Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2006 - 9 (7) Sa 485/05 E - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu
§§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126; 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21 mw
N). Nur bei Vorliegen dieser Umstände kann der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ihn nach einem ohnehin existierenden Regelwerk vergüten will. Existiert dagegen gar kein System mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen oder ist es lückenhaft, kann die Nennung einer bestimmten Vergütungsgruppe und erst recht die Vereinbarung der Anwendung einer bestehenden Vergütungsordnung vom Arbeitnehmer nach §§ 133, 157 BGB nur als ausdrückliches Angebot auch in Bezug auf die Ermittlung der Höhe der Vergütung verstanden werden. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, ist die Anwendung des Vergütungssystems damit vertraglich und konstitutiv festgelegt (BAG
- Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - aaO, für die Angabe einer konkreten Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag) . (bb) Ein solches System gab es nicht. (aaa) Wegen der Regelung in § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O wäre die "fiktive Einstufung" im Beamtenverhältnis maßgeblich gewesen. Die Eingruppierung hätte sich entsprechend den für die beamteten Lehrkräfte allgemein geltenden Besoldungsvorschriften des BBesG und der BBesO in Verbindung mit der
- BesÜV (§ 7 Abs. 3 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom
- Juni 1991, BGBl. I S. 1345) gerichtet. Für die Einstufung des Klägers wären nur die Besoldungsgruppen A 14 und A 13 der BBesO A in Betracht gekommen, die den VergGr. Ib und IIa entsprechen. Eine Regelung für Lehrer an Hochschulen ist aber in der BBesO in den Ämtern der Besoldungsgruppen A 14 und A 13 nicht ausgebracht (BAG
- Juli 2004 - 8 AZR 203/
§§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126; vgl. auch BBes
O A und B BGBl. I 1992 S. 429, 438 f. in der Fassung vom
- März 1992, gültig vom
- Januar 1992 bis zum
- August 1993) . (bbb) Eine Eingruppierung des Klägers konnte auch nach den landesbesoldungsrechtlichen Regelungen des beklagten Landes nicht erfolgen.Im Jahr 1993 unterlag nach Art. 74a Abs. 1 GG die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. BAG
- August 2000 - 10 AZR 526/99 - AP BAT-O § 11 Nr. 21 = EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 73). Das Landesbesoldungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom
- Juni 1991 (GVBl. S. 123 und 408) sah im Jahre 1993 keine Regelungen zur Lehrerbesoldung vor. Das Land Sachsen-Anhalt erließ erst mit Wirkung ab dem
- Juli 1995 das Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA vom
- Juli 1995 - GVBl. S. 217). (ccc) Eine Eingruppierung des Klägers ergab sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am
- Mai 1993 auch nicht auf der Grundlage der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfassten Angestellten vom
- Juni
- Die Anwendbarkeit dieser Richtlinien könnte sich entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄndTV Nr. 1 ergeben ("... nach näherer Maßgabe von Richtlinien..."). Die TdL-Richtlinien vom
- Juni 1991 in der damals geltenden Fassung vom
- Januar 1992 mit den am
- August 1992 beschlossenen Änderungen sahen aber keine Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte im Hochschulbereich vor (BAG
- Juli 2004 - 8 AZR 203/
§§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126). Eine Regelung für Lehrkräfte an Hochschulen wurde erst am 1. Januar 1994 in die Td
L-Richtlinie eingefügt. Die Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA) vom 17. Oktober 1995 wiederum traten erst zum 1. Juli 1995 in Kraft (MBl. LSA S. 2380). Deshalb kann hier auch dahingestellt bleiben, ob die Anwendung von Lehrerrichtlinien eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung voraussetzt oder ob die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber in § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄndTV Nr. 1 ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht durch den Erlass von Richtlinien zuerkannt haben (vgl. dazu BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 23; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/99 - AP BAT-O § 11 Nr. 24) . 2. Der Kläger ist jedoch gem. § 22 Abs. 2 BAT -O weder in der VergGr. Ia (Fallgr. 1b) noch in der VergGr. Ib (Fallgr. 1b) der Anl. 1a eingruppiert. Dies wäre nach dem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal nur dann der Fall, wenn ihm im Anspruchszeitraum Tätigkeiten übertragen worden wären, bei denen mindestens zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der genannten Vergütungsgruppen erfüllen. Bereits der Klägervortrag lässt diese Folgerung jedoch nicht zu. Danach sind ihm weder fünf noch drei Angestellte der VergGr. IIa durch ausdrückliche Anordnung im tariflichen Sinne ständig unterstellt. Dies gilt auch dann, wenn er die Funktion eines ständigen Vertreters der Leiterin des Landesstudienkollegs wahrnähme. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es überhaupt möglich ist, bei einer Befreiung von 20 % der Lehrverpflichtung Verwaltungstätigkeiten auszuüben, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen, ohne dass es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. Es mangelt vorliegend bereits daran, dass dem Kläger diese Verwaltungstätigkeit, während derer ihm mehrere Angestellte unterstellt sein sollen, durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden ist.
- a)Die maßgebenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale lauten: "Vergütungsgruppe Ia 1a. ... 1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens fünf Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe IIa durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. ... Vergütungsgruppe Ib 1a. ... 1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe IIa durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind."
- b)Die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppen erfüllt der Kläger nicht. Nach den tariflichen Anforderungen kommt es bei beiden Vergütungsgruppen ua. darauf an, dass die Unterstellung der anderen Angestellten durch ausdrückliche Anordnung erfolgt. Dies ist hier nicht der Fall.
- aa)Durch ausdrückliche Anordnung sind einem Angestellten andere Angestellte dann ständig unterstellt, wenn der Arbeitgeber dies in einer ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Erklärung anordnet. Dabei reicht es nach der Senatsrechtsprechung zwar aus, wenn sich dies aus Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen oder einem Geschäfts- bzw. Organisationsplan ergibt (7. Dezember 1983 - 4 AZR 415/81 -). Es ist für die arbeitsvertragliche Wirkung jedoch erforderlich, dass diese Erklärung der ausdrücklichen Anordnung dem Angestellten nach § 130 BGB zugeht (BAG 11. November 1987 - 4 AZR 336/87 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 140). Ein lediglich konkludentes Verhalten oder die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen ist ebenso wenig ausreichend wie die Benachrichtigung von den Unterstellungsverhältnissen lediglich gegenüber den unterstellten Angestellten (Senat 11. November 1987 - 4 AZR 336/87 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 140). Weil es sich dabei um eine Änderung des Arbeitsvertrages handelt und die vom Angestellten nunmehr "auszuübende Tätigkeit" ( § 22 Abs. 2 BAT -O) hierdurch (neu oder erstmals) bestimmt wird, muss die ausdrückliche Anordnung auch von dem zuständigen Organ des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers getroffen worden sein (Senat 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 207) . Die Willenserklärung des Arbeitgebers muss auch die "ständige" Unterstellung von Angestellten und damit die Dauerhaftigkeit der Vorgesetztenfunktion umfassen. Darunter ist eine ununterbrochene, auf gewisse, nicht unerhebliche Dauer ausgelegte Unterstellung zu verstehen. Eine feste zeitliche Untergrenze wurde nicht festgelegt. Eine "ständige" Unterstellung ist jedenfalls bei einer länger als ein Jahr dauernden ununterbrochenen Unterstellung anzunehmen (Senat 20. Februar 1991 - 4 AZR 408/90 - AP BAT § 24 Nr. 16) .
- bb)Ausgehend von diesen Grundsätzen wurden dem Kläger im vorliegenden Fall keine Angestellten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt.
(1)Die Schreiben des Rektors der MLU an die Leiterin des Studienkollegs vom
- November 2002 und des Kanzlers der MLU an die Personalratsvorsitzende vom
- Mai 2003 stellen bereits deshalb keine ausdrückliche Anordnung dar, weil sie nicht an den Kläger gerichtet sind. Es ist zwar nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht unbedingt erforderlich, dass die Vertragsänderung durch eine ausdrückliche, unmittelbar an den Arbeitnehmer gerichtete Willenserklärung erfolgen muss. Bei den beiden genannten Schreiben handelt es sich jedoch um Mitteilungen von Universitätsvertretern an dritte Personen, die über anderweitige Vorgänge Auskunft geben, jedoch keine unmittelbare Gestaltungswirkung haben. Die Tatsache, dass das Schreiben vom
- Mai 2003 erst in der Revisionsinstanz eingebracht worden ist, bedarf deshalb keiner gesonderten Beurteilung.
(2)Auch das Schreiben des Rektors vom 25. Oktober 2002 an den Kläger stellt keine ausdrückliche Anordnung der Unterstellung von fünf bzw. drei Angestellten der VergGr. IIa BAT dar. Dabei kann - in mehrfacher Hinsicht - zugunsten des Klägers angenommen werden, dass es sich dabei um eine Bestellung zu einem ständigen Vertreter der Leiterin des Studienkollegs handelt; eine solche Bestellung hätte eingruppierungsrechtlich keine Relevanz. Die Anforderung aus dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ia Fallgr. 1b bzw. VergGr. Ib Fallgr. 1b wäre damit nicht erfüllt. (
- a)Der Kläger selbst behauptet nicht, dass das Schreiben des Rektors vom 25. Oktober 2002 unmittelbar die Unterstellung von fünf bzw. drei Angestellten der VergGr. IIa anordnet. Eine solche soll sich auch nach seiner Darstellung allein mittelbar aus der Übertragung der Funktion eines (ständigen) Vertreters der Leiterin des Studienkollegs iVm. § 5 Abs. 3 der Satzung des Studienkollegs ergeben. (
- b)Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass das Schreiben die Übernahme der Funktion eines "ständigen Vertreters" der Studienkollegleiterin gebilligt oder gar angeordnet hat, ist damit jedoch nicht die ausdrückliche Anordnung der Unterstellung von fünf bzw. drei Angestellten der VergGr. IIa umfasst. Die Tätigkeitsmerkmale, deren Erfüllung der Kläger behauptet, werden nicht dadurch erfüllt, dass der Angestellte ständiger Vertreter des Leiters einer Organisationseinheit ist. Eine solche Funktion beinhaltet weder allgemein noch im konkreten Falle des Klägers notwendig die Unterstellung von Angestellten. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Die tarifliche Vergütungsordnung des öffentlichen Dienstes enthält Tätigkeitsmerkmale, in denen die Funktion eines Vertreters ausdrücklich als Anforderung genannt wird, zum Teil sogar in Verbindung mit der Unterstellung von Angestellten niedrigerer Vergütungsgruppen unter den zu Vertretenden (zB VergGr. I Fallgr. 4 und 6, VergGr. Ia Fallgr. 5 oder 14 oder auch VergGr. Ib Fallgr. 8 für Ärzte und Zahnärzte; VergGr. Kr. V Fallgr. 19; VergGr. Kr. Va Fallgr. 6 und 11; VergGr Kr. VI Fallgr. 16 und 17 im Pflegebereich). Diese Tätigkeitsmerkmale fordern die ausdrückliche Anordnung einer ständigen Vertretung für einen "Vorgesetzten", dem - teilweise gleichfalls durch ausdrückliche Anordnung - eine bestimmte Anzahl von Angestellten niedrigerer Vergütungsgruppen unterstellt ist. Als ständiger Vertreter im Sinne dieser Eingruppierungsnormen ist derjenige Angestellte anzusehen, der den Vertretenen "in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt" (so die Formulierung im ärztlichen Bereich, Protokollnotiz Nr. 3 zu Anl. 1a). Diese entspricht in anderen Bereichen der Festlegung, dass ständige Vertreter nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen sind (zB für Anl. 1a, Vorbem. zu allen Vergütungsgruppen Nr. 7; für Anl. 1b - Pflegebereich - die Protokollerklärung Nr. 8). Auch dies belegt den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien für das Anforderungsmerkmal eines "ständigen Vertreters" als Element eines Tätigkeitsmerkmals, das aber dessen ausdrückliche Erwähnung voraussetzt. Hieraus lässt sich jedoch im Umkehrschluss entnehmen, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die "ständige Vertretung" nur bei denjenigen Tätigkeitsmerkmalen unmittelbar eingruppierungsrechtliche Bedeutung erlangen soll, in denen sie ausdrücklich genannt ist. (
- c)Auch aus systematischen Gründen scheidet die vom Kläger angenommene unmittelbare eingruppierungsrechtliche Verbindung zwischen der Funktion eines ständigen Vertreters und der Anforderung einer ausdrücklichen Unterstellung von Angestellten aus. Wenn mit der Vertreterbestellung - gleichsam automatisch - tarifrechtlich die Unterstellung all derjenigen Angestellten verbunden wäre, die dem Vertretenen selbst unterstellt sind, wären Vertretener und Vertreter eingruppierungsrechtlich gleich zu behandeln. Dies widerspricht der Begründung für die tarifliche Höherbewertung einer Vorgesetztenfunktion und ihrer Abstufung nach der Zahl der unterstellten Mitarbeiter. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei einer höheren Zahl von Untergebenen, gegenüber denen der Angestellte eine Weisungs- und Fach- und Dienstaufsichtsbefugnis auszuüben hat (Senat 18. Mai 1994 - 4 AZR 468/93 - ZTR 1994, 464), dem Vorgesetzten mehr und schwierigere Koordinations- und Aufsichtsaufgaben obliegen (Senat 22. März 2000 - 4 AZR 118/99 - BAGE 94, 154; 12. Februar 1992 - 4 AZR 310/91 - BAGE 69, 309). Hieraus hat der Senat die Schlussfolgerung gezogen, dass eine Unterstellung im tariflichen Sinne nur bei unmittelbarer Zuordnung eines Mitarbeiters zu einem Vorgesetzten angenommen werden kann und deshalb mit der Unterstellung eines Mitarbeiters unter einen bestimmten Vorgesetzten dieser Mitarbeiter nicht zugleich wiederum dessen Vorgesetzten tariflich als unterstellt zuzuordnen ist (26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - BAGE 113, 291, 300). Genauso wenig kann schon in der Bestellung zum ständigen Vertreter eine ausdrückliche Anordnung der Unterstellung der dem Vertretenen unterstellten Angestellten angenommen werden (so bereits Senat 7. Dezember 1983 - 4 AZR 415/81 -) . Im Übrigen ist in den von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich geregelten Vertretungsfällen der Vertreter jeweils mindestens eine Vergütungsgruppe niedriger als der Vertretene eingruppiert; im Pflegebereich sind es bei den in VergGr. Kr. V Fallgr. 19 eingruppierten Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der VergGr. Kr. VI Fallgr. 12 bestellt sind, sogar zwei Vergütungsgruppen unter den Vertretenen, deren Tätigkeitsmerkmal unter anderem die Unterstellung von mindestens 36 Arbeitnehmern durch ausdrückliche Anordnung vorsieht. Der auch darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Wertung würde es widersprechen, wenn die tarifliche Bewertung der erhöhten Personalverantwortung von Vorgesetzten in gleichem Maße auch auf die nur eingeschränkte ihrer (auch ständigen) Vertreter erstreckt würde. (
- d)Deshalb ist es auch eingruppierungsrechtlich nicht von Bedeutung, was der Kläger tatsächlich tut und ob er - wie er behauptet und wie auch unterstellt werden kann - tatsächlich in Wahrnehmung von Personalverantwortung handelt. Sofern er dies tut, ist es ihm durch das Schreiben des Rektors vom 25. Oktober 2002 nicht ausdrücklich übertragen worden. Die bloße Funktionszuweisung eines Stellvertreters ändert den Inhalt der geschuldeten Arbeit (und umgekehrt der geschuldeten Beschäftigungspflicht) genauso wenig wie die Übertragung von Aufgaben durch die Leiterin des Studienkollegs. Es mag sein, dass die Tätigkeiten des Klägers die tätigkeitsbezogenen Anforderungen auch höherwertiger Tätigkeitsmerkmale erfüllen und er höher einzugruppieren wäre, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend geändert worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO . Bepler Wolter Creutzfeldt Hannig B. Pieper Permalink: http://openjur.de/u/172525.html Kommentare
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