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BAG, Urteil vom 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Oktober 2006 - 1 Sa 118/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streite

§ 1Soziale Auswahl Nr. 49 und - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138 ) können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung i

Sv. § 1 Abs. 2 KSchG insbesondere aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen), wie Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion oder von Arbeitsabläufen ergeben. Eine solche unternehmerische Organisationsentscheidung begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt (BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 154/05 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 46 =

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.

143). Die Entscheidung selbst ist nicht auf ihre rechtliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 130 =

§ 2Nr.

62) .

  1. b)Diese Voraussetzungen liegen vor, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat.
  2. aa)Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, traf die Geschäftsführung der Beklagten am 29. April 2005 die Entscheidung, spätestens ab Juni 2005 keine bauleitenden Montagetätigkeiten mehr in eigener Regie auszuführen. Diese Entscheidung hatte bei Zugang der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen und ist von der Beklagten auch alsbald umgesetzt worden, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls festgestellt hat. Die Revision tritt dem Berufungsurteil insoweit nicht entgegen. Die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger ist entfallen.
  3. bb)Die unternehmerische Entscheidung ist nicht missbräuchlich getroffen worden.

(1)Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist und kein Rechtsmissbrauch vorliegt (BAG 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 130 =

§ 2Nr.

62). Deshalb hat im Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmer grundsätzlich die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG

  1. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61 ;
  2. April 2004 - 2 AZR 385/03 - BAGE 110, 188 ;
  3. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - BAGE 115, 149 ). Dabei zielt die Missbrauchskontrolle der unternehmerischen Entscheidung weder darauf ab, dem Arbeitgeber organisatorische Vorgaben zu machen, noch darf sie dazu dienen, die Stichhaltigkeit der Erwägungen zu prüfen, die den Arbeitgeber gerade zu dem von ihm gewählten Konzept geführt haben. Es geht in diesem Zusammenhang allein um die Verhinderung von Missbrauch (BAG
  4. Mai 2003 - 2 AZR 326/02 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 128 =

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.

126). Verstöße gegen gesetzliche und tarifliche Normen (vgl. bspw. BAG

  1. Dezember 1997 - 2 AZR 709/96 - BAGE 87, 327 ) sollen dabei genauso verhindert, wie Diskriminierung und Umgehungsfälle vermieden werden. Deshalb ist es missbräuchlich, einen Arbeitnehmer durch die Bildung separater betrieblicher Organisationsstrukturen bei unverändertem Beschäftigungsbedarf aus dem Betrieb zu drängen (BAG
  2. September 2002 - 2 AZR 636/01 - BAGE 103, 31 ;
  3. April 2004 - 2 AZR 385/03 - aaO) oder abstrakte Änderungen von Organisationsstrukturen ohne Änderung der realen Abläufe zu benutzen, um den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zum Nachteil von Arbeitnehmern zu ändern.

(2)Gemessen an diesen Vorgaben war die Entscheidung der Beklagten nicht missbräuchlich. Dass sie Verstöße gegen gesetzliche oder tarifliche Normen ausgelöst hätte oder hätte auslösen können, ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Die organisatorischen Änderungen sind auch nicht etwa nur vorgeschoben. Die Beklagte ist, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, tatsächlich zu einem reinen Ingenieurbüro geworden. Sie bietet die bisher vom Kläger erledigten Tätigkeiten nicht mehr als eigene an. Sie kann auf Grund eigenen Direktionsrechts nicht mehr auf solche Tätigkeiten zurückgreifen. Die Entscheidung ist auch nicht deshalb missbräuchlich, weil die Tätigkeiten als solche nach wie vor erbracht werden. Letzteres ist bei jeder Fremdvergabe von zuvor im eigenen Unternehmen erledigten Arbeiten der Fall. Das Kündigungsschutzgesetz schreibt nicht eine bestimmte rechtliche und organisatorische Form der Erledigung von Arbeiten fest. Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 26. September 2002 (- 2 AZR 636/01 - BAGE 103, 31 ) zugrunde liegenden Fall sind hier nicht etwa die Arbeitsabläufe und die hierarchischen Weisungswege als solche unangetastet gelassen und nur, gewissermaßen pro forma, in allein zu diesem Zweck erdachte rechtliche Gefüge eingepasst worden. Vielmehr vergibt die Beklagte die Arbeiten einerseits an verschiedene nicht mit ihr verbundene Unternehmen und zu einem etwas höheren Anteil an gruppenangehörige Gesellschaften. Dass die tatsächlichen Arbeitsabläufe dabei keinerlei Änderung erfahren hätten, behauptet der Kläger nicht. Zu beachten ist auch, dass die Beklagte erst 2004 in die S-Gruppe aufgenommen wurde. Dass in diesem Zusammenhang die in der Gruppe vorhandenen Möglichkeiten wirkungsvoller genutzt werden und durch diese Nutzung Beschäftigungsbedarf bei dem neu eingetretenen Unternehmen verloren geht, ist ein naheliegendes, oft beabsichtigtes und für sich genommen rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis der Zusammenführung von wirtschaftlichen Kräften. cc) Eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz im Unternehmen der Beklagten besteht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht. Die Revision macht Gegenteiliges nicht geltend. dd) Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz im Konzern (S-Gruppe) entgegen.
(1)Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Kündigungsschutzgesetz nicht konzernbezogen. Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen. Ausnahmsweise kann jedoch auch eine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht bestehen (grundlegend
  1. Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 - BAGE 41, 72 ), zB dann, wenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat sowie vor allem dann, wenn sich eine solche Verpflichtung unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen vertraglichen Absprache oder der in der Vergangenheit geübten Praxis ergibt (vgl. Senat
  2. November 2004 - 2 AZR 24/04 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132 =

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.

135). Weitere Voraussetzung einer derartigen unternehmensübergreifenden Weiterbeschäftigungspflicht ist ein bestimmender Einfluss des Beschäftigungsbetriebs bzw. des vertragsschließenden Unternehmens auf die "Versetzung”. Die Entscheidung darüber darf grundsätzlich nicht dem zur Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten worden sein (Senat 23. März 2006 - 2 AZR 162/05 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 13 =

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.

147). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Möglichkeit der Einflussnahme auf Grund eindeutiger rechtlicher Regelungen (zB auf Grund eines Beherrschungsvertrags) oder eher nur faktisch besteht (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 749/00 -

§ 1Wiedereinstellungsanspruch Nr. 7 und 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 ) .

(2)Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der zufolge diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden. Weder hat sich die S-Gruppe als Ganze noch hat sich ein Unternehmen der Gruppe gegenüber dem Kläger vertraglich oder auch nur durch eine Vertrauen bildende Praxis gebunden. Der Kläger ist niemals in anderen Unternehmen der Gruppe eingesetzt worden. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Verpflichtung, in anderen Unternehmen der Gruppe zu arbeiten. Der bloße Umstand, dass die Gesellschafter der Gruppe und insbesondere Herr S erheblichen Einfluss auch auf die Beklagte ausüben können, reicht demgegenüber nicht aus. Auf die Frage, ob eine Beschäftigungsmöglichkeit in der S-Gruppe bestand, kommt es daher nicht an. 2. Die Kündigung ist nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie ist auch nicht zu beanstanden. Die bisher vom Kläger und seinem Kollegen erledigten Arbeiten werden zT von Drittunternehmen, zT von Unternehmen der S-Gruppe unter Einschaltung von überlassenen Arbeitnehmern ausgeführt. Es sind weder Aufträge als Ganzes noch materielle oder personelle Ressourcen in maßgeblichem Umfang übergegangen. C. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Rost Eylert Schmitz-Scholemann Bartz Grimberg Permalink: https://openjur.de/u/172482.html ( https://oj.is/172482 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 64 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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