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LG Hamburg, Urteil vom 5. Oktober 2007 - Az. 324 O 166/07

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 15.03.2007 wird im angegriffenen Umfang (Ziffern I.
  2. und II.) bestätigt.
  3. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen, und zwar nach einem Streitwert von 25.000,00 €. Tatbestand Der Antragsteller war Vorstandvorsitzender und zuletzt Aufsichtsratsvorsitzender der V... AG. Er ist Mitglied des Aufsichtsrates der P... AG und hält an dieser 13% der Stammaktien und etwa 6% des Gesamtstammkapitals. Der Antragsgegner veröffentlichte am
  4. bzw. 31.01.2007 auf den Internetseiten „www. S..de“ und „www...de“ unter der Überschrift „Das P.- P...- Betrugssystem“ einen Beitrag, der sich unter anderem mit dem so genannten „ V...-Skandal“ und der Zusammenarbeit von V... und P... bei der Entwicklung und Herstellung der Geländewagen T. und C. befasste. Darin hieß es unter anderem: „Wer hat sich durch die Korruption bereichert? Antwort: Nutznießer der kriminellen Aktionen war allein V...-Chef P.. Er kassierte Milliarden in seiner zweiten Rolle als P...-Eigentümer. ... Allein mit dem C. spült sich P...- Eigentümer P. Milliarden von V... in die private Tasche. Das P.- P...- Betrugssystem ist quasi ein finanzielles Perpetuum-Mobile. Mit den Milliarden von V... kaufte P. sich nämlich sodann bei V... wieder ein!“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beitrags wird auf den als Anlage ASt 13 zu den Akten gereichten Ausdruck der Veröffentlichung auf der Internetseite „www...de“ verwiesen. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.02.2007 (Anlage ASt 7) forderte der Antragsteller den Antragsgegner unter Fristsetzung bis zum 28.02.2007, 13.00 Uhr, zur Abgabe einer im Entwurf beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage ASt 8) auf. Dieses Schreiben einschließlich einer Vollmacht (Anlage ASt 10) übermittelten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers dem Antragsgegner ausschließlich als Fax. Daraufhin änderte der Antragsgegner den angegriffenen Teil der Berichterstattung wie folgt: „Wer hat sich durch die Korruptionsvorgänge bei V... bereichert? Antwort: Nutznießer der kriminellen Aktionen war u.a. V...-Chef P.. P..., das Unternehmen, das er und seine Familie beherrschen, profitiert in Milliardenhöhe. ... Allein der C. spült P... auf dem Rücken von V... Milliarden in die Kasse. Das P.- P...-Betrugssystem ist quasi ein finanzielles Perpetuum-Mobile. Mit Hilfe der durch V... verdienten Milliarden kaufte sich P... sodann bei V... wieder ein!“. Hiervon unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.02.2007 (im Anlagenkonvolut des Antragsgegners enthalten). Mit weiterem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.02.2007 (Anlage ASt 9) wies der Antragsgegner die Forderung nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung zurück, weil die Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht nachgewiesen worden sei. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 06.03.2007 beantragte der Antragssteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel die Verbreitung der eingangs zitierten Auszüge der Berichterstattung einschließlich der Überschrift verboten werden sollten. Mit Beschluss vom 15.03.2007, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, erließ die erkennende Kammer eine antragsgemäße einstweilige Verfü- gung. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13.04.2007 (im Anlagenkonvolut des Antragsgegners enthalten) erkannte der Antragsgegner die einstweilige Verfügung in den Ziffern I.
  5. und I.
  6. (Verbot des Verbreitens der eingangs zitierten Auszüge der Berichterstattung mit Ausnahme der Überschrift) als endgültige Regelung an. Mit dem Widerspruch seines Verfahrensbevollmächtigten vom 03.05.2007 wendet sich der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung in den Ziffern I.
  7. (Verbot des Verbreitens der Überschrift) und II. (Kostenentscheidung). Der Antragsgegner ist der Ansicht, dem Antragsteller stehe hinsichtlich des Verbotes zu I.
  8. („Das P.- P...-Betrugssystem“) kein Unterlassungsanspruch zu, da es sich um eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung handele. Aber auch dann, wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handelte, stellte diese keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers dar, weil sie wahr sei. Der Begriff „ P.- P...-Betrugssystem“ bezeichne die Tatsache, dass der Antragsteller die P... AG unter Ausnutzung seiner Funktionen als Vorstandsvorsitzender bzw. Aufsichtsratsvorsitzender der V... AG einerseits sowie als Mitglied des Aufsichtsrats der P... AG andererseits in die Lage versetzt habe, mit dem C. ein Fahrzeug zu verkaufen, das im wesentlichen auf Kosten der V... AG entwickelt wurde und den Absatz des T. der V... AG behindere. Zudem trage der Antragsteller wesentlichen Anteil daran, dass mit dem C. ein überwiegend von der V... AG in der Slowakei produziertes und mit dem T. nahezu identisches Fahrzeug als in Deutschland hergestelltes hochwertiges Produkt der P... AG verkauft werde, was einen Betrug am Kunden darstelle. Weiterhin sei der Antragsteller dafür verantwortlich, dass Betriebsratsmitglieder Zuwendungen erhalten hätten, damit diese im Betriebsrat bzw. im Aufsichtsrat des V...-Konzerns der Zusammenarbeit zwischen der V... AG und der P... AG zustimmten und hierüber Stillschweigen bewahrten. Im Übrigen sei von der V... AG bis 2006 gegen § 331 HGB sowie § 400 AktG verstoßen worden, weil in den Geschäftsberichten der V... AG entgegen der IAS 24 die Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen der Familien P... und P. nicht offen gelegt worden seien. Soweit er – der Antragsgegner - hinsichtlich der Verbote zu I.
  9. und I.
  10. eine Abschlusserklärung abgegeben habe, seien zumindest die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei als völlig überflüssig rechtsmissbräuchlich, da er die angegriffenen Teile der Berichterstattung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits geändert und der Antragsteller hiervon auch Kenntnis gehabt habe. Zudem seien ihm die Kosten des Verfahrens auch wegen der Abschlusserklärung vom 13.04.2007 nicht aufzuerlegen, weil die Abmahnung vom 27.02.2007, die er nur als Fax erhalten habe, wegen deren Zurückweisung mangels Nachweises der Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 174 BGB unwirksam sei. Der Antragsgegner beantragt, wie folgt zu erkennen:
  11. Die einstweilige Verfügung vom 15.03.2007 wird insoweit aufgehoben, als dass es dem Antragsgegner bei Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft verboten ist zu verbreiten: „Das P.- P...- Betrugssystem“.
  12. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insoweit zurückgewiesen.
  13. Der Antragsteller hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung im angegriffenen Umfang zu bestätigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2007, verwiesen. Gründe Der Widerspruch des Antragsgegners ist als Vollwiderspruch gegen das Verbot zu I.
  14. des Beschlusses vom 15.03.2007 („Das P.- P...-Betrugssystem“) auszulegen, im Übrigen als Kostenwiderspruch. Insoweit ist der Widerspruch zwar nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet, jedoch wird über das Verbot zu I.
  15. hinaus nur die Verurteilung in die Kosten angegriffen. Dies ergibt sich aus den Anträgen und der Widerspruchsbegründung. Zudem hat der Antragsgegner zu den Verboten zu I.
  16. und I.
  17. eine Abschlusserklärung abgegeben. Der so verstandene Widerspruch ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die mit Beschluss vom 15.03.2007 erlassene einstweilige Verfügung ist im angegriffenen Umfang zu bestätigen. I. Das Verbot gemäß Ziffer I.
  18. der einstweiligen Verfügung („Das P.- P...- Betrugssystem“) ist auch nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung zu Recht ergangen, denn dem Antragsteller steht insoweit ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (in entsprechender Anwendung) zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller bei fortbestehender Wiederholungsgefahr rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
  19. Die Äußerung „Das P.- P...-Betrugssystem“ enthält bewertende und tatsächliche Elemente, denn sie knüpft an den strafrechtlichen Betrugsvorwurf an. Wird gegen jemanden ein derartiger Vorwurf erhoben, ist darin als tatsächliche Komponente die Behauptung enthalten, dass die betreffende Person – in irgendeiner Weise und zu irgendeinem Zweck – in der Absicht gehandelt hat, andere Personen zu täuschen; ob der Antragsteller mit einer derartigen Zielrichtung gehandelt hat, ist aber eine Tatsachenbehauptung, da eine Beweisaufnahme über die Motive des Antragstellers (grundsätzlich) möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Begriff „Betrug“ im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre verwendet wird, denn dies ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das wesentliche vorwerfbare Element, wenn man jemanden des „Betruges“ zeiht. Daneben enthält die angegriffene Äußerung auch bewertende Elemente, denn zum einen umfasst die Verwendung juristischer Fachbegriffe stets auch eine auf rechtlichen Einordnungen beruhende Subsumtion. Zum anderen wird dem Antragsteller vorgeworfen, dass er Teil eines ganzen „Betrugssystems“ sei; auch diese Einordnung hängt überwiegend davon ab, welchen Prüfungsmaßstab man zugrunde legt. Der Begriff „Betrugssystem“ beinhaltet nämlich eine qualitative und quantitative Steigerung gegenüber einem „schlichten“ Betrug, denn hiermit wird dem Antragsteller die Beteiligung an einer systematischen Täuschung gegenüber einer Vielzahl von Betroffenen vorgeworfen; ab welchem Ausmaß man einen solchen Begriff für gerechtfertigt halten will, ist aber eine Frage der individuellen Bewertung, mithin eine Meinungsäußerung. Eine Meinungsäußerung liegt nämlich vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983,1415 ; Prinz / Peters, Medienrecht, Rz.4). Als Meinungsäußerung ist diese Aussage indes nicht schlechthin zulässig, denn auch wenn die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG dem besonderen Schutz des Grundgesetzes unterliegt, braucht es ein von einer Äußerung Betroffener jedenfalls nicht hinzunehmen, dass in Bezug auf seine Person Bewertungen geäußert werden, für die es an jeglicher Anknüpfungstatsache im Tatsächlichen fehlt (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 1712 ; HansOLG Hamburg, B. v. 3.3.2000, NJW 2000, 1292f).
  20. Zumindest prozessual ist davon auszugehen, dass der erhobene Vorwurf im Tatsächlichen unwahr ist und dass es für die bewertenden Anteile keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen gibt. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen hinreichender Anknüpfungstatsachen beziehungsweise für die Wahrheit der tatsächlichen Anteile der Äußerung trifft in entsprechender Anwendung des § 186 StGB den Antragsgegner. Zwar gilt im Zivilprozess grundsätzlich die Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat. Nach der im Zivilrecht entsprechend anzuwendenden Beweislastregel des § 186 StGB muss jedoch derjenige, der eine Behauptung aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, die Richtigkeit der Behauptung beweisen. Das ist vorliegend der Fall. Mit der Anknüpfung an den strafrechtlichen Betrugsvorwurf ist die Äußerung „Das P.- P...- Betrugssystem“ jedenfalls geeignet, den Antragsteller verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen; dies liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Damit trifft den Antragsgegner nach den vorstehenden Grundsätzen auch die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür, dass hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Bewertung, dass der Antragsteller Teil eines ganzen „Betrugssystems“ sei, bestehen. Dieser ihn treffenden Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hat der Antragsgegner indes nicht genügt. Zum einen ergeben sich keineswegs aus allen vom Antragsgegner angeführten Sachverhalten auch nur Anhaltspunkte dafür, dass diese zur Täuschung geeignet gewesen sein könnten. Zum anderen hat der Antragsgegner – soweit wenigstens eine mögliche Täuschung dargelegt ist – seinen Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Im Einzelnen: Soweit der Antragsgegner behauptet, die P... AG profitiere überproportional von der gemeinsamen Entwicklung und Produktion der Fahrzeuge C. und T., hat der Antragsteller dies bestritten. Der Antragsgegner hat keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt. Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass die V... AG gemessen an den Verkaufszahlen der auf der gemeinsamen Plattform gebauten Fahrzeuge des V...-Konzerns einerseits und der P... AG andererseits einen verhältnismäßig geringeren Anteil der Entwicklungskosten getragen hat als die P... AG. Der Vortrag, dass der von der P... AG getragene Anteil an den Entwicklungskosten gemessen an dem mit den Fahrzeugen erzielten Gewinn unterproportional sei, ist nicht substantiiert. Allein der Hinweis auf einen angeblichen Gewinn von 50.000 € pro Fahrzeug reicht dazu jedenfalls nicht aus. Für die - von dem Antragsteller bestrittene - unsubstantiierte Behauptung, der Verkauf des C. wirke sich nachteilig auf die Verkaufszahlen des T. aus, hat der Antragsgegner keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt. Auch soweit der Antragsgegner eine Täuschung der Käufer über die Produktionsstätte des C. behauptet, hat er seiner Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast nicht genügt. Der Antragsteller hat dagegen dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die von dem Antragsgegner zur Substantiierung seines Vorwurfs vorgetragenen Tatsachen teilweise falsch und im Übrigen allgemein bekannt und durch die P... AG publiziert sind. Ein erheblicher Teil sowohl der Wertschöpfung des C. als auch der Montage findet in Deutschland statt (vgl. Anlagen ASt 20 bis ASt 26). Diesen substantiierten und glaubhaft gemachten Vortrag des Antragstellers hat der Antragsgegner nicht einmal mehr bestritten. Die Herstellung der Karosserie und die teilweise Montage des C. in dem V...-Werk in der Slowakei unter Verwendung von V...-Technik sowie der Umfang der Montage des C. in Deutschland wurden und werden nicht verschleiert, sondern unstreitig durch die P... AG publik gemacht (vgl. Anlagen ASt 15, ASt 19 - ASt 27). Die Pressemitteilung der P... AG vom 20.8.2002 (Anl ASt 4) mag zwar für sich genommen in dieser Hinsicht nicht deutlich genug gewesen sein, angesichts der vorgenannten Fülle entgegen stehender Publikationen der P... AG kann hierin aber nicht einmal ein Indiz für eine entsprechende Täuschungsabsicht gesehen werden. Hinsichtlich der vom Antragsgegner angeführten Korruptionsvorwürfe kann dahinstehen, ob ein Zusammenhang zwischen der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Produktion der Fahrzeuge gegeben oder auch nur möglich ist, jedenfalls hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Kenntnis von diesen Sachverhalten hatte. Diese ergibt sich insbesondere auch nicht aus der als Anlage ASt 6 vorgelegten Beschuldigtenvernehmung des Dr. H.. Da eine Täuschung immer ein zielgerichtetes Handeln darstellt, kann es ohne Kenntnis denklogisch auch keine Täuschung und damit auch keinen Betrug – gleich ob im juristischen Sinne oder ob als Parallelwertung in der Laiensphäre - geben. Schließlich hat der Antragsteller auch die – zudem im Wesentlichen unsubstantiierten - Vorwürfe im Hinblick auf die Geschäftsberichte der V... AG bestritten. Glaubhaftmachungsmittel hat der Antragsgegner nicht vorgelegt.
  21. Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Begehungsgefahr ist aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzung durch die angegriffene Berichterstattung als Wiederholungsgefahr indiziert und hätte grds. nur durch die Abgabe einer (hinreichend strafbewehrten) Unterlassungsverpflichtungserklärung - die der Antragsgegner hier nicht abgegeben hat - beseitigt werden können (vgl. BGH NJW 1994, 1281 , 1283). II. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Verbote zu I.
  22. und I.
  23. folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als Grundlage einer abweichenden Kostenentscheidung kommt nur § 93 ZPO in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
  24. In der Abschlusserklärung vom 13.04.2007 liegt kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO, denn der Antragsgegner hat jedenfalls einen Anlass zur Klageerhebung bzw. zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben, indem er mit der Rüge des fehlenden Nachweises der Vollmacht nicht zugleich erklärt hat, alsbald nach Vorlage der Vollmacht eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Insoweit kann dahinstehen, ob dem Antragsgegner die Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ordnungsgemäß nachgewiesen wurde. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (vgl. bspw. Beschluss vom 23.08.2006 - 3 W 88/06 -sowie WRP 1982, 478 und WRP 1986, 106), dass eine Abmahnung ohne beigefügte Vollmacht im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht grundsätzlich unbeachtlich ist. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn zugleich mit der Rüge der fehlenden Vollmacht erklärt wird, alsbald nach Vorlage der Vollmacht eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Das Verhalten des Abgemahnten im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 93 ZPO ist danach zu beurteilen, ob es bei objektivierter Betrachtung Grund zu der Annahme gibt, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch werde nur mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbar sein. Das ist jedoch nur dann nicht der Fall, wenn mit der Rüge des fehlenden Nachweises der Vollmacht zugleich erklärt wird, alsbald nach Vorlage der Vollmacht eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Dem steht jedenfalls dann, wenn der Abmahnung - wie hier - der Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt ist, auch nicht § 174 BGB entgegen. In diesem Fall handelt es sich nämlich bei der Abmahnung nicht um eine einseitige Erklärung, sondern um das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsverpflichtungsvertrages, so dass § 174 BGB ohnehin keine (entsprechende) Anwendung finden und dahinstehen kann, ob dies bei der Abmahnung überhaupt möglich ist.
  25. Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antrag der Antragstellers als völlig überflüssig rechtsmissbräuchlich sei, da der Antragsgegner die angegriffene Berichterstattung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits geändert und der Antragsteller hiervon Kenntnis gehabt habe. Mit diesem Vortrag zieht der Antragsgegner die Zulässigkeit des Antrags mangels Rechtsschutzinteresses oder das Vorliegen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund in Zweifel. Damit kann er im Rahmen des Kostenwiderspruchs jedoch nicht gehört werden, denn mit dem Kostenwiderspruch kann nach ständiger Rechtsprechung nur geltend gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 93 ZPO zu tragen hat. Bei der Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr handelt es sich aber um ein Tatbestandmerkmal der dem Verfügungsanspruch zu Grunde liegenden Anspruchsgrundlage. Damit bestreitet die Antragsgegnerin hier im Kern das Vorliegen des Unterlassungsanspruchs bzw. des Verfügungsanspruchs. Hinzu kommt, dass dieser Einwand des Antragsgegners auch in der Sache unzutreffend ist, denn die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Begehungsgefahr ist aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzung durch die angegriffene Berichterstattung als Wiederholungsgefahr indiziert und hätte grundsätzlich nur durch die Abgabe einer (hinreichend strafbewehrten) Unterlassungsverpflichtungserklärung - die der Antragsgegner hier nicht abgegeben hat - beseitigt werden können (vgl. BGH NJW 1994, 1281 , 1283). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Antragsgegner die angegriffene Berichterstattung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits geändert hatte, denn hierdurch wurde die bestehende Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. III. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Verfahrens beruht wiederum auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 48 GKG und § 3 ZPO. IV. Der (nicht nachgelassene) Schriftsatz des Antragsgegners vom 02.10.2007 rechtfertigt keine andere Beurteilung des Sachverhalts und gibt daher keinen Anlass zur Wiedereröffnung. Permalink: http://openjur.de/u/172767.html Kommentare

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