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BAG, Urteil vom 03.04.2008 - 2 AZR 965/06

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. August 2006 - 9 Sa 1251/05 - wird zurückgewiesen, soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass das

§ 103Nr. 21; 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - AP Betr

VG 1972 § 102 Nr. 47 =

§ 102Nr.

71). bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe dem Umstand Beachtung schenken müssen, dass Herr Dr. S sinngemäß gesagt habe, "seitens des Betriebsrats” keine Bedenken zu haben. Wörtlich hatte die Beklagte vorgetragen: "Zu einem späteren Zeitpunkt äußerte sich ihm gegenüber das Betriebsratsmitglied Dr. S sinngemäß, dass er seitens des Betriebsrats gegen die außerordentliche sowie ordentliche Kündigung keine Bedenken hätte”. Die vom Landesarbeitsgericht getroffene Würdigung, darin keinen ausreichenden Vortrag einer abschließenden Stellungnahme zu sehen, enthält keinen revisiblen Rechtsfehler. Durch die Einfügung des Wortes "sinngemäß” hat die Beklagte mit dem sich daran anschließenden Aussagesatz nicht mehr zum Ausdruck gebracht, als dass sie bzw. das zuständige Vorstandsmitglied glaubte, Herrn Dr. S in diesem Sinn verstehen zu dürfen. Was er in Wirklichkeit gesagt hat, hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen nicht einmal behauptet. Im Übrigen ist der Satz, er, Herr Dr. S, habe "seitens des Betriebsrats” keine Bedenken, gerade im entscheidenden Punkt mehrdeutig. Es bleibt nämlich unklar, ob der Sprechende, wie es erforderlich wäre, für den Betriebsrat als Gremium spricht oder nur in inhaltsoffener Weise auf seine ohnehin bekannte Verbundenheit mit dem Betriebsrat hinweist. Im letzteren, angesichts der undeutlichen Formulierung näherliegenden Falle hätte die Äußerung lediglich bedeutet, dass er, Dr. S, Herrn H über die nach seiner Einschätzung bestehende oder zu erwartende Haltung des Betriebsrats informierte. II. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung vom 7. Juni 2004 sei bereits deshalb unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat vor der Kündigung nicht angehört habe, wird von den bisherigen Feststellungen hingegen nicht getragen. Das Kündigungsrecht ist nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, durch den Ausspruch der Kündigung vom 2. Juni 2004 "verbraucht”. 1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht eine Anhörungspflicht des Arbeitgebers vor jeder Kündigung. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, kann ein Anhörungsverfahren grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist (BAG 11. Oktober 1989 - 2 AZR 88/89 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 55 =

§ 102Nr.

78, zu III 4 b der Gründe). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ersten Kündigung vorsorglich erneut kündigt. Das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene Recht zum Ausspruch der Kündigung ist durch den Zugang der Kündigung verbraucht (BAG 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - AP BGB § 626 Nr. 196 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 11; 31. Januar 1996 - 2 AZR 273/95 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 80 =

§ 102Nr. 90; KR-Etzel 8. Aufl. § 102 Betr

VG Rn. 57a; FESTL BetrVG 23. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 26; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 384 ff.; HaKo-Nägele 3. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 39, 40; KDZ-Kittner 6. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 67 ff.; HWK/Ricken 2. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 20; einschränkend Diller NZA 2004, 579; APS/Koch 3. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 26 "Förmelei”). 2. Das Landesarbeitsgericht geht zwar von diesen Grundsätzen aus, berücksichtigt aber nicht ausreichend ihren Sinn. Er besteht wesentlich darin, dass der Betriebsrat bei jeder vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung seine ihm gesetzlich eingeräumten Rechte unter Ausschöpfung der dafür vorgesehenen Fristen wahrzunehmen in der Lage sein muss (vgl. Senat 13. November 1975 - 2 AZR 610/74 - BAGE 27, 331 ). Das Berufungsgericht nimmt nicht hinlänglich Bedacht darauf, dass der Betriebsrat die Anhörungsschreiben vom 1. Juni 2004 in der Tat als solche verstanden hat, die eine nach Abschluss des am 4. Juni 2004 eingeleiteten Anhörungsverfahrens auszusprechende außerordentliche und eine ebenfalls nach Abschluss des am 4. Juni 2004 eingeleiteten Anhörungsverfahrens auszusprechende ordentliche Kündigung betrafen. In beiden Schreiben heißt es, es sei "beabsichtigt”, "nach Abschluss des Anhörungsverfahrens”, für das die jeweils geltenden Fristen ausdrücklich benannt sind, die betreffende Kündigung auszusprechen. Wenn der Betriebsratsvorsitzende den Eingang beider Anhörungsschreiben für den 4. Juni 2004 bestätigte, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass sich die Anhörung aus seiner Sicht nicht auf bereits ausgesprochene, sondern "nach Abschluss des Anhörungsverfahrens” auszusprechende Kündigungen bezog. Es konnte daher auch nicht durch die Kündigung vom 2. Juni 2004 verbraucht sein. Dies wird bestätigt dadurch, dass der Betriebsrat beiden noch auszusprechenden Kündigungen auf den betreffenden Anhörungsformularen mit Datum vom 4. Juni 2004 unter Angabe von Gründen widersprach. Dem Sinn des Anhörungsverfahrens, dass dem Betriebsrat vor jeder beabsichtigten Kündigung Gelegenheit gegeben werden muss, auf den Kündigungsentschluss Einfluss zu nehmen und seine gesetzlichen Rechte nach § 102 BetrVG auszuüben, war damit Genüge getan.

  1. a)Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, das Anhörungsverfahren sei bereits am 1. Juni 2004 eingeleitet worden und die Anhörungsschreiben hätten sich damit allein auf die Kündigung vom 2. Juni 2004 bezogen. Durch die Eintragung des Datums "4. Juni 2004” gab der Betriebsrat gegenüber der Beklagten unmissverständlich zu erkennen, dass aus seiner Sicht für das nunmehrige Anhörungsverfahren die vor dem 4. Juni 2004 insoweit angefallenen Geschehnisse keinerlei Bedeutung mehr hatten.
  2. b)Soweit das Landesarbeitsgericht ausführt, durch Änderung des Datums könne die Rechtslage nicht geändert werden, ist dies nur begrenzt zutreffend. Das "Datum” als der kalendermäßig bestimmte Zeitpunkt, zu dem sich ein gewisses Ereignis zugetragen hat, kann gewiss nicht - jedenfalls nicht nachträglich - geändert werden. Ebenso wenig dürfte sich in der Regel die Rechtslage dadurch ändern, dass von einem Ereignis, das sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zugetragen hat, behauptet wird, es habe sich zu einem anderen Zeitpunkt zugetragen. Darum geht es aber im vorliegenden Falle nicht. Zwischen den Parteien ist vielmehr unstreitig und es konnte durch die Eintragung des Datums vom 4. Juni 2004 auch, insoweit ist dem Landesarbeitsgericht beizupflichten, nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Anhörungsschreiben von der Beklagten dem Betriebsrat am 1. Juni 2004 zugeleitet wurden. Auch die rechtliche Beurteilung der Frage, wann Zugang dieses Schreibens eintrat, entzieht sich der Beeinflussung durch etwa vorgenommene Nachdatierungen oder Vordatierungen. Sehr wohl ist jedoch durch die Eintragung des Datums zum Ausdruck gekommen, dass der Betriebsrat die Anhörungsschreiben als solche betrachtete, die sich aus seiner Sicht - nunmehr - auf am 4. Juni 2004 noch nicht ausgesprochene Kündigungen bezogen und mit denen ein nun, nämlich am 4. Juni 2004, beginnendes - neues - Anhörungsverfahren eingeleitet wurde. Die Revision macht zu Recht geltend, der Fall sei nicht anders zu beurteilen, als wenn der Betriebsrat die - unausgefüllten - Anhörungsschreiben zurückgegeben und die Beklagte sie dem Betriebsrat erneut ausgehändigt hätte. Auch dann wäre deutlich geworden, dass sich der gedankliche Inhalt der - körperlich identischen - Papiere geändert hatte und sich nunmehr nicht mehr auf Kündigungen bezog, deren Anhörungsverfahren am 1. Juni 2004 eingeleitet worden war, sondern auf solche, die nach dem 4. Juni 2004 ausgesprochen werden sollten.
  3. c)Der Betriebsratsvorsitzende hat, so lässt sich der Vorgang zusammenfassend beschreiben, den beiden Anhörungsschreiben durch die Eintragung des Eingangsdatums "4. Juni 2004” im Zusammenhang mit der Datierung der Stellungnahme des Betriebsrats auf den 4. Juni 2004 einen anderen, nach seiner Auffassung nunmehr maßgeblichen Inhalt gegeben. Die Beklagte hat dieses Verständnis ihrer Schreiben vom 4. Juni 2004 gebilligt, was nahelag, da es ihr die erneute Erstellung eines Schreibens ersparte, dessen Inhalt genau dem entsprochen haben müsste, das dem kundgegebenen Verständnis des am 1. Juni gefertigten Schreibens gleichkam. III. Da zur Entscheidung über die Frage, ob die Kündigungen vom 7. Juni 2004 durch einen wichtigen Grund iSd. § 626 BGB bzw. durch verhaltensbedingte Gründe iSd. § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sind (vgl. BAG 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 ) und ob der Betriebsrat inhaltlich ausreichend angehört wurde, vom Landesarbeitsgericht keinerlei Tatsachen festgestellt worden sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unterliegt das Berufungsurteil, soweit die Revision nicht zurückzuweisen ist, der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Davon ist auch der Beschäftigungsanspruch erfasst, dessen Begründetheit die Begründetheit des Feststellungsantrags voraussetzt. Rost Bröhl Schmitz-Scholemann Bartel Torsten Falke Permalink: https://openjur.de/u/172440.html ( https://oj.is/172440 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 24 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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