H trotz ihrer Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit oder Liquidation als parteifähig behandelt, wenn mit der Klage vermögensrechtliche Ansprüche verfolgt werden und der Kläger substantiiert behauptet, die GmbH habe noch Aktivvermögen. Vermögen in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die gelöschte GmbH noch Ersatzansprüche, zB gegen den Liquidator, hat (vgl. Senat 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - AP BGB § 613a Nr. 256 =
2) . Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, genügt bereits die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe als Vertriebsgesellschaft gegen die Produktionsgesellschaft, die E GmbH, noch Ersatzansprüche, welche durch die abgeschlossene Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt seien, für die Annahme eines substantiierten Sachvortrages zum Vorhandensein von Aktivvermögen bei der Beklagten. Die Beklagte ist auch prozessfähig. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst, oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vor- oder entgegenzunehmen. Eine GmbH ist als juristische Person als solche nicht fähig, Prozesshandlungen selbst vorzunehmen. Sie wird nach § 35 Abs. 1 GmbHG durch ihren Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zwar hat der vormalige Geschäftsführer der Beklagten, E, mit der Löschung der Beklagten seine Bestellung als gesetzlicher Vertreter der Beklagten verloren. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass der Wegfall der Prozessfähigkeit dann ohne Bedeutung ist, wenn dem Prozessbevollmächtigten wirksam Prozessvollmacht erteilt worden war, weil diese Vollmacht nach § 86 ZPO weiter wirkt (Senat 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - AP BGB § 613a Nr. 256 =
N). Dass dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits vor der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 15. Juni 2005, also vor der Eintragung der Löschung der Beklagten im Handelsregister am 3. August 2005, Prozessvollmacht erteilt worden war, ist aus den Akten ersichtlich und zwischen den Parteien unstreitig. II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes nach § 628 Abs. 2 BGB nicht zu. 1. § 628 Abs. 2 BGB rechtfertigt diesen Anspruch auch dann nicht, wenn man - wie vom Arbeitsgericht angenommen - davon ausgeht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch nach § 628 Abs. 2 BGB vorliegen, nämlich eine fristgerecht ausgesprochene berechtigte außerordentliche Kündigung des Klägers, die durch ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten veranlasst war. Der Ersatz des sog. Auflösungsschadens umfasst grundsätzlich die Pflicht, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie er bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stehen würde (§§ 249 ff. BGB), weil der Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB auf das volle Erfüllungsinteresse geht. Daraus folgt, dass dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der entgangene Verdienst im Wege des Schadensersatzes vom Arbeitgeber zu ersetzen ist (allgemeine Meinung; vgl. Senat 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr. 13 = EzA BGB § 628 Nr. 19 mwN). Zu diesem, auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist beschränkten Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalles kann ein Anspruch auf eine den Verlust des Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10, 13 KSchG hinzutreten. Der kündigende Arbeitnehmer hat nämlich - veranlasst durch das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers - auf den durch die Kündigungsschutzbestimmungen vermittelten Bestandsschutz verzichtet. Den Arbeitnehmer trifft neben der für die Dauer der Kündigungsfrist entfallenen Vergütung ein weiterer wirtschaftlicher Verlust, für den er einen angemessenen Ausgleich verlangen kann. Für die Bemessung dieses Ausgleiches bietet es sich an, auf die Abfindungsregelungen der §§ 9, 10, 13 KSchG abzustellen. Die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist mit derjenigen des unberechtigt gekündigten Arbeitnehmers vergleichbar, der einen Auflösungsantrag nach § 9 oder § 13 KSchG gestellt hat, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (vgl. Senat 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 - aaO; 22. April 2004 - 8 AZR 269/03 - AP BGB § 628 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 628 Nr. 4). Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers ist jedoch, dass im Falle einer unberechtigten Arbeitgeberkündigung die §§ 9, 10 und/oder 13 KSchG Anwendung fänden. 2. An dieser Rechtsprechung ändert auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung des § 13 Abs. 1 Satz 4 KSchG nichts. Dieser bestimmt, dass das Gericht im Falle einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung bei einem begründeten Auflösungsantrag des Arbeitnehmers für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen hat, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Eine solche Klarstellung enthielt § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG aF nicht. Dort hieß es: "Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessen Abfindung zu verurteilen; die Vorschriften des § 9 Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend." Mit der gesetzlichen Neuregelung ist lediglich die herrschende Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG aF ausdrücklich in den neugefassten § 13 Abs. 1 Satz 4 KSchG übernommen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war die Verweisung in § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG auf § 9 Abs. 2 KSchG dahingehend zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt aufzulösen war, zu dem die außerordentliche Kündigung gewirkt hätte (vgl. BAG 22. Februar 1968 - 5 AZR 278/67 - BAGE 20, 324 = AP KSchG 1951 § 7 Nr. 22 = EzA KSchG § 7 Nr. 4; 9. April 1981 - 6 AZR 787/78 - BAGE 35, 200 = AP KSchG 1969 § 11 Nr. 1 = EzA KSchG § 11 Nr. 3). Für den Fall, dass der Arbeitgeber hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hat oder eine unwirksame außerordentliche Kündigung nach § 140 BGB in eine ordentliche umgedeutet werden kann, bleibt es auch nach der Neufassung des § 13 Abs. 1 KSchG dabei, dass der Arbeitnehmer ein Wahlrecht hinsichtlich des Auflösungszeitpunktes hat. Er kann den Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG (Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist, § 9 Abs. 2 KSchG ) oder den nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG (Auflösung zum Zeitpunkt des Ausspruches der außerordentlichen Kündigung, § 13 Abs. 1 Satz 4 KSchG ) stellen (allgemeine Meinung; ErfK/Kiel 8. Aufl. § 9 KSchG Rn. 33; AnwK-ArbR/Dreher/Schmitz-Scholemann § 13 KSchG Nr. 13; KFA-ArbR/Bröhl § 13 KSchG Rn. 9) . 3. Eine Entschädigung nach § 628 Abs. 2 BGB iVm. §§ 9, 10, 13 KSchG analog ist immer dann zu zahlen, wenn der durch das Kündigungsschutzgesetz vermittelte Bestandsschutz verloren geht. Das Gesetz bestimmt in §§ 9, 10, 13 KSchG den Wert des Bestandsschutzes, wenn das Festhalten am Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Diese gesetzliche Wertung rechtfertigt es, den Verlust des Bestandsschutzes als normative Schadensposition anzuerkennen. Für die Feststellung des Schadens kommt es daher nicht darauf an, ob unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine Abfindung gezahlt worden wäre, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer in einem durch das Kündigungsschutzgesetz bestandsgeschützten Arbeitsverhältnis gestanden hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.