Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2006 - 10 Sa 515/06 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu trag
§ 4Bauindustrie Nr.
79;
- Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263;
- Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 -;
- März 2006 - 10 AZR 392/05 -;
- Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 287 =
§ 4Bauindustrie Nr.
128; 15. November 2006 - 10 AZR 637/05 - und - 10 AZR 698/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 289 =
§ 4Bauindustrie Nr.
132). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (st. Rspr. vgl. BAG
- Januar 1984 - 4 AZR 41/83 - BAGE 45, 11;
- Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - aaO;
- Mai 2004 - 10 AZR 488/03 -;
- März 2006 - 10 AZR 392/05 -;
- Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - aaO;
- November 2006 - 10 AZR 637/05 - und - 10 AZR 698/05 - aaO). Erläutern die Tarifvertragsparteien ein solches Tätigkeitsbeispiel in einem Klammerzusatz, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die im Klammerzusatz genannten Beispiele das Tätigkeitsbeispiel erfüllen (vgl. BAG
- September 2004 - 10 AZR 562/03 -;
- September 1995 - 10 AZR 1018/94 -;
- September 1993 - 10 AZR 207/92 - BAGE 74, 238) . Unerheblich ist die Einschätzung der Arbeitsverwaltung, die den Charakter von Tätigkeiten auf Grund anderslautender Vorschriften dahingehend beurteilt, ob ein Betrieb zur Winterbauumlage herangezogen wird. Dies kann anderen Kriterien unterliegen als denjenigen zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV.
- Danach wird der Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, denn in ihrem Betrieb werden Fertigbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV ausgeführt. a) Fertigbau ist die Herstellung eines Gebäudes in Fertigbauweise (Duden Deutsches Universalwörterbuch
- Aufl. Stichwort "Fertigbau”). Fertigbauweise ist eine Bauweise unter Verwendung in einer Fabrik hergestellter und auf der Baustelle zum Gesamtbauwerk zusammengefügter Bauteile wie Decken oder Wände (Wahrig Deutsches Wörterbuch
- Aufl. Stichwort "Fertigbauweise”; Peter Lexikon der Bautechnik Stichwort "Fertigbauweise”). Fertigbauteile sind Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt werden und als komplette Einheit verschiedene Bauleistungen enthalten können, wie zB Wandbauteile mit eingebauten Installationen oder fertiger Oberfläche (Peter Lexikon der Bautechnik Stichwort "Fertigbauteile”). Ein Betrieb führt damit nur dann Fertigbauarbeiten im Sinne des tariflichen Tätigkeitsbeispieles in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV aus, wenn er entweder Bauwerke mit solchen Fertigteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet oder solche Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken einbaut oder zusammenfügt und mit dieser Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt. Bei einem solchen Verständnis werden Tätigkeiten, bei denen vorgefertigte Bauelemente schon immer oder doch jedenfalls seit langem nach Herkommen und Üblichkeit in der Baubranche "fertig” eingebaut werden, vom Tarifbegriff "Fertigbauarbeiten” nicht erfasst, zB der Einbau von Türen, Toren und Fenstern (BAG
- Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 287 =
§ 4Bauindustrie Nr.
128) .
- b)Die Beklagte stellt Fertigbauteile her. Die Garagen bestehen aus Bauteilen, die aus mehreren Bau- und Werkstoffen bestehen, nämlich dem Betonkubus, der in einem Stück in klassischer Betongussweise hergestellt wird, und je nach der individuellen Bestellung des Kunden sodann mit einem Farbanstrich, einem Tor, ggf. Fenstern, einer Dachverkleidung und ggf. einer Außentür versehen wird. Mit diesem Fertigbauteil wird die konventionelle Arbeitsweise bei der Herstellung einer Garage ersetzt. Die Beklagte stellt diese Bauteile stationär her. Sie baut diese Betonfertigteile auf der Baustelle auch ein. Sie setzt nämlich die Garagen idR passgenau auf ein vorbereitetes Fundament. Selbst in den Fällen, in denen sie die Garagen unmittelbar auf dem Erdboden aufsetzt - was wegen des möglichen Eindringens von Feuchtigkeit nicht sehr häufig vorkommen dürfte und auch den eigenen Produktbeschreibungen der Beklagten widerspräche - stellt sie ebenfalls ein Bauwerk her, das irgendwie mit dem Erdboden verbunden ist oder infolge seiner eigenen Schwere auf dem Erdboden ruht. Die tarifliche Bestimmung erfordert nicht, dass das Bauwerk mit dem Erdboden fest verbunden wird und nicht nur einem vorübergehenden Zweck dient (BAG 28. März 1990 - 4 AZR 615/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 130). Sie ersetzt damit die konventionelle Bauweise einer Garage, deren Wände ursprünglich gemauert, deren Boden gegossen und deren Dach entweder als Steil- oder Flachdach gefertigt worden war. Jedenfalls derzeit ist nicht davon auszugehen, dass Garagen "schon immer” als Fertigteile verwendet wurden. Das Bauwerk "Garage” ist erst dann seinem bestimmungsgemäßen Zweck zugeführt und damit fertiggestellt, wenn es auf dem Boden bzw. Fundament steht und somit als Garage nutzbar ist. Auch in der finanzgerichtlichen Entscheidungspraxis wird ein Bauwerk als Gebäude angesehen, wenn es fest mit dem Grund und Boden verbunden ist. Das ist der Fall, wenn einzelne oder durchgehende Fundamente vorhanden sind, das Bauwerk auf diese gegründet und dadurch mit dem Boden verankert ist. Befindet sich das Bauwerk auf einem Fundament, so ist es unerheblich, ob es mit diesem fest verbunden ist. Ausreichend ist es unter Umständen auch, dass ein Bauwerk kraft seiner Eigenschwere auf den Trägerelementen ruht. Der Begriff des Fundamentes ist dabei nicht eng auszulegen, es genügt für die Annahme vielmehr jede gesonderte (eigene) Einrichtung, die eine feste Verbindung des aufstehenden Bauwerkes mit dem Grund und Boden bewirkt. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden wird beispielsweise durch einen gegossenen Zementboden auch dann hergestellt, wenn dieser sich nicht in der Erde oder im Boden befindet (BFH 10. Juni 1988 - III R 65/84 - BFHE 154, 143 ). Dies trifft damit auch auf den bereits in dem Betrieb der Beklagten gegossenen Boden zu.
- c)Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. September 2000 (- 4 ABR 63/98 - BAGE 95, 339) steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Ihr zufolge fällt ein Betrieb, der die Herstellung eines Bauwerkes schuldet, das aus von ihm hergestellten Fertigbauteilen zusammengefügt wird, unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau. Die Entscheidung hat es, da es nicht darauf ankam, offengelassen, ob ua. das Fertiggaragengeschäft Tätigkeiten betreffe, die in den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau fallen, dies jedoch nicht ausgeschlossen. 3. Es kommt daher nicht darauf an, ob der betriebliche Geltungsbereich auch über die allgemeine Vorschrift des § 1 Abs. 2 VTV eröffnet ist. 4. Der Betrieb der Beklagten fällt nicht unter den Geltungsbereich eines spezielleren Tarifvertrages bzw. ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 1 VTV von dessen betrieblichem Geltungsbereich ausgenommen.
- a)Die Geltungsbereiche des TVZN und des VTV schließen sich gegenseitig aus. Im Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung (TVZN) im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschland vom 1. April 1986, der vom räumlichen Geltungsbereich her anwendbar ist, heißt es zum betrieblichen Geltungsbereich in § 1 Abs. 2: " Betrieblicher Geltungsbereich : Abschnitt I: Beton- und Betonfertigteilwerke. Hierunter fallen alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär herstellen und diese zum überwiegenden Teil an nicht beteiligte Dritte veräußern. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst ... zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut (Fertigteilherstellung im Baubetrieb gemäß § 1 Abschnitt V Ziffer 13 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 - BRTV-Bau - in der Fassung vom 10. September 1992), so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände ist und entweder 1. bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied war oder ... 3. nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben. ... Als Betriebe gelten auch selbständige Betriebsabteilungen. Abschnitt II: Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben der Beton- und Betonfertigteilwerke bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe der Beton- und Betonfertigteilwerke die kaufmännische und technische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, das Transportwesen, Laborarbeiten, Prüfarbeiten sowie die Güteüberwachung übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.” Damit wird deutlich, dass ein Betrieb, der hergestellte Fertigbauteile selbst zur Erstellung eines Bauwerkes einbaut, wovon hier auszugehen ist, nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des TVZN unterliegen kann. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Garagenkubus als "Stahlbetonware” im Sinne des TVZN anzusehen ist. Jedenfalls ist es ausgeschlossen, dass bei einem "Einbau” der hergestellten Fertigbauteile beim Kunden diese "nicht beteiligte Dritte” wären. Solche "nicht beteiligte Dritte” sind vielmehr beispielsweise Zwischenhändler oder Baumärkte. Dass die beauftragenden Kunden nicht gleichzeitig "nicht beteiligte Dritte” sein können, wird aus der Formulierung deutlich, wonach der Geltungsbereich dann nicht gegeben ist, wenn die hergestellten Fertigbauteile "dagegen” zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst eingebaut werden. Die Beklagte hat in ihrer Revision nicht mehr die Ansicht vertreten, dass sie im Streitzeitraum kraft Mitgliedschaft unter den betrieblichen Geltungsbereich des TVZN fallen könnte. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
- b)Aus demselben Grund unterfällt der Betrieb auch nicht den Ausnahmevorschriften des Abschnittes VII in § 1 Abs. 2 VTV. Der Betrieb der Beklagten gehört nicht zum Betonwaren herstellenden Gewerbe, da sich die Tätigkeit nicht in der Herstellung des Garagenkubus erschöpft, sondern sie Betonfertigteile herstellt und einbaut. 5. Auch bezüglich der drei Arbeitnehmer, die den Transport und den Einbau der Fertiggaragen vornehmen, ist der Geltungsbereich des TVZN nicht eröffnet. Die Beklagte hat nämlich die Voraussetzungen einer selbständigen Betriebsabteilung, die dem Transport der Fertiggaragen dienen könnte, nicht dargelegt. Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, welcher auch ein Hilfszweck sein kann (BAG 28. September 2005 - 10 AZR 28/05 - EzA AEntG § 1 Nr. 9). Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbständigkeit erfordert eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck. Eine bloße betriebsinterne Spezialisierung der Art, das getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben versehen, genügt nicht (BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - BAGE 111, 302). Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass abgesehen von der betriebsinternen Spezialisierung des Transportes und der Bedienung des Kranwagens zum Einbau der Garage eine organisatorische Abgrenzung bestünde, die auch für Außenstehende wahrnehmbar ist, wie zum Beispiel eine eigene fachliche Leitung und organisatorische und kaufmännische Trennung. Auch die drei Fahrer sind daher am Gesamtzweck des Betriebes, nämlich der Herstellung und dem Einbau der Fertiggaragen beteiligt. 6. Für den streitgegenständlichen Zeitraum war der VTV für allgemeinverbindlich erklärt. Die Beklagte hat keine Tatsachen behauptet, aus denen sich ergeben könnte, dass sie Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung vom 30. Oktober 2002 unterfallen könnte. Insoweit hat die Beklagte das Urteil des Landesarbeitsgerichts in ihrer Revision auch nicht angegriffen. Ob Einschränkungen hinsichtlich späterer Allgemeinverbindlicherklärungen zutreffen, kann dahinstehen, da sie nicht den streitgegenständlichen Zeitraum betreffen. 7. Der der Höhe nach nicht streitige Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung folgt aus § 61 Abs. 2 ArbGG . Dr. Freitag Marquardt Brühler Frischholz Großmann Permalink: http://openjur.de/u/172517.html Kommentare
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