(3)Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er/sie während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung verstößt und er/sie dadurch den Zweck der Führungsaufsicht gefährdet. Der/Die Verurteilte erklärte: „Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 30.06.2011 [handschriftlich eingefügt] hinsichtlich der Führungsaufsicht ist mir bekannt gegeben worden, desgleichen die Bestimmung des § 145 a StGB. Ich verspreche, mich an die Weisungen des Beschlusses zu halten und verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen ihn.“ Bremen, den v.u.g. (Unterschrift des Verurteilten)“ Dieses Protokoll wurde am 05.07.2011 versehen mit der Unterschrift des Verurteilten per Telefax an das Landgericht zurückgesandt. Der Beschluss vom 30.06.2011 wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Verurteilten am 06.07.2011 zugestellt, der noch am selben Tag beim Landgericht sofortige Beschwerde hinsichtlich der Nichtaussetzung der Reststrafe zur Bewährung einlegte. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15.07.2011 beantragt, die Beschwerde des Verurteilten als unzulässig zu verwerfen, weil der Verurteilte am 05.07.2011 wirksam und unwiderruflich auf Rechtsmittel verzichtet habe. Der Verurteilte hat dazu mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 03.08.2011 Stellung genommen. II.
- Die alleine gegen die Nichtaussetzung des Strafrestes zur Bewährung gerichtete sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 454 Abs. 3 S. 1 StPO) sowie form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden und damit zulässig. a) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht der vom Verurteilten am 05.07.2011 erklärte Rechtsmittelverzicht entgegen. Diese Erklärung erweist sich als unwirksam. Bedenken bestehen bereits dahingehend, ob der Verurteilte – trotz des eindeutigen Wortlautes der Erklärung – bei der Unterzeichnung den für die Wirksamkeit des Verzichts erforderlichen Verzichtswillen im Hinblick auf ein Rechtsmittel gegen die versagte Strafaussetzung zur Bewährung hatte. Bestehen Zweifel, ob das Erklärte dem wirklich Gewollten entspricht, liegt kein wirksamer Rechtsmittelverzicht vor (vgl. dazu KK-StPO-Paul,
- Auflage, 2008, § 302, Rn. 11 m.w.N.). Der dem Verurteilten vorgelegte Vordruck vermittelt den Eindruck, als ginge es lediglich um einen Rechtsmittelverzicht gegen die Anordnung der Führungsaufsicht und die damit verbundenen Weisungen. Dies drängt sich bereits aufgrund der Überschrift auf, die - in Fettdruck und zentriert - untereinander die Worte: „Belehrungsprotokoll“ und „(Führungsaufsicht)“ aufführt. Indem das Wort „Belehrungsprotokoll“ zusätzlich unterstrichen ist, kann bei dem Verurteilten leicht der Eindruck entstanden sein, der nachfolgende Text dokumentiere lediglich die erfolgte Belehrung über die Führungsaufsicht, d.h. über ein etwaiges Rechtsmittel gegen ihre Anordnung und über die Folgen eines Verstoßes gegen damit zusammenhängende Weisungen. In diesem eingeschränkten Sinne lässt sich daher auch die vom Gericht vorformulierte Erklärung des Verurteilten verstehen, in der die Bekanntgabe des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 30.06.2011 hinsichtlich der Führungsaufsicht und der Bestimmung des § 145 a StGB bestätigt und eine Zusage abgegeben wird, sich an die Weisungen (der Führungsaufsicht) zu halten. Dass dem Verurteilten bewusst war, gleichzeitig mit dem Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Anordnungen im Zusammenhang mit der Führungsaufsicht auch auf ein solches gegen die – ebenfalls im Beschluss enthaltene – Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung verzichtet zu haben, lässt sich dem Text des Formulars dagegen nicht entnehmen. Unabhängig davon ist die Verzichtserklärung auch aufgrund der Umstände ihres Zustandekommens unwirksam. Zwar ist ein Rechtsmittelverzicht als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH, NStZ 2006, 464 ). Hiervon ist allerdings bei bestimmten Konstellationen eine Ausnahme zu machen. Der BGH erkennt dies etwa für den Fall schwerwiegender Willensmängel und vorangegangener Urteilsabsprachen ohne anschließende qualifizierte Rechtsmittelbelehrung an (BGH, aaO). Darüber hinaus kann sich die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung unter den Gesichtspunkten der Beachtung fairer Verfahrensgestaltung und der gerichtlichen Fürsorgepflicht auch aus sonstigen Umständen ihres Zustandekommens ergeben (vgl. BGH, aaO; BGHSt 45, 51 ; Hanack in: Löwe-Rosenberg, StPO,
- Auflage, 2003, § 203, Rn. 50 ff.; SK-StPO-Frisch,
- Aufbau Erg.-Lieferung, 1997, § 302, Rn. 21 ff.). Die Gesamtschau der hier festgestellten Umstände führt zu der Annahme der Unwirksamkeit der Erklärung vom 05.07.2011, weil dem Verurteilten der Rechtsmittelverzicht in einer Weise vorgegeben wurde, die mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht des Gerichts nicht zu vereinbaren sind. Der letzte Satz der Erklärung enthält in seinem ersten Teil ein von Gesetzes wegen nicht einmal vorgesehenes Versprechen, sich an die Führungsaufsichtsweisungen zu halten. Dem schließt sich im zweiten Teil ein allgemein gehaltener, vorformulierter Rechtsmittelverzicht an. Dem Verurteilten wird damit in einem Protokoll, mit dem das Gericht an sich alleine seinen Belehrungspflichten nach § 268a Abs. 3 StPO nachkommen will, unnötigerweise mit der vorformulierten Erklärung ein Rechtsmittelverzicht abverlangt, ohne dass der Verurteilte für ihn ersichtlich eine Wahlmöglichkeit hat. Vielmehr vermittelt die Vorformulierung den Eindruck, der Verurteilte habe – wenn er sich mit der Einhaltung der Weisungen einverstanden erkläre - keine andere Wahl, als zugleich einen Rechtsmittelverzicht zu erklären. Er müsste, wenn er diesen nicht erklären aber im Übrigen die erhaltene Belehrung bestätigen und womöglich auch noch durch seine Unterschrift die Erfüllung der Weisungen zusagen wollte, von sich aus auf die Idee kommen, den Halbsatz über den Rechtsmittelverzicht durchzustreichen. Es liegt auf der Hand, dass insoweit Hemmungen bestehen könnten, in einem gerichtlichen Formular etwas durchzustreichen. Überdies entsteht durch die semantische und syntaktische Verbindung dieser beiden gänzlich unterschiedlichen Aussagen in jenem Satz die Gefahr, dass der Erklärende die weitreichenden formalen Folgen des unwiderruflichen Rechtsmittelverzichts in ihrer Tragweite verkennt. Das gilt hier im besonderen Maße, weil kaum erkennbar ist, dass sich der Rechtsmittelverzicht auch auf die verwehrte Strafaussetzung zur Bewährung erstrecken soll. Die vom Gericht vorgegebene Formulierung in einer derartigen Erklärung ist damit geeignet, die freie Willensentschließung des Verurteilten zu beeinflussen und zugleich einen Irrtum über die Reichweite der Erklärung hervorzurufen. Für die Zukunft weist der Senat darauf hin, dass bei der Verwendung von durch das Gericht oder andere öffentliche Stellen, etwa der Justizvollzugsanstalt, entworfenen, für den Verurteilten formularmäßig vorformulierten Erklärungen über einen Rechtsmittelverzicht, insbesondere im Zusammenhang mit einer Belehrung nach § 268a Abs. 3 StPO, Zurückhaltung geboten ist. In jedem Fall muss der von ihm erklärte Rechtsmittelverzicht für den Erklärenden eindeutig erkennbar sein. Es darf nicht missverständlich sein, worauf er sich erstreckt. Dem Erklärenden sollte zudem verdeutlicht werden, dass er die Wahl hat, den Verzicht zu erklären oder nicht. Das kann etwa durch einen ausdrücklichen Hinweis oder durch eine gestalterische Lösung (etwa eine Ankreuzoption) sicher gestellt werden.
- Die Beschwerde hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Die Kleine Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine positive Bewährungsentscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der nach § 57 Abs. 1 StGB anzustellenden Prognoseentscheidung reicht es nicht aus, wenn nur eine Chance für künftige Straffreiheit des Verurteilten besteht. Zweifel im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gehen zu Lasten des Verurteilten. Hier bestehen erhebliche Zweifel an der positiven Legalprognose. Das Verhalten des Verurteilten im Maßregelvollzug, insbesondere der bewusste Heroinkonsum, um die Maßnahme zu beenden, und seine fehlende Introspektionsfähigkeit sowie die Ablehnung einer Rückfallaufarbeitung lassen eine positive Prognose und damit die Strafaussetzung zur Bewährung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/172760.html Kommentare