der Besoldungsgruppe A 8 der Besoldungsordnung A. Seit der Privatisierung der Deutschen Bundespost nimmt die Deutsche Telekom AG (DTAG) die Dienstherreneigenschaft auf Grund des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) wahr. Auf Antrag des Klägers hat ihn die DTAG mit Bescheid vom
des Arbeitsvertrages ersetzen die zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tretenden kollektivrechtlichen Regelungen zu Arbeits- und Entgeltbedingungen für die Beklagte die Regelungen des Arbeitsvertrages mit unmittelbarer Wirkung für das Arbeitsverhältnis. Davon unberührt bleiben die Regelungen der §§ 3 - 6 des Arbeitsvertrages. § 3 hat folgenden Wortlaut: " § 3 Entgelt I. Das Entgelt des Beschäftigten in der VCS entspricht in der Summe dem Jahreszielgehalt bei 100 % ergebnisbezogenem Entgelt bzw. dem Budgetbetrag des Leistungsentgeltes den bisherigen beamtenrechtlichen Bezügen bei der Deutschen Telekom AG (Bezugsgehalt). II. Das Bezugsgehalt setzt sich dementsprechend aus folgenden Bestandteilen zusammen: Dem im Monat vor der Beurlaubung bei der Deutschen Telekom AG gezahlten Grundgehalt, dem Familienzuschlag (ohne Erhöhung des Familienzuschlags gemäß § 2 Artikel 9 BBVAnpG 1999), der Stellen- und Amtszulage, der Ausgleichszulage
G und der Überleitungszulage
des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) für 12 Monate, der Sonderzuwendung sowie dem Urlaubsgeld. III. Es wird sichergestellt, dass - vorbehaltlich etwaiger in Absatz IV abschließend aufgezählter Änderungen - das Entgelt in der VCS bei unveränderter individueller Wochenarbeitszeit des Beschäftigten auch
Abschluss neuer Arbeits- und Entgeltbedingungen nicht weniger beträgt als die Summe der beamtenrechtlichen Bezüge, die er als Beamter in seinem aktiven Dienstverhältnis bei der Deutschen Telekom AG am [Tag vor dem Wechsel] für 12 Monate erhalten hat. IV. Die kraft Gesetzesänderung des Bundessonderzahlungsgesetzes mit Wirkung zum 01.04.2004 eingeführte Streichung des Urlaubsgelds und Kürzung der Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") sowie etwaige zukünftige Änderungen zur Sonderzahlung aus dem Postpersonalrechtsgesetz werden
vollzogen und wirken sich unmittelbar auf die Höhe des Bezugsgehalts
Abs. 1 und 3 aus." Im September 2005 wurde der Umsetzungs-Tarifvertrag (UTV) für die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer rückwirkend zum 1. März 2004 abgeschlossen. § 6 UTV hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "§ 6 Entgelt für vormals bei der DT AG als Beamte beschäftigte Arbeitnehmer
Maßgabe der bei der Deutschen Telekom AG geltenden beamtenrechtlichen Regelungen erhalten würden.
besoldungsgesetzlichen Vorgaben einen Anspruch darauf hätte: Das Grundgehalt, der Familienzuschlag einschließlich eines Erhöhungsbetrages für das dritte und weitere Kinder, die Amts- und Stellenzulagen, die Ausgleichszulage
G, die Überleitungszulage
vollzogen. Allgemeine Besoldungserhöhungen werden unmittelbar berücksichtigt. Hinsichtlich persönlicher besoldungsrelevanter Veränderungen sind die Beamten verpflichtet, diese unverzüglich anzuzeigen. Diese Veränderungen werden zwei Monate
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vollzogen. ..." Im Jahr 2004 wurde im Unternehmen DTAG auf der Grundlage eines Tarifvertrages ein Beschäftigungsbündnis geschlossen. Dessen Kernpunkt war die dauerhafte Absenkung der Wochenarbeitszeit von 38 auf 34 Stunden, um damit die Zahl der Arbeitsplätze im Unternehmen zu erhöhen und in der Folge zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für das vorhandene Personal zu schaffen. Gleichzeitig wurde die Höhe der Vergütung der Arbeitnehmer auf 35,5/38 der bisherigen Vergütung abgesenkt. Für Beamte der DTAG wurde die 34-Stunden-Woche ab dem 1. April 2004 eingeführt. Bei ihnen war eine Absenkung der monatlichen Bezüge nicht möglich, da diese durch das BBesG geregelt werden. Zum Jahresbeginn 2004 hatte der Bundesgesetzgeber das Urlaubsgeld aller Bundesbeamten gestrichen und deren Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld) von rund 84 % auf rund 60 % der Dezemberbezüge gekürzt. Das PostPersRG ließ den Anspruch auf Sonderzahlung
dem Bundessonderzahlungsgesetz für die bei den Aktiengesellschaften und damit auch bei der DTAG beschäftigten Beamten völlig entfallen. Diese Streichung der restlichen Sonderzahlung erfolgte zur Gegenfinanzierung der Wochenarbeitszeitverkürzung im Bereich der Beamten. Die DTAG kann jedoch nicht bei allen Beschäftigten auf eine höhere als 34 Wochenstunden betragende Arbeitsleistung verzichten. Sie nimmt daher einige Arbeitnehmer aus der 34-Stunden-Woche heraus und erhöht das Stundenpensum bis auf 38 Stunden. Ist dies der Fall, erhalten sie diejenige Vergütung, die vor der Wochenarbeitszeitverkürzung bezahlt worden war. Die Arbeitszeitverordnung für die DTAG sieht die Möglichkeit vor, auch Beamte aus der 34-Stunden-Woche herauszunehmen und weiterhin bis zu 38 Stunden pro Woche arbeiten zu lassen. Für diesen Fall wurde in § 5 der Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG (Telekom-Sonderzahlungsverordnung - TelekomSZV), die auf Grund der Ermächtigungsnorm des § 10 Abs. 2 PostPersRG erlassen wurde, eine Kompensationsregelung geschaffen. Hierin heißt es: "§ 5 Sonderzahlung bei veränderter Wochenarbeitszeit
dem Bundessonderzahlungsgesetz. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mehr als 34 und weniger als 38 Stunden erfolgt eine anteilige Zahlung.
den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe gezahlt, dass nur die Monate April bis Oktober in die Berechnung einfließen." Bei der Beklagten gilt allgemein eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden, auch für den Kläger. Bei der DTAG war er zuletzt mit 34 Wochenstunden eingesetzt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf die begehrte Sonderzahlung. Auf Grund der arbeitsvertraglichen und tariflichen Klauseln finde § 5 TelekomSZV auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung. § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrages sei so auszulegen, dass es auf seine tatsächliche Wochenarbeitszeit bei der Beklagten ankomme. Sinn und Zweck des Arbeitsvertrages sprächen dafür, dass er als Kompensation für die 38-Stunden-Woche die Zuwendung erhalte. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.283,59 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 913,58 Euro seit dem
vollzogen werden.
dem in rechtlicher Hinsicht dynamisch ausgestalteten § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrages komme es nicht auf die tatsächliche Situation der Beschäftigung bei der Beklagten an, sondern darauf, wie der Kläger als Beamter bei der Deutschen Telekom AG hinsichtlich der Sonderzahlung stünde. Es sei auf Grund des Bestandsschutzcharakters des § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrages zu prüfen, wie sich die Sonderzahlung bei Fortbestand des Beamtenverhältnis des Klägers bei der DTAG berechnet hätte. Selbst wenn § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrages so auszulegen wäre, dass es auf die aktuelle Arbeitszeitgestaltung bei der Beklagten ankäme, stünde dem Kläger der Anspruch unter Zugrundelegung des allenfalls analog anzuwendenden § 5 TelekomSZV nicht zu. Für § 5 Abs. 1 TelekomSZV käme allenfalls der Fall der Abordnung als entsprechender Tatbestand in Betracht. Eine Abordnung sei aber nur eine vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle. Der Arbeitsvertrag des Klägers sei indessen unbefristet. Daran ändere die befristete Sonderbeurlaubung nichts. Auch der in § 5 Abs. 2 TelekomSZV geregelte Fall, dass beamtete Transfermitarbeiter der Beklagten befristet anderweitig eingesetzt werden, sei nicht vergleichbar. Ein beamteter Transfermitarbeiter sei und bleibe Beamter der DTAG und zwar als aktiver Mitarbeiter, der nur auf eine bestimmte Zeit anderweitig eingesetzt sei. Demgegenüber sei der Kläger bei der Beklagten auf Grund eines unbefristeten Vertrages tätig. Ein Anspruch auf Sonderzahlung bestehe auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
des Arbeitsvertrages ersetzen zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tretende kollektivrechtliche Regelungen zu Arbeits- und Entgeltbedingungen für die Beklagte die Regelungen des Arbeitsvertrages mit unmittelbarer Wirkung für das Arbeitsverhältnis. Davon unberührt bleiben jedoch die Regelungen der §§ 3 - 6 des Arbeitsvertrages. Diese sind vorrangig. 3. Der Anspruch folgt aber aus § 611 Abs. 1 2. Alt. BGB iVm. § 3 des Arbeitsvertrages iVm. § 5 TelekomSZV.
prüfbar (BAG 20. September 2006 - 10 AZR 770/05 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41 mwN). Die Auslegung des Arbeitsvertrages durch das Landesarbeitsgericht hält im Ergebnis auch einer eingeschränkten Überprüfung nicht stand. bb) Gem. § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist
BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 13. Dezember 2006 - 10 AZR 787/05 - AP ZPO § 278 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 779 Nr. 3) . cc) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass
dem eindeutigen Wortlaut in § 3 des Arbeitsvertrages der Kläger in Bezug auf die Vergütung insoweit Bestandsschutz erhalten sollte, als er hinsichtlich des Entgelts genauso gestellt wurde, wie er in demselben Zeitraum bei der DTAG als Beamter gestanden hätte, nicht schlechter, aber auch nicht besser. Dazu gehört der Anspruch auf die Sonderzuwendung.
1 des Arbeitsvertrages entspricht das Entgelt des Klägers bei der Beklagten in der Summe den bisherigen beamtenrechtlichen Bezügen bei der DTAG (Bezugsgehalt). In § 3 Abs. 2 wird definiert, aus welchen Bestandteilen sich das Bezugsgehalt zusammensetzt. Dazu gehört die Sonderzuwendung. In § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages wird nochmal sichergestellt, dass das Entgelt bei der Beklagten bei unveränderter individueller Wochenarbeitszeit des Klägers - das betrifft die bei der Beklagten geltende 38-Stunden-Woche - auch
Abschluss neuer Arbeits- und Entgeltbedingungen nicht weniger beträgt als die Summe des Bezugsgehalts. Das Bezugsgehalt wird noch näher dahin definiert, dass es um die beamtenrechtlichen Bezüge des Klägers geht, die er als Beamter in seinem aktiven Dienstverhältnis bei der DTAG am Tag vor dem Wechsel - das ist der 30. April 2004 - für 12 Monate erhalten hat. Diese grundsätzlich statische Bezugnahme erfolgt jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt etwaiger in Abs. 4 abschließend aufgezählter Änderungen.
vollzogen werden und sich unmittelbar auf die Höhe des Bezugsgehalts
Abs. 1 und 3 auswirken. Dazu zählt zum einen die Kürzung der Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") durch das Bundessonderzahlungsgesetz. Zum anderen soll eine etwaige zukünftige Änderung zur Sonderzahlung aus dem PostPersRG "
vollzogen" werden. Diese Regelung zur Dynamisierung des Bezugsgehalts war sinnvoll, weil den Arbeitsvertragsparteien bereits bekannt war, dass eine Änderung des PostPersRG geplant war, die zu einer vollständigen Streichung des durch das Bundessonderzahlungsgesetz bereits gekürzten Weihnachtsgeldes führen würde. Auf diese geplante Änderung des PostPersRG ist der Kläger bereits mit dem Hinweisblatt zum Arbeitsvertrag für von der Deutschen Telekom AG beurlaubte Beamte in § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 hingewiesen worden. Die Änderung zur Sonderzahlung aus dem PostPersRG sollte also
vollzogen werden und sich unmittelbar auf die Höhe des Bezugsgehaltes auswirken. Mit Wirkung vom 13. November 2004 wurde durch § 10 Abs. 1 PostPersRG bestimmt, dass der Anspruch auf Sonderzahlung
dem Bundessonderzahlungsgesetz für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten entfällt. Von dieser Neuregelung war der Kläger betroffen, weil er als Beamter bei der DTAG, einer Aktiengesellschaft, beschäftigt war. dd) Die TelekomSZV vom 12. Juli 2005 ist ebenfalls eine zukünftige Änderung zur Sonderzahlung aus dem PostPersRG iSd. § 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrages. Sie ist eine Rechtsverordnung, die auf Grund der Ermächtigungsnorm des § 10 Abs. 2 PostPersRG ergangen ist. Sie änderte die Sonderzahlungsregeln und entstand aus Sicht der Parteien des Arbeitsvertrages in der Zukunft. Die Dynamisierung des Bezugsgehalts auch durch die TelekomSZV entspricht dem wirklichen Willen der Vertragsparteien. Dieser war darauf gerichtet, das Entgelt des Klägers als Arbeitnehmer der Beklagten
seinen beamtenrechtlichen Bezügen bei der DTAG zu bemessen. ee) Dafür spricht auch, dass die Beklagte § 3 TelekomSZV auf den Kläger angewendet hat.
dieser Vorschrift erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 - A 8 der Bundesbesoldungsordnung A für die Monate April - Dezember 2004 eine Sonderzahlung iHv. 75,00 Euro. Weil der Kläger erst ab Mai 2004 bei der Beklagten beschäftigt war, beträgt sein Sonderzahlungsanspruch für 2004 nur 8/9 von 75,00 Euro, das sind 66,66 Euro. Für das Jahr 2005 beträgt die Sonderzahlung 100,00 Euro. Damit hat der Kläger für die Jahre 2004 und 2005 gegen die Beklagte einen Anspruch auf 166,66 Euro. Diesen Sonderzahlungsanspruch hat die Beklagte erfüllt. b) Das
vollziehen der Regelung des § 5 Abs. 1 TelekomSZV führt zu einem Anspruch des Klägers, denn er arbeitet 38 Stunden pro Woche. aa)
vollziehen bedeutet, etwas, das geschehen ist, verstehen, als ob man es selbst getan hätte (Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. 2006 Stichwort "
vollziehen"). Der Begriff setzt - bezogen auf die Anwendung von Rechtsvorschriften - voraus, dass das, was
vollzogen werden soll, nicht unmittelbar anwendbar ist. Er ist also in diesem rechtlichen Zusammenhang so zu verstehen, dass die genannten Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind. Für dieses Verständnis spricht auch, dass in § 1 des Arbeitsvertrages unter der Überschrift "Allgemeine Arbeitsbedingungen" geregelt ist, dass für den Kläger die in der Deutschen Telekom AG anwendbaren tarifvertraglichen Bestimmungen in der Fassung vom 29. Februar 2004 mit individualrechtlicher Wirkung sinngemäß gelten. Auch solche tarifvertraglichen Regelungen können also nur "
vollzogen" werden, weil sie nicht unmittelbar anwendbar sind. Der Arbeitsvertrag bestimmt, dass die in § 3 Abs. 4 genannten Änderungen sich unmittelbar auf die Höhe des Bezugsgehalts und die darin ausdrücklich eingeschlossene Sonderzahlung auswirken. Dann können aber bei der sinngemäßen Anwendung des § 5 Abs. 1 TelekomSZV nicht sämtliche Voraussetzungen so gefordert werden, als wäre der Kläger noch aktiver Beamter bei der DTAG. Nur dann könnte seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund der einschlägigen Vorschriften der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 erhöht worden sein. Es liegt auf der Hand, dass diese Arbeitszeitverordnung im Betrieb der Beklagten nicht gilt. Dies kann aber nicht dazu führen, dass damit § 5 Abs. 1 TelekomSZV für den Kläger auch sinngemäß nicht mehr anwendbar wäre. Er soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn er bei der DTAG noch aktiver Beamter wäre, allerdings nunmehr in dem für ihn geltenden arbeitsvertraglichen Rahmen. Wäre die Arbeitszeit des Klägers bei der DTAG auf 38 Stunden erhöht worden, hätte er den Anspruch unmittelbar. Der Umstand, dass er nunmehr als beurlaubter Beamter in einem anderen Arbeitsverhältnis ist, hat zwangsläufig zur Folge, dass seine Arbeitszeit auf Grund anderweitiger Bestimmungen festgesetzt sein muss, sonst liefe die
vollzugsregel leer. Im vorliegenden Fall ist dies eine vertragliche Vereinbarung. Der Sinn der Kompensationsregel bzw. ihres Wegfalls wird beim Kläger erfüllt. Beamte, die mehr als 34 Stunden wöchentlich arbeiten, sollen eine Sonderzahlung erhalten, da für sie nichts mehr zu kompensieren ist, denn sie sind wiederum auf dem Stand, auf dem sie vor der Herabsetzung der Arbeitszeit waren.
vollziehen" hätte deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Sie wäre auch höchst unpraktikabel. Jede Umorganisation bei der DTAG zwänge die Arbeitsvertragsparteien dazu, zu überlegen, ob und ggf. wie der Kläger, wäre er noch bei der DTAG, hinsichtlich seiner Arbeitszeit betroffen gewesen wäre. Es ist auch schlecht denkbar, dass einige Arbeitnehmer der Beklagten - je
neuen Organisationsentscheidungen der DTAG - plötzlich in den Genuss einer Sonderzahlung kämen, während dies bei ihren mit derselben Arbeitszeit beschäftigten Kollegen nicht der Fall wäre. Es soll nicht eine organisatiorisch-fachliche Entwicklung eines Dienstpostens bei der DTAG
vollzogen werden, sondern es sollen rechtliche Entwicklungen auf das im Vertrag geregelte Arbeitsverhältnis sinngemäß angewendet werden. dd) Die Regelung für die beamteten Transfermitarbeiter der Personalserviceagentur "Vivento" in § 5 Abs. 2 TelekomSZV spricht nicht gegen diese Auslegung. Insbesondere kann daraus nicht darauf geschlossen werden, dass nur befristete Einsätze des Klägers erforderlich sind, um die Regelung des Abs. 1 iSd. Arbeitsvertrages
vollziehen zu können. Mitarbeiter der Personalserviceagentur haben ein Dauerarbeitsverhältnis mit dieser und werden typischerweise befristet "ausgeliehen". Nur für sie ist § 2 Abs. 2 TelekomSZV sinnvoll. Werden sie - befristet - mit einer höheren Wochenstundenzahl eingesetzt, ist auch bei ihnen nichts mehr zu kompensieren und sie sollen die Sonderzahlung deshalb erhalten. ee) Auch der Umstand, dass der Kläger nicht zu einer anderen Behörde abgeordnet ist, hindert seinen Anspruch nicht, da diese Regelung für unmittelbar bei der Telekom beschäftigte Beamte geschaffen worden und auch nur für sie sinnvoll ist. Dieser Umstand kann dann nicht gleichzeitig als Ausschlusstatbestand für die Anwendung der ersten Alternative des § 5 Abs. 1 TelekomSZV angesehen werden, wenn die gesamte Regelung "
vollzogen" werden soll in einem Bereich, in dem sie eben nicht unmittelbar gilt. Dr. Freitag Marquardt Brühler Frischholz Großmann Permalink: http://openjur.de/u/172515.html Kommentare
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