Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2007 - 2 Sa 366/05 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra
§ 611Mobbing Nr. 5 = Ez
A BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6 mwN). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dies entspricht der in § 3 Abs. 3 AGG erfolgten Definition des Begriffes "Belästigung", die eine Benachteiligung iSd. § 1 AGG darstellt. Da ein Umfeld grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen wird, sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen. Demzufolge dürfen einzelne zurückliegende Handlungen/Verhaltensweisen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - aaO) .
- c)Bei Anwendung dieser Grundsätze ist weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch des Erblassers auf Schadensersatz gegen die Beklagte auf die Klägerin übergegangen.
- aa)Der Erblasser hatte keinen Anspruch gegen die Beklagte nach § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Die Beklagte hatte als Arbeitgeberin gegenüber dem Erblasser, als ihrem Arbeitnehmer, bestimmte Fürsorge- und Schutzpflichten wahrzunehmen. Jeder Vertragspartei erwachsen aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils, § 241 Abs. 2 BGB. Dies verbietet auch die Herabwürdigung oder Missachtung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Dieser hat daher Anspruch darauf, dass auf sein Wohl und seine berechtigten Interessen Rücksicht genommen wird, dass er vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird, und dass er keinem Verhalten ausgesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verpflichtet (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223 ) .
(1)Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte ihre sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser durch den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung am
- Juli 2004 verletzt und dadurch dessen Gesundheit verletzt hat. Grundsätzlich kann sich eine unberechtigte Kündigung als eine Arbeitsvertragsverletzung darstellen, die dann zum Ersatz eines durch die Kündigung verursachten Schadens führen kann, wenn der Arbeitgeber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam ist (vgl. Senat
- Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 27 mwN) . Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob die ausgesprochene und später zurückgenommene Kündigung eine Gesundheitsschädigung des Erblassers adäquat kausal verursacht hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist nicht von einer Verantwortlichkeit der Beklagten iSd. § 276 BGB für diese Gesundheitsschädigung auszugehen. Die Klägerin, welche für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist (Senat
- Mai 2007 - 8 AZR 709/
§ 611Mobbing Nr. 5 = Ez
A BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6), hat nämlich weder konkret dargelegt, dass die Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung hätte erkennen können noch dass sie hätte erkennen können, der Erblasser werde auf Grund dieser Kündigung erkranken.
(2)Auch die Beschäftigung des Klägers in der Stanzerei nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit nach der Kündigungsrücknahme stellt keine schadensersatzpflichtige Vertragsverletzung durch die Beklagte dar. Dies hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht überprüfbarer Weise festgestellt. Die Frage, ob ein Gesamtverhalten eines Arbeitgebers, Vorgesetzten oder Arbeitskollegen als eine Verletzung von Rechten des Arbeitnehmers zu qualifizieren ist und ob einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen für sich genommen oder in der Gesamtschau einen rechtsverletzenden Charakter haben, unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung. Ob Rechte des Arbeitnehmers verletzt worden sind, muss von den Tatsachengerichten auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Diese Würdigung darf dem Berufungsgericht nicht entzogen werden. Daher ist durch das Revisionsgericht nur zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles beachtet und hinreichend gewürdigt hat und ob es in die vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles in nachvollziehbarer Weise mit einbezogen hat sowie ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (Senat
- Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223 ) . Zwar hat sich das Landesarbeitsgericht nicht im Einzelnen damit auseinandergesetzt, warum sich der Einsatz des Erblassers in der Stanzerei nicht als Vertragsverletzung durch die Beklagte darstellt. Es hat jedoch zulässigerweise insoweit von einer Darstellung in den Entscheidungsgründen abgesehen und festgestellt, dass es diesbezüglich den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Damit sind die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts insoweit auch Bestandteil des landesarbeitsgerichtlichen Urteils. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Parteien im Arbeitsvertrag vom
- Mai 1996 als Tätigkeit des Klägers "Betriebshandwerker" vereinbart haben, und dass der Vertrag die Klausel: "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch andere zumutbare Tätigkeiten zu verrichten", enthält. Damit hätten die Arbeitsvertragsparteien einen weitreichenden Versetzungsvorbehalt kraft Direktionsrechts vereinbart. Zwar müsse der Arbeitgeber gem. § 315 BGB bei der Ausübung seines Direktionsrechts die persönlichen Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen und dürfe nicht willkürlich handeln. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den betriebsbedingten Wegfall des Arbeitsplatzes des Erblassers geltend mache, erscheine die Zuweisung der neuen Tätigkeit an den Kläger als "nicht offensichtlich unter Verstoß gegen das Direktionsrecht" erfolgt. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass der Erblasser in seiner Kündigungsschutzklage die weitere zumutbare Beschäftigung bei der Beklagten geltend gemacht habe. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers auch deswegen verneint, weil mit der Ausübung der neuen Tätigkeit kein Ansehensverlust des Erblassers verbunden gewesen sei. Dieser sei vor Ausspruch der Kündigung vom
- Juli 2004 bei der Beklagten als Betriebshandwerker beschäftigt gewesen. Er habe vorgetragen, bisher überwiegend Hausmeistertätigkeiten verrichtet zu haben. In einem Schreiben an die Beklagte habe er geschildert, dass er sowohl mit Maurer-, Maler- und Fliesenlegerarbeiten als auch Schlosserarbeiten betraut sowie als Fahrer eingesetzt gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass er bereits vor dem Ausspruch der Kündigung mit ständig wechselnden Tätigkeiten beauftragt worden sei. Der Erblasser sei zuvor gewerblicher Arbeitnehmer gewesen und sei dies auch nach der Zuweisung des Arbeitsplatzes in der Stanzerei geblieben. Ein Ansehensverlust für ihn durch den Einsatz in der Stanzerei sei nicht ersichtlich. Selbst wenn man unterstelle, dass die Beklagte nicht nur den Erblasser, sondern weitere Mitarbeiter in die Stanzerei versetzt habe, um diese zu disziplinieren, zeige sich hierin zwar eine archaische Vorstellung der Beklagten von ihren Rechten als Arbeitgeberin. Ein Ziel der Beklagten, sowohl den Erblasser als auch die weiteren Arbeitnehmer durch eine Versetzung in ihren Persönlichkeitsrechten zu verletzen, sei hingegen nicht ersichtlich. Die Beklagte versuche vielmehr mit arbeitsrechtlich unzulässigen Mitteln ihre Ziele, das seien in erster Linie Kostenreduzierungen, durchzusetzen. Für derartige Absichten eines Arbeitgebers stelle die Rechtsordnung jedoch ein ausgesuchtes Instrumentarium zur Korrektur eines derartigen Verhaltens zur Verfügung. Angefangen von der Kündigungsschutzklage über die Leistungsklage bis hin zur Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung stünden dem Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten zu, einer derartigen Vorgehensweise zu begegnen. In einer solchen möge zwar eine generelle Unterschätzung von Rechten der Arbeitnehmer zu sehen sein, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liege darin jedoch nicht. Lediglich der Einsatz des Erblassers am
- August 2004 in der Müllabfuhr könnte die Zuweisung einer erniedrigenden Arbeit im Vergleich mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung darstellen. Dieser Einsatz des Erblassers sei allerdings einmalig erfolgt, so dass das Zeitmoment des andauernden diskriminierenden und anfeindenden Verhaltens dadurch nicht erfüllt sei. Diese Feststellungen und Würdigungen des vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen arbeitsgerichtlichen Urteils lassen nicht erkennen, dass bei der Würdigung wesentliche Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt wurden oder bei der vorzunehmenden Interessenabwägung bestimmten Gesichtspunkten keine oder eine unzutreffende Bedeutung beigemessen wurde. Diese tatrichterliche Bewertung entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Senats in der Entscheidung vom
- Mai 2007 (- 8 AZR 709/
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A BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6). Dort hat der Senat ausgeführt, dass auch den Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers überschreitende Weisungen des Arbeitgebers dann nicht den Tatbestand einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erfüllen, wenn ihnen sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen.
(3)Zutreffend sind das Landesarbeitsgericht und das von ihm insoweit in Bezug genommene Urteil des Arbeitsgerichts davon ausgegangen, dass der Sachvortrag der Klägerin hinsichtlich der übrigen so genannten "Mobbing-Handlungen" der Beklagten nicht hinreichend konkret ist. Da der Arbeitnehmer, der Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber geltend macht, für das Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzungen die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. oben B II 1 c
(1)), hat er im Rechtsstreit die einzelnen Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die angeblichen Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen. Nur dadurch werden die Tatsachengerichte in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die behaupteten Vorgänge für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau zu einer Rechtsbeeinträchtigung des Arbeitnehmers geführt haben und dann gegebenenfalls über jeden behaupteten Vorgang Beweis zu erheben. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Klägerin nicht. So fehlt es an einer genauen, auch datumsmäßig bezeichneten Darlegung der einzelnen behaupteten "Mobbing-Handlungen" der Beklagten und an entsprechenden Beweisangeboten. Insbesondere wird aus dem klägerischen Vorbringen nicht erkennbar, welche Mitarbeiter oder Vertreter der Beklagten die behaupteten Handlungen im Einzelfalle begangen haben sollen.
(4)Das Arbeitsgericht hat in seinen vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Entscheidungsgründen außerdem festgestellt, dass die von der Klägerin konkret dargelegte Zuweisung eines neuen Spindes im Umkleideraum und der Entzug des Zentralschlüssels durch die Beklagte eine organisatorische Folge der neu zugewiesenen Tätigkeit des Erblassers in der Stanzerei war und damit auf organisatorischen Gründen beruhte. Damit stellte es nach Ansicht des Arbeitsgerichts kein systematisches, aufeinander aufbauendes diskriminierendes Verhalten seitens der Beklagten dar. Außerdem sei der Einsatz des Erblassers in der Stanzerei nicht darauf zielgerichtet gewesen, ihn in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Auch diese tatrichterliche Würdigung enthält keinen revisionsrechtlich überprüfbaren Fehler. Gleiches gilt für die Bewertung des Arbeitsgerichts, allein der einmalige Einsatz des Erblassers in der Müllabfuhr erfülle nicht das Zeitmoment des lang andauernden diskriminierenden und anfeindenden Verhaltens. bb) Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens lässt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten. § 823 Abs. 1 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch ua. bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen widerrechtlichen Verletzung der Gesundheit oder eines "sonstigen Rechtes", zu denen auch das Persönlichkeitsrecht zählt (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/
§ 611Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6) .
(1)Liegen, wie die Vorinstanzen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt haben, keine gegen die arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten des § 241 Abs. 2 BGB verstoßenden Handlungen der Beklagten vor, fehlt es zwangsläufig auch an unerlaubten Handlungen iSd. § 823 Abs. 1 BGB, durch welche der Erblasser in seiner Gesundheit verletzt worden sein könnte.
(2)Auch wenn die von der Beklagten angesprochene Kündigung rechtsunwirksam gewesen wäre, wäre durch deren Anspruch der Erblasser nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Allein durch den Ausspruch einer unwirksamen Kündigung verletzt ein Arbeitgeber nicht seine dem Arbeitnehmer gegenüber bestehenden Rücksichtnahmepflichten. Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen sind grundsätzlich nicht geeignet, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vertragspflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung zu erfüllen (vgl. Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/
§ 611Mobbing Nr. 5 = Ez
A BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6). Eine solche in der Praxis häufig vorkommende Konfliktsituation ist der Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung. Der Gesetzgeber hat durch das Kündigungsschutzgesetz konkret geregelt, dass und wie sich der Arbeitnehmer gegen diese Maßnahme des Arbeitgebers zur Wehr setzen kann. Außerdem sind auch die Folgen einer rechtsunwirksamen Kündigung gesetzlich geregelt (vgl. zB Annahmeverzug des Arbeitgebers nach §§ 11 KSchG, 615 BGB, Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Möglichkeit eines Auflösungsantrags durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nach § 9 KSchG). Damit geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber sich im Regelfalle als ein sozial adäquates Verhalten darstellt, dessen Rechtswirksamkeit der Arbeitnehmer im Einzelfalle gerichtlich überprüfen lassen kann. Eine nicht mehr sozial adäquate Maßnahme könnte eine Kündigung nur dann darstellen, wenn sie den Arbeitnehmer über den bloßen Kündigungsausspruch hinaus in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und dies vom Arbeitgeber auch so gewollt ist. Anhaltspunkte dafür sind im Streitfalle weder von der Klägerin konkret dargelegt noch offensichtlich erkennbar. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Kündigung aus betrieblichen, und nicht aus im Verhalten oder der Person des Erblassers liegenden Gründen ausgesprochen worden ist und weil sie die Beklagte in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage durch den Erblasser wieder zurückgenommen hat. Für die Annahme, die Beklagte habe die Kündigung nur deshalb ausgesprochen und dann wieder zurückgenommen, um dem Erblasser gesundheitlich zu schaden, dh. "ihn fertigzumachen", hat die Klägerin keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, weil ihr auch in so genannten "Mobbing-Fällen" für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast obliegt (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/
§ 611Mobbing Nr. 5 = Ez
A BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6) .
- cc)Auch für die Verletzung eines Schutzgesetzes iSd. § 823 Abs. 2 BGB durch die Beklagte sind Anhaltspunkte weder von der Klägerin vorgetragen noch offensichtlich erkennbar. 2. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Beerdigungskosten (§ 823 Abs. 1 iVm. § 844 Abs. 1 BGB) und des entgangenen Unterhalts (§ 823 Abs. 1 iVm. § 844 Abs. 2 BGB) sowie auf Entschädigung wegen entgangener Dienste (§ 823 Abs. 1 iVm. § 845 BGB) nicht zu.
- a)Voraussetzung für diese Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung wäre, dass die Beklagte das Leben des Erblassers vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hätte, § 823 Abs. 1 BGB. Ein Selbstmord stellt dann eine Verletzung des Lebens iSd. § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn das Opfer vorsätzlich oder fahrlässig zum Selbstmord getrieben worden ist (Staudinger/J. Hager BGB 13. Aufl. § 823 Rn. B 1; Bamberger/Roth/Spindler BGB 2. Aufl. § 823 Rn. 29; AnwK-BGB/Katzenmeier § 823 Rn. 10). Insbesondere liegt dann eine Tötung iSd. §§ 823 , 844 BGB vor, wenn der Tod des unmittelbar Verletzten sich als zurechenbare Folge der unerlaubten Handlung darstellt, zB wenn der Selbstmord infolge einer traumatischen Neurose erfolgt ist (Palandt/Sprau BGB 67. Aufl. § 844 Rn. 3) .
- b)Auch wenn im Streitfalle die zurückgenommene betriebsbedingte Kündigung und die Zuweisung einer Tätigkeit in der Stanzerei eine Verletzung der Gesundheit des Erblassers durch arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen bzw. unerlaubte Handlungen dargestellt hätten, fehlte es an einem zurechenbaren Zusammenhang zwischen der durch diese verursachten Gesundheitsschädigung des Erblassers und dem am 21. September 2004 begangenen Selbstmord. Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht adäquat kausal für den eingetretenen Schaden gewesen ist. Die für den Zurechnungszusammenhang maßgebliche Adäquanztheorie (Senat 15. November 2001 - 8 AZR 95/01 - BAGE 99, 368 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 121 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 68) schließt tatsächliche Entwicklungen, mit denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist, aus dem Verantwortungsbereich aus, weil eine Haftung für rein zufällige Folgen der Rechtsüberzeugung widersprächen, das Erfordernis der Beherrschbarkeit einer Schadensgefahr außer Acht ließe und keine generalpräventive Wirkung entfalten könnte. Der Ersatzpflichtige soll in der Regel für eine äußerst unwahrscheinliche Folge deshalb nicht einstehen müssen, weil diese außerhalb des vorhersehbaren und beherrschbaren Geschehens liegt (Senat 10. Mai 1990 - 8 AZR 209/89 - BAGE 65, 128 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 110 = EzA BGB § 426 Nr. 2). Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht dann, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist (Senat 18. Januar 2007 - 8 AZR 234/
§ 823Nr. 17 = Ez
A BGB 2002 § 823 Nr. 6 mwN). Das heißt, der Eintritt des Schadens darf nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufes der Dinge liegen. Ist dies der Fall, fehlt es an der Kausalität der Verletzungshandlung für den eingetretenen Erfolg (vgl. Senat 18. Januar 2007 - 8 AZR 234/06 - aaO) . Selbst dann, wenn die Beklagte dem Erblasser gegenüber zunächst eine sozial ungerechtfertigte Kündigung ausgesprochen hätte, die sie nach Erhebung der Kündigungsschutzklage zurückgenommen hat, entspräche es nicht dem regelmäßigen Lauf der Dinge, dass der Erblasser dadurch eine solch schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet, dass diese zu seinem Selbstmord führt. Bei einer Selbsttötung handelt es sich um einen derart seltenen und damit unwahrscheinlichen Geschehensablauf, dass er regelmäßig nicht als adäquat kausal durch im Arbeitsleben immer wieder vorkommende schädigende Handlungen, zB den Ausspruch und die Rücknahme einer sozial ungerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung verursacht angesehen werden kann. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es objektive, für Dritte erkennbare Anhaltspunkte für eine Suizidgefährdung des Arbeitnehmers gegeben hätte. Dies war im Streitfalle - wie auch vom Landesarbeitsgericht festgestellt - beim Erblasser jedoch offensichtlich nicht der Fall. c) Aus den gleichen Gründen hat auch die Zuweisung der Tätigkeit in der Stanzerei - auch wenn diese unter Verstoß gegen das Direktionsrecht der Beklagten erfolgt sein sollte - den Selbstmord des Erblassers nicht adäquat kausal verursacht. d) Weitere so genannte "Mobbing-Handlungen" der Beklagten, welche zu einer Gesundheitsschädigung des Erblassers geführt haben könnten und die dessen Selbstmord adäquat kausal verursacht haben könnten, hat die Klägerin nicht hinreichend konkret dargelegt. C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Hauck Böck Hauck Eimer Burr Permalink: https://openjur.de/u/172485.html ( https://oj.is/172485 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 63 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.