1. Unterliegt die Anordnung einer Einziehung nur noch der revisionsrechtlichen Überprüfung, kann das Beschwerdegericht bei der Beschlagnahme des Einziehungsgegenstandes nach §§ 111b und c StPO die Einziehungsvoraussetzungen anhand der Urteilsgründe nur eingeschränkt überprüfen. Eine Verneinung der Einziehungsvoraussetzungen kommt in diesem Verfahrensstadium nur noch in Betracht, wenn das Urteil einen offensichtlichen, mit Sicherheit zum Erfolg führenden Revisionsgrund enthält. 2. Die Anordnung der Notveräußerung nach § 111l Abs. 1 StPO ist seit der am 01.10.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 111l Abs. 6 StPO mit der Beschwerde anfechtbar. 3. Zu den Voraussetzungen der Notveräußerung bei hochpreisigen PKWs. Einsender: die Mitglieder des 3. Strafsenats Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 30.05.2011 aufgehoben, soweit die Notveräußerung des Kraftfahrzeuges der Marke ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... angeordnet wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Angeklagte die Hälfte zu tragen. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten fällt der Staatskasse zur Last. Tatbestand Das Landgericht hat den Beschwerdeführer am 17.02.2011 – nicht rechtskräftig - wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und einen PKW des Beschwerdeführers als Tatwerkzeug eingezogen. Mit Beschluss vom 30.05.2011 hat das Landgericht den im April 2010 sichergestellten PKW beschlagnahmt und seine Notveräußerung angeordnet. Gründe 1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Beschlagnahme des Fahrzeugs richtet, ist sie gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 111b StPO können Gegenstände durch Beschlagnahme nach § 111c StPO sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für ihre Einziehung vorliegen. Entsprechende Umstände ergeben sich aus der Anordnung der Einziehung des Fahrzeugs durch das – nicht rechtskräftige – Urteil des Landgerichts vom 17.02.11. Dieses Urteil unterliegt gegenwärtig der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof. Eine erfolgreiche Revision könnte Einfluss auf die durch das Urteil ausgesprochene Einziehungsentscheidung haben. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Revision ist zu berücksichtigen, dass das Revisionsgericht gem. § 337 Abs. 1 StPO lediglich prüft, ob das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Dieser eingeschränkte Prüfungsumfang ist deshalb in diesem Verfahrensstadium auch auf die Überprüfung der Einziehungsentscheidung anzuwenden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Prüfung des Urteils auf Gesetzesverletzungen dem Bundesgerichtshof zugewiesen ist. Es kann deshalb nicht Aufgabe des Senats sein, über die Prüfung der Voraussetzungen des § 111b Abs. 1 StPO eine „Nebenrevisionsinstanz“ zu eröffnen, zumal eine erfolgreiche Revision nur selten dazu führt, dass mit der Aufhebung eines angefochtenen Urteils auch gleichzeitig die Grundlagen für die Entscheidung nach § 111b Abs. 1 StPO entfallen. Diese Ausnahmekonstellation ist ein völlig ungewisses künftiges Ereignis, das sich regelmäßig der Beurteilung des Beschwerdegerichts entzieht. Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Urteil einen offensichtlichen, mit Sicherheit zum Erfolg führenden Revisionsgrund beinhaltet (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1974, S. 686 f). Eine offensichtliche Gesetzesverletzung ist dem Urteil aber nicht zu entnehmen und wird von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Der der Einziehung zugrunde gelegte Sachverhalt beruht u.a. auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten und erfüllt die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB. Die Beschlagnahme ist zur Sicherung des Einziehungserfolges auch erforderlich. Völlig zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass der Angeklagte wegen der Vollstreckung der Untersuchungshaft das Fahrzeug nicht nutzen kann und sein bekundetes Interesse an der Beendigung der Sicherungsmaßnahme deshalb nur auf dessen Veräußerung und damit der Entziehung des Zugriffs des Staates gerichtet sein kann, zumal der Angeklagte in der von ihm zur Akte gereichten Einlassung selbst angegeben hat, dass das Fahrzeug zum Weiterverkauf in den Niederlanden bestimmt war. 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.