Tenor
- Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ... GmbH gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 20.12.2010 (M 2237/11) wird als unbegründet zurückgewiesen.
- Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Das Amtsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 20.12.2010 den Antrag der ... GmbH auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf der Grundlage eines Vollstreckungsbescheids der Gläubigerin ... AG & Co. zurückgewiesen. In der Begründung des Beschlusses heißt es, es sei kein Titel mit Rechtsnachfolgeklausel vorgelegt worden. Mit dem nach dem Willen der Antragstellerin als Beschwerde zu behandelnden Schriftsatz vom 28.12.2010, eingegangen beim Amtsgericht am 3.1.2011, wird im Wesentlichen vorgetragen, der Insolvenzverwalter der ... GmbH habe die fragliche Forderung freigegeben. Die ... GmbH sei als Titelgläubigerin weiterhin Gläubigerin der Forderung und mache sie im eigenen Namen und außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend. Der Einwand, die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters sei nicht datiert bzw. die Freigabeerklärung stehe nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Vollmacht, sei unverständlich. Die Beschwerde ist fristgerecht eingegangen und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag der ... GmbH auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wirft eine ganze Reihe von Fragen auf. So ist es nicht selbstverständlich, dass eine in der Insolvenz befindliche juristische Person außerhalb des Insolvenzverfahrens im eigenen Namen titulierte Forderungen im Weg der Zwangsvollstreckung weiterverfolgen darf, die an sich in die Masse fallen. Auch ergibt sich aus den übergebenen Unterlagen nicht, dass bei der antragstellenden ... GmbH rechtliche Identität mit der Titelgläubigerin besteht. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen kann auch nicht erschlossen werden, dass die Forderung von der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters erfasst ist. In der als Kopie übergebenen undatierten „Bestätigung“ des Insolvenzverwalters heißt es, „dass sich die von dieser Inkassovollmacht betroffenen Forderungen im freien Vermögen der Firma Q... GmbH befinden“. Zugleich wurden – durch gesonderte Kopien – eine Inkassovollmacht zugunsten einer Inkasso ... KG und eine notarielle Erklärung vorgelegt, wonach die Echtheit der Unterschrift eines Herrn ... bestätigt werde. Beide Urkunden dürften angesichts der eingestempelten Urkundenrollen-Nummer zusammengehören. Außerdem wurde die Kopie einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Insolvenzverwalters übersandt, die vom 5.5.2010 datiert und auf die „vorseitige“ Unterschrift des Insolvenzverwalters Bezug nimmt; die als voranstehende Seite übersandte Kopie trägt freilich die Unterschrift eines anderen Notars. Offen bleibt bei allem, woraus sich ergeben soll, dass die hier interessierende Forderung zu den freigegebenen gehört. Ein Bezug zu der Firma Inkasso ... lässt sich nicht herstellen. Bei dieser Sachlage bleibt es dabei, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der in Insolvenz befindlichen Antragstellerin einen Titel mit Rechtsnachfolgeklausel voraussetzt. Daran fehlt es. Als Unterlegene muss die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Permalink: http://openjur.de/u/172748.html Kommentare
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