Klägers wird unter Zurückweisung
Rechtsmittels im übrigen das Urteil
6. Zivilsenats
Oberlandesgerichts Köln vom
Landgerichts Bonn vom 24. Oktober 2000 unter Zurückweisung
Rechtsmittels im übrigen abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Androhung von Ordnungsmitteln wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst -Inland" in Printmedien oder im Fernsehen unter der Nummer 11833 Letztverbrauchern anzubieten, ohne den Preis für die Leistung anzugeben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten
Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, betreibt unter der Telefonnummer 11833 einen Inlandsauskunftsdienst. Sie stellt den Kunden hierfür 0,496 (= 0,97 DM) und, sofern das Gespräch länger als 30 Sekunden dauert, je angefangenen weiteren 3,8 Sekunden zusätzlich 0,062 DM) in Rechnung. Sie bewirbt den Auskunftsdienst durch Werbespots im Hörfunk und Fernsehen, durch Anzeigen in Printmedien sowie durch Hinweise auf den Telefonrechnungen bzw. diesen beigelegten "Flyern". Sie weist dabei weder auf ihren Berechnungssatz noch überhaupt auf die Entgeltlichkeit ihres Auskunftsdienstes hin. Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hat die Werbung der Beklagten ohne die Angabe der von dieser in Rechnung gestellten Entgelte als Verstoß gegen § 1 der Preisangabenverordnung (v. 14.3.1985, BGBl. I S. 580, neugefaßt gemäß Bekanntmachung vom 28.7.2000, BGBl. I S. 1244 -PAngV) und damit zugleich gegen § 1 UWG sowie als irreführend i.S. von § 3 UWG beanstandet. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst-Inland" unter der Nummer 11833 Letztverbrauchern anzubieten, bzw. für diese Leistung gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne den Preis für die Leistung anzugeben. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger hilfsweise auch noch einen an den von ihm geltend gemachten Verletzungsformen orientierten Antrag gestellt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den sich nicht an der konkreten Verletzungsform orientierenden Klageantrag als unzulässig und zu weitgehend gerügt und im übrigen die Auffassung vertreten, ihre Werbung könne nicht zugleich ein Angebot i.S.
V darstellen. Das Berufungsgericht hat die in der ersten Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Köln MMR 2001, 826 ). Hiergegen richtet sich die Revision
Klägers, mit der dieser seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als hinreichend bestimmt angesehen, das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten jedoch weder als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch i.S. von § 1 UWG wettbewerbswidrige Verhaltensweise noch als irreführend i.S.
Hierzu hat es ausgeführt: Schon nach dem Wortlaut
V sei nicht jede Erklärung, mit der sich ein Unternehmen an den Kunden wende und seine Bereitschaft zum Abschluß eines Vertrages zum Ausdruck bringe, als ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen; denn sonst bliebe für die dortige Unterscheidung zwischen "Anbieten" und "Werben" kein Raum. Da die Beklagte ihren Auskunftsdienst sinnvollerweise nur unter Angabe der ihr von der Regulierungsbehörde zugeteilten Rufnummer 11833 bewerben könne, wäre, wenn man allein auf die Möglichkeit der sofortigen Inanspruchnahme der Leistung abstellte, praktisch kein Fall mehr denkbar, in dem die Beklagte ihre Rufnummer ohne Mitteilung ihrer jeweils aktuellen und gerade im Bereich
Telefonsektors häufig wechselnden Tarife einprägsam ausschließlich zu Zwecken der Werbung herausstellen könnte. Eine Irreführung i.S.
UWG liege nicht vor, weil einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher bekannt sei, daß für die Inanspruchnahme von Auskunftsdiensten besondere Entgelte zu zahlen seien, und dieser auch nicht aufgrund der Ziffernfolge der Auskunftsnummer davon ausgehe, daß es sich um eine örtliche oder ortsnahe Verbindung handele. Über die Preisbemessung für ihre Dienstleistung führe die Beklagte ebenfalls nicht in die Irre. Umstände, die eine Aufklärungspflicht der Beklagten begründeten, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Bestimmungen
Fernabsatzgesetzes verpflichteten, wenn sie im Streitfall überhaupt anzuwenden wären, den Unternehmer lediglich dazu, den Verbraucher vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages in bestimmter Hinsicht zu informieren. Im Streitfall gehe es im Hinblick auf den gestellten Klageantrag jedoch allein darum, ob die Beklagte bei der Bewerbung ihres Telefondienstes, d.h. im Vorfeld eines möglichen Vertragsabschlusses, Preisangaben zu machen habe. Das mit dem Klagehilfsantrag verfolgte Unterlassungsbegehren habe keinen Erfolg, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen
V,
UWG sowie
Fernabsatzgesetzes auch insoweit nicht vorlägen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision
Klägers hat im wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat, abgesehen von der beanstandeten Werbung im Hörfunk, zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte für ihren Auskunftsdienst unter Angabe der dafür einschlägigen Nummer 11833 auch ohne Mitteilung
Preises werben darf, den sie für diese Dienstleistung verlangt.
2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen. Der im Verbotstenor
landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Klageantrag enthaltene Zusatz "bzw. für diese Leistung ... zu werben" sollte erkennbar lediglich verdeutlichen, daß das Angebot der Dienstleistung in Werbeträgern erfolgt ist. 3. Der Umstand, daß die Beklagte als Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (v. 11.12.1997, BGBl. I S. 2910, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung v. 20.8.2002, BGBl. I S. 3365 -TKV) namentlich die von den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen hat, ändert nichts an ihrer nach den sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen. Das folgt aus § 41
Telekommunikationsgesetzes (v. 25.7.1996, BGBl. I S. 1120, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung
Telekommunikationsgesetzes vom 21.10.2002, BGBl. I S. 4186 -TKG), auf
sen Grundlage die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung erlassen worden ist. Diese Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigung zum Erlaß von Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen "zum besonderen Schutz der Nutzer, insbesondere der Verbraucher". Dementsprechend läßt die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung nach anderen Bestimmungen bestehende Informationspflichten unberührt. Das gilt auch für die Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung, die ihrerseits für den Bereich der Telekommunikation keine Ausnahme vorsieht. 4. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Werbemaßnahmen nicht als Leistungsangebot i.S.
V, sondernlediglich als Werbung i.S.
V angesehen. Diese Beurteilung widerspricht der Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs, wonach als Leistungsangebot Ankündigungen genügen, die so konkret gefaßt sind, daß sie nach der Auffassung
Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts auch aus der Sicht
Kunden ohne weiteres zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 30/80 , GRUR 1982, 493 , 494 = WRP 1982, 411 -Sonnenring; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81 , GRUR 1983, 658 , 659 f. -Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81 , GRUR 1983, 661 , 662 = WRP 1983, 559 -Sie sparen 4 000.-DM; vgl. auch Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 25 f. m.w.N.). Denn die im Zusammenhang mit einer konkreten Dienstleistung beworbene Telefonnummer ermöglicht es dem Verbraucher, mit deren Wahl auf die angebotene Dienstleistung unmittelbar zuzugreifen. Der Umstand, daß der Beklagten damit jegliche Werbung für ihren Auskunftsdienst unter Angabe der Nummer 11833, die keine Preisangabe enthält, untersagt ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung
Berufungsgerichts keine abweichende Beurteilung. Insoweit handelt es sich lediglich um die Folge
sen, daß eine solche Werbung der Beklagten ihren Adressaten immer auch schon die Möglichkeit
unmittelbaren Zugriffs auf die beworbene Dienstleistung eröffnet und damit stets das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV besonders geschützte Informationsinteresse der Verbraucher betroffen ist. Der Beklagten bleibt es unbenommen, ihr Unternehmen mit seinem Geschäftsbereich allgemein zu bewerben, ohne daß sich hieraus eine Verpflichtung zur Angabe von Preisen ergibt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV). 5. Die Werbesendungen der Beklagten im Fernsehen stellen -anders als diejenigen im Hörfunk -keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 PAngV a.F.) ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar. Daß die Preisangabenverordnung die über Bildschirm erfolgenden Angebote nicht als mündliche Angebote behandelt, erschließt sich aus ihren § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, wo als Ort
Leistungsangebots neben den Printmedien auch die "Bildschirmanzeige" ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Völker aaO § 4 PAngV Rdn. 32 und § 5 PAngV Rdn. 19). 6. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94 , GRUR 1997, 767 , 769 = WRP 1997, 735 -Brillenpreise II; Urt. v. 25.2.1999 - I ZR 4/97 , GRUR 1999, 762 , 763 = WRP 1999, 845 -Herabgesetzte Schlußverkaufspreise). Ihre Bestimmungen weisen damit Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand
Die vom Kläger beanstandete Verhaltensweise der Beklagten berührt auch wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne
2 Nr. 3 Satz 2 UWG, da sie deren Interessen nicht lediglich am Rande betrifft. Für die vorliegende Entscheidung ist es entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung unerheblich, daß der Bundesgesetzgeber derzeit den Erlaß einer sondergesetzlichen Regelung beabsichtigt, mit der für bestimmte Telefon-Mehrwertdienste, zu denen der von der Beklagten betriebene Auskunftsdienst nicht gehört, eine Verpflichtung zur Mitteilung
vom Verbraucher zu zahlenden Preises vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit eingeführt werden soll (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht
Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit v. 4.6.2003, BT-Drucks. 15/1126, S. 5). 7. Die vom Kläger u.a. beanstandete Hörfunkwerbung, für welche als mündliches Angebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV keine Verpflichtung zur Angabe
Preises besteht, verstößt auch nicht gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV (vormals: § 2 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG). Eine im Sinne dieser Bestimmungen rechtzeitige Information erfordert unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen konkreten Umstände, unter denen die Beklagte ihre Leistung erbringt (vgl. Begründung
Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen
Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 38), noch keine Information der Kunden über die zu zahlenden Preise bereits im Rahmen einer Werbemaßnahme, mag diese auch das Angebot konkret bezeichnen. Eine Offenlegung der Preise unmittelbar nach der Kontaktaufnahme durch den Kunden genügt (MünchKomm.BGB/Wendehorst,
III. Nach allem war auf die Revision
Klägers das Urteil
Berufungsgerichts unter Zurückweisung
Rechtsmittels im übrigen überwiegend aufzuheben und dementsprechend das Urteil
Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann Starck Pokrant Büscher Schaffert Permalink: http://openjur.de/u/172912.html Kommentare
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