die Verjährungsfrist drei Jahre betrage. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin USD 358.210,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Mit der behaupteten Schadensregulierung hätte die Klägerin zudem gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Denn die Konnossementsbedingungen sowohl der Firma Ha. als auch der Spedition H. enthielten eine Landschadensklausel, sie hafteten also nicht für Schäden, die wie hier an Land entstanden seien. Die Einrede der Verjährung greife durch. Auf den hinausgeschobenen Verjährungsbeginn gem. § 439 Abs. 2 S. 3 HGB könne sich die Klägerin nicht berufen. Das könne nur derjenige Anspruchsteller, der selbst seinem Auftraggeber gegenüber nach den Bestimmungen der §§ 425 ff HGB hafte. Die Haftung der Firma Ha. gegenüber der Spedition Herbst richte sich aber nach seerechtlichen Bestimmungen (§ 606 S. 2 HGB), weil diesem Rechtsverhältnis ein Seefrachtvertrag zugrunde liege. Dafür gelte die Regelung der Verjährung in § 612 HGB. Der geltend gemachte Anspruch sei zudem verwirkt. Denn die Klägerin sei, nachdem ihr zuletzt eine Fristverlängerung bis zum 30.06.2008 eingeräumt worden sei (Anl. K 15), eineinhalb Jahre untätig geblieben. Die Beklagte habe daher darauf vertraut,
die Klägerin ihre Ansprüche nicht mehr weiterverfolge. Vertrauend auf die Aufgabe der Ansprüche hätten ihre Versicherer die Reserven herabgesetzt, was sich auf die Berechnung der Prämien auswirke. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit Urteil vom 07.10.2010 hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gem. §§ 425 ff HGB seien verjährt. Auf den für Rückgriffsansprüche hinausgeschobenen Verjährungsbeginn gem. § 439 Abs. 2 S. 3 HGB könne sich die Klägerin nicht berufen. Denn diese Vorschrift erfasse nur Regressansprüche von Frachtführern gegen Frachtführer. Sie setze mithin voraus,
es sich auch bei den Primäransprüchen, denen der Rückgriffsgläubiger ausgesetzt gewesen sei, um Haftungsansprüche aus einem Transport handele, der den Bestimmungen der §§ 407 ff HGB unterliege. Hier hafte die Versicherungsnehmerin aber aus dem mit der Spedition H. geschlossenen Seefrachtvertrag. Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 11.10.2010 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 05.11.2010 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Auffassung des Landgerichts, der Anwendungsbereich des § 439 Abs.2 S. 3 HGB beschränke sich auf die Fälle, in denen auch der Primäranspruch aus einem Frachtvertrag gem. §§ 407 ff HG herrühre. Diese Ansicht sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem verfolgten Zweck der Vorschrift vereinbar. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin USD 358.210,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2010 zu zahlen, 2. hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz in allen Punkten entgegen. Sie vertieft noch einmal ihre Auffassung,
2 S. 3 HGB keine Anwendung finde, wenn sich die Haftung im Primärverhältnis nach § 606 S. 2 HGB richtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat, abgesehen von einer geringfügigen Zuvielforderung bei den Zinsen, auch in der Sache Erfolg. Sie kann die Beklagte aus abgetretenem Recht der Firma Ha. gem. § 425 Abs. 1 HGB auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe in Anspruch nehmen.
sie Schadensersatz geleistet habe, obwohl sie sich gegenüber ihrer Auftraggeberin, der Spedition H., auf die in Ziffer 25.1 ihrer B/L-Bedingungen vereinbarte Landschadensklausel hätte berufen können (Anl. B 3). Denn die Firma Ha. hatte im Konnossement ausdrücklich die Verpflichtung übernommen, die Generatoren direkt aus dem MS „Klenoden“ in einen Leichter zu verladen („liner out into the barge“ / Anl. K 6). Dann kann sie sich aber nicht auf die Landschadensklausel berufen, wenn sie abredewidrig das Gut zunächst auf dem Kai absetzte, um es von dort in einen Leichter umzuladen. Aus demselben Grund ist es unerheblich, ob nach finnischem Recht, das nach Klausel 4 der B/L-Bedingungen der Firma Ha. anwendbar sein könnte (Anl. B 3), Landschadensklauseln wirksam sind. Ebenso wenig kann die Beklagte geltend machen, bereits die Spedition Herbst hätte sich gegenüber den Ansprüchen ihrer Auftraggeberin, Firma Wärtsila, auf die Landschadensklausel in ihren B/L Bedingungen berufen müssen. Da die Klägerin behauptet, die Konnossementsbedingungen von Herbst enthielten keine Landschadensklausel, hätte die für den Mitverschuldenseinwand beweispflichtige Beklagte unter Beweisantritt darlegen müssen,
dies doch der Fall ist.
der Rückgriffsgläubiger innerhalb von drei Monaten, nachdem er Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rücktrittschuldners erlangt hat, den Rückgriffsschuldner über diesen Schaden unterrichtet. Rückgriffsgläubiger im Sinne dieser Bestimmung ist die Klägerin. Im Rahmen der außergerichtlichen Einigung vom 27.10.2009 wurden auch die Ansprüche der Spedition H. gegen die Firma Ha. erledigt (Anl. K 11 - K 13). Nach dem „settlement agreement / release“ vom 27.10.2010 sollte die vereinbarte Entschädigungssumme von USD 358.210,00 binnen zwei Wochen überwiesen werden (Anl. K 13). Hat die Klägerin, wie von ihr unter Beweisantritt behauptet, die Überweisung getätigt, begann die Verjährung Ende Oktober / Anfang November 2009, so
bei Klagerhebung am 14.04.2010 die Verjährung noch nicht abgelaufen war. Die Beklagte bestreitet zwar die Regulierung, dennoch erübrigt sich darüber eine Beweisaufnahme. Hat die Klägerin noch nicht gezahlt, hätte die Verjährung nämlich nicht einmal zu laufen begonnen. Ohne Auszahlung der Entschädigung von USD 358.210,00 hätte zwar zunächst nur ein Anspruch auf Freihaltung bestanden, dieser hätte sich jedoch aufgrund der endgültigen und ernsthaften Leistungsverweigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 4, § 250 Rn. 2). Der Privilegierung des hinausgeschobenen Verjährungsbeginns gem. § 439 Abs. 2 S. 3 HGB steht nicht entgegen,
die Firma Ha. gegenüber ihrer Auftraggeberin, der Spedition H., nicht gem. § 425 Abs. 1 HGB haftet, sondern als Verfrachterin eines Seetransports nach Seefrachtrecht, bei Anwendung deutschen Rechts gem. § 606 S. 2 HGB. Denn die Spedition H. hatte die Firma Ha. mit der Beförderung der Generatoren von Finnland nach Hamburg auf dem Seewege beauftragt (Anl. K 6). Entgegen der Ansicht der Beklagten verlangt § 439 Abs. 2 S. 3 HGB nicht,
der Rückgriffgläubiger seinerseits im Primärrechtsverhältnis seinem Gläubiger gegenüber als Frachtführer gem. §§ 425 ff HGB haftet. Ein Gleichlauf der Haftungsgrundlage ist nicht Voraussetzung für den hinausgeschobenen Verjährungsbeginn im Regress. Für eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs findet sich auch keine Stütze in Rechtsprechung und Literatur. Soweit es in der Kommentarliteratur heißt, § 439 Abs. 2 S. 3 HGB erfasse ausschließlich Regressansprüche von Frachtführern gegen andere Frachtführer (vgl. Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 439 HGB Rn. 24; MünchKommHGB-Herber/Eckardt, 2. Aufl., § 439 Rn. 17; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Schaffert, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 13) ist damit nicht gemeint,
auch der Rückgriffsgläubiger, der gegen den von ihm beauftragten, gem. §§ 425 ff HGB haftenden (Unter-)Frachtführer Regress nimmt, seinerseits (Haupt-)Frachtführer i.S.v. § 407 HGB sein muss. Das ergibt sich aus der Bezugnahme der Kommentatoren auf das Urteil des AG Bonn, TranspR 2000, 466, 467. Das Amtsgericht Bonn hat dort nur klargestellt,
die Sonderregelung des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB nicht für Ansprüche von Frachtführern gegen sonstige Hilfspersonen und für sonstige Hilfspersonen gegen Frachtführer gelte, sondern in Abgrenzung dazu nur für Regressansprüche von Frachtführern gegen andere Frachtführer. Die hier interessierende Frage, ob auch der Regressgläubiger ein Frachtführer gem. § 407 HGB sein muss, ist nicht Gegenstand des Urteils. Auch Ramming befasst sich in seinem Aufsatz über die Neufassung von § 612 HGB nicht mit dem Thema. In seinem Exkurs auf § 439 Abs. 2 S. 3 HGB befürwortet er eine einschränkende Auslegung lediglich dahin gehend,
sich die Sonderregelung nur auf die Haftung des Unternehmers für Güter bezieht, denn § 439 HGB regelt im Übrigen die Verjährung umfassend für sämtliche Ansprüche aus einer Beförderung (TranspR 2002, 45, 49). Der Wortlaut von § 439 Abs. 1 und Abs. 2 HGB spricht gegen die von der Beklagten vertretene Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Transporte mit einem Gleichlauf der Haftungsgrundlage gem. §§ 425 ff HGB im Primar- und im Rückgriffsverhältnis, die mithin Regresse ausnehmen würde, in denen der Rückgriffsgläubiger wie hier Verfrachter einer Seebeförderung ist. Es ist zwar richtig,
es in § 439 Abs. 1 S. 1 HGB heißt: „Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnittes unterliegen...“, in § 439 Abs. 2 S. 1 HGB: „Die Verjährung beginnt ....“ und § 439 Abs. 2 S. 3 HGB einleitet mit den Worten: „ Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ....“. Damit sind in der Tat nur Ansprüche aus dem ersten Unterabschnitt, §§ 407 bis 451 h HGB, gemeint. § 439 HGB regelt nur die Verjährung von solchen Ansprüchen gegen einen Schuldner, die aus einer Beförderung herrühren, die den Vorschriften der §§ 407 bis 459 h HGB unterliegt. Mit der Verjährung von Ansprüchen Dritter, denen der jeweilige Gläubiger möglicherweise ausgesetzt ist, befasst sich die Vorschrift nicht. Auf dieses Rechtsverhältnis wird nur im Hinblick auf den Beginn der Verjährung eingegangen, und das in § 439 Abs. 2 S. 3 HGB auch nur in der Weise,
der Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt hinausgeschoben wird, an dem ein rechtskräftiges Urteil gegen den Rückgriffsgläubiger vorliegt oder er den gegen ihn gerichteten Anspruch befriedigt hat. Weitere Voraussetzungen stellt die Vorschrift an das Primärrechtsverhältnis nicht, insbesondere nicht an die Haftungsvorschriften. Das wird auch im Wortlaut von § 439 Abs. 2 S. 3 HGB deutlich, wo nur von Rückgriffsansprüchen, dem Rückgriffsgläubiger und dem Rückgriffsschuldner die Rede ist. Der derart neutral gefasste Wortlaut deckt auch die Situation ab,
in der Haftungskette Absender/Befrachter - Hauptfrachtführer - Unterfrachtführer sich im Primärverhältnis der Schadensersatzanspruch des geschädigten Absenders / Befrachters nicht nach §§ 425 ff HGB richtet, sondern nach Seefrachtrecht (§ 606 S. 2 HGB). Auch ein Vergleich mit § 612 Abs. 2 HGB stützt die Auffassung der Beklagten nicht. Ein solcher Vergleich ist schon deshalb problematisch, weil zwar auch diese Vorschrift Rückgriffsansprüche privilegiert, dies geschieht aber auf wesentlich andere Weise als durch die Hinausschiebung der Verjährungsfrist wie in § 439 Abs. 2 S. 3 HGB. Danach können Rückgriffsansprüche nämlich noch nach Ablauf der in § 612 Abs. 1 HGB bestimmten Jahresfrist gerichtlich geltend gemacht werden, sofern die Klage innerhalb von drei Monaten seit dem Tag erhoben wird, an dem derjenige, der den Rückgriffsanspruch geltend macht, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage zugestellt worden ist. Ein wichtiger Unterschied, der sich erheblich bei der Bewertung der Interessen des Rückgriffsschuldners auswirkt, besteht zudem darin,
2 HGB anders als § 439 Abs. 2 S. 3 HGB nicht voraussetzt,
der Rücktrittsgläubiger ihn zuvor in einer bestimmten Frist über den Schadensfall unterrichtet hat. Allerdings wird zu § 612 Abs. 2 HGB im Gegensatz zu § 439 Abs. 2 S. 3 HGB die Notwendigkeit eines Gleichlaufs der Haftungsgrundlage für den Primär- und den Rückgriffsanspruch ausdrücklich und kontrovers behandelt. So vertritt Rabe die Auffassung, § 612 Abs. 2 HGB setzte voraus,
auch der Primäranspruch aus einem Seefrachtvertrag stamme und für ihn die Jahresfrist des § 612 HGB gelte (Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 612 Rn. 23). Demgegenüber befürwortet Herber eine Erweiterung des Anwendungsbereichs in der Weise,
für auf Seefrachtrecht gestützte Regresse die Verlängerung auch dann in Anspruch genommen werde könne, wenn der Primäranspruch nicht auf einem Seefrachtvertrag beruht (Herber, Das neue Haftungsrecht der Schiffahrt, S. 204; ders., Seehandelsrecht, S. 340). In einer Entscheidung vom 02.08.2001 hat sich der Senat mit der Problematik nur insoweit befasst, als er für § 612 Abs. 2 HGB die Forderung nach einem Gleichlauf der Verjährungsfrist von Primär- und Rückgriffsanspruch mit der Begründung abgelehnt hat, es bestehe doch die Möglichkeit,
die Frist des § 612 Abs. 1 HGB verlängert werde, womit ein ursprünglicher Gleichlauf beseitigt werde (TranspR 2001, 467). Es ist zwar richtig,
sich dort die Haftung des Rückgriffsgläubigers, der mit dem Absender einen Frachtvertrag im kombinierten Verkehr geschlossen hatte, ebenso wie die Haftung des Rückgriffsschuldners nach § 606 S. 2 HGB richtete. Mit der Frage, ob § 612 Abs. 2 HGB solch einen Gleichlauf der Haftungsgrundlage stets voraussetzt, hat sich der Senat aber nicht befasst. Auch dieser Rechtsstreit bietet dazu keinen Anlass. Für den Senat ist maßgeblich,
2 S. 3 HGB den Zweck verfolgt, den Rückgriffsberechtigten vor dem Risiko zu schützen, Regressansprüche zu verlieren, weil er nicht schon, nachdem der Geschädigte erstmals an ihn herangetreten war, verjährungshemmende Maßnahmen gegen den von ihm beauftragten (Unter-) Frachtführer eingeleitet hat (vgl. MünchKomm-Herber/Eckardt, a.a.O., § 439 Rn. 17). Damit wird auch vermieden,
der Rücktrittsgläubiger frühzeitig nur zur Fristverwahrung eine Klage erheben muss. Da auch der Wortlaut nicht entgegensteht, besteht kein Grund, denjenigen in der Haftungskette, der seinem Auftraggeber nach Seerecht haftet, im Regress gegen den von ihm beauftragten Frachtführer von der Privilegierung des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB auszunehmen. Die Interessen des Rückgriffsschuldners sind dadurch gewahrt,
der Rückgriffsgläubiger ihn binnen 3 Monaten, nachdem er Kenntnis vom Schaden und vom Rückgriffsschuldner erlangt hat, über den Schadensfall unterrichtet haben muss. Er weiß dann,
gegen ihn möglicherweise ein Regressanspruch geltend gemacht wird. Ob das tatsächlich geschieht und gegebenenfalls zu welcher Zeit, hängt von den Entwicklungen im Primärverhältnis ab. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Firma Ha. hat die Beklagte durch ihren deutsche Agentin Ha. Deutschland GmbH bereits am Schadentag, dem 12.01.2007, mit einer E-Mail über den Schadensfall informiert und haftbar gehalten (Anl. K 9). Das Agenturverhältnis hat die Klägerin durch die Vorlage des Agreements vom 13.12.2006 nachgewiesen (Anl. K 17). Die Benachrichtigung durch eine E-Mail genügte, da die Unterrichtung des Rückgriffsschuldners gem. § 439 Abs. 2 S. 3 HGB weder nach dem Wortlaut noch aus anderen Gründen eine bestimmte Form voraussetzt (vgl. OLG Frankfurt/Main, TranspR 2010, 36). 5. Ohne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Verwirkung mit der Begründung, sie habe sich darauf verlassen dürfen,
die Klägerin nach Ablauf der gewährten Verjährungsverlängerung bis zum 30.06.2007 (Anl. K 15) nicht eineinhalb Jahre später noch einmal auf die Ansprüche zurückkomme. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat,
dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. BGH NJW 2008, 2254 Tz. 22). Die Verwirkung ist damit ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 87). Hier fehlt es schon am Zeitmoment. Seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss längere Zeit verstrichen sein, wobei sich die erforderliche Zeitspanne nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Danach kann nicht auf den 30.06.2008 abgestellt werden, als die vom Versicherungsmakler der Beklagten eingeräumte Fristverlängerung ablief (Anl. K 15). Wenn die Klägerin aus reiner Vorsicht um eine Verlängerung der Verjährungsfrist bat, obgleich dies gem. § 439 Abs. 2 S. 3 HGB eigentlich nicht notwendig war, bedeutet das nicht,
sie damit auf die Geltendmachung der gesetzlichen Verjährungsfrist verzichtete. Es handelte sich um eine komplexe Schadensregulierung mit mehreren Beteiligten im Ausland, die erfahrungsgemäß viel Zeit in Anspruch nimmt. Es ist der Klägerin daher nicht vorzuwerfen,
sie erst dann wieder an die Beklagte herantrat, als nach der Einigung mit den Geschädigten die Schadenshöhe feststand. Die Beklagte durfte auch nicht darauf vertrauen,
die Klägerin ihr Recht nicht mehr geltend machen würde („Umstandsmoment“). Ihr musste die gesetzliche Regelung des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB bekannt sein. Wenn sie meinte, § 439 Abs. 2 S. 3 HGB finde keine Anwendung - nach der Auffassung des Senats zu Unrecht -, kann es der Klägerin nicht als rechtsmissbräuchlich entgegengehalten werden, wenn sie sich auf diese Vorschrift beruft. 6. Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Die Klägerin hat den Schaden gegenüber den Gläubigern der Firma Ha. auf der Basis von 2 SZR / kg reguliert. Die von den Parteien eingereichten Schadensgutachten (Anl. K 18, K 19 und B 1) erlauben dem Senat eine Schätzung gem. § 287 ZPO. Danach hat der Senat keinen Zweifel,
durch den Sturz des Dieselgenerators ein Schaden i.S.v. § 429 HGB eingetreten ist, der den mit der Klage verfolgten Betrag von USD 358.210,00 übersteigt. Das Gutachten der Verus Nordica vom 29.05.07, beauftragt von der Spedition H., beziffert die reinen Reparaturkosten bei der Firma W. mit ca. € 800.000,00 (Anl. K 18).
sich das Gutachten auf den streitgegenständlichen Generator bezieht, ergibt sich daraus,
die Maschinennummer auf Seite des 1 identisch ist mit der ersten Nummer in der Verkaufsrechnung (Anl. K 15). Der Schaden wird auch eingehend beschrieben und mit Fotos belegt. Das zweite Gutachten vom 13.03.09 fertigte die Fa. St. im Auftrag der Versicherer des chinesischen Empfängers (Anl. K 19). Es endet mit einem Gesamtschaden von USD 3.819.178,00 und empfiehlt eine Regulierung mit USD 1.635.599,00.
der Schaden erheblich höher ist als im Gutachten der V., erklärt sich zum einen daraus,
es zu einem späteren Zeitpunkt erstellt wurde, als die Reparatur im Unterschied zum Bericht der V. schon abgeschlossen war, zum anderen enthält es weitere Schadenspositionen als die reinen Reparaturkosten. Der Bericht lässt auch keinen Zweifel,
es um den hier interessierenden Schadensfall geht. Schließlich belegt auch das von der Beklagten vorgelegte Schadensgutachten des Havarie-Büros B. vom 18.01.2007 eine schwere Beschädigung (Anl. B 1). 7. Die geltend gemachten Zinsen kann die Klägerin erst ab dem Eingang der Klage am 14.04.2010 beanspruchen (§ 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie hat die Beklagte zwar schon mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2009 unter Fristsetzung zum 07.01.2010 zur Zahlung aufgefordert (Anl. K 14). Sie legt aber nicht dar,
sie schon zu diesem Zeitpunkt aktivlegitimiert war. Die Abtretung datiert erst vom 12.04.2010 (Anl. K 1). Die Klägerin nennt auch nicht den Tag, an dem sie die Entschädigungssumme überwiesen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Permalink: http://openjur.de/u/172770.html Kommentare
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