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BAG, Urteil vom 28.05.2008 - 10 AZR 274/07

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Dezember 2006 - 8 Sa 1164/06 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. T

§ 242Betriebliche Übung Nr.

44) . Bei Jubiläumszuwendungen sind als Bezugsperiode nur Zeiträume zu betrachten, in denen sie tatsächlich vom Arbeitgeber erbracht wurden. Jahre, in denen eine Jubiläumszuwendung weder anfiel noch gezahlt wurde, können weder zu Gunsten noch zu Lasten berücksichtigt werden (BAG

  1. Juli 2004 - 10 AZR 19/04 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2) . Es ist unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist. Eine Mitteilung über die an andere Arbeitnehmer erfolgten Zahlungen gegenüber den übrigen Arbeitnehmern ist ebenso wenig erforderlich, wie eine allgemeine Veröffentlichung im Betrieb. Es ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass derartige begünstigende Leistungen allgemein bekannt werden. Eine allgemeinverbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen der Arbeitnehmer erwarten darf, dass auch er die Leistung erhält, sobald er die Voraussetzungen erfüllt, gibt es nicht. Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, ist für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen aufgestellt worden. Bei anderen Sozialleistungen ist auf Art, Dauer und Intensität der Leistungen abzustellen. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen erbracht worden sind. Dabei kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an. Ferner sind in die Bewertung der Relation von Anzahl der Wiederholungen und Dauer der Übungen auch Art und Inhalt der Leistungen einzubeziehen. Bei für den Arbeitnehmer weniger wichtigen Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen als bei bedeutsameren Leistungsinhalten (BAG
  2. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - BAGE 118, 360 mwN) . Will ein Arbeitgeber die Zahlung einer Vergünstigung von einer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall abhängig machen, muss er dies nach außen hin erkennbar zum Ausdruck bringen (BAG
  3. Juli 2004 - 10 AZR 19/04 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2;
  4. Juni 2001 - 10 AZR 488/

§ 242Betriebliche Übung Nr.

44) . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung nur entstehen, wenn es an einer kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlte (20. Juni 2007 - 10 AZR 410/06 - NZA 2007, 1293 ; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - BAGE 113, 29 , 39) . 3. Nach diesen Maßstäben ist ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Jubiläumszuwendung in bisheriger Höhe von 250,00 Euro brutto entstanden.

  1. a)Die Beklagte war weder durch individuelle Arbeitsverträge noch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz zur Zahlung von Jubiläumszuwendungen verpflichtet. Gleichwohl hat sie über Jahre hinweg Zuwendungen für zehnjährige Betriebsjubiläen iHv. 250,00 Euro brutto gezahlt.
  2. b)Auf Grund der jahrelang geübten Praxis der Beklagten konnten auch die übrigen Arbeitnehmer davon ausgehen, sie würden dieselben Leistungen bekommen, sobald sie ihrerseits die Voraussetzungen erfüllen. Die Einzelleistungen beruhten auf einem generalisierenden Prinzip. Dieses war in dem internen Papier für Führungskräfte "Soziale Leistungen in der S-Gruppe" auch schriftlich festgehalten. Mit dem Bekanntwerden der auf einem generalisierenden Prinzip beruhenden Einzelleistungen in Verbindung mit dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes wird ein zurechenbarer objektiver Bindungswille des Arbeitgebers deutlich (BAG 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/

§ 242Betriebliche Übung Nr.

44) .

  1. c)Die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke ist ausreichend groß. Die Beklagte hat bis zum Jahre 2004 in jedem Jahr an alle Mitarbeiter, die ihr zehnjähriges Betriebsjubiläum erreicht hatten, die Jubiläumszuwendung gezahlt. Dies waren insgesamt ca. 70 Mitarbeiter, davon im Jahre 2003 15 und im Jahre 2004 32 Mitarbeiter. Dieser Zeitraum von mindestens zehn Jahren ist nach Dauer und Intensität ausreichend, um eine betriebliche Übung festzustellen. Bei einer Belegschaftsstärke von ca. 600 Beschäftigten haben seit der Betriebsgründung bereits mehr als zehn Prozent der Mitarbeiter von der regelmäßigen Zahlung profitiert. Eine Durchschnittsberechnung ist nicht hilfreich. Auch wenn rechnerisch nur sieben Arbeitnehmer pro Jahr die Leistung erhalten haben, ändert dies an der Dauer und Intensität der die Betriebsübung begründenden Handhabung der Beklagten nichts. Es ist typisch, dass nach der Neugründung eines Betriebes zunächst nur wenige Arbeitnehmer ein zehnjähriges Betriebsjubiläum erreichen können, auch wenn es - wie im Falle der Klägerin - Anrechnungszeiten aus der Zeit vor der Betriebsgründung geben mag. Je länger der Betrieb besteht, desto mehr Arbeitnehmer vollenden ihre zehnjährige Zugehörigkeit.
  2. d)Die Leistungen sind auch nicht im Verhältnis zur Zahl der Anwendungsfälle wirtschaftlich unbedeutend. Wenn sie fällig werden, erhöhen sie das Monatsentgelt einmalig um 250,00 Euro brutto. Dies ist auch bei einer Gesamtbetrachtung der 70 bisherigen Fälle nicht unbedeutend. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei Jubiläumsgratifikationen um Entgelt, mit dem eine Anerkennung für geleistete Dienste und ein Anreiz für weitere Dienstleistung erfolgt. Sie sind selbst dann kein Geschenk iSv. §§ 516 , 518 BGB, wenn sie vom Arbeitgeber so bezeichnet werden (23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151 ) . 4. Der Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung für das zehnjährige Betriebsjubiläum iHv. 250,00 Euro brutto ist zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geworden. Der Arbeitgeber schafft mittels einer betrieblichen Übung einseitig vertragliche Ansprüche. 5. Der Anspruch der Klägerin aus betrieblicher Übung ist nicht wirksam beseitigt worden.
  3. a)Will der Arbeitgeber eine betriebliche Übung beseitigen, braucht er abändernde Individualvereinbarungen oder -kündigungen oder zulässige ablösende Betriebsvereinbarungen. Keine dieser Gestaltungsmöglichkeiten hat die Beklagte gewählt.
  4. b)Die Beklagte konnte sich durch einfache einseitige Erklärung von der betrieblichen Übung nicht lösen (BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - BAGE 118, 360 ). Ein aus betrieblicher Übung erwachsener Anspruch eines einzelnen Arbeitnehmers kann nicht ohne weiteres dadurch untergehen, dass der Arbeitgeber gegenüber anderen Arbeitnehmern die Übung einstellt und der Arbeitnehmer dazu schweigt. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den betriebsüblichen Leistungen um einmalige Leistungen wie zB Jubiläumszuwendungen handelt und der Anspruchsteller selbst noch nie in den Genuss der Leistung gelangt ist (BAG 18. Juli 1968 - 5 AZR 400/67 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 8 = EzA BGB § 242 Nr. 19) .
  5. c)Eine gegenläufige betriebliche Übung hat den Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht geändert.
  6. aa)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung bei wiederholten Leistungen auch durch eine geänderte betriebliche Übung aufgehoben werden (24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - BAGE 113, 29 ). Mit einer gegenläufigen betrieblichen Übung über einen längeren Zeitraum hinweg kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein verschlechterndes Änderungsangebot unterbreiten, das allerdings von diesem angenommen werden muss. Von einer Annahmeerklärung kann der Arbeitgeber jedoch nicht nur dann ausgehen, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich sein Einverständnis erklärte, sondern auch, wenn er nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte das Schweigen des Arbeitnehmers als Zustimmung zu der geänderten betrieblichen Übung ansehen darf. Das ist dann anzunehmen, wenn er davon ausgehen darf, der Arbeitnehmer werde der Änderung widersprechen, wenn er mit dieser nicht einverstanden sei. Ebenso wie bei der Begründung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung kommt es nicht auf einen tatsächlich vorhandenen Verpflichtungswillen an, soweit ein entsprechender Rechtsbindungswille des Arbeitnehmers jedenfalls aus objektiver Sicht des Erklärungsempfängers erkennbar ist (BAG 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/

§ 242Betriebliche Übung Nr. 44 mw

N) . bb) Auch wenn die Beklagte der Belegschaft angeboten haben mag, den bisherigen Inhalt der Arbeitsverhältnisse abzuändern, indem sie im Kalenderjahr 2005 im Betrieb O nach Vollendung einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit an alle betroffenen 19 Arbeitnehmer lediglich den abgesenkten Betrag iHv. 150,00 Euro brutto gezahlt und dies konsequent im gesamten Unternehmen durchgeführt hat, konnte sie dennoch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin der geänderten Übung zugestimmt hätte, denn diese hat bereits im Jahre 2005 selbst, sobald sie davon betroffen war, der neuen Handhabung widersprochen. Dr. Freitag Marquardt Brühler Schlegel Petri Permalink: https://openjur.de/u/172481.html ( https://oj.is/172481 ) Verweise Volltext Zitate 10 Zitiert 64 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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