Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Februar 2007 - 3 Sa 378/06 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers die Unwirksamkeit der
§ 626Nr.
9).
- a)§ 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich bzw. tariflich (§ 54 Abs. 2 BAT-O) konkretisierter Verwirkungstatbestand (Senat 6. Juni 1972 - 2 AZR 386/71 - BAGE 24, 341 ; 18. November 1999 - 2 AZR 852/98 - BAGE 93, 12 ). Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Anspruch oder Recht verwirkt, wenn der Berechtigte längere Zeit untätig geblieben ist und dadurch den Eindruck erweckt hat, er wolle das Recht nicht mehr geltend machen, sein Vertragspartner sich auf den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand eingestellt hat und es ihm deshalb nicht mehr zugemutet werden kann, sich auf das verspätete Begehren des Berechtigten zu berufen. Sinn der Kündigungserklärungsfrist ist es, für den betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob sein Arbeitgeber einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt.
- b)Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bzw. des § 54 Abs. 2 BAT-O beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (Senat 28. Oktober 1971 - 2 AZR 32/71 - BAGE 23, 475 ; 6. Juni 1972 - 2 AZR 386/71 - BAGE 24, 341 ; zuletzt: 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63 =
§ 123Nr. 1). Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung (Senat 28. Oktober 1971 - 2 AZR 32/71 - aa
O;
- Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 31 = EzA BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 4;
- November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89;
- März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42 ;
- März 2005 - 2 AZR 245/04 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 =
§ 626Nr. 9; KR-Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 319 mw
N). Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken (Senat
- Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - aaO). Ein Kündigungsberechtigter darf den Aus- bzw. Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. eines Strafverfahrens abwarten (BAG
- Mai 1955 - 2 AZR 77/53 - BAGE 2, 1 ;
- März 1976 - 2 AZR 29/75 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 9 = EzA BGB § 626 nF Nr. 46;
- Dezember 1984 - 7 AZR 575/83 - BAGE 47, 307 ;
- Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - aaO) und seinen Kündigungsentschluss davon abhängig machen.
- Ist die Frist bereits angelaufen, so kann sie gleichwohl gehemmt werden. Während den Arbeitgeber vor Fristbeginn grundsätzlich keine Obliegenheiten zur Aufklärung treffen, muss er nach Kenntnis vom Kündigungssachverhalt mit der gebotenen Eile vorgehen: Er weiß nunmehr, dass - aus seiner Sicht - ein Kündigungsgrund vorliegt und dass er kündigen kann. Innerhalb der Frist muss er entscheiden, ob er kündigen will und die Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. Ab Kenntnis vom Kündigungsgrund ist der Arbeitgeber "Herr der Lage”. Deshalb ist es angemessen, dass die Frist nunmehr nur dann gehemmt ist, wenn der Arbeitgeber ohne Fahrlässigkeit an ihrer Einhaltung gehindert ist.
- Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, kann sich der Kündigungsberechtigte am Fortgang des Strafverfahrens orientieren. Dann kann er jedoch nicht zu einem beliebigen willkürlich gewählten Zeitpunkt außerordentlich kündigen (Senat
- Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 31 = EzA BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 4;
- Februar 1996 - 2 AZR 274/95 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26 = EzA BGB § 626 nF Nr. 160). Für den gewählten Zeitpunkt bedarf es eines sachlichen Grundes. Wenn etwa der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr einen - neuen - ausreichenden Erkenntnisstand für eine Kündigung zu haben glaubt (Senat
- März 2005 - 2 AZR 245/04 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 =
§ 626Nr.
9), kann er dies zum Anlass der Kündigung nehmen. 4. Diesen auch für die Verdachtskündigung geltenden Grundsätzen wird die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht durchweg gerecht.
- a)Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Arbeitgeber habe der Sache nach nur zwei Möglichkeiten, dem sich in der Zeit entwickelnden Zuwachs von Erkenntnissen in Fällen der vorliegenden Art durch eine außerordentliche Kündigung zu begegnen. Dabei setzt das Landesarbeitsgericht offenbar voraus, es gebe stets zwei objektiv genau bestimmbare, gewissermaßen auf einer Zeitachse abbildbare Zeitpunkte, zu denen die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginne, und zwar einen Zeitpunkt für die Verdachtskündigung und einen weiteren für die Tatkündigung. Werde, so nimmt das Landesarbeitsgericht an, der erste Zeitpunkt versäumt, so könne allein noch eine Tatkündigung nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erfolgen.
- b)Eine derart eingeengte Sicht wird den tatsächlichen Gegebenheiten jedoch nicht gerecht. Sie ist auch bisher vom Senat nicht vertreten worden.
- aa)Die Verdachtskündigung ist dadurch gekennzeichnet, dass der eigentliche verdachtauslösende Anlass der Kündigung, also das wahre Geschehen, für den Kündigenden im Dunkeln liegt und oft vom Vertragspartner bewusst verborgen wird. Die Aufhellung des anfänglich vagen Verdachts bis zur endgültigen Klarheit geschieht aber nicht notwendig als ständig voranschreitender Erkenntnis- und Gewissheitszuwachs, sondern oftmals diskontinuierlich, von Ermittlungsstillständen, Rückschlägen, Irrtümern über Einzeltatsachen, Fehldeutungen einzelner Teilerkenntnisse und ähnlichen Misslichkeiten verzögert, bis, im günstigen Falle, schließlich "alles zusammenpasst” und vollständige Aufklärung erreicht ist (die Ereignisse sind "im Fluss”, vgl. Hahn Die Verdachtskündigung unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Regelung S. 69 ff.; KR-Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 320). Dementsprechend kann es im Laufe des Aufklärungszeitraums nicht nur einen, sondern mehrere Zeitpunkte geben, in denen der Verdacht "dringend” genug ist, um eine Verdachtskündigung darauf zu stützen (vgl. HaKo-Gieseler 3. Aufl. § 626 BGB Rn. 106). Deshalb hat der Senat dem Kündigungsberechtigten einen gewissen Beurteilungsspielraum zugestanden. Auch in dem der Entscheidung vom 17. März 2005 (- 2 AZR 245/04 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 =
§ 626Nr.
9) zugrunde liegenden Fall hätte der Arbeitgeber objektiv zu einem früheren Zeitpunkt kündigen können. Er hatte aber nach Auffassung des Senats einen sachlichen Grund zuzuwarten und handelte daher nicht willkürlich. Es kommt also nicht auf als absolut gedachte Zeitpunkte an, sondern darauf, ob der Kündigungsberechtigte ohne sachlichen Grund untätig blieb und der Gekündigte aus der Untätigkeit schließen konnte, der Kündigungsberechtigte werde von seinem Recht keinen Gebrauch machen (vgl. Senat 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - aaO; 18. November 1999 - 2 AZR 852/98 - BAGE 93, 12 ; vgl. APS/Dörner 3. Aufl. § 626 BGB Rn. 365).
- bb)Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2005 (- 2 AZR 245/04 - aaO) darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber den Aus- oder Fortgang des Strafverfahrens abwarten und zu einem nicht willkürlich gewählten späteren Zeitpunkt kündigen kann (zur Anschließung des Kündigungsentschlusses an das Strafverfahren: Hahn aaO; Finken Die Ausschlussfrist § 626 Abs. 2 BGB für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung S. 67 ff.; Bader/Bram/Dörner/Kriebel-Bader KSchG Stand April 2008 § 626 BGB Rn. 77). Die Möglichkeit, nach Kenntnis neuer Tatsachen oder Beweismittel vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens eine Tatkündigung auszusprechen, ist vom Senat dabei nur als Beispiel für ein nicht willkürliches, sondern sachlich begründetes Vorgehen benannt worden. Der Senat hat nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber sich auch für die Frage, ob er eine Verdachtskündigung ausspricht, am Fortgang des Ermittlungsverfahrens orientiert (vgl. Ebeling Die Kündigung wegen Verdachts S. 196 ff.). Bei einer Verdachtskündigung kann jedem Ereignis eine die Vertragsstörung intensivierende Wirkung zukommen, dass die Gewissheit, der Vertragspartner könne die Pflichtverletzung begangen haben, erhöht (vgl. HaKo-Gieseler § 626 BGB Rn. 106; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 763). Eine solche den Verdacht intensivierende Wirkung kann auch die Erhebung der öffentlichen Klage haben (AnwK-ArbR/Bröhl Bd. 1 § 626 BGB Rn. 102; HaKo-Gieseler § 626 BGB Rn. 106; Stahlhacke/Preis/Vossen/Preis Rn. 763).
- cc)Hinzu kommt, dass das Gesetz in § 14 EGGVG iVm. Nr. 16 MiStra für den öffentlichen Dienst eine Verpflichtung der zuständigen Strafverfolgungsorgane zur Unterrichtung des Arbeitgebers über den Fortgang von Strafverfahren wegen dienstbezogener Vergehen vorsieht, und zwar zu dem Zweck, die Entscheidung auch über den Ausspruch von Kündigungen zu befördern. Die Unterrichtung des Arbeitgebers von der Erhebung der öffentlichen Klage (MiStra Nr. 16 Abs. 1 Nr. 2) ist ausdrücklich vorgesehen. Da nach § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO die Beantragung eines Strafbefehls zugleich die Erhebung der öffentlichen Klage bedeutet, gilt dies auch für die Beantragung des Strafbefehls. Diese Rechtslage schließt es aus, dem öffentlichen Arbeitgeber zu verwehren, sich auch für die Prüfung der Frage, ob und wann er eine Verdachtskündigung ausspricht, auf den Fortgang des Ermittlungsverfahrens zu stützen. Es ist keine unsachliche Erwägung, wenn der Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - für sich entscheidet, erst eine solche Verdachtsdichte zum Anlass für eine Kündigung als ausreichend anzusehen, die auch zur Beantragung eines Strafbefehls ausreicht. Dem Arbeitnehmer entsteht dadurch kein Nachteil. Der Arbeitgeber seinerseits entgeht mit dieser, an die rechtsstaatlichen Garantien des Strafverfahrensrechts anknüpfenden Verfahrensweise dem Vorwurf einer gewissermaßen privatjustiziellen arbeitsrechtlichen Vorverurteilung. Trifft der Vorwurf letztlich zu, so hat der Arbeitnehmer immerhin den Vorteil, dass sein Arbeitsverhältnis länger Bestand hatte, als es nach objektiver Tatlage gerechtfertigt gewesen wäre. Dass die Beklagte sich hier an diesen rechtsstaatlich einwandfreien Maßstäben orientiert hat, zeigt ihre Erklärung in der Anhörung des Klägers vom 14. November 2005, die an diesem Tage vorgenommene Suspendierung bedeute "keine Vorverurteilung”. Die Kündigungserklärungsfrist ist damit gewahrt.
- dd)Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Erhebung der öffentlichen Klage keinen dringenden Tatverdacht voraussetzt. Das ist zwar an sich richtig. In diesem Sinne hat der Senat auch ausgeführt, dass die Erhebung der öffentlichen Klage für sich genommen nicht den dringenden Verdacht im kündigungsrechtlichen Sinne begründen kann (29. November 2007 - 2 AZR 724/06 -
§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.
5). Das ändert aber nichts daran, dass die Erhebung der öffentlichen Klage einen Einschnitt bedeutet, der die anderweitig schon genährte Überzeugung des Arbeitgebers deutlich verstärkt. Während die Einleitung des Ermittlungsverfahrens lediglich einen Anfangsverdacht erfordert, ist die Erhebung der öffentlichen Klage an das Bestehen eines "hinreichenden” Verdachts gebunden. Der Verdacht erhält also eine entscheidend andere Qualität, weshalb es gerechtfertigt ist, die Erhebung der öffentlichen Klage als einen Umstand anzusehen, bei dessen Eintritt der Arbeitgeber einen sachlichen Grund hat, nunmehr das Kündigungsverfahren einzuleiten (ebenso: AnwK-ArbR/Bröhl Bd. 1 § 626 BGB Rn. 102; HaKo-Gieseler § 626 BGB Rn. 106; Stahlhacke/Preis/Vossen/Preis Rn. 763). ee) Der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, er habe aus dem Zuwarten der Beklagten geschlossen, sie werde die Kündigungsvorwürfe nicht zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung nehmen. Die Suspendierung des Klägers am
- November 2005 zeigt im Übrigen das Gegenteil. Aus der Versicherung der Beklagten, in der Suspendierung liege keine Vorverurteilung konnte der Kläger entnehmen, dass die Beklagte um ein rechtsstaatlich einwandfreies, deshalb aber doch keineswegs in der Sache permissives Verfahren bemüht war. II. Für die Kündigung bestand ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB. Das kann der Senat selbst entscheiden, da alle tatsächlichen Feststellungen getroffen sind und die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung der ordentlichen Kündigung in jeder Hinsicht zutreffende Erwägungen angestellt, die auch für die außerordentliche Kündigung nicht anders ausfallen können.
- Dass der dringende Verdacht besteht, der Kläger habe die ihm im rechtskräftigen Strafurteil vorgeworfenen strafbaren Handlungen begangen, hat das Landesarbeitsgericht festgestellt.
- Die vorsätzliche Begehung von Straftaten, hier nach § 183 StGB, während der Dienstzeit unter Nutzung der Diensträume ist, wie schon das Arbeitsgericht angenommen hat, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet. Dass, wie ebenfalls schon vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt wurde, das Beendigungsinteresse der Beklagten das Bestandsinteresse des Klägers trotz der mehrjährigen Beschäftigung überwog, ist ebenfalls unabweisbar. Die Beklagte muss berechtigten Erwartungen ihrer Bürger, sie sorge für die Einhaltung der Gesetze in der Öffentlichkeit und "kehre dabei auch vor der eigenen Tür”, Rechnung tragen dürfen. Schuldausschließende Umstände hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. III. Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Rost Eylert Schmitz-Scholemann Krichel F. Löllgen Permalink: http://openjur.de/u/172544.html Kommentare
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