gesetzgeber eröffnet. b) Zwar ist nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KSchG eine beigefügte Stellungnahme des Betriebsrats Wirksamkeitsvoraussetzung für die Massenentlassungsanzeige. Ihr Fehlen führt aber nicht zwingend und dauerhaft zur Unwirksamkeit der Anzeige. Nach verbreiteter Meinung im Schrifttum kann die fehlende Stellungnahme des Betriebsrats nachgereicht werden; allerdings wird die Anzeige dann erst mit Vollständigkeit, also mit Eingang der Stellungnahme des Betriebsrats wirksam, sei es, dass der Betriebsrat die Stellungnahme noch gegenüber dem Arbeitgeber abgibt und dieser sie an die Bundesagentur weiterleitet, sei es, dass der Betriebsrat direkt gegenüber der Bundesagentur Stellung nimmt (KR-Weigand
- Aufl. § 17 KSchG Rn. 92; ErfK/Kiel
- Aufl. § 17 KSchG Rn. 32; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG
- Aufl. § 17 Rn. 92; Thüsing/Laux/Lembke-Lembke/Oberwinter KSchG § 17 Rn. 116 ff.). Dem ist unter der Voraussetzung zu folgen, dass der Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Anzeigeerstattung, also vor Vollständigkeit der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG, unterrichtet worden ist (§ 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG). Unstreitig erfolgte die erste Information des Betriebsrats am
- April 2005, was gegenüber der Bundesagentur von der P auch so dargestellt wurde. Ebenso unstreitig erfolgte die direkt an die Bundesagentur gerichtete Stellungnahme des Betriebsrats unter dem
- April 2005, also zwei Wochen später. Damit greift die Rüge der Revision, die Unterrichtung des Betriebsrats zwei Wochen zuvor sei nicht glaubhaft gemacht worden, nicht. c) Mit der Vollständigkeit der Anzeige beginnt die Monatsfrist des § 18 Abs. 1 KSchG zu laufen, vorliegend also mit dem
- April
- Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
- Januar 2005 (- C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 885 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 18 =
§ 17Nr.
13) und der daraufhin geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - BAGE 117, 281 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 =
§ 17Nr. 16) kommt es nach richtlinienkonformer Auslegung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen für die Entlassung i
Sd. § 17 Abs. 1 KSchG auf den Ausspruch der Kündigung an. Die Kündigung des Klägers wurde - wie die der übrigen Arbeitnehmer - am 25. Mai 2005 verfasst und ging ihm am 27. Mai 2005 zu. 2. Auch die Rüge der Revision, die P habe die Massenentlassung schon vor Ende des Konsultationsverfahrens iSd. Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. EG Nr. L 225 vom 12. August 1998 S. 16 - Massenentlassungsrichtlinie, im Folgenden: MERL) vorgenommen, bleibt ohne Erfolg.
- a)Unstreitig hatte die P mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat am 20. Mai 2005, also vor Ausspruch der Kündigungen, zwei Betriebsvereinbarungen zu Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen. Allerdings war diese Einigung nach den §§ 111 ff. BetrVG weder im Zeitpunkt der Anzeige gegenüber der Bundesagentur noch im Zeitpunkt ihrer Vervollständigung durch die Stellungnahme des Betriebsrats vom 21. April 2005 erzielt. Jedoch bedeutet auch bei richtlinienkonformen Verständnis des § 17 KSchG "Ende des Konsultationsverfahrens” nicht, dass die Beratungen zu Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen sein müssen.
- b)Ein vor der "Entlassung” abgeschlossener Interessenausgleich erfüllt jedenfalls die Beratungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG. Dagegen ist es weder nach nationalem Recht noch nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 MERL Voraussetzung, dass außer der Unterrichtung des Betriebsrats und Beratung mit dem Betriebsrat auch eine Einigung vor "Durchführung der Massenentlassung” erzielt worden sein muss (BAG 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 14 =
§ 17Nr. 11, zu B III 1 b und c der Gründe; 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - BAGE 110, 122 = AP Betr
VG 1972 § 113 Nr. 47 = EzA BetrVG 2001 § 113 Nr. 4, zu II 2 b aa und bb der Gründe). Auch nach der Rechtsprechungsänderung, die unter Entlassung nicht mehr die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist, sondern den Ausspruch der Kündigung selbst versteht, ist aus der Konsultationspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG keine Pflicht zur Verständigung über den Umfang und die Folgen der Massenentlassung abzuleiten. Der Betriebsrat muss unterrichtet und es muss mit ihm beraten worden sein, dagegen muss eine Einigung vor Durchführung der Massenentlassung mit ihm nicht erzielt werden (BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/06 - BAGE 119, 66 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22 =
§ 17Nr.
17, zu II 2 a bb der Gründe). Weder nach dem Kündigungsschutzgesetz noch zur Erfüllung der Konsultationspflicht nach Art. 2 Abs. 2 MERL ist es notwendig, nach dem Scheitern der Verhandlungen der Betriebsparteien noch einen unparteiischen Dritten einzuschalten, wie dies § 112 Abs. 2 BetrVG vorsieht. Die Richtlinie schreibt nur Konsultationen zwischen dem Arbeitgeber und der zuständigen Arbeitnehmervertretung vor. Insoweit fehlt ihr ein Verweis auf innerstaatliche Rechtsvorschriften oder Praktiken, wie er zwar in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der MERL enthalten ist, dort aber beschränkt auf die Heranziehung von Sachverständigen (BAG
- Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 70, zu B V 3 der Gründe). Das in § 112 Abs. 2 bis Abs. 5 BetrVG vorgesehene weitere Verfahren betriebsverfassungsrechtlicher Art ist nicht durchzuführen, um die Konsultationspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG oder nach Art. 2 MERL zu erfüllen (vgl. Bauer/Krieger/Powietzka DB 2005, 445, 447; Klumpp NZA 2006, 703, 705 ff.; wohl aA Wolter AuR 2005, 135, 139) . c) Auch das von der Revision eingeforderte "richtlinienkonforme” Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG führt zu keinem anderen Ergebnis, da sowohl nach der MERL als auch nach der Rechtsprechung des EuGH die Rechtslage klar ist. In seiner Entscheidung vom
- Januar 2005 (- C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 885 = AP KSchG 1969 § 17 Nr. 18 =
§ 17Nr.
13) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass der Arbeitgeber Arbeitsverträge nicht kündigen darf, bevor er das Konsultationsverfahren iSd. Art. 2 MERL und das Anzeigeverfahren (Art. 3 und 4 MERL) "eingeleitet hat”. Dabei ist das Konsultationsverfahren nach Art. 2 Abs. 1 MERL zu führen, "um zu einer Einigung zu gelangen”. Art. 2 MERL begründe "eine Verpflichtung zu Verhandlungen”. Die Kündigung darf erst ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber "die Verpflichtungen nach Artikel 2 der Richtlinie erfüllt hat”, also die in Rn. 42 und 43 näher beschriebenen Konsultationspflichten. Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung ist das Konsultationsverfahren beendet und eine Kündigung kann ausgesprochen werden. Dagegen spricht der Europäische Gerichtshof an keiner Stelle von einer Pflicht zur Einigung. Diese ist auch dem Wortlaut des Art. 2 MERL nicht, auch nicht andeutungsweise, zu entnehmen. Daher müssen weder ein Interessenausgleich oder ein Sozialplan vor Erstattung der Anzeige abgeschlossen noch muss die Einigungsstelle eingeschaltet worden sein. d) Im Übrigen hat der Betriebsrat der P mit seiner Stellungnahme gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vom 21. April 2005 bestätigt, dass die Angaben in der Anzeige des Arbeitgebers zutreffen und dass er von der Betriebsschließung und den anstehenden Entlassungen unterrichtet wurde. Durch die weiter erfolgte Mitteilung "der Betriebsrat schließt sich den angezeigten Entlassungen an” hat er zudem zum Ausdruck gebracht, dass die Konsultationen iSv. Art. 2 MERL zwischen ihm und der P abgeschlossen waren. Das vom Betriebsrat ebenfalls für die Zukunft angesprochene Mitbestimmungsverfahren nach den §§ 111 ff. BetrVG brauchte es zur Erfüllung der europarechtlichen Konsultationspflicht nicht. Hauck Böck Breinlinger Umfug Wankel Permalink: http://openjur.de/u/172437.html Kommentare
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