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BVerfG, Urteil vom 07.09.2011 - 2 BvR 987/10 u.a.

1. Art. 38 GG schützt die wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und

Art. 115Abs.

1 GG der parlamentarischen Zustimmung in Form eines Zustimmungsgesetzes bedurft habe. Mangels Zustimmungsgesetzes fehle es für den Beschluss an der nach Art. 59 Abs. 2 GG erforderlichen demokratischen Legitimation.

  1. hh)Schließlich sieht der Beschwerdeführer zu II. einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 GG darin, dass das Parlament zur Verabschiedung des Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetzes und des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes genötigt worden sei, indem die Bundesregierung eine Zwangslage mit drohenden katastrophalen Folgen behauptet beziehungsweise diese Zwangslage erst durch verschiedene Unterlassungen herbeigeführt habe. Parlamentarische Demokratie sei dadurch gekennzeichnet, dass das Parlament über Entscheidungsalternativen debattiere und die Mehrheit sich für eine der Alternativen entscheide. Wenn das Parlament gezwungen werde, sich für eine Alternative zu entscheiden, weil anderenfalls ein absolut unerträgliches Übel drohe, sei eine demokratische Alternativenwahl aufgrund konkurrierender politischer Konzeptionen nicht möglich. Ob die Griechenland- und die „Eurokrise“ tatsächlich lediglich einen einzigen Ausweg offen ließen, sei jedoch fraglich. Angesehene Wirtschaftswissenschaftler meinten, dass sich mit einem „haircut“ zulasten der Gläubiger eine wesentlich bessere Lösung erzielen ließe. Wenn es aber realistische Alternativen gebe, sei es undemokratisch, das Parlament dermaßen unter Druck zu setzen.
  2. c)Neben Art. 38 Abs. 1 GG sei auch Art. 14 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Handlungen und Unterlassungen verletzt. Sie brächten die rechtliche Stabilitätskonstruktion des Währungssystems zum Einsturz. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur Einführung der Unionswährung deutlich gemacht, dass sich die Währungspolitik objektivrechtlich am Ziel der Preisstabilität, das sich aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88 GG ergebe, zu orientieren habe, die Erfüllung dieser Verpflichtung allerdings nicht subjektivrechtlich begehrt werden könne. Dies sei auch richtig, weil und soweit das Recht der Wirtschafts-, Finanz-, Währungs- und Sozialpolitik Gestaltungs- und Prognosespielräume eröffne. Sofern es jedoch bei der Gestaltung von ökonomischen Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Geldwerts strikte rechtliche Bindungen gebe, sei kein Grund dafür ersichtlich, den subjektivrechtlichen Anspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG zu verkürzen. Genau um eine solche Rechtslage gehe es vorliegend. Denn die Politik verstoße gegen Art. 125 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 AEUV und stelle sich damit außerhalb der vertraglich fixierten Grenzen für Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Es sei eine einseitige und unzulässig verkürzende Sichtweise, wollte man Inhalts- und Schrankenbestimmungen nur als Einschränkungen der Eigentümerrechte verstehen. Sie seien zugleich konstituierende Elemente der Eigentümerrechte. Da sich die rechtliche Reichweite der Eigentümerrechte aus der Gesamtheit der gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen ergebe, habe der Einzelne gegen die öffentliche Gewalt auch einen Anspruch auf Beachtung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen. III. Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Deutsche Bundestag (1.) und die Bundesregierung (2.) schriftlich Stellung genommen. 1. Der Deutsche Bundestag vertritt die Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerden unzulässig (
  3. a)und unbegründet (
  4. b)sind.
  5. a)Die Grenzen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wie auch der Jurisdiktion des Bundesverfassungsgerichts würden seitens der Beschwerdeführer außer Acht gelassen. Die auf Individualrechtsschutz ausgerichtete Verfassungsbeschwerde rücke völlig in den Hintergrund, die Beschwerdeführer träten als Sachwalter der Allgemeinheit auf. Die Beschlussfassungen im Rat der Europäischen Union sowie Handlungen und Unterlassungen der EZB und der EU-Kommission lägen außerhalb der Reichweite einer Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG. Auch nach der Solange II-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den im Lissabon-Urteil enthaltenen Aussagen zu europäischen Ultra-vires-Akten ergebe sich nichts anderes. Unabhängig davon fehle eine Beschwerdebefugnis, denn die Beschwerdeführer seien bloßen Reflexwirkungen ausgesetzt, was für die Annahme einer unmittelbaren Betroffenheit nicht genüge.
  6. aa)Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14 GG sei nicht dargetan. Geschützt seien zwar konkrete vermögenswerte Rechtsgüter und folglich auch das Geldeigentum sowie die grundsätzliche Möglichkeit, Geld gegen Sachgüter eintauschen zu können. Eine Wertgarantie enthalte Art. 14 GG jedoch nicht; der Tauschwert vermögenswerter Rechtsgüter unterfalle nicht der Eigentumsgarantie, soweit die Möglichkeit des Austauschs nicht gänzlich ausgeschlossen werde. Geldwertstabilität sei nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst, so dass es kein Grundrecht auf eine stabile Währung gebe. Im Übrigen dienten die angegriffenen Maßnahmen dem Zweck der Sicherung der Geldwertstabilität des Euro und verstießen auch aus diesem Grund nicht gegen Art. 14 GG.
  7. bb)Ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG komme nicht in Betracht. Nur wenn von einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG auszugehen wäre, läge gleichzeitig ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG vor, der dann aber aufgrund dessen Subsidiarität als Auffanggrundrecht verdrängt würde.
  8. cc)Soweit mit objektivem Verfassungsrecht (Sozialstaatsprinzip) argumentiert werde, verfehle dies den Anwendungsbereich einer Verfassungsbeschwerde. Allein aus dem Sozialstaatsprinzip ergäben sich keine subjektiven Rechte. Das Sozialstaatsprinzip umfasse das an den Staat gerichtete Gebot, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu schaffen. Darunter falle nicht die Gewährleistung einer stabilen Währung, weil sich das Sozialstaatsprinzip nicht auf die allgemeinen ökonomischen Umwelt- und Daseinsbedingungen beziehe.
  9. dd)Auch die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 38 GG sei nicht dargelegt. Art. 38 Abs. 1 GG schließe im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, dass das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG für unantastbar erkläre, verletzt werde ( BVerfGE 89, 155 <171>). Diese Gewährleistung sei nicht einschlägig, weil Aufgaben und Befugnisse des Deutschen Bundestages nicht verlagert würden. Eine Preisgabe der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland erfolge nicht. Die angegriffenen Gesetze seien Äußerungen des deutschen Gesetzgebers und als solche Ausdruck fortbestehender Staatlichkeit. Art. 38 Abs. 1 GG schütze im vorliegenden Kontext nicht vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber.
  10. b)Die Verfassungsbeschwerden seien auch unbegründet. Grundrechte seien nicht verletzt. Auch eine Argumentation, die einen angeblichen Verstoß gegen die Bestimmungen des europäischen Primärrechts in den Mittelpunkt stelle, trage nicht. Soweit die Verfassungsbeschwerden Rechtsverletzungen behaupteten und diese in den Kontext der Ultra-vires-Kontrolle rückten, übersähen sie, dass mit dem Konzept des Ultra-vires-Aktes keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle jedweder europäischer Real- oder Rechtsakte unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt und darüber hinaus in Ermessensbereiche hinein durch mitgliedstaatliche Gerichte gemeint sei.
  11. aa)Abgesehen davon, dass Verletzungen der europäischen Verträge durch den Bundesgesetzgeber oder durch die Bundesregierung nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnten, seien die Vorwürfe auch im Hinblick auf Unionshandeln in der Sache unzutreffend.

(1)Mit Art. 122 AEUV habe eine Rechtsgrundlage für Unionshandeln bestanden. Nach Art. 122 Abs. 2 AEUV könne der Rat einem Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union gewähren, wenn dieser Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sei. Eine Naturkatastrophe liege zwar nicht vor. Die Finanzkrise und die Entwicklungen auf den Finanzmärkten seien aber außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Art. 122 Abs. 2 AEUV. Sie entzögen sich auch der Kontrolle der in den Blick genommenen Mitgliedstaaten, namentlich Griechenland, Portugal, Spanien, Italien und Irland. Die Schwierigkeiten im Sinne des Art. 122 Abs. 2 AEUV müssten nicht insgesamt unverschuldet sein. Selbst wenn Griechenland und andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes ihre angespannten Haushaltslagen selbst ausgelöst hätten, hätten doch erst die Finanzkrise, mit ihr verbundene Ansteckungseffekte und die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu Schwierigkeiten beziehungsweise zu der Bedrohung mit gravierenden Schwierigkeiten geführt. Diese Schwierigkeiten im Sinne des Art. 122 Abs. 2 AEUV beständen in einer erheblichen Verschlechterung der Kreditkonditionen einiger Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes, die zur Zahlungsunfähigkeit dieser Mitgliedstaaten hätte führen können, sowie in der Gefahr, dass diese Spannungen vom Markt für Staatsanleihen auf andere Märkte übergreifen und die Funktionsfähigkeit der internationalen Finanzmärkte beeinträchtigen.
(2)Der Ankauf von Staatsanleihen Griechenlands und anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes durch die EZB verstoße nicht gegen Art. 123 AEUV. Diese Bestimmung untersage der EZB nur den unmittelbaren Erwerb von Schuldtiteln von Organen und Einrichtungen des öffentlichen Sektors. Mithin sei nur der Ankauf von Staatsanleihen direkt von staatlichen Emittenten, das heißt den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes, verboten. Nicht untersagt werde der unmittelbare Erwerb von Staatsanleihen durch die EZB vom Sekundärmarkt.
(3)Ein Verstoß gegen Art. 125 AEUV und das dort enthaltene Bail-out-Verbot liege nicht vor. Eine völlig andere Konzeption der Währungsunion, weg von der Stabilitäts- hin zur Haftungs- und Transfergemeinschaft, werde nicht angestrebt. Art. 125 AEUV sei insoweit interpretationsoffen, als er schlicht ein „Verbot einer Verpflichtung zur Finanzhilfe“ enthalten könnte, so dass die freiwillige Finanzhilfe unberührt bleibe. Nach Art. 125 AEUV hafteten weder die Union noch einzelne Mitgliedstaaten für die Verbindlichkeiten hoheitlicher Stellen anderer Mitgliedstaaten und träten nicht für derartige Verbindlichkeiten ein. Damit schließe das Bail-out-Verbot aus, dass Gläubiger von Mitgliedstaaten beziehungsweise diese Mitgliedstaaten selbst die Union beziehungsweise andere Mitgliedstaaten gleich einem Bürgen für die Schulden dieser Mitgliedstaaten automatisch heranziehen könnten. Damit sei jedoch nicht gesagt, dass Art. 125 AEUV finanziellen Beistand an Mitgliedstaaten generell verbiete. Man müsse nicht Beistand leisten - aber man dürfe es. Die von den Mitgliedstaaten ausgehenden Hilfen verstießen aus einem weiteren Grund nicht gegen das Bail-out-Verbot. Nach dem Wortlaut des Art. 125 Abs. 1 AEUV - „... Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten ...“ - sei einem Mitgliedstaat nur der Eintritt in die Schuldbeziehung zwischen einem anderen Mitgliedstaat und seinem Gläubiger untersagt, so dass das Bail-out-Verbot gerade kein generelles Verbot einer freiwilligen Hilfeleistung der Mitgliedstaaten untereinander beinhalte. Diese freiwillige Hilfeleistung begründe nämlich eine neue, eigenständige Verbindlichkeit und stelle somit begrifflich keinen Eintritt in eine alte Verbindlichkeit dar. Der finanzielle Beistand der Union verstoße ferner auch deswegen nicht gegen Art. 125 AEUV, weil Art. 122 Abs. 2 AEUV die Union zur Gewährung finanziellen Beistands ermächtige und dabei gleichzeitig als Rechtfertigungsgrund für eine Abweichung vom Verbot des Art. 125 AEUV angesehen werden könne. Selbst wenn man der Vorschrift ein Verbot der Hilfe entnehmen wollte, könnte sich das Unionsrecht in einer ultima ratio-Situation bei der Wahl zwischen Stabilitätsverfall der Währung und Hilfeleistung letztlich der Hilfeleistung doch nicht in den Weg stellen. Vielmehr müsste es im Wege der teleologischen Reduktion sachgerecht ausgelegt werden. Auf den ultima ratio-Charakter der gegenwärtigen Maßnahme sei im politischen Verfahren mehrfach hingewiesen worden. Es erscheine widersinnig, an einer eng interpretierten Bail-out-Klausel festzuhalten, wenn die Hilfeleistung das letzte Mittel sei, um die von einer strikt interpretierten Bail-out-Klausel doch gerade bezweckte Stabilität der Währung zu wahren.
  1. bb)Bei allen Rechtmäßigkeitserwägungen sei schließlich zu berücksichtigen, dass es um einen Sachbereich gehe, in dem erhebliche wirtschaftliche und politische Einschätzungs- und Prognosespielräume zu gewähren seien. Verantwortlich für die Währungsstabilität seien Bundestag und Bundesregierung. Das Bundesverfassungsgericht könne den politisch verantwortlichen Akteuren diese Verantwortung nicht durch Auslegung des Verfassungsrechts abnehmen. Würden Teile des „Euro-Rettungsschirms“ außer Kraft gesetzt, hätte dies auf den Finanzmärkten eine erhebliche Verunsicherung zur Folge und könnte die zwischenzeitlich erreichte Stabilisierung der Finanzmärkte komplett in Frage stellen. Die Bereitschaft und Fähigkeit Deutschlands zur Verteidigung der erreichten europäischen Integration und der gemeinsamen Währung könnte angezweifelt werden. Abstriche am Stabilisierungspaket wären unmittelbar mit erheblichen Risiken für die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems in der Eurozone verbunden. In der Folge wäre auch eine erhebliche Abwertung des Euro zu vermuten. Die wahrscheinlichen Auswirkungen wären eine erneute akute Finanz- und Wirtschaftskrise in der Eurozone und über sie hinaus, hohe Wohlfahrtverluste in Deutschland und Europa sowie weitere politische Gefahren und Verwerfungen, die weit über den wirtschaftlichen Bereich hinausgingen. 2. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden ebenfalls für unzulässig (a), jedenfalls aber für unbegründet (b).
  2. a)Im Hinblick auf die sekundärrechtlichen Maßnahmen und andere, ihnen gleichzustellende Verhaltensweisen der Organe der Europäischen Union seien die Verfassungsbeschwerden schon unzulässig, weil die Voraussetzungen, unter denen solche Akte Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein könnten, nicht vorlägen. Es sei auch nicht ausreichend dargelegt, dass auf Unionsebene der jeweils als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell nicht gewährleistet sei. Überdies seien die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Maßnahmen nicht in individueller Weise betroffen. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren gebe ihnen kein Recht, sich gegen Normen zu wenden, die nur mittelbare Auswirkungen auf sie als Teil der Allgemeinheit entfalten könnten. Auch im Übrigen fehle es an der Möglichkeit der Verletzung eines Grundrechts oder eines grundrechtsgleichen Rechts.
  3. aa)Art. 38 Abs. 1 GG schütze nur gegen eine Aushöhlung der Kompetenzen des Bundestages durch die Übertragung von Hoheitsrechten oder durch Ultra-vires-Akte der Europäischen Union. Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 GG könnten Substanzverluste demokratischer Gestaltungsmacht gerügt werden; dazu zählten auch Eingriffe in die Grundsätze, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung festschreibe. Ein solcher Fall liege aber nicht vor. Die angeblichen Verstöße gegen Art. 123 und 125 AEUV erwiesen sich auch nicht als Ultra-vires-Handeln im Sinne offensichtlich unrechtmäßiger Inanspruchnahme nicht übertragener und damit den Mitgliedstaaten vorbehaltener Kompetenzen. Folglich fehle es auch hinsichtlich der angegriffenen Unionsmaßnahmen an der Möglichkeit einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 GG. Soweit der Beschwerdeführer zu II. geltend mache, Art. 38 Abs. 1 GG sei verletzt, weil ein Gesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG fehle, sei ersichtlich keine Verletzung dieses grundrechtsgleichen Rechts möglich. Das ergebe sich schon daraus, dass ein angeblicher Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 GG nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könne.
  4. bb)Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG komme ebenfalls nicht in Betracht. Das von den Beschwerdeführern zu I. behauptete „Bürgerrecht auf Preisstabilität“ gebe es nicht. Selbst wenn sich aus dem Sozialstaatsprinzip oder anderen Vorschriften des Grundgesetzes eine objektivrechtliche Pflicht des Staates zum Schutz des Geldwertes ergeben sollte, sei damit kein Grundrecht des Einzelnen verbunden. Der Beschwerdeführer zu II. könne sich nicht darauf berufen, dass Verstöße gegen strikte rechtliche Bindungen bei der Gestaltung der ökonomischen Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Geldwertes unter Verweis auf Art. 14 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde rügefähig seien. Die Eigentumsgarantie schütze zwar konkrete vermögenswerte Rechtsgüter und insoweit auch das Geldeigentum, nicht aber den Geldwert. Der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG umfasse nicht die Kaufkraft des Geldes. Gegenstand des Grundrechtsschutzes sei grundsätzlich nur die Substanz konkreter vermögenswerter Rechtspositionen und deren Nutzung. Auch im Hinblick auf Geld seien nur dessen Bestand und die Möglichkeit der Nutzung als Zahlungsmittel, nicht aber der Tauschwert gewährleistet. Zudem könnten die angegriffenen Maßnahmen - selbst wenn ein Grundrecht auf Geldwertstabilität existierte - nicht gegen ein solches Grundrecht verstoßen, weil sie dazu dienten, die Euro-Währung und damit auch die Geldwertstabilität des Euro zu sichern.
  5. b)Jedenfalls seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet. Die gerügten Verhaltensweisen von deutschen Verfassungsorganen und Organen der Europäischen Union beeinträchtigten die Beschwerdeführer nicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (aa). Selbst wenn sonstiges deutsches Verfassungsrecht (
  6. bb)sowie das Recht der Europäischen Union (
  7. cc)Prüfungsgegenstände einer Verfassungsbeschwerde sein könnten, läge kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. aa)
(1)Art. 38 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, denn es habe keine Übertragung von Hoheitsrechten auf der Basis von Art. 23 Abs. 1 GG stattgefunden, die zu einer Aushöhlung der Kompetenzen des Bundestages hätte führen können. Der Handlungsspielraum des Deutschen Bundestages sei rechtlich in keiner Weise eingeschränkt worden. Mit dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus habe der Bundestag von seinen Kompetenzen Gebrauch gemacht. Die angegriffenen Mitwirkungshandlungen der Bundesregierung im Kreise der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und bei der Beschlussfassung im Rat sowie diese Beschlüsse selbst verletzten ebenfalls nicht das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 GG. Die politische Einigung auf bilaterale Maßnahmen habe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen gestanden. Für die Beschlussfassung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 9. Mai 2010 gelte nichts anderes. Der Beschluss des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, durch den er die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 erließ, sei auf der Basis von Art. 122 Abs. 2 AEUV erfolgt und stelle keine kompetenzerweiternde Maßnahme dar, die Rechte des Bundestages aushöhlen könnte. Die Mitwirkungshandlungen des jeweiligen deutschen Vertreters hätten daher keine Verletzungen von Art. 38 GG sein können.
(2)Art. 14 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich schon nicht eröffnet sei, sei ebenfalls nicht verletzt. Die getroffenen Maßnahmen dienten dem Schutz der Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet, der Euro-Währung als solcher und damit auch der Geldwertstabilität. Deshalb könnten sie nicht gegen die Eigentumsgarantie verstoßen. Selbst wenn man unterstelle, von den angegriffenen Maßnahmen gingen Gefahren für die Stabilität des Euro aus, sei auf den jedenfalls anzuerkennenden wirtschaftlichen und politischen Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers zu verweisen. bb)
(1)Die Unterstützungsmaßnahmen in Form von Gewährleistungen für Kredite an bedrohte Mitgliedstaaten verletzten nicht Art. 115 GG und verstießen auch nicht gegen sonstiges Haushaltsverfassungsrecht. Der Grundsatz des Haushaltsausgleichs (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG) fordere nur einen formalen Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben, verbiete jedoch weder Gewährleistungen noch eine Kreditaufnahme. Gewährleistungen bedürften wie die Kreditaufnahme nach Art. 115 Abs. 1 Satz 1 GG einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Der Gesetzgeber habe die ihm vom Grundgesetz zur Sicherung des parlamentarischen Budgetrechts zugewiesene Verantwortung wahrgenommen. Darüber hinaus seien dem Haushaltsausschuss nach § 1 Abs. 4 und Abs. 5 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus umfangreiche Beteiligungs- und Kontrollrechte gesichert worden, die über das bei der Übernahme von Gewährleistungen ansonsten übliche reine Unterrichtungsrecht (vgl. § 3 Abs. 8 und Abs. 9 des Haushaltsgesetzes 2010) hinausgingen. Eine betragsmäßige Obergrenze für Gewährleistungen sehe Art. 115 GG nicht vor. Eine Begrenzung des Gewährleistungsumfangs auf die Größenordnung „üblicher“ Haushaltseinzeltitel finde im Grundgesetz keine Grundlage.
(2)Die Maßnahmen missachteten auch nicht den Kern der Verfassungsidentität in Form des Sozialstaatsprinzips. Zu der von Art. 79 Abs. 3 GG festgelegten Verfassungsidentität gehöre zwar der Kern des Sozialstaatsprinzips. Geldwertstabilität zähle jedoch nicht zu den Elementen, die diesen sozialstaatlichen Kern ausmachten.
(3)Art. 59 Abs. 2 GG sei nicht verletzt. Verstöße gegen Art. 59 Abs. 2 GG könnten schon nicht zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden, ein Verstoß liege auch weder im Hinblick auf die Vereinbarungen der im Rat vereinigten Regierungsvertreter noch hinsichtlich des EFSF-Rahmenvertrags vor. Das ergebe sich zum einen schon daraus, dass es sich nicht um völkerrechtliche Verträge handele. Zum anderen fehle es selbst dann, wenn man von völkerrechtlichen Verträgen ausgehen wollte, an den in Art. 59 Abs. 2 GG genannten Voraussetzungen für die Erforderlichkeit eines Zustimmungsgesetzes. cc) Art. 38 Abs. 1 GG könne auch nicht unter dem Aspekt verletzt sein, dass die angegriffenen Maßnahmen gegen Unionsrecht verstießen oder zu einer Änderung oder gar Zerstörung der Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft führten. Vielmehr verfolgten sie gerade das Ziel, die Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft zu erhalten.
(1)Die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 stütze sich zulässigerweise auf Art. 122 Abs. 2 AEUV. Nach dieser Vorschrift könne der Rat einen finanziellen Beistand der Union gewähren, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sei. Die weltweite Finanzkrise und die negativen Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die durch die wirtschaftlichen Fundamentaldaten allein nicht erklärbar seien, stellten solche außergewöhnlichen Ereignisse dar. Art. 122 Abs. 2 AEUV ermächtige nur zu Notfallmaßnahmen. Dies belege, dass der Finanzstabilisierungsmechanismus nur eine Notfallmaßnahme, nicht aber eine Dauereinrichtung darstelle, die zu der von den Beschwerdeführern befürchteten „Haftungs- und Transfergemeinschaft“ führen könnte. Gegen die Annahme einer Dauereinrichtung spreche die generelle Beschränkung auf befristete Maßnahmen und die Überprüfungspflicht, die sicherstellen solle, dass die Verordnung nur so lange gelte, wie die außergewöhnlichen Umstände, die die Finanzstabilität der Europäischen Union insgesamt bedrohten, weiterhin beständen (Art. 9 der Verordnung <EU> Nr. 407/2010).
(2)Art. 125 AEUV stehe der Zusage von Hilfeleistung über den Finanzstabilisierungsmechanismus nicht entgegen, denn Art. 122 Abs. 2 und Art. 125 AEUV seien Teil eines einheitlichen und gleichzeitig eingeführten Regelungssystems. Art. 125 AEUV bezwecke zwar die Einhaltung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten durch den Zwang, Kredite zu Marktkonditionen aufzunehmen. Eine enge Auslegung des Art. 125 AEUV könne deshalb für einen Verzicht auf unterstützende Maßnahmen selbst bei drohenden Gefahren für die Finanzstabilität sprechen. Hätten die Mitgliedstaaten jedoch auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen verzichtet, seien gravierende Folgen nicht allein für das Euro-Währungsgebiet zu befürchten gewesen. Jede mechanische Anwendung von Art. 125 AEUV hätte die Wirtschaft und auch die Währung in der Eurozone und darüber hinaus erheblich gefährdet. Die Norm sei auf den Fall einer bereits bestehenden akuten Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Systems nicht zugeschnitten. Die Mitgliedstaaten hätten zur Abwehr dieser Gefahr handeln dürfen, weil Art. 125 AEUV für den Fall der durch eine Finanzkrise entstehenden Belastungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets jedenfalls eine Regelungslücke enthalte, soweit eine Gefahr für die Wirtschafts- und Währungsunion insgesamt drohe. Diese Lücke im Sinne des Fehlens einer notwendigen Einschränkung lasse sich im Wege der teleologischen Reduktion mit dem Ergebnis schließen, dass Art. 125 AEUV nicht anwendbar sei, wenn ansonsten die Währungsunion gefährdet wäre. Bei der Entscheidung über die Notmaßnahmen stehe dem Bundesgesetzgeber nach Ansicht der Bundesregierung ein Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zu. Dass sich der Gesetzgeber auf der Basis von Beratungen im Kreis der Finanzminister und von Stellungnahmen der Europäischen Zentralbank für diesen Schutzschirm entschieden habe, um die befürchteten weitreichenden Marktreaktionen zu verhindern, überschreite jedenfalls nicht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum. Dabei sei wesentlich, dass es sich bei den Maßnahmen lediglich um situationsbezogene und dementsprechend zeitlich befristete Notfallreaktionen handele.
(3)Die Bundesregierung habe auch im Übrigen nicht an einer außervertraglichen Änderung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Konzeption zur Sicherung der Preisstabilität des Euro mitgewirkt. Die angegriffenen Maßnahmen stellten keine faktische Änderung der Unionsverträge dar. Die Union maße sich keine ihr bisher nicht übertragenen Hoheitsrechte an, die die Kompetenzen des Deutschen Bundestages aushöhlen und dadurch gegen Art. 38 GG verstoßen könnten. Die bilateralen Hilfen und die durch das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vorgesehenen deutschen Notfallmaßnahmen seien keine Elemente einer auf die Errichtung einer Haftungs- und Transfergemeinschaft zielenden Gesamtstrategie. Sie etablierten auch keinen dauerhaften Finanzausgleich. Dass es sich um Notfallmaßnahmen und nicht um auf Dauer angelegte Finanztransfers handele, ergebe sich einerseits aus den strengen Anforderungen, die das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus festlege, und zum anderen aus der Befristung sowohl des Gesetzes als auch der Maßnahmen der die nationalen Hilfen koordinierenden Zweckgesellschaft (Art. 2 Abs. 5 lit. b, Art. 10, Art. 11 des EFSF-Rahmenvertrags). Sollte sich die bestehende außergewöhnliche Situation in einer Weise zum Positiven wenden, dass die Notfallmaßnahmen nicht mehr nötig seien, stünde ihrem vorzeitigen Ende nichts entgegen. Gerade deshalb sei die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, die die den bilateralen Hilfen vorgehenden Maßnahmen der Europäischen Union regele, mit einer Pflicht zur halbjährlichen Überprüfung der Notwendigkeit ihres Fortbestandes versehen worden. Die Bundesregierung werde sich weiterhin für den Erhalt der Preisstabilität in der Währungsunion und ebenso für eine Verbesserung der einschlägigen Verfahren zum Schutz der Stabilität der Euro-Währung einsetzen. In diesem Zusammenhang habe der Rat, nicht zuletzt auf deutsche Initiative, seine volle Entschlossenheit bekräftigt, die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und Pläne zur Haushaltskonsolidierung und zu Strukturreformen zu beschleunigen. Der Rat habe auch seine Entschlossenheit bekräftigt, mit großer Dringlichkeit Reformen zur Stärkung des Rahmens der Währungsunion voranzubringen, um die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern. Die Bundesregierung unterstütze diese Maßnahmen, weil sie der Stabilität der Euro-Währung dienten. Sie würde sich Bestrebungen, aus dem Stabilisierungsmechanismus eine der Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft widersprechende dauerhafte Einrichtung im Sinne einer Transferunion zu entwickeln, widersetzen und faktische Vertragsänderungen nicht zulassen.
(4)Schließlich sei der Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB nicht unionsrechtswidrig, denn Art. 123 AEUV verbiete nur den unmittelbaren Erwerb von Schuldtiteln staatlicher Emittenten, nicht jedoch den Ankauf am Sekundärmarkt. IV. Als sachkundige Dritte (§ 27a BVerfGG) haben die Deutsche Bundesbank (1.) und die Europäische Zentralbank (2.) Stellung genommen. 1. Nach Auffassung der Deutschen Bundesbank sind die Beschlüsse vom Mai 2010 aus ökonomischer Sicht alles in allem vertretbar (a). Sie strapazierten allerdings die Fundamente der Währungsunion ganz erheblich (b). Die künftige Absicherung der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft erfordere zusätzliche Reformschritte, um auch für finanzpolitische Schieflagen von Mitgliedsländern gewappnet zu sein (c).
  1. a)Die jüngsten Entwicklungen hätten grundlegende Schwachstellen des bisherigen finanzpolitischen Regelwerks offengelegt und die wirtschaftspolitischen Konsequenzen langjährig divergierender Wettbewerbspositionen in der Währungsunion zutage treten lassen. Die im Mai 2010 von den Finanzministern der Europäischen Union gefassten Beschlüsse seien angesichts der Risiken für die Stabilität der Europäischen Währungsunion aus ökonomischer Sicht alles in allem vertretbar. Sie beseitigten zwar nicht die tieferen Ursachen für die Verschärfung der Krise, nämlich die bedrohliche Lage der Staatsfinanzen sowie die mit einem anhaltend hohen Bedarf an Kapitalimporten einhergehenden makroökonomischen Fehlentwicklungen der Vergangenheit in einigen an der Währungsunion teilnehmenden Ländern. Eine Berichtigung dieser Fehlentwicklungen erfordere vielmehr umfassende finanz- und wirtschaftspolitische Korrekturen, deren Umsetzung Zeit benötige und die ihre volle Wirkung häufig erst mittelfristig entfalteten. Angesichts der insgesamt noch fragilen Situation des stark vernetzten Finanzsektors im Euro-Raum sei aber im Mai 2010 eine kurzfristige Korrektur nicht ohne das Risiko massiver wirtschaftlicher Verwerfungen im gesamten Euro-Raum möglich gewesen. Um die nötige Zeit zu gewinnen und vor dem Hintergrund der Gefährdungslage sei die Schaffung einer streng konditionierten befristeten Unterstützungsmöglichkeit ein geeignetes Mittel.
  2. b)Die Beschlüsse strapazierten allerdings die Fundamente der Währungsunion ganz erheblich. Vor dem Hintergrund der spätestens im Zuge der Krise offen zutage getretenen Lücken und Schwächen des bestehenden Regelwerks komme es mittlerweile darauf an, einen Rahmen für die Währungsunion zu schaffen, der zukünftig eine stabilitätskonforme Politik und insbesondere solide öffentliche Finanzen in den Mitgliedstaaten besser gewährleiste. Das bisherige finanzpolitische Regelwerk der Währungsunion sei nicht ausreichend gewesen, um die Zuspitzung der Lage im Mai 2010 zu verhindern, und sei zudem durch die Rettungsmaßnahmen zusätzlich geschwächt worden. Deshalb sei es jetzt erforderlich, diese Rettungsmaßnahmen wie vorgesehen mit einer Härtung der Fiskalregeln und einer Verbesserung der statistischen Grundlagen zu verbinden. Die Bundesbank habe wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Schuldenstandskriterium für eine stabilitätsorientierte Geldpolitik eine besondere Bedeutung zukomme. Ihm sollte zukünftig mehr Gewicht beigemessen werden. Für Schuldenstandsquoten über 60 % sollte festgelegt werden, wie schnell sie reduziert werden müssen und welche Sanktionen anderenfalls drohten. Das Defizitkriterium könne gestärkt werden, indem mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes gelockerte Ausnahmebestimmungen wieder enger gefasst würden und vor allem schon im vorbeugenden Teil des Paktes größerer Druck erzeugt werde, falls die Vorgaben nicht eingehalten würden. Insgesamt bedürfe es einer schnelleren Reaktion auf Fehlentwicklungen und damit einer Beschleunigung des bisherigen Verfahrens. Zentral sei, die unzureichende Umsetzung der Regeln zu verbessern. So sollte das Verhängen von Sanktionen weniger dem politischen Verhandlungsprozess unterliegen, sondern stärker regelgebunden erfolgen. Auch eine Verpflichtung zur stärkeren Verankerung der europäischen Fiskalregeln - und insbesondere der mittelfristigen Haushaltsziele - im nationalen Haushaltsrecht, wie etwa mit der deutschen Schuldenbremse, sei zielführend. Im Falle offensichtlicher gravierender Fehlentwicklungen sei auch eine verstärkte makroökonomische Überwachung auf europäischer Ebene erforderlich. Allerdings sei dabei neben der Unabhängigkeit der Geldpolitik im bestehenden Rahmen das Subsidiaritätsprinzip zu beachten; eine grundsätzliche Tendenz zur Zentralisierung der Wirtschaftspolitik und zur Feinsteuerung des Wirtschaftsprozesses sei nicht sinnvoll.
  3. c)Die künftige Absicherung der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft erfordere zusätzliche Reformschritte über die Härtung des bestehenden Regelwerks hinaus, um auch für eine gleichwohl auftretende finanzpolitische Schieflage von Mitgliedsländern gewappnet zu sein. Diesbezüglich seien zuletzt verschiedene Instrumente in die Diskussion eingebracht worden. So sei beispielsweise die Einführung einer staatlichen Insolvenzordnung als ein wesentliches Element eines reformierten Rahmenwerks vorgeschlagen worden. Ein solches Verfahren trüge dem Prinzip des no-bail-out gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Erfahrungen Rechnung. So würden auch die Gläubiger der Staatsschuldtitel zur Lösung der Schuldenkrise herangezogen. Sie hätten dann schon im Vorfeld einen stärkeren Anreiz, risikoadäquate Zinsen zu verlangen, und würden tendenziell auch Fehlentwicklungen einbeziehen, die sich noch nicht unmittelbar in finanzpolitischen Kennziffern niedergeschlagen hätten, etwa nicht nachhaltige Wirtschaftsstrukturen oder künftige Belastungen der öffentlichen Haushalte. Eine derartige Nutzung der Disziplinierungsfunktion der Finanzmärkte hätte den Vorteil, dass die Sorge für solide öffentliche Finanzen in einzelnen Mitgliedstaaten zumindest nicht allein vom politischen Entscheidungsprozess auf europäischer Ebene abhängen würde, der sich in der Vergangenheit häufig als unzulänglich erwiesen habe. Solche oder weiterreichende Vorschläge als Ergänzung des existierenden Rahmenwerks seien zu prüfen, wenn sich der vorhandene Sanktionsmechanismus als unzureichend erweise. Kritisch zu sehen sei es, wenn die gegenwärtig befristete europäische Finanzstabilisierungsfazilität in eine dauerhafte Unterstützungsfazilität überführt werden würde. Dadurch solle aus Sicht der Befürworter eines solchen Vorschlags der Tatsache besser Rechnung getragen werden, dass die Verflechtung der Kapitalmärkte seit Verabschiedung des Vertrags von Maastricht deutlich gestiegen sei und sich damit die wirtschaftlichen Ansteckungseffekte, die von dem Zahlungsausfall eines Landes der Währungsunion auf die übrigen Mitgliedstaaten ausgingen, erhöht hätten. Gleichzeitig würde aber mit einem solchen Vorgehen die Eigenverantwortlichkeit der nationalen Finanzpolitiken zusätzlich geschwächt und ein weiterer Schritt in Richtung einer Haftungs- und Transfergemeinschaft gegangen. Das Ausfallrisiko für Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten würde auf alle an der Währungsunion teilnehmenden Staaten verteilt und damit die disziplinierende Wirkung der Finanzmärkte weitgehend ausgeschaltet. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei unsolider Finanzpolitik die Gläubiger des betreffenden Landes adäquate Risikoprämien verlangten, würde verringert und damit der Anreiz zu einer vorsichtigen Haushaltspolitik geschwächt. Auch wäre die an der gegenwärtig befristeten Finanzierungsfazilität vorgesehene Beteiligung des Internationalen Währungsfonds, die für die Glaubwürdigkeit der Konsolidierungspakete aus Sicht der Märkte eine wichtige Rolle spiele, bei einer dauerhaften europäischen Stabilisierungsfazilität wohl nur schwerlich sicherzustellen. Das Euro-System sei im Rahmen der gemeinsamen Geldpolitik dem Ziel verpflichtet, stabile Preise in der Währungsunion zu gewährleisten. In einer auf Stabilität fußenden Währungsunion sei es aber eine zentrale Aufgabe der Finanzpolitik, mit soliden Staatsfinanzen und einem geeigneten institutionellen Rahmenwerk für eine angemessene Flankierung der Geldpolitik zu sorgen. Für die langfristige Stabilität der Währungsunion werde es entscheidend darauf ankommen, das Zeitfenster für Reformen zur Stärkung des finanzpolitischen Rahmenwerks und der Wachstumskräfte in den Mitgliedsländern nicht ungenutzt verstreichen zu lassen. 2. Die Europäische Zentralbank weist darauf hin, dass die aktuelle wirtschaftliche Lage und die darauf basierenden wirtschafts- und währungspolitischen Entscheidungen im Zusammenhang mit der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise stünden. Die Krise habe mit Turbulenzen auf den Finanzmärkten im August 2007 begonnen und sich im September 2008 drastisch verschärft, als der Zusammenbruch von Lehman Brothers dazu geführt habe, dass die Finanzmärkte in den Industrieländern praktisch ausgetrocknet seien; dies habe beträchtliche Auswirkungen für die Realwirtschaft in den betroffenen Ländern gehabt. Die Turbulenzen auf den Finanzmärkten und die Verschärfung der Krise hätten zu jener Zeit entschiedene und energische Maßnahmen der politischen Entscheidungsträger, einschließlich der EZB, erfordert, um die Preisstabilität im Euro-Währungsgebiet zu gewährleisten. In den Wochen und Monaten danach sei erneut eine drastische und abrupte Verschärfung der Situation auf den Finanzmärkten zu verzeichnen gewesen. Das Epizentrum der Spannungen habe in den europäischen Märkten für Schuldverschreibungen gelegen, insbesondere in den Märkten für Staatsanleihen. Diese äußerst gravierenden Spannungen auf den Finanzmärkten hätten das gesamte Euro-Währungsgebiet einschließlich des Interbankenmarktes, des Aktienmarktes und des Devisenmarktes betroffen und auf die globalen Finanzmärkte überzugreifen gedroht. Die Entwicklungen an den Märkten für Staatsanleihen hätten sich rasch auf die Geldmärkte ausgewirkt und für eine deutliche Zunahme der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem Adressatenausfallrisiko gesorgt. Quotierungen, die dieses Ausfallrisiko abbilden, seien auf 12-Monats-Höchststände gestiegen. Auch auf den Interbankenmärkten sei es zu einer Liquiditätsverknappung gekommen. Die Liquiditätslage im Bereich der ungesicherten Kredite habe sich nicht nur für Termin-, sondern auch für Tagesgeld verschlechtert. Im Euro-Tagesgeldmarkt sei die Liquidität auf den niedrigsten Stand seit dem Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion im Januar 1999 gefallen. Die globale Wirtschafts- und Finanzkrise habe zu beispiellosen Herausforderungen für politische Entscheidungsträger geführt, insbesondere in den Industrieländern, die am stärksten betroffen gewesen seien. Die jüngsten Entwicklungen im Hinblick auf die zunehmend schwierigere Situation auf den Märkten für Staatsanleihen hätten das Potential gehabt, die Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt beträchtlich zu erhöhen, wobei die Finanzstabilität eine Grundvoraussetzung für die Gewährleistung der Preisstabilität sei. V. Anträge der Beschwerdeführer zu I. und zu II. auf Erlass einstweiliger Anordnungen lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 7. Mai und 9. Juni 2010 ab ( BVerfGE 125, 385 ; 126, 158 ). VI. Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. Juli 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. B. Die Verfassungsbeschwerden gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus sind zulässig, soweit sie auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs.

Art. 79Abs.

3 GG eine Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages rügen (I.). Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig (II.). I. 1. Das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus können als Maßnahmen der deutschen öffentlichen Gewalt Beschwerdegegenstände im Verfassungsbeschwerdeverfahren sein. 2. Die Beschwerdeführer legen hinreichend substantiiert dar, dass sie in einem nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdefähigen Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sein können (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

  1. a)Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus geltend machen, kommt es für die Beschwerdebefugnis auf den Inhalt der einzelnen Rügen an (vgl. BVerfGE 123, 267 <329>). Die Verfassungsbeschwerden sind im Hinblick auf die behauptete Aushöhlung der Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages zulässig.
  2. aa)Die Beschwerdeführer legen mit ihrer Rüge, die nachhaltige (dauerhafte) Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages sei unter dem Aspekt der Aushöhlung seiner Kompetenzen verletzt, die Möglichkeit einer Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs.

Art. 79Abs. 3 GG hinreichend substantiiert dar.

(1)Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährleistet das subjektive Recht, unter Einhaltung der verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze an der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages teilzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 253 <269>; 89, 155 <171>; 123, 267 <330>). Dabei erschöpft sich der Wahlakt nicht in einer formalen Legitimation der Staatsgewalt auf Bundesebene nach Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Vom Wahlrecht mit umfasst ist auch der grundlegende demokratische Gehalt des Wahlrechts, mithin die Gewährleistung wirksamer Volksherrschaft. Art. 38 GG schützt die wahlberechtigten Bürger insoweit vor einem Substanzverlust ihrer im verfassungsstaatlichen Gefüge maßgeblichen Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages, vor allem auf supranationale Einrichtungen ( BVerfGE 89, 155 <172>; 123, 267 <330>). Nichts anderes gilt jedenfalls für vergleichbare völkervertraglich eingegangene Bindungen, die im institutionellen Zusammenhang mit der supranationalen Union stehen, wenn dadurch die demokratische Selbstregierung des Volkes dauerhaft derart eingeschränkt wird, dass zentrale politische Entscheidungen nicht mehr selbstständig getroffen werden können.
(2)Aus diesem materiellen Schutzgehalt des Art. 38 GG folgt regelmäßig kein Recht der Bürger, demokratische Mehrheitsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin durch das Bundesverfassungsgericht kontrollieren zu lassen. Das Wahlrecht dient nicht der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet. Als Grundrecht auf Mitwirkung an der demokratischen Selbstherrschaft des Volkes verleiht Art. 38 Abs. 1 GG daher grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis gegen Parlamentsbeschlüsse, insbesondere Gesetzesbeschlüsse. (
  1. a)Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht seit dem Urteil zum Maastrichter Unionsvertrag anerkannt, wenn aufgrund völkervertraglich vereinbarter Verlagerungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages eine Entleerung der von der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung gewährleisteten politischen Gestaltungsmöglichkeiten des Parlaments zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 89, 155 <172>). Das durch das Wahlrecht geschützte Prinzip der repräsentativen Volksherrschaft kann danach verletzt sein, wenn die Rechte des Bundestages wesentlich geschmälert werden und damit ein Substanzverlust demokratischer Gestaltungsmacht für dasjenige Verfassungsorgan eintritt, das unmittelbar nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande gekommen ist (vgl. BVerfGE 123, 267 <341>). Eine solche Rügemöglichkeit beschränkt sich auf Strukturveränderungen im staatsorganisationsrechtlichen Gefüge, wie sie etwa bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union eintreten können. Diese über die Grundrechtsrüge eines jeden Bürgers eröffnete Kontrolle der öffentlichen Gewalt hat bereits anlässlich des Maastricht-Urteils Kritik erfahren (Tomuschat, EuGRZ 1993, S. 489 <491>; Bryde, Das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts - Konsequenzen für die weitere Entwicklung der europäischen Integration, 1993, S. 4; König, ZaöRV 54 <1994>, S. 17 <27 f.>; Bieber, NJ 47 <1993>, S. 241 <242>; Gassner, Der Staat 34 <1995>, S. 429 <439 f.>; Cremer, NJ 49 1<1995>, S. 5 ff.). Entsprechende Stimmen wurden auch im Anschluss an das Lissabon-Urteil laut (Schönberger, Der Staat 48 <2009>, S. 535 <539 ff.>; Nettesheim, NJW 2009, S. 2867 <2869>; Pache, EuGRZ 2009, S. 285 <287 f.>; Terhechte, EuZW 2009, S. 724 <725 f.). Der Senat hält indes an seiner Auffassung fest. Der letztlich in der Würde des Menschen wurzelnde Anspruch des Bürgers auf Demokratie (vgl. BVerfGE 123, 267 <341>) wäre hinfällig, wenn das Parlament Kernbestandteile politischer Selbstbestimmung aufgäbe und damit dem Bürger dauerhaft seine demokratischen Einflussmöglichkeiten entzöge. Das Grundgesetz hat den Zusammenhang zwischen Wahlrecht und Staatsgewalt in Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG für unantastbar erklärt (vgl. BVerfGE 89, 155 <182>; 123, 267 <330>). Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat bei der Neufassung des Art. 23 GG deutlich gemacht, dass der Auftrag zur Entwicklung der Europäischen Union an die dauerhafte Einhaltung bestimmter verfassungsrechtlicher Strukturvorgaben gebunden ist (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG) und dass hier durch Art. 79 Abs. 3 GG eine absolute Grenze zum Schutz der Identität der Verfassung gesetzt ist (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG), die jedenfalls insoweit nicht etwa erst in Fällen einer drohenden totalitären Machtergreifung überschritten ist. Gegen eine mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbare Entäußerung von Kompetenzen durch das Parlament muss sich der Bürger verfassungsgerichtlich zur Wehr setzen können. Ein weitergehendes Rügerecht sieht das Grundgesetz nicht vor. Die abwehrrechtliche Dimension des Art. 38 Abs 1 GG kommt daher in Konstellationen zum Tragen, in denen offensichtlich die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht. Die Antragsbefugnis ist folglich nur dann gegeben, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Wahlrecht entleert sein könnte. (
  2. b)Die Beschwerdebefugnis über Art. 38 Abs. 1 GG kann auch dann gegeben sein, wenn, was hier allein in Rede steht, Gewährleistungsermächtigungen gemäß Art. 115 Abs. 1 GG, mit denen völkervertragliche Vereinbarungen umgesetzt werden, nach Art und Umfang zu massiven Beeinträchtigungen der Haushaltsautonomie führen können. Die Grundentscheidungen über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand zählen zum Kern der parlamentarischen Rechte in der Demokratie. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG schließt es aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch Fesselung des Haushaltsgesetzgebers so zu entleeren, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 <172>; 123, 267 <330> jeweils zur Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages auf die europäische Ebene). Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat durch die tatbestandliche Konkretisierung und sachliche Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme von Bund und Ländern (insbesondere Art. 109 Abs. 3 und Abs. 5, Art. 109a , Art. 115 GG n.F., Art. 143d Abs. 1 GG, BGBl I 2009 S. 2248 ) klargestellt, dass eine verfassungsrechtliche Bindung der Parlamente und damit eine fühlbare Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit notwendig ist, um langfristig die demokratische Gestaltungsfähigkeit für das Gemeinwesen zu erhalten. Der Wahlakt wäre entwertet, wenn der Deutsche Bundestag nicht länger über diejenigen Gestaltungsmittel zur Erfüllung ausgabenwirksamer Staatsaufgaben und zum Gebrauch seiner Befugnisse verfügte, für deren Inanspruchnahme seine Handlungsmacht durch die Wähler legitimiert wird. Während herkömmliche Gewährleistungsermächtigungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 GG, wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, keine außergewöhnlichen Risiken für die Haushaltsautonomie mit sich bringen und daher das Grundgesetz insoweit keine Begrenzungen vorsieht, haben Gewährleistungsermächtigungen zur Umsetzung von Verbindlichkeiten, die die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen internationaler Übereinkünfte zur Erhaltung der Liquidität von Staaten der Währungsunion eingeht, durchaus das Potential, die Möglichkeiten politischer Gestaltung des Bundestages in verfassungsrechtlich unzulässigem Umfang einzuschränken. Ein solcher Fall wäre etwa zu besorgen, wenn die Bundesregierung ohne konstitutive Zustimmung des Bundestages in erheblichem Umfang Gewährleistungen, die zur direkten oder indirekten Vergemeinschaftung von Staatsschulden beitragen, übernehmen dürfte, bei denen also der Eintritt des Gewährleistungsfalls allein vom Verhalten anderer Staaten abhängig wäre.
(3)Das Vorbringen der Beschwerdeführer genügt unter den hier gegebenen Umständen den strengen Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung. Im vorliegenden Fall geht es um gesetzliche Ermächtigungen für eine außerstaatlich wirksame Gewährleistungsübernahme sowie für die Schaffung eines als vorübergehend angelegten internationalen Mechanismus zur Erhaltung der Liquidität von Staaten der Währungsunion. Im Hinblick auf das davon betroffene Budgetrecht des Deutschen Bundestages handelt es sich um die Begründung von Verbindlichkeiten, die in ihren Auswirkungen einer Übertragung von Hoheitsrechten gleichkommen können, wenn der Bundestag nicht mehr in eigener Verantwortung über sein Budget disponieren kann. Da in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen in einer derartigen Konstellation das Recht aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG verletzt sein kann, genügt insoweit der Vortrag, bei den angegriffenen Gesetzen handele es sich nur um erste Schritte in einen sich verfestigenden und in der Summe stetig ausdehnenden Haftungsautomatismus historisch beispielloser Art, der tatsächlich der Ausgestaltung oder Umformung übertragener Hoheitsrechte im Sinne des Art. 23 Abs. 1 GG entspreche und jedenfalls auf eine solche angelegt sei.
  1. bb)Soweit der Beschwerdeführer zu II. auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auch eine außervertragliche Änderung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Konzeption zur Sicherung der Preisstabilität des Euro rügt, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig. Zwar binden der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 123, 267 <354>; 126, 286 <303>) und die verfassungsrechtlich geschützte Funktionsfähigkeit der Unionsrechtsordnung (vgl. BVerfGE 37, 271 <284>; 73, 339 <387>; 102, 147 <162 ff.>; 123, 267 <399>) deutsche Stellen dort, wo sie im institutionellen Gefüge der Europäischen Union funktional für diese tätig werden und verpflichten sie dabei auch verfassungsrechtlich zur Einhaltung des Unionsrechts. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Der Beschwerdeführer zu II. hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, inwieweit innerstaatliche Anforderungen an die besondere Verantwortung deutscher gesetzgebender Körperschaften im europäischen Integrationsprozess (Integrationsverantwortung) nicht gewahrt sein könnten. Es kann daher offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen Verfassungsbeschwerden gegen außervertragliche Änderungen des primären Unionsrechts auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gestützt werden können (vgl. BVerfGE 123, 267 <351>; dort zur Änderung des Vertragsrechts durch Organe der Union ohne Ratifikationsverfahren). Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung darüber, wann Maßnahmen der deutschen öffentlichen Gewalt, die außervertraglich auf das primäre Unionsrecht einwirken beziehungsweise dieses materiell oder institutionell ergänzen, im Verfahren der Verfassungsbeschwerde einem Zustimmungsgesetz zu völkerrechtlichen Verträgen entsprechend angefochten werden können. Dahinstehen kann ferner, ob Verletzungen des Demokratieprinzips - jedenfalls in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip - prinzipiell auch insoweit rügefähig sind. Denn der Beschwerdeführer zu II. hat jedenfalls keinen konkreten Zusammenhang dargelegt, der auf eine außervertragliche Änderung des primären Unionsrechts derart, dass eine Verletzung des Wahlrechts möglich erscheint, hindeutet. Namentlich legt er nicht hinreichend substantiiert dar, dass eine außervertragliche Änderung des primären Unionsrechts in Zusammenhang stehen könnte mit dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz oder dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus.
  2. b)Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus auch insoweit, als die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen.
  3. aa)Ob und, wenn ja, unter welchen näheren Umständen die Kaufkraft des Geldes vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG mit umfasst ist (vgl. BVerfGE 97, 350 <370 f.>), muss hier nicht entschieden werden. Dasselbe gilt im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz gegenüber eindeutig staatlich induzierten inflatorischen Wirkungen, die möglicherweise konjunkturpolitisch erwünscht sind (vgl. Herrmann, Währungshoheit, Währungsverfassung und subjektive Rechte, 2010, S. 338 ff.). Dahinstehen kann insbesondere die Frage, inwiefern die staatsorganisationsrechtliche Bestimmung des Art. 88 Satz 2 GG durch die objektivrechtliche Unabhängigkeitsanforderung und durch die Verpflichtung auf Preisstabilität auch dem Ziel des subjektiven Eigentumsschutzes dient (vgl. BVerfGE 89, 155 <174>; 97, 350 <376>).
  4. bb)Die Beschwerdeführer legen jedenfalls eine inflatorische Wirkung weder im Sinne einer entsprechend intentionalen staatlichen Konjunkturpolitik substantiiert dar, noch tragen sie hinreichend Tatsachen vor, die eine von den angegriffenen Maßnahmen ausgehende objektive Beeinträchtigung der Kaufkraft des Euro von erheblichem Umfang belegen könnten. Der Umstand, dass die angegriffenen Ermächtigungen zur Übernahme von Gewährleistungen - ihrem Volumen nach - budgetpolitisch für die Bundesrepublik Deutschland beträchtliche Herausforderungen mit sich bringen, ändert nichts daran, dass die Beträge, um die es bislang geht, gerade auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführer noch keine so massiven Auswirkungen auf die Geldwertstabilität erkennen lassen, dass eine justiziable Verletzung der Eigentumsgarantie in Betracht käme. Es ist regelmäßig nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen auf negative Folgewirkungen für die Geldwertstabilität zu überprüfen. Eine solche Kontrolle kommt allenfalls in - hier nicht hinreichend dargelegten - Grenzfällen einer evidenten Minderung des Geldwertes durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in Betracht. Es bleibt auch im Hinblick auf die vorliegend angegriffenen Stützungsmaßnahmen bei dem allgemeinen Befund, dass der Geldwert in besonderer Weise gemeinschaftsbezogen und gemeinschaftsabhängig ist (vgl. BVerfGE 97, 350 <371>). II. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdegegenstände sind die Verfassungsbeschwerden insgesamt unzulässig. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Mitwirkung der Bundesregierung an den intergouvernementalen Beschlüssen der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten und der Regierungen der 27 EU-Mitgliedstaaten vom 10. Mai 2010 (Rat-Dok. 9614/10) sowie gegen die Mitwirkung der Bundesregierung an dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 9. Mai 2010, einen europäischen Stabilisierungsmechanismus zu schaffen (Schlussfolgerungen des Rates <Wirtschaft und Finanzen> vom 9. Mai 2010, Rat-Dok. SN 2564/1/10 REV 1 vom 10. Mai 2010, S. 3), und gegen die Mitwirkung der Bundesregierung an dem Beschluss des Rates über die Verordnung des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus vom 10. Mai 2010 (Rat-Dok. 9606/10) richten, sind die Beschwerdeführer nicht unmittelbar beschwert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 1989 - 2 BvQ 3/89 -, NJW 1990, S. 974 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1992 - 2 BvR 1096/92 -, NVwZ 1993, S. 883 ; BVerfGK 2, 75 <76>). Die jeweiligen Mitwirkungshandlungen der Bundesregierung sind keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akte öffentlicher Gewalt gegenüber den Beschwerdeführern. Insoweit gilt ungeachtet der zwischen Völkervertragsrecht und supranationalem Recht bestehenden Unterschiede nichts anderes als für Mitwirkungshandlungen deutscher Organe an völkerrechtlichen Verträgen (vgl. BVerfGE 77, 170 <209 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 1989 - 2 BvQ 3/89 -, a.a.O.). 2. Die Rügen der Beschwerdeführer, ihre Grundrechte würden unmittelbar durch die intergouvernementalen Beschlüsse der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten und der Regierungen der 27 EU-Mitgliedstaaten vom 10. Mai 2010 (Rat-Dok. 9614/10), den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 9. Mai 2010, einen europäischen Stabilisierungsmechanismus zu schaffen (Schlussfolgerungen des Rates <Wirtschaft und Finanzen> vom 9. Mai 2010, Rat-Dok. SN 2564/1/10 REV 1 vom 10. Mai 2010, S. 3), den Beschluss des Rates über die Verordnung des Rates zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus vom 10. Mai 2010 (Rat-Dok. 9606/10) und den Aufkauf von Staatsanleihen Griechenlands und anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes durch die Europäische Zentralbank verletzt, sind unzulässig, weil ihnen keine tauglichen Beschwerdegegenstände zugrunde liegen. Bei den angegriffenen Akten handelt es sich - unbeschadet anderweitiger Überprüfungsmöglichkeiten auf ihre Anwendbarkeit in Deutschland hin (vgl. BVerfGE 89, 155 <175>; 126, 286 <302 ff.>) - nicht um von den Beschwerdeführern angreifbare Hoheitsakte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG. 3. Soweit sich der Beschwerdeführer zu II. mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein vermeintliches Unterlassen der EU-Kommission richtet, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Maßnahmen gegen die Überschuldung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu ergreifen sowie gegen deren Missachtung der im Vertrag vorgeschriebenen Haushaltsdisziplin vorzugehen und auf diese Weise die Entstehung einer Zwangslage zu verhindern, mit der jetzt die mit dem Vertrag unvereinbaren „Rettungspakete“ („Griechenland-Rettungspaket“ und europäischer Stabilisierungsmechanismus) gerechtfertigt würden, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer zu II. ein Unterlassen der Bundesregierung rügt, Maßnahmen gegen diejenigen Spekulanten zu ergreifen, die nach Darstellung der Bundesregierung gegen den Euro beziehungsweise gegen bestimmte Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes derart aggressiv spekulierten, dass zur Rettung der Währungsstabilität die „Rettungspakete“ erforderlich seien. Ein Unterlassen des Gesetzgebers kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt hat (vgl. BVerfGE 6, 257 <264>; 23, 242 <259>; 56, 54 <70 f.>). Grundlagen, die die Annahme einer solchen Handlungspflicht der Bundesregierung oder der EU-Kommission rechtfertigen könnten, hat der Beschwerdeführer zu II. weder substantiiert vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, unbegründet. Gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. I. Der Prüfungsmaßstab bestimmt sich durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs.

Art. 79Abs.

3 GG. Das Wahlrecht gewährleistet als grundrechtsgleiches Recht die Selbstbestimmung der Bürger, garantiert die freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 37, 271 <279>; 73, 339 <375>; 123, 267 <340>, dort zur Achtung der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes). Der Gewährleistungsgehalt des Wahlrechts umfasst die Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung garantiert (vgl. BVerfGE 123, 267 <340>). 1. Das Wahlrecht ist verletzt, wenn sich der Deutsche Bundestag seiner parlamentarischen Haushaltsverantwortung dadurch entäußert, dass er oder zukünftige Bundestage das Budgetrecht nicht mehr in eigener Verantwortung ausüben können.

  1. a)Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat (vgl. BVerfGE 123, 267 <359>). Der Deutsche Bundestag muss dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden. Das Budgetrecht stellt insofern ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 70, 324 <355 f.>; 79, 311 <329>). Zum einen dient das Budgetrecht als Instrument umfassender parlamentarischer Regierungskontrolle. Zum anderen aktualisiert der Haushaltsplan den tragenden Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten als eine wesentliche Ausprägung rechtsstaatlicher Demokratie ( BVerfGE 55, 274 <302 f.>). Im Verhältnis zu den anderen an der Feststellung des Haushaltsplanes beteiligten Verfassungsorganen kommt dem gewählten Parlament eine überragende verfassungsrechtliche Stellung zu. Die Kompetenz zur Feststellung des Haushaltsplanes liegt nach Art. 110 Abs. 2 GG ausschließlich beim Gesetzgeber. Diese besondere Stellung findet auch darin Ausdruck, dass Bundestag und Bundesrat berechtigt und verpflichtet sind, nach Art. 114 GG den Haushaltsvollzug der Bundesregierung zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 45, 1 <32>; 92, 130 <137>). Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist nicht nur ein Wirtschaftsplan, sondern zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform (vgl. BVerfGE 45, 1 <32>; 70, 324 <355>; 79, 311 <328>). Er ist zeitlich begrenzt und aufgabenbezogen. Die Staatsaufgaben stellen sich im Haushaltsplan als Ausgaben dar, die nach dem Ausgleichsgebot durch Einnahmen gedeckt werden müssen (vgl. BVerfGE 79, 311 <329>; 119, 96 <119>). Umfang und Struktur des Haushaltsplans spiegeln damit die Gesamtpolitik wider. Zugleich begrenzen die erzielbaren Einnahmen den Spielraum für die Erfüllung ausgabenwirksamer Staatsaufgaben (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Hoheit über den Haushalt ist der Ort konzeptioneller politischer Entscheidungen über den Zusammenhang von wirtschaftlichen Belastungen und staatlich gewährten Vergünstigungen. Deshalb wird die parlamentarische Aussprache über den Haushalt - einschließlich des Maßes der Verschuldung - als politische Generaldebatte verstanden ( BVerfGE 123, 267 <361>).
  2. b)Als Repräsentanten des Volkes müssen die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch in einem System intergouvernementalen Regierens die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen behalten. Mit ihrer Öffnung für die internationale Zusammenarbeit, Systeme kollektiver Sicherheit und die europäische Integration bindet sich die Bundesrepublik Deutschland nicht nur rechtlich, sondern auch finanzpolitisch. Selbst dann, wenn solche Bindungen erheblichen Umfang annehmen, wird das Budgetrecht nicht in einer mit dem Wahlrecht rügefähigen Weise verletzt. Für die Einhaltung der Grundsätze der Demokratie kommt es darauf an, ob der Deutsche Bundestag der Ort bleibt, in dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten. Würde über wesentliche haushaltspolitische Fragen der Einnahmen und Ausgaben ohne konstitutive Zustimmung des Bundestages entschieden oder würden überstaatliche Rechtspflichten ohne entsprechende Willensentscheidung des Bundestages begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Nachvollzuges und könnte nicht mehr die haushaltspolitische Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetrechts wahrnehmen. 2. Vor diesem Hintergrund darf der Deutsche Bundestag seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure übertragen. Insbesondere darf er sich, auch durch Gesetz, keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, die - sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen - zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung führen können, seien es Ausgaben oder Einnahmeausfälle. Dieses Verbot der Entäußerung der Budgetverantwortung beschränkt nicht etwa unzulässig die Haushaltskompetenz des Gesetzgebers, sondern zielt gerade auf deren Bewahrung.
  3. a)Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Zusammenhang mit der zur Verwirklichung eines vereinten Europas erstrebten Öffnung der staatlichen Herrschaftsordnung hin zur Europäischen Union (vgl. Art. 23 GG) auf verfassungsrechtliche Schranken hingewiesen, die das Grundgesetz gegenüber einer parlamentarischen Selbstbeschränkung des Budgetrechts errichtet (vgl. BVerfGE 89, 155 <172>; 97, 350 <368 f.>). Danach läge eine das Demokratieprinzip und das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag verletzende Übertragung wesentlicher Bestandteile des Budgetrechts des Bundestages jedenfalls dann vor, wenn die Festlegung über Art und Höhe der den Bürger treffenden Abgaben in wesentlichem Umfang supranationalisiert und damit der Dispositionsbefugnis des Bundestages entzogen würde (vgl. BVerfGE 123, 267 <361>). Eine notwendige Bedingung für die Sicherung politischer Freiräume im Sinne des Identitätskerns der Verfassung (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG) besteht darin, dass der Haushaltsgesetzgeber seine Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben frei von Fremdbestimmung seitens der Organe und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union trifft und dauerhaft „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt. Zu diesem Grundsatz stehen Gewährleistungsermächtigungen, mit denen die Zahlungsfähigkeit anderer Mitgliedstaaten abgesichert werden soll, in einem erheblichen Spannungsverhältnis. Es ist zwar in erster Linie Sache des Bundestages selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in welcher Gesamthöhe Gewährleistungssummen noch verantwortbar sind (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <142 f.>). Aus der demokratischen Verankerung der Haushaltsautonomie folgt jedoch, dass der Bundestag einem intergouvernemental oder supranational vereinbarten, nicht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen nicht begrenzten Bürgschafts- oder Leistungsautomatismus nicht zustimmen darf, der - einmal in Gang gesetzt - seiner Kontrolle und Einwirkung entzogen ist. Würde der Bundestag in erheblichem Umfang zu Gewährleistungsübernahmen pauschal ermächtigen, könnten fiskalische Dispositionen anderer Mitgliedstaaten zu irreversiblen, unter Umständen massiven Einschränkungen der nationalen politischen Gestaltungsräume führen. Daher dürfen keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden. Soweit überstaatliche Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnungen für das Budgetrecht von struktureller Bedeutung sein können, etwa durch Übernahme von Bürgschaften, deren Einlösung die Haushaltsautonomie gefährden kann, oder durch Beteiligung an entsprechenden Finanzsicherungssystemen, bedarf nicht nur jede einzelne Disposition der Zustimmung des Bundestages; es muss darüber hinaus gesichert sein, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht. Die den Deutschen Bundestag im Hinblick auf die Übertragung von Kompetenzen auf die Europäische Union treffende Integrationsverantwortung (vgl. BVerfGE 123, 267 <356 ff.>) findet hierin ihre Entsprechung für haushaltswirksame Maßnahmen vergleichbaren Gewichts.
  4. b)Die Bestimmungen der europäischen Verträge stehen dem Verständnis der nationalen Haushaltsautonomie als einer wesentlichen, nicht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten nicht entgegen, sondern setzen sie voraus. Ihre strikte Beachtung gewährleistet, dass die Handlungen der Organe der Europäischen Union in und für Deutschland über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügen ( BVerfGE 89, 155 <199 ff.>; 97, 350 <373>). Die vertragliche Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes ( BVerfGE 89, 155 <205>). Die Verträge laufen dabei nicht nur hinsichtlich der Währungsstabilität mit den Anforderungen des Art. 88 Satz 2 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, parallel, der die Beachtung der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und das vorrangige Ziel der Preisstabilität zu dauerhaft geltenden Verfassungsanforderungen einer deutschen Beteiligung an der Währungsunion macht (vgl. Art. 127 Abs. 1, Art. 130 AEUV). Auch weitere zentrale Vorschriften zur Ausgestaltung der Währungsunion sichern unionsrechtlich verfassungsrechtliche Anforderungen des Demokratiegebots. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere das Verbot des unmittelbaren Erwerbs von Schuldtiteln öffentlicher Einrichtungen durch die Europäische Zentralbank, das Verbot der Haftungsübernahme (Bail-out-Klausel) und die Stabilitätskriterien für eine tragfähige Haushaltswirtschaft (Art. 123 bis 126 , Art. 136 AEUV). Ohne dass es hier auf die Auslegung dieser Bestimmungen im Einzelnen ankäme, lässt sich ihnen doch entnehmen, dass die Eigenständigkeit der nationalen Haushalte für die gegenwärtige Ausgestaltung der Währungsunion konstitutiv ist, und dass eine die Legitimationsgrundlagen des Staatenverbundes überdehnende Haftungsübernahme für finanzwirksame Willensentschließungen anderer Mitgliedstaaten - durch direkte oder indirekte Vergemeinschaftung von Staatsschulden - verhindert werden soll. 3. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bei der Feststellung einer verbotenen Entäußerung der Haushaltsautonomie im Hinblick auf den Umfang der Gewährleistungsübernahme auf evidente Verletzungen zu beschränken und namentlich mit Blick auf das Eintrittsrisiko von Gewährleistungen einen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers zu respektieren.
  5. a)Die Beschränkung auf evidente Verletzungen gilt für die Frage, bis zu welcher Höhe eine Gewährleistungsübernahme unter dem Aspekt der Eintrittsrisiken und die dann zu erwartenden Folgen für die Handlungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers noch verantwortbar ist. Ob und inwieweit sich unmittelbar aus dem Demokratieprinzip eine justiziable Begrenzung des Umfangs von Gewährleistungsermächtigungen herleiten lässt, ist fraglich. Anders als bei Kreditaufnahmen sieht Art. 115 Abs. 1 GG eine solche Begrenzung jedenfalls nicht explizit vor (vgl. Kube, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 115, Rn. 78, 124, 241 f.; Wendt, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 115, Rn. 26; vorsichtiger zur alten Rechtslage Siekmann, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 115, Rn. 21, demzufolge Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen jedenfalls in Höhe der erfahrungsgemäß realisierten Zahlungsverpflichtungen der Kreditaufnahme ohne Einschränkung hinzugerec

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