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BAG, Urteil vom 9. Juli 2008 - Az. 5 AZR 518/07

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2007 - 2 Sa 69/07 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestan

§ 4Ausschlussfrist Nr. 183 = Ez

A TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 179, zu II 2 b bb der Gründe). Diese Frist ist, wie ausgeführt, gewahrt. Die Klägerin hat die Ansprüche entgegen der Auffassung der Revision rechtzeitig ordnungsgemäß schriftlich und gerichtlich geltend gemacht, obwohl sie erst nach Fristablauf die Angabe "brutto” ergänzt und die anzurechnenden Sozialleistungen abgezogen hat. Die Forderungen wurden zutreffend beziffert und als Vergütungsforderungen bezeichnet (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/

§ 4Ausschlussfrist Nr. 183 = Ez

A TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 179, zu II 2 b aa der Gründe). Vergütungsforderungen sind Bruttoforderungen. Der Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ergibt sich aus öffentlich-rechtlichen Regelungen, denen die Beklagte ohne besondere Aufforderung nachzukommen hat. Ob und inwieweit die Klägerin die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Anspruchsteile wirksam geltend gemacht hat (vgl. neuerdings Senat

  1. März 2008 - 5 AZR 432/07 - NJW 2008, 2204 ), bedarf keiner Entscheidung. Durch die Geltendmachung einer Bruttolohnforderung wird jedenfalls der dem Arbeitnehmer noch zustehende Anspruchsteil dem Verfall entzogen. Das gilt unabhängig davon, ob die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgeber von dem Anspruchsübergang in Kenntnis gesetzt hatte. Entscheidend ist die Aufforderung zur Leistung.
  2. Die Lohnansprüche der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2006 wurden jeweils am
  3. des Folgemonats fällig (§ 8 Ziff. 2 RTV). Eine wirksame schriftliche Geltendmachung (§ 22 Abs. 1 RTV) lag schon vor Fälligkeit in der Erhebung der Kündigungsschutzklage (oben 1). Außerdem wurden die Ansprüche durch die Zustellung der Klageerweiterungen unabhängig von der Aussetzung des Verfahrens jeweils vor Ablauf von zwei Monaten ab den Fälligkeitszeitpunkten schriftlich geltend gemacht. Unschädlich ist, dass die Klägerin den Anspruch für Mai 2006 ausschließlich vor seiner Fälligkeit geltend gemacht hat (vgl. BAG
  4. Juni 2005 - 10 AZR 459/

§ 4Ausschlussfrist Nr. 183 = Ez

A TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 179, zu II 2 b bb der Gründe) . Die Lohnansprüche für Januar bis Juni 2006 sind nicht nach § 22 Abs. 2 RTV verfallen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, eine ausreichende gerichtliche Geltendmachung im Sinne der Tarifnorm liege schon dann vor, wenn die Klage bei Gericht eingegangen sei und der Beklagte Kenntnis hiervon erlangt habe. Bei einer Klageerweiterung während der Aussetzung des Verfahrens dürfe der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, nach Ende der Aussetzung nicht mehr mit dem Anspruch konfrontiert zu werden. Näher liegt es demgegenüber, für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs iSv. § 22 Abs. 2 RTV die Einhaltung der prozessualen Regeln der ZPO zu verlangen. Die Frage kann letztlich dahingestellt bleiben, denn alle Klageerweiterungen sind jeweils innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche prozessual wirksam geworden. Nach § 249 Abs. 2 ZPO sind die während der Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Unwirksam sind ebenso die Prozesshandlungen des Gerichts gegenüber den Parteien (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO

  1. Aufl. § 249 Rn. 11; Musielak/Stadler ZPO
  2. Aufl. § 249 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth ZPO
  3. Aufl. § 249 Rn. 13; Wieczorek/Schütze/Gerken ZPO
  4. Aufl. § 249 Rn. 20). In Betracht kommen insoweit Zustellungen, auch von Klageerweiterungen. Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit einer Heilung bejaht: Die während der Aussetzung erfolgte Zustellung einer Klageerweiterung werde mit dem Ende der Aussetzung wirksam (
  5. Dezember 2000 - 9 AZR 1/00 - BAGE 96, 352, 356). Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht eine Rückwirkung der Zustellung entsprechend § 167 ZPO nicht in Betracht gezogen (vgl.
  6. Dezember 2000 - 9 AZR 1/00 - BAGE 96, 352, 359 f.) . Die Aussetzung des Rechtsstreits endete am
  7. März
  8. Der Vergütungsanspruch für Januar 2006 ist deshalb, wenn schon nicht mit der Zustellung der Klageerweiterung am
  9. Februar 2006, jedenfalls mit dem Ende der Aussetzung am
  10. März 2006 und damit innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit rechtshängig geworden. Die Vergütungsansprüche für Februar bis Juni 2006 sind mit Zustellung der jeweiligen Klageerweiterung außerhalb des Aussetzungszeitraums und sämtlich binnen zwei Monaten nach Fälligkeit bzw. noch vor Fälligkeit rechtshängig geworden (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 und 2 ZPO). Für die Annahme, das Arbeitsgericht habe den Rechtsstreit nur bis zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, nicht bis zur rechtskräftigen Erledigung des Kündigungsschutzverfahrens aussetzen wollen, spricht die Vorgeschichte des Aussetzungsbeschlusses. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte mitgeteilt, die Berufungsverhandlung finde am
  11. März 2006 statt, und beantragt, das Verfahren nach Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bis zum
  12. März 2006 auszusetzen. Eine solche Begrenzung war sinnvoll und entsprach offenbar dem übereinstimmenden Willen der Parteien. Das Arbeitsgericht hat auf Antrag der im Termin vertretenen Beklagten die Aussetzung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, sondern nur im Hinblick auf dessen Vorgreiflichkeit beschlossen. Die Parteien durften auf die begrenzte Dauer der Aussetzung vertrauen. Dem entsprach die weitere Vorgehensweise des Gerichts, insbesondere die Terminierung am
  13. März
  14. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Terminsbestimmung als stillschweigende, insbesondere auch formgerechte Aufhebung der Aussetzung nach § 150 ZPO anzusehen wäre. Dem Verständnis des Beschlusses vom
  15. Januar 2006 als bis zum
  16. März 2006 befristete Aussetzung steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht am
  17. August 2006 einen ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss erlassen hat; denn dieser sollte ersichtlich den Rügen der Beklagten Rechnung tragen. III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Müller-Glöge Mikosch Laux Reinders E. Haas Permalink: http://openjur.de/u/172534.html Kommentare

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