Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2006 - 7 (18) Sa 222/06 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Urteil des Arbeitsge
§ 242Betriebliche Übung Nr. 65 = Ez
A BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 5, zu A I der Gründe). Eine Aufteilung nach fälligen und noch nicht fälligen Ansprüchen in einem Leistungs- und Feststellungsantrag ist nicht erforderlich (BAG 18. Januar 1966 - 1 AZR 158/65 -
§ 242Ruhegehalt Nr.
106, zu I der Gründe) . II. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist zur Erfüllung der Ansprüche der Klägerin aus der Abwicklungsvereinbarung vom
- Dezember 2003 verpflichtet, da die Klägerin formgerecht und wirksam dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die A GmbH widersprochen hat. Der Widerspruch der Klägerin war nicht verspätet, denn die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom
- Oktober 2004 nicht ordnungsgemäß unterrichtet und die einmonatige Widerspruchsfrist damit nicht in Gang gesetzt ( § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB ).
- Die Klägerin hat den Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses formgerecht erklärt. Das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
- Juni 2005 genügt dem Schriftformerfordernis nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB .
- Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst (vgl. BAG
- Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 =
§ 613aNr. 312 = Ez
A BGB 2002 § 613a Nr. 56, Rn. 16, zu II 1 a der Gründe; 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - BAGE 114, 374, 382 =
§ 613aNr. 284 = Ez
A BGB 2002 § 613a Nr. 35, zu II 2 c aa und bb der Gründe). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 BGB , wonach der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats "nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5" widersprechen kann. Zum anderen ergibt sich dies auch zwingend aus Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht, die in § 613a Abs. 5 BGB geregelt ist. Danach haben Veräußerer und/oder Erwerber den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten (BT-Drucks. 14/7760 S. 19). Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung.
- Als Rechtsvorgängerin der Beklagten hat die A AG die Klägerin mit dem Unterrichtungsschreiben vom
- Oktober 2004 korrekt über die Betriebsübernehmerin informiert, indem sie sie mit Firmenbezeichnung, ihrem Sitz und ihrer Anschrift so benannt hat, dass sie von den Adressaten identifizierbar war. Als Gegenstand des Betriebsübergangs hat sie den "Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI)" mit einer näheren Spezifikation unter Ziff. 2 des Informationsschreibens genannt und damit nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien insoweit hinreichend deutlich gekennzeichnet. Ebenso hat sie über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zum
- November 2004 ordnungsgemäß unterrichtet ( § 613a Abs. 5 Nr. 1 BGB ). Schließlich hat die A AG den Grund für den Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB ausreichend benannt. Dabei hat sie es nicht bei der Angabe des Rechtsgrunds, nämlich der Übernahme des Vermögens von CI durch die A GmbH belassen, sondern ausgeführt, Grund des Übergangs sei die rechtliche Verselbständigung des Geschäftsbereichs CI in der A GmbH und deren anschließende Veräußerung an eine N GmbH. Damit hat die A AG die unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang zumindest schlagwortartig mitgeteilt, die sich im Falle eines Widerspruchs auf den Arbeitsplatz der Widersprechenden auswirken können (BAG
- Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 =
§ 613aNr. 312 = Ez
A BGB 2002 § 613a Nr. 56, zu II 1 b ee der Gründe). Damit wussten die informierten Arbeitnehmer, dass es bei der A AG keine CI-Arbeitsplätze mehr geben würde, die sie nach einem Widerspruch einnehmen könnten.
- Dagegen wurde in dem Unterrichtungsschreiben vom
- Oktober 2004 nicht ordnungsgemäß über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer informiert ( § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB ). a) Zu den rechtlichen Folgen gehören zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchem ergebenden Rechtsfolgen. Dies erfordert einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ( § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB und grundsätzlich auch, wenn Kündigungen sich abzeichnen, auf die kündigungsrechtliche Situation. Zu den beim Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört weiter die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden (BAG
- Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - BAGE 119, 91 =
§ 613aNr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56, zu II 1 b ff
(1)der Gründe; vgl. auch BT-Drucks. 14/7760 S. 19). Nach Inkrafttreten des § 613a Abs. 5 und 6 BGB müssen die Hinweise auf die Rechtsfolgen präzise sein und dürfen keinen juristischen Fehler enthalten (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - aaO, zu II 1 b ff
(1)der Gründe). Es genügt nicht mehr, wie von der früheren Rechtsprechung gefordert, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen nur "im Kern richtig" ist und lediglich eine "ausreichende" Unterrichtung erfolgen muss (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 313/92 -
§ 613aNr. 102 = Ez
A BGB § 613a Nr. 112) .
- b)In dem Unterrichtungsschreiben vom 22. Oktober 2004 wurde nicht hinreichend dargestellt, dass nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes eintritt. Ebenso wurde nicht auf das Haftungssystem nach § 613a Abs. 2 BGB hingewiesen, demzufolge der bisherige Arbeitgeber gesamtschuldnerisch mit dem neuen Inhaber nur für Verpflichtungen nach § 613a Abs. 1 BGB haftet, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach dem Übergang fällig werden.
- aa)Zwar heißt es in dem Unterrichtungsschreiben auf Seite 1, 2. Absatz, für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, die dem Geschäftsbereich CI zugeordnet seien, führe die Übertragung zu einem automatischen Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse. Ferner erfolgt auf Seite 1, vorletzter Absatz, der Hinweis, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei dem Geschäftsbereich CI zugeordnet und werde deshalb übergehen. Auf Seite 2 wird unter Ziffer 3 ausgeführt, mit dem Übergang des Geschäftsbereiches trete die A GmbH in die bestehenden unveränderten Arbeitsverhältnisse ein und schließlich würden, entsprechend einer Überleitungsvereinbarung zwischen der Beklagten, dem Gesamtbetriebsrat, den örtlichen Betriebsräten und der A GmbH vom 24. September 2004, die bei der A AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre als Dienstzeit bei der A GmbH anerkannt.
- bb)Auf den gesetzlichen Eintritt der A GmbH in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB wird nicht hingewiesen. Der Verweis auf die Überleitungsvereinbarung, nach der die bisher erbrachten Dienstjahre von der A GmbH "anerkannt" werden sollten, lässt im Gegenteil und entgegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB den Eindruck entstehen, es bedürfe erst einer solchen vereinbarungsgemäßen Anerkennung durch den Betriebsübernehmer. Auch eine Darstellung der begrenzten gesamtschuldnerischen Nachhaftung gem. § 613a Abs. 2 BGB fehlt in dem Informationsschreiben. Die Ausführungen zum Austausch des Vertragspartners besagen noch nichts über die Verteilung der Haftung infolge des Betriebsübergangs. Der Hinweis, dass die Arbeitsverhältnisse "automatisch übergingen" sei in § 613a BGB geregelt, "dessen Bestimmungen auf den Übergang zwingend anwendbar seien", stellt weder den Eintritt der A GmbH in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse korrekt dar noch genügt er als Hinweis auf das Haftungssystem nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB. Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen ergibt sich das gesetzliche Haftungssystem beim Betriebsübergang, über das vollständig zu informieren ist. Nur dadurch wird der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, gegebenenfalls näheren Rat einzuholen, wer in welchem Umfang für welche seiner Ansprüche haftet. Entgegen der mit der Revision vertretenen Ansicht genügt es nicht, auf den "Normalfall" hinzuweisen, bei dem der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eintritt. Abgesehen davon, dass auch dieser "Normalfall" von der A AG nicht präzise beschrieben wurde, gab es vorliegend Gründe, auf das besondere Haftungsregime des § 613a Abs. 2 BGB hinzuweisen. Zwar trifft es zu, dass die A AG, die jetzige Beklagte, gegenüber der Klägerin weder für die erst nach dem Betriebsübergang entstandenen Entgeltansprüche (für den restlichen Lauf der Kündigungsfrist) noch für die durch die Abwicklungsvereinbarung begründeten Abfindungsansprüche gem. § 613a Abs. 2 BGB bei übergegangenem Arbeitsverhältnis der Klägerin gehaftet hätte. Die Abfindungsansprüche sind nicht bereits mit dem Abschluss der Abwicklungsvereinbarung entstanden, sondern erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 26. August 1997 - 9 AZR 227/96 -
§ 620Aufhebungsvertrag Nr. 8 = Ez
A BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 29, zu 2 und 3 der Gründe), also nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Die Revision zieht aber daraus den unzutreffenden Schluss, über eine fehlende Nachhaftung müsse der Betriebsveräußerer nicht informieren. Das Gegenteil ist zutreffend, wie gerade der vorliegende Fall zeigt: Für die Ausübung des Widerspruchsrechts kann es von entscheidender Bedeutung sein, wer für die bereits vereinbarten nachvertraglichen Abwicklungsansprüche haftet, besonders, wenn, wie vorliegend, ein Erfüllungszeitraum von fünf Jahren dafür vorgesehen wurde. Eher desorientierend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis unter Ziffer 5 des Informationsschreibens auf die bereits früher ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dass der Klägerin zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile "die in unserem Sozialplan vorgesehenen Leistungen" zustünden.
- Die A AG hat die Klägerin im Unterrichtungsschreiben vom
- Oktober 2004 zum Teil nicht zutreffend über die Folgen eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB unterrichtet. a) Auch über das Recht zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ist als rechtliche Folge nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB zu informieren. Wie der Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB auszuüben ist, muss ebenfalls erläutert werden: auf die Schriftform ist hinzuweisen, auf die Frist und darauf, dass neuer wie alter Arbeitgeber als Adressaten in Betracht kommen (ebenso Grau Unterrichtung und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 5 und 6 BGB S. 173 f.; Schielke MDR 2007, 1052 , 1055; APS/Steffan
- Aufl. § 613a BGB Rn. 210; Worzalla NZA 2002, 353 , 355; aA Bauer/v. Steinau-Steinrück ZIP 2002, 457 , 463; Jaeger ZIP 2004, 433 , 442; MünchKommBGB/Müller-Glöge
- Aufl. § 613a Rn. 109; Willemsen/Lembke NJW 2002, 1159 , 1163). Nicht nur der Übergang des Arbeitsverhältnisses, sondern auch das Recht, dem zu widersprechen, ist eine Rechtsfolge des Betriebsübergangs iSd. § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB . Wenn der Sinn der Unterrichtungspflicht darin besteht, den betroffenen Arbeitnehmern eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung ihres Widerspruchsrechts zu verschaffen (BT-Drucks. 14/7760 S. 19), wäre es paradox, das Recht zum Widerspruch von der Informationspflicht auszunehmen. Die systematische Stellung des Widerspruchsrechts gem. § 613a Abs. 6 BGB nach der Unterrichtungspflicht, die in Abs. 5 derselben Vorschrift geregelt ist, bedeutet nicht, dass das Widerspruchsrecht von der Unterrichtungspflicht ausgenommen sein sollte, vielmehr folgt der Gesetzesaufbau lediglich der üblichen chronologischen Reihenfolge. Nach dem Zweck der Unterrichtung kann zudem über mittelbare Folgen im Falle eines Widerspruchs zu informieren sein (BAG
- Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - BAGE 119, 81 =
§ 613aNr. 311 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 55, Rn. 26, zu II 2 b bb
(1)der Gründe). b) Korrekt ist zwar der Hinweis im Informationsschreiben vom
- Oktober 2004, widersprechende Arbeitnehmer müssten mit einer Freistellung von der Arbeit durch die A AG rechnen, weil eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei ihr nach dem Übergang nicht bestehe. Unzutreffend sind aber die sich daran anschließenden Ausführungen, ab dem Widerspruch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses könne der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber der Beklagten um die Einkünfte gekürzt werden, die für die verbleibende Dauer der Kündigungsfrist bei der A GmbH hätten erzielt werden können. Bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit sei hierdurch außerdem die Höhe der Ansprüche auf Leistungen gegenüber der Agentur für Arbeit infrage gestellt. Aus der Sicht der betroffenen Arbeitnehmer lässt sich dies nur so verstehen, als ob allein auf Grund der Ausübung des Widerspruchsrechts und einer nachfolgenden Freistellung eine Kürzung des Arbeitsentgelts erfolgen und damit auch ein Risiko für die Höhe eines möglichen späteren Anspruchs auf Arbeitslosengeld eintreten könne. Richtigerweise kommt eine Anrechnung fiktiver Einkünfte bei dem Betriebserwerber jedoch nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass dieser ihn trotz des erklärten Widerspruchs beschäftigen würde. Eine Anrechnung der möglichen Einkünfte beim Betriebserwerber nach § 615 Satz 2 BGB auf die Ansprüche auf Grund Annahmeverzugs des bisherigen Betriebsinhabers erfolgt nur dann, wenn dem Arbeitnehmer ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert (BAG
- März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196, 204 =
§ 613aNr. 177 = Ez
A BGB § 613a Nr. 163). Dies setzt zumindest die sichere Kenntnis des Arbeitnehmers voraus, dass er unabhängig von seinem Widerspruch vom Betriebserwerber beschäftigt werden würde. Zwar ist ein böswilliges Unterlassen des Erwerbs beim neuen Betriebsinhaber iSv. § 615 Satz 2 BGB nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil das Widerspruchsrecht zulässigerweise ausgeübt wurde. Umgekehrt begründet aber allein ein zulässigerweise ausgeübter Widerspruch noch nicht ein böswilliges Unterlassen iSv. § 615 Satz 2 BGB (vgl. BAG 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - aaO, zu II 2 a der Gründe) . 6. Weitere Anforderungen an die rechtswirksame Ausübung des Widerspruchsrechts sieht das Gesetz nicht vor. Insbesondere verlangt es keine Kausalität zwischen der fehlerhaften Information und dem nicht ausgeübten Widerspruchsrecht (BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 -
§ 613aNr. 318 = Ez
A BGB 2002 § 613a Nr. 63, Rn. 42, zu II 1 c der Gründe). Das Widerspruchsrecht ist von Gesetzes wegen nicht an eine Begründung gebunden (BAG 31. Mai 2007 - 2 AZR 276/06 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 94 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 77, zu B II 2 b bb
(3)der Gründe). Dies gilt auch dann, wenn es bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung erst nachträglich ausgeübt wird. Es bedarf folglich keiner Darlegung durch die betroffenen Arbeitnehmer, im Falle einer ordnungsgemäßen Unterrichtung hätten sie innerhalb der in Gang gesetzten Monatsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB widersprochen.
- Die Klägerin hatte ihr Recht, den Widerspruch zu erklären, nicht verwirkt. a) Dass das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB schon von Gesetzes wegen an eine Frist gebunden ist, schließt die Anwendung der allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung nicht aus (BAG
- Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 -
§ 613aNr. 318 = Ez
A BGB 2002 § 613a Nr. 63, Rn. 45, zu II 1 d aa der Gründe). Mit der Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz des Schuldners. Ein solches Vertrauen kann sich bilden, wenn der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend macht (
- Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - aaO, Rn. 44, zu II 1 d aa der Gründe). Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG
- Mai 2002 - 9 AZR 145/01 - EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 2, zu I 3 der Gründe;
- April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326, 329 =
§ 242Verwirkung Nr. 46 = Ez
A BGB § 242 Verwirkung Nr. 1, zu I 1 der Gründe). Das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten muss das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG
- Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - aaO, Rn. 44, zu II 1 d aa der Gründe mwN) . b) Es kann dahinstehen, ob vorliegend das Zeitmoment erfüllt ist. Das Zeitmoment bemisst den Zeitraum, in welchem die möglichen, die Verwirkung begründenden Vertrauensumstände gesetzt werden. Dieser beginnt grundsätzlich einen Monat nach einer Unterrichtung über den Betriebsübergang in Textform, wenn diese auch unvollständig oder fehlerhaft war. Denn dadurch gibt der Arbeitgeber zu erkennen, dass er mit der Unterrichtung die Monatsfrist für den Widerspruch in Gang setzen will und danach die Erklärung von Widersprüchen nicht mehr erwartet. Vorliegend waren nach dem fiktiven Ablauf der Widerspruchsfrist nach fehlerhafter Unterrichtung bis zur Erklärung des Widerspruchs mehr als sechs Monate vergangen. Da es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt, kann unentschieden bleiben, ob damit bereits das Zeitmoment für die Verwirkung erfüllt wäre. Denn die Klägerin hat mit Ausnahme der Weiterarbeit bei der A GmbH bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses und der Annahme der ersten Leistungen auch aus der Abwicklungsvereinbarung von der A GmbH keine Umstände gesetzt, die das Vertrauen der Beklagten in eine Nichtausübung ihres Widerspruchsrechts hätten rechtfertigen können. Sie hat insbesondere nicht selbst über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses disponiert, indem sie beispielsweise einen Aufhebungsvertrag mit der A GmbH geschlossen oder eine von dieser nach dem Betriebsübergang erklärte Kündigung hingenommen hätte. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war lediglich Folge der bereits weit vor Betriebsübergang durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten erklärten Kündigung. III. Der Widerspruch der Klägerin führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum
- Juni 2005 ununterbrochen fortbestand. Der Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück. Damit sind die sich aus der Abwicklungsvereinbarung ergebenden Zahlungspflichten nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die A GmbH übergegangen. Vielmehr hat die Beklagte die Verpflichtungen aus der Abwicklungsvereinbarung vom
- Dezember 2003 zu erfüllen. Hauck Böck Hauck H. Brückmann Döring Permalink: http://openjur.de/u/172527.html Kommentare
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