Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2007 - 3 Sa 1/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin auszuzahlenden Bruttovergütung. Die Klägerin mit deutscher Staatsangehörigkeit ist freie Journalistin. Zum streitgegenständlichen Zeitraum hatte sie ihren Wohnsitz in M in U. Seit mehreren Jahren ist sie für die Beklagte mit Rundfunkbeiträgen aus Südamerika tätig. Hierzu schloss sie mit der Beklagten ua. in der Zeit vom 20. Dezember 2001 bis 12. April 2005 27 Einzelverträge ab. In diesen Verträgen wurden jeweils "Bruttohonorare” vereinbart. Die Parteien wenden auf ihr Vertragsverhältnis den zwischen mehreren Gewerkschaften und der Beklagten vereinbarten Tarifvertrag über die Urheberrechte freier Mitarbeiter von April 2001 (im Folgenden: TV Urheberrechte) an. Dort heißt es wie folgt: "1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Tarifvertrag gilt für Verträge, die zwischen dem SWR und arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen des SWR über von ihnen geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke abgeschlossen werden, ungeachtet in welcher Form diese abgeliefert werden (z. B. Manuskript, sendefertiger Beitrag). Er enthält tarifvertragliche Mindestbedingungen. ... 18 Bruttovergütung/bargeldlose Zahlung 18.1 Die im Vertrag vereinbarten Vergütungen aller Art, einschließlich zu erstattender Aufwendungen, sind Bruttovergütungen und schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern ein. 18.2 Zahlungen erfolgen grundsätzlich bargeldlos auf das vom Mitarbeiter anzugebende Konto. 19 Steuern und Sozialversicherung 19.1 Ist der Mitarbeiter in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig, so hat er dies dem SWR anzuzeigen. Von den an den Mitarbeiter zu leistenden Vergütungen hat der SWR die gesetzlichen Abzüge vorzunehmen. Der Mitarbeiter stellt dem SWR auf dessen Anforderung hin die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zur Erfüllung der entsprechenden Prüfungspflichten des SWR in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung. 19.2 Ist der Mitarbeiter umsatzsteuerpflichtig, so hat er dies dem SWR unverzüglich mitzuteilen. In der Abrechnung wird dann die in der Vergütung enthaltene Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. 19.3 Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. ...” Bis zum 31. Dezember 2001 reduzierte die Beklagte die Vergütungen der Klägerin um die 7-prozentige Umsatzsteuer und führte diese an das zuständige Finanzamt ab. Dies entsprach der Regelung in § 18 Abs. 8 UStG aF iVm. §§ 51 bis 58 UStDV aF. Danach war der ausländische Unternehmer Steuerschuldner. Der inländische Leistungsempfänger hatte die Umsatzsteuer bei der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Trotz des StÄndG 2001, das die Umsatzsteuerschuld gem. § 13b UStG vom ausländischen Leistungserbringer auf den inländischen Leistungsempfänger verlagerte, behielt die Beklagte die bisherige Praxis bei. Sie zog von den Bruttovergütungen der Klägerin in den Jahren 2001 bis 2005 insgesamt 1.842,56 Euro Umsatzsteuer ab. Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie verlangt die Zahlung der aus ihrer Sicht zu Unrecht einbehaltenen Umsatzsteuer. Sie hat die Auffassung vertreten, da die Beklagte seit dem 1. Januar 2002 Steuerschuldnerin der Umsatzsteuer sei, sei sie nicht berechtigt, diese von den Bruttovergütungen abzuziehen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.842,56 Euro nebst Zinsen iHv. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach Ziff. 18.1 des TV Urheberrechte habe die Klägerin im Innenverhältnis die Umsatzsteuer zu tragen. Es komme nicht darauf an, wer öffentlich-rechtlich Schuldner der Umsatzsteuer sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Gründe A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. I.Die Beklagte ist berechtigt, von der der Klägerin geschuldeten Vergütung die hierauf anfallende Umsatzsteuer abzuziehen. Das gilt nach Ziff. 18.1 TV Urheberrechte unabhängig davon, wer öffentlich-rechtlich Schuldner der Umsatzsteuer ist. 1. Die Parteien wenden den TV Urheberrechte auf ihr Vertragsverhältnis an. 2.Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, bereits nach dem Wortlaut von Ziff. 18.1 TV Urheberrechte sei die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer in der Bruttovergütung enthalten. Die Tarifvertragsparteien hätten ersichtlich nicht danach differenziert, wer steuerrechtlich Steuerschuldner sei. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. a)Nach Ziff. 18.1 TV Urheberrechte schuldet die Beklagte die Vergütung als Bruttovergütung. Unter Bruttovergütung wird üblicherweise das Entgelt vor den gesetzlichen Abzügen verstanden. Das vereinbarte Entgelt enthält regelmäßig noch steuerlich berechtigte Abzüge (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345 , zu A II 2 c aa der Gründe). Tariflich können allerdings auch Nettovergütungen vereinbart werden (BAG 3. April 1974 - 4 AZR 273/73 - AP TVG § 1 Tarifverträge Metallindustrie Nr. 2 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 1). Das behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie meint lediglich, die von der Beklagten steuerlich allein zu tragende Umsatzsteuer sei nicht in der Bruttovergütung enthalten. aa)Seit dem 1. Januar 2002 und damit auch im streitgegenständlichen Zeitraum ist die Beklagte Steuerschuldnerin. Zu diesem Zeitpunkt wurde das bisherige Umsatzsteuerabzugsverfahren für bestimmte im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze ausländischer Unternehmer (§ 18 Abs. 8 UStG aF iVm. §§ 51 bis 58 UStDV aF) durch eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ersetzt. Diese Änderung folgt der Richtlinie 2000/65/EG vom 17. Oktober 2000 (ABl. EG L 269 S. 44). Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV aF hatte der inländische Leistungsempfänger für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers die vom ausländischen Unternehmer geschuldete Umsatzsteuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Mit dem StÄndG 2001 wurde durch die Einführung des § 13b UStG und die ersatzlose Aufhebung des § 18 Abs. 8 UStG aF sowie der §§ 51 bis 58 UStDV aF das bisherige Abzugsverfahren durch eine alleinige Steuerschuldnerschaft des inländischen Leistungsempfängers ersetzt. Deshalb hat der ausländische Unternehmer grundsätzlich Nettorechnungen auszustellen. Ein Einbehalt der Umsatzsteuer ist nicht mehr erforderlich. Der inländische Unternehmer begleicht seine eigene, ihm kraft Gesetzes obliegende Steuerschuld (Kahl DB 2002, 13 ff.). Für den leistenden Unternehmer entsteht keine Steuerschuld. Er haftet auch nicht neben dem Leistungsempfänger (OLG Hamm 16. April 2007 - 15 W 308/06 - FGPrax 2007, 241 , zu II 3 der Gründe). Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzugsberechtigung fallen in der Person des Leistungsempfängers zusammen (Sölch/Ringleb Umsatzsteuergesetz Stand September 2007 § 13b Rn. 1) . bb)Wer steuerrechtlich Steuerschuldner ist, sagt allein nichts darüber aus, wer im Innenverhältnis die Steuer zu tragen hat (vgl. BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345 , zu A II 2 b der Gründe). Es ist grundsätzlich zwischen dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis und dem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zu unterscheiden. Die Steuerpflicht gegenüber dem Finanzamt bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitgeber auch im Innenverhältnis die Steuer tragen muss. Diese richtet sich vielmehr nach zivilrechtlichen Grundsätzen (BAG 5. August 1987 - 5 AZR 22/86 - BAGE 56, 14 , zu 2 der Gründe; BFH 7. Februar 2002 - VI R 80/00 - BFHE 197, 554 , zu II 1 c cc der Gründe). Soweit Steuern anfallen, gehen diese in der Regel zu Lasten des Steuerschuldners (vgl. BAG 21. November 1985 - 2 AZR 6/85 - RzK I 9j Nr. 2, zu II 2 a der Gründe). Hiervon abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich getroffen werden. Sie müssen den Willen klar erkennen lassen, dass eine Lastenumverteilung gewollt ist (BAG 27. April 2000 - 6 AZR 754/98 -, zu 3 a der Gründe) .
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