Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 16. Januar 2007 - 16 Sa 1136/06 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an da
2002 § 620 Nr. 10, zu II 2 a aa der Gründe; 28. Mai 1986 - 7 AZR 25/85 - BAGE 52, 133 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 102 =
§ 620Nr.
79, zu II 2 der Gründe) . Nach der Senatsrechtsprechung kann sich der Arbeitgeber zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Tatsachengerichten, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen haben (BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - NZA 2008, 467 , Rn. 20) . Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BAG 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - BAGE 99, 223 = AP HRG § 57c Nr. 9 =
§ 620Hochschulen Nr. 31, zu B I 1 b der Gründe mw
N). Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG
- November 2007 - 7 AZR 484/06 - NZA 2008, 467 , Rn. 21;
- Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 19, ZTR 2006, 509 ) . Ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zur Durchführung eines Projekts liegt aber nur vor, wenn die projektbezogene Tätigkeit den Arbeitnehmer voraussichtlich überwiegend beanspruchen wird. Dann ist der projektbedingt vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung ausschlaggebend für den Abschluss des Arbeitsvertrags, weil nach Ablauf der Vertragslaufzeit voraussichtlich die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Wesentlichen entfallen wird. Ist daher bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit an dem Forschungsprojekt den Arbeitnehmer überwiegend beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird, sondern daneben auch andere Arbeiten erledigen soll. Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, sondern der Arbeitnehmer überwiegend mit projektfremden Aufgaben eingesetzt werden soll, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags. In diesem Fall kann nicht angenommen werden, dass die Mitwirkung an dem Projekt ursächlich für den Vertragsschluss ist, da bereits vorhersehbar ist, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterhin in erheblichem Umfang mit projektfremden Tätigkeiten beschäftigt werden kann (BAG
- November 2005 - 7 AZR 81/05 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 264 , Rn. 43) . Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber bei einem Bestreiten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen (BAG
- März 2001 - 7 AZR 701/99 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227 =
§ 620Nr. 175, zu B II 1 der Gründe mw
N). Für die Wirksamkeit einer Befristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Spätere Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist (BAG 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - BAGE 81, 300 = AP HRG § 57b Nr. 8 =
§ 620Hochschulen Nr.
3, zu III 2 der Gründe). Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht. Hat sich die Prognose nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber den Grund für den Nichteintritt seiner Prognose darlegen und begründen, dass die nachfolgende Entwicklung bei Vertragsschluss nicht absehbar war. Gelingt ihm dies, ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
- b)Der Senat kann auf der Grundlage der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Befristung des Arbeitsvertrags vom 17. Juni 2003 durch die beabsichtigte Beschäftigung des Klägers in dem Vorhaben 4260 gerechtfertigt war. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei dem Vorhaben 4260 nicht um Daueraufgaben der Beklagten handelt. Die Beklagte hat auch ihre Prognose für den nur zeitweise bestehenden Beschäftigungsbedarf schlüssig dargetan. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht von einer tatrichterlichen Würdigung des klägerischen Vorbringens über einen überwiegenden projektfremden Einsatz abgesehen. Dies führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.
- aa)Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei dem Forschungsvorhaben 4260 handele es sich um ein zeitlich begrenztes Forschungsprojekt, das nicht zu den Daueraufgaben der Beklagten zählt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass die Beklagte dauerhaft mit der Durchführung von Forschungsaufgaben befasst ist, folgt nicht zwangsläufig, dass auch das Forschungsvorhaben 4260 zu den Daueraufgaben der Beklagten zählt (BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 19, ZTR 2006, 509 ). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte sich die Beklagte vielmehr entschlossen, das Forschungsvorhaben nicht als eigene Forschung zu betreiben, sondern nur im Falle der Bereitstellung der beim UBA beantragten Mittel. Die vom UBA bewilligte Förderung umfasste den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2006. Das Landesarbeitsgericht konnte daher ohne Verstoß gegen Denkgesetze annehmen, dass es sich bei dem Vorhaben 4260 um ein zusätzliches, von der Beklagten unabhängig von ihren Daueraufgaben übernommenes Forschungsprojekt handelt, das nach der bei Vertragsschluss am 17. Juni 2003 von der Beklagten erstellten Prognose zeitgleich mit dem Ende des mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrags am 30. April 2006 abgeschlossen sein sollte. Die vom Landesarbeitsgericht auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten in den Schriftsätzen vom 25. August 2006 bzw. 28. November 2006 getroffenen Feststellungen sind nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend, da der Kläger insoweit keinen zulässigen und begründeten Revisionsangriff erhoben hat.
- bb)Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Beklagte die tatsächlichen Grundlagen für die vereinbarte Projektbefristung schlüssig vorgetragen hat. Der Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2003 wurde zur Mitwirkung des Klägers an dem Forschungsvorhaben 4260 abgeschlossen. Dies ergibt sich aus § 1 des Arbeitsvertrags, wonach der Kläger Aufgaben im Rahmen des Vorhabens 4260 ausführen sollte. Der Projektinhalt und der zeitliche Ablauf der einzelnen Projektphasen war in den beim UBA eingereichten Unterlagen ausreichend beschrieben. Darüber hinaus hat die Beklagte zur Darstellung der vom Kläger auszuführenden Aufgaben auf die vor Vertragsbeginn erstellte Tätigkeitsbeschreibung verwiesen. Diese Angaben ermöglichten dem Kläger eine Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten zur Rechtfertigung des bis zum 30. April 2006 befristeten Arbeitsvertrags angeführten Sachgrund. Zu weiteren Darlegungen war die Beklagte zunächst nicht verpflichtet.
- cc)Das Landesarbeitsgericht hat aber rechtsfehlerhaft den Vortrag des Klägers über seine Beschäftigung mit projektfremden Tätigkeiten unberücksichtigt gelassen. Dies erfordert die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht. Die Tätigkeit des Klägers für andere Forschungsvorhaben der Beklagten ist für sich allein genommen nicht geeignet, die Wirksamkeit der Befristung in Frage zu stellen. Nicht jede projektfremde Tätigkeit steht der Wirksamkeit einer auf die Mitwirkung an einem Forschungsprojekt gestützten Befristung entgegen. Das ist nur der Fall, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend nicht projektbezogen eingesetzt, sondern mit anderen Aufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden wird (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 264 , Rn. 43). Hierfür enthält der Sachvortrag des Klägers keine Anhaltspunkte. Nach dem - von der Beklagten bestrittenen - Vortrag des Klägers ist dieser aber bis zu dem Eingang des Schreibens seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2005, mit dem dieser die Beklagte zur unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgefordert hat, überwiegend mit projektfremden Tätigkeiten beschäftigt gewesen. Eine entsprechende Vertragsdurchführung spräche gegen das Vorliegen des Sachgrunds aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, so dass es Aufgabe der Beklagten wäre, die Gründe für den gegenüber der ursprünglich beabsichtigten Vertragsdurchführung geänderten Projektverlauf darzulegen und zu erklären, dass diese bei Vertragsbeginn nicht absehbar waren. Das Landesarbeitsgericht hat weder den Umfang der projektfremden Tätigkeiten des Klägers festgestellt noch den dazu gehaltenen Vortrag der Beklagten einer tatrichterlichen Würdigung unterzogen. Dies ist vom Landesarbeitsgericht nachzuholen. Erweist sich der Vortrag des Klägers als zutreffend, wonach er jedenfalls bis zum Eingang des anwaltlichen Schreibens vom 15. April 2005 bei der Beklagten überwiegend mit projektfremden Tätigkeiten und erst anschließend wieder mit vertragsgemäßen Tätigkeiten aus dem Vorhaben 4260 betraut war und könnte die Beklagte den geänderten Projektverlauf nicht nachvollziehbar erklärten, stünde dies aus Sicht des Senats einer tatrichterlichen Würdigung nicht entgegen, dass der Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nur vorgeschoben ist. Dies gilt selbst für den Fall, dass ein überwiegender Einsatz des Klägers mit projektfremden Tätigkeiten sich nur für den Zeitraum bis April 2005, nicht aber bezogen auf die Dauer der gesamten Vertragslaufzeit feststellbar wäre. Die auf dem Entfristungsverlangen des Klägers beruhende Rückkehr zu einer vertragsgemäßen Beschäftigung spricht dafür, dass die Beklagte den Kläger nur unter dem Eindruck der angekündigten gerichtlichen Geltendmachung überwiegend in dem Vorhaben 4260 eingesetzt hat. 2. Die Zurückverweisung erübrigt sich auch nicht deshalb, weil die Befristung im Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2003 durch den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung (zu den Voraussetzungen: BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 12, ZTR 2006, 509 ) gerechtfertigt wäre. Dies ist nicht der Fall. Zwar hat die Beklagte für das Forschungsvorhaben 4260 Mittel von dem UBA erhalten. Bei dieser Zuwendung handelt es sich nicht um Drittmittel iSd. der Senatsrechtsprechung. Das UBA ist wie die BMA eine Bundesoberbehörde (§ 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes - UBAG vom 22. Juli 1974 [BGBl. I S. 1505]). Bei den von ihm ausgereichten Fördermitteln für das Vorhaben 4260 handelt es sich daher nicht um Mittel für ein von einem Dritten finanzierten Projekt. Dörner Gräfl Koch Willms Bea Permalink: http://openjur.de/u/172516.html Kommentare
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