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BAG, Urteil vom 23.04.2008 - 2 AZR 699/06

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 2. September 2005 - 6 Sa 39/05 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung -

  1. Aufl. § 6 KSchG Rn. 19) . aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 6 KSchG entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche mit einer Leistungsklage geltend macht (
  2. November 1961 - 2 AZR 295/61 - BAGE 12, 75 ;
  3. Juni 1973 - 2 AZR 378/72 - AP KSchG 1969 § 13 Nr. 2 ;
  4. April 2003 - 7 AZR 119/02 - BAGE 106, 72 ; KR-Friedrich
  5. Aufl. § 6 KSchG Rn. 23a; HWK/Pods/Quecke
  6. Aufl. § 6 KSchG Rn. 6; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG
  7. Aufl. § 6 Rn. 5; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis
  8. Aufl. Rn. 1821; AnwK-Dreher/Schmitz-Scholemann § 6 KSchG Rn. 10; Raab RdA 2004, 321, 329). Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (BAG
  9. April 2003 - 7 AZR 119/02 - aaO; ErfK/Kiel
  10. Aufl. § 6 KSchG Rn. 3; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen aaO Rn. 1821; KR-Friedrich § 6 KSchG Rn. 29a; HWK/Pods/Quecke § 6 KSchG Rn. 6; v. Hoyningen-Huene/Linck § 6 KSchG Rn. 10;

§ 6KSch

G Rn. 1c u. 19; APS/Ascheid/Hesse

  1. Aufl. § 6 KSchG Rn. 18; Thüsing/Laux/Lemke-Wiehe KSchG § 6 Rn. 6; KDZ-Zwanziger KSchR
  2. Aufl. § 6 KSchG Rn. 7) . bb) Zweck der gesetzlichen Regelung des § 6 KSchG ist es, im Zusammenspiel mit § 4 KSchG frühzeitig Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen. § 6 KSchG will den - häufig rechtsunkundigen - Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigungsschutzes aus formalen Gründen schützen (vgl. hierzu

§ 6KSch

G Rn. 1, 9 u. 19 mwN). Der Arbeitnehmer ist nach §§ 4 , 6 KSchG nur verpflichtet, durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck zu bringen. Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine ganz konkrete Kündigungserklärung für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise in dem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. HWK/Pods/Quecke § 6 KSchG Rn. 1; BAG 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - AP KSchG 1969 § 6 Nr. 3 = EzA BGB § 140 Nr. 12). Diesem Regelungszweck dient auch die neue Fassung des § 6 KSchG (vgl. ErfK/Kiel § 6 KSchG Rn. 4; KDZ-Zwanziger KSchR § 6 KSchG Rn. 5;

§ 6KSch

G Rn. 1; AnwK-Dreher/Schmitz-Scholemann § 6 KSchG Rn. 7; zur Auslegung vgl. auch BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - BAGE 73, 30 ). Das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird hierdurch regelmäßig nicht bzw. nur geringfügig berührt und muss unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 6 KSchG zurücktreten (vgl.

§ 6KSch

G Rn. 1; Dornbusch/Fischermeier/Löwisch/Bröhl Arbeitsrecht § 6 KSchG Rn. 1) . b) Nach diesen Grundsätzen ist unter Berücksichtigung des auf die Kündigung zum

  1. Juli 2004 bezogenen Weiterbeschäftigungsantrags in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG von einer fristwahrenden Klageerhebung auch gegen die zweite - fristlose - Kündigung vom
  2. Juni 2004 auszugehen. Der Beklagten musste hierdurch hinreichend deutlich geworden sein, dass der Kläger die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht akzeptiert und er eine Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit ihr erstrebt. Das gilt jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation, bei der die Kündigungsgründe für beide Kündigungserklärungen identisch waren und die begehrte - ggf. auch nur vorläufige - Weiterbeschäftigung auch nach dem
  3. Juli 2004 ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt. Gegen das Ergebnis kann nicht eingewandt werden, dass der Kläger keinen "isolierten" Weiterbeschäftigungsantrag gerichtlich geltend gemacht hat, sondern ihn in Verbindung mit der ersten, außerordentlichen mit Auslauffrist ausgesprochenen Kündigung vom
  4. Juni 2004 gestellt hat. Auch aus diesem Antrag wird die Intention des Klägers hinreichend deutlich, sich zumindest grundsätzlich gegen solche Beendigungserklärungen zu wenden, die auf dieselben Gründe gestützt werden und das Arbeitsverhältnis sogar zu einem deutlich früheren Zeitpunkt beenden sollten. Etwas anderes mag gelten, wenn der Arbeitgeber eine zweite Kündigung aus anderen Kündigungsgründen oder zu einem anderen, deutlich späteren Beendigungstermin erklärt hat. Im vorliegenden Fall konnte jedoch die Beklagte nicht davon ausgehen, der Kläger werde die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist nicht, hingegen die früher wirkende zweite fristlose Kündigung ohne Weiteres akzeptieren. III. Da die Kündigungsschutzklage des Klägers noch nicht allein deshalb abzuweisen war, weil der Kläger es versäumt hatte, rechtzeitig gegen die zweite fristlose Kündigung Klage zu erheben, wird das Landesarbeitsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes näher prüfen müssen. Da es die zugrunde liegenden Tatsachen zumindest nicht abschließend festgestellt hat, wird es dies nachzuholen haben. Deshalb war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über den Weiterbeschäftigungsantrag - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Rost Bröhl Eylert Bartz Grimberg Permalink: https://openjur.de/u/172483.html ( https://oj.is/172483 ) Verweise Volltext Zitate 11 Zitiert 18 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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