Tenor Das Urteil des Amtsgerichts G vom 23.09.2010 wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht G zurückverwiesen. Gründe I. Der Betroffenen wird vorgeworfen, als Halterin des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen … dessen Inbetriebnahme am 28.10.2009 gegen 12.25 Uhr auf dem Nägelstedter Weg in Gr angeordnet bzw. zugelassen zu haben, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung wesentlich beeinträchtigt wurde. Wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit wurden gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der Thüringer Polizei vom 20.01.2010 eine Geldbuße von 270,00 € festgesetzt. Hiergegen erhob die Betroffene form- und fristgerecht Einspruch. Mit Urteil des Amtsgerichts G vom 23.09.2010 wurde die Betroffene wegen „fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit“ zu einer Geldbuße von 270,00 € verurteilt. In der Liste der angewandten Vorschriften werden die §§ 31 Abs. 2, 69a StVZO, 24 StVG, Nr. 189.3.1 BKat aufgeführt. Gegen dieses Urteil hat die Betroffene durch ihre Verteidigerin Rechtsbeschwerde eingelegt und nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils mit der allgemeinen Sachrüge begründet sowie Verfahrensmängel gerügt. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 08.02.2011 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und – jedenfalls mit der allgemeinen Sachrüge – form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist bereits auf die Sachrüge aufzuheben. Es ist schon nicht ersichtlich, wegen welchem Tatvorwurf eine Verurteilung der Betroffenen erfolgte. Im Urteilstenor wird lediglich ausgesprochen, dass die Betroffene wegen „fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit„ zu einer Geldbuße von 270,00 € verurteilt wird. Dies stellt einen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Da die Regelung des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO auch für die Abfassung der Urteile in Bußgeldsachen gilt, muss die Urteilformel die rechtliche Bezeichnung der Tat enthalten (KK-Senge, OWiG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.