lege nicht starr an bestehende, traditionelle Vorprägungen gebunden; er ist vielmehr befugt, zur Durchsetzung wichtiger Gemeinschaftsinteressen die Ausrichtung des überkommenen Berufsbildes zeitgerech
den Pflegeheimen betreuten Personen gehören überwiegend zur Gruppe der Hochaltrigen: rund 65 v.H. waren Ende 1999 80 Jahre alt und älter (Landenberger/Görres, Gutachten, S. 9 Abb. 1). Die Wahrscheinlichkeit eines Pflegebedarfs steigt exponentiell mit dem Alter. Während von der Jugend bis zum Ende des 60. Lebensjahres jeweils nur 0,5 bis 1 v.H. der Menschen pflegebedürftig sind, steigen Anteil und Schweregrad im höheren Alter zunächst moderat und später ab dem 80. Lebensjahr sehr deutlich an. Bei den über 90-Jährigen besteht die höchste Pflegewahrscheinlichkeit; der Anteil der Pflegebedürftigen in dieser Altersgruppe beträgt 60 v.H. (Landenberger/Görres, Gutachten, S. 11; BTDrucks 14/5130, S. 84 Abb. 3-3). 3. Bestimmender Faktor des künftigen Pflegebedarfs ist neben der altersspezifischen Prävalenz auch die Entwicklung der Lebenserwartung. Bei angenommener Konstanz der Pflegefallwahrscheinlichkeit schlägt sich ein Zugewinn an Lebensjahren im höheren Alter unmittelbar in einer proportional steigenden Anzahl Pflegebedürftiger nieder.
- a)Die statistischen Auswertungen (Landenberger/Görres, Gutachten, S. 57 Abb. 19) belegen für die Vergangenheit einen demografischen Wandel in der Weise, dass die Altersgruppen der 60-Jährigen und Älteren sowie der 65-Jährigen und Älteren im Zeitverlauf stetig wachsen, während die jungen Altersjahrgänge (unter 18 Jahren) in der Zeit von 1990 bis 1999 - in zuvor nie aufgetretenem Maße - um 19,14 v.H. abgenommen haben. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten einer jeden Bevölkerungsvorausrechnung, nämlich der Festlegung der ihr zu Grunde liegenden Annahmen (zukünftige Entwicklung der Komponenten Fertilität, insbesondere Fertilität der Kindeskinder, Mortalität und Migration), die keine sicheren, sondern nur mehr oder weniger plausible Prognosen erlauben (vgl. Zweiter Bericht der Enquête-Kommission Demografischer Wandel, BTDrucks 13/11460, S. 69 ff.), kommt die Enquête-Kommission Demografischer Wandel zu dem Ergebnis, dass die Alterung der deutschen Bevölkerung in den nächsten Jahrzehnten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fortschreiten wird (BTDrucks 13/11460, S. 74). Die Entwicklung des Anteils Hochaltriger (über 80 Jahre; zum Begriff vgl. die Ausführungen im Vierten Altenbericht, BTDrucks 14/8822, S. 47 f.) wird sich nach dieser Prognose - zeitlich versetzt zum Anstieg der über 60-Jährigen - auf über 12 v.H. vermutlich mehr als verdreifachen (BTDrucks 13/11460, S. 74). Auch nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamts (dargestellt im Vierten Altenbericht, S. 49 Tabelle 1-1) wird sich die demografische Alterung in den nächsten Jahrzehnten, begleitet von einer Abnahme der Bevölkerung insgesamt, fortsetzen. Nach den Hochrechnungen des Bundesamts wird die Anzahl älterer Menschen ab 60 Jahren in den nächsten fünf Jahrzehnten von gegenwärtig rund 19 Millionen auf rund 25 Millionen zunehmen. Der Anteil älterer Menschen wird danach in 50 Jahren rund 36 v.H. der Bevölkerung ausmachen; gut 11 v.H., knapp acht Millionen Menschen, werden hochaltrig sein.
- b)Da die Pflegebedarfswahrscheinlichkeit exponentiell mit dem Lebensalter steigt, führt die demografische Entwicklung nahezu zwangsläufig zu einem Ansteigen der Anzahl der Pflegebedürftigen. Diese Verknüpfung der beiden Entwicklungen hängt freilich von einem Unsicherheitsfaktor ab: der altersspezifischen Pflegefallhäufigkeit. Neuere nationale und internationale Forschungsergebnisse liefern klare Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands alter Menschen, und es bestehen berechtigte Aussichten auf ein Zurückdrängen, Verzögern und Abschwächen bestimmter Altersgebrechen durch einen weiteren medizinischen Fortschritt (BTDrucks 14/5130, S. 87). Die bislang vorliegenden Modellrechnungen zur Entwicklung der Anzahl pflegebedürftiger Menschen (vgl.
BTDrucks 14/5130, S. 87 f. und bei Landenberger/Görres, Gutachten, S. 59, aufgeführten Untersuchungen) unterstellen die altersspezifische Pflegefallhäufigkeit demgegenüber als konstant - ein Umstand, der ihre Prognosesicherheit, neben den für die Vorausberechnung der Bevölkerungsentwicklung genannten Unsicherheitsfaktoren, zusätzlich negativ beeinflusst. Unabhängig davon nehmen diese Modellrechnungen, unter Zugrundelegung verschiedener Szenarien zur Lebenserwartung und zum Migrationsverhalten, eine Zahl von Pflegebedürftigen zwischen 1,85 und 2,14 Millionen für das Jahr 2010 sowie zwischen 2,26 und 2,79 Millionen für das Jahr 2040 an. Die tatsächliche Entwicklung hat die aus den Jahren 1997 bis 2000 stammenden Prognosen schon jetzt zum Teil überholt, da die Pflegestatistik für das Jahr 1999 bereits 2,02 Millionen Pflegebedürftige ausweist. Es muss also damit gerechnet werden, dass die für das Jahr 2040 vorausgesagten Zahlen zu niedrig angesetzt sind. 4. Gleichsinnig mit dem demografischen Wandel der Bevölkerung hat sich auch die Qualität des Pflegebedarfs tief greifend verändert. Umfang und Art der Pflegebedürftigkeit sind in den verschiedenen Altersgruppen wesentlich von der Morbiditätsstruktur geprägt (zur Epidemiologie der Erkrankungen und Funktionseinschränkungen im Alter vgl. den Vierten Altenbericht, BTDrucks 14/8822, S. 130 ff.). In einer Mitte der 90er-Jahre durchgeführten Studie, die mit einer breit angelegten Repräsentativerhebung über 60.000 Personen erfasste, kommen die Sachverständigen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Pflegebedürftigkeit und Krankheitsgeschehen zu folgenden Schlussfolgerungen (BTDrucks 14/5130, S. 86): Pflegebedürftigkeit korreliert in hohem Maße mit Erkrankungen, die zum Verlust von Mobilität und motorischen Fähigkeiten führen. Der Umfang des Unterstützungsbedarfs steht in engem Zusammenhang mit Einschränkungen der Kontinenz. Ein erheblicher Teil der in Privathaushalten lebenden Pflegebedürftigen zeigt psychische Auffälligkeiten, die einen umfassenden Unterstützungsbedarf in der gesamten Lebensführung zur Folge haben. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit anderen Daten, die vor allem in den höheren Altersgruppen einen engen Zusammenhang zwischen Pflegebedürftigkeit und gerontopsychiatrischen Erkrankungen erkennen lassen. Eine differenziertere Betrachtung der erhobenen Daten zeigt nach Auffassung der Sachverständigen außerdem, dass das Krankheitsgeschehen im Alter wesentlich durch Multimorbidität gekennzeichnet ist (bei 52 v.H. der Pflegebedürftigen wurden vier oder mehr Krankheiten benannt; zu vergleichbaren Ergebnissen kommt auch die von Landenberger/Görres <Gutachten, S. 11> in Bezug genommene Berliner Studie). Hilfsbedürftigkeit im Alter geht im Ergebnis, je nach Ausprägung, mit recht unterschiedlich akzentuiertem Unterstützungsbedarf einher. Quantitativ steht der Bedarf an Leistungen im Vordergrund, die den Verlust oder die Beeinträchtigung alltagspraktischer Fähigkeiten zu kompensieren vermögen sowie durch präventiv und rehabilitativ orientierte Hilfen die verfügbaren Selbstversorgungspotentiale erhalten und fördern. Von erheblicher Bedeutung ist aber auch die wachsende Gruppe derjenigen alten Menschen,
folge komplexer gesundheitlicher Probleme, nicht zuletzt psychischer Erkrankungen oder Beeinträchtigungen, eine pflegerische Versorgung benötigen, die darüber hinaus spezifische Unterstützung bei der Bewältigung chronischer Krankheiten leistet (BTDrucks 14/5130, S. 86). Chronische Erkrankungen, Multimorbidität und Altersverwirrtheit sind die Hauptursachen für die Notwendigkeit professioneller Pflege. Mehr als die Hälfte aller Bewohner von Pflegeeinrichtungen leidet - schon bei der Aufnahme in die Einrichtung - an Demenz oder einer anderen psychischen Erkrankung. In einem Altenheim wird heute "das gefordert, was früher in postoperativen Phasen, nach Schlaganfällen, bei der langfristigen Einstellung von Diabetikern, bei der medikamentösen Versorgung von Langzeitkranken in Krankenhäusern geleistet wurde" (Robert-Bosch-Studie, S. 3 f., 216 ff.; auch Dritter Altenbericht, BTDrucks 14/5130, S. 86). Die Entscheidung für den Umzug in ein Pflegeheim fällt in der Regel wegen der erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des alten Menschen (vgl. Dritter Altenbericht, S. 125). Diese Dimension der altenpflegerischen Aufgaben verdeutlichen weitere Zahlen zur Pflegeversicherung: Von den 2,02 Millionen Pflegebedürftigen im Dezember 1999 erhielten rund 550.000 Pflegebedürftige vollstationäre Leistungen durch die soziale Pflegeversicherung. Davon waren mehr als 60 v.H. über 80 Jahre alt und in die Pflegestufen II und III eingeordnet. Ambulante Pflegeleistungen der Pflegekassen erhielten Ende 1999 insgesamt 1,28 Millionen Pflegebedürftige. Fast die Hälfte dieser Leistungsempfänger war den Pflegestufen II oder III zugeordnet. Mehr als 45 v.H. waren älter als 80 Jahre (vgl. Zweiter Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung, BTDrucks 14/5590, S. 27 ff., 34, 82). Mehr als die Hälfte der Leistungsempfänger (54 v.H.) ist demnach schwer- oder schwerstpflegebedürftig (Stufen II und III, BTDrucks 14/5130, S. 83 Abb. 3-2). Schwerstpflegebedürftige werden naturgemäß eher in Pflegeheimen versorgt, der Anteil der Pflegebedürftigen der Stufe III betrug in Heimen 22 v.H., im Bereich der ambulanten Dienste hingegen 14 v.H.
- Dem veränderten Anforderungsprofil werden die Altenpflegeeinrichtungen vielfach nicht gerecht. Sowohl die Grund- als auch die Behandlungspflege werden in der Praxis als defizitär beschrieben (vgl. Landenberger/Görres, Gutachten, S. 61 ff.; in dieselbe Richtung gehen die Ausführungen im Zweiten Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung, BTDrucks 14/5590, S. 62). Bei den Interventionsbereichen Ernährung und Dekubitus- (Druckgeschwür)prophylaxe und behandlung wird von gravierenden Pflegedefiziten berichtet (Landenberger/Görres, Gutachten, S. 61 f.; Zweiter Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung, BTDrucks 14/5590, S. 62; Raabe, ProAlter I/2002, S. 8 f.; Jonas, ProAlter I/2002, S. 10 ff.). Im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage führte die Bundesregierung aus (BTDrucks 14/7567), nach Informationen des Deutschen Instituts für Ernährungsmedizin und Diätetik in Aachen seien rund 40 bis 85 v.H. der Senioren in Pflegeeinrichtungen wegen Unterernährung und Untergewicht stark gefährdet. Nach Expertenangaben gelten Dekubiti allgemein als Pflegefehler (Vierter Altenbericht, S. 250 zu 4.6.5.4 [a]) und wird der Pflegebedarf für die Ernährungssicherung vielfach unterschätzt; hier könnte so die Experten - durch einen vermehrten Fachkräfteeinsatz Abhilfe geschaffen werden (Vierter Altenbericht, S. 251 zu 4.6.5.4 [c]). Die Bundesregierung sieht Mängel in der pflegerischen Versorgung, denen durch gesetzgeberische Aktivitäten (das Pflegequalitätssicherungsgesetz und die Novellierung des Heimgesetzes) entgegen getreten werden solle. Als Ursache wurden Managementfehler und schwächen im Leitungsbereich der Einrichtungen ebenso genannt wie das Qualifikationsniveau der Pflege- und Betreuungskräfte. Ferner könnten die Personalausstattung und im stationären Bereich die Entwicklung der Heimbewohnerstruktur erheblichen Einfluss auf die Qualität der pflegerischen Versorgung haben (BTDrucks 14/7567, S. 3). Defizite in der Grund- und Behandlungspflege, von Experten als "gefährliche Pflege" (Ausführungen des Vertreters des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen in der mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats vom
- Juni 2002 und in der öffentlichen Anhörung vom
- April 2001 <Protokoll der
- Sitzung des Bundestags-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der
- Sitzung des Bundestags-Ausschusses für Gesundheit>, Ausschuss-Protokolle Nrn. 14/62 und 14/89, S. 17 f.) oder als "Katastrophe" bezeichnet (Ausführungen des Sachverständigen Goetz, Ausschuss-Protokolle a.a.O., S. 27), haben zuvor auch andere im Gesetzgebungsverfahren für das Pflegequalitätssicherungsgesetz und die Novelle des Heimgesetzes angehörte Sachverständige aufgezeigt (Protokoll der
- Sitzung des Bundestags-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der
- Sitzung des Bundestags-Ausschusses für Gesundheit, gemeinsame öffentliche Anhörung vom
- April 2001, Ausschuss-Protokolle Nrn. 14/62 und 14/89).
- Der zu erwartende Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen und die veränderte Qualität des Pflegebedarfs erhöhen zugleich den Bedarf an Pflegepersonal und vor allem an Pflegefachkräften. Dem stehen ein Fachkräftemangel und der Rückgang der Schülerzahlen in den Altenpflegeschulen gegenüber. a) In den altenpflegerischen Berufen gibt es eine "Scherenentwicklung" (Landenberger/Görres, Gutachten, S. 35). Einerseits bestehen Professionalisierungstendenzen auf der Leitungs- und Lehrebene, die als eine Optimierung der personellen Ressourcen gewertet werden. Zudem hat der Akademisierungsprozess der Pflege in den letzten zehn Jahren durch die Einrichtung von 50 relevanten Studiengängen einen Schub erhalten. Andererseits gibt es in den Altenpflegeberufen eine Entwicklung der Deprofessionalisierung, die zu einer Schwächung der (qualitativen) personellen Ressourcen in der Pflege führt. Im zeitlichen Vergleich von 1996 und 1999 ging die Zahl der qualifizierten Mitarbeiter in der Altenpflege zurück; gleichzeitig stieg die Zahl der Mitarbeiter ohne Qualifikation in der ambulanten und stationären Altenpflege um das Sechsfache (Gutachten 2000/2001 des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, Band II, BRDrucks 267/01, S. 50; Landenberger/Görres, Gutachten, S. 88). Der Anteil der Fachkräfte an den insgesamt über 440.000 in Voll- oder Teilzeit in stationären Pflegeeinrichtungen arbeitenden Menschen beträgt nur 30 v.H. (Kurzbericht der Pflegestatistik 1999, dargestellt im Vierten Altenbericht, BTDrucks 14/8822, S. 254). Etwa ein Viertel aller Beschäftigten hat einen Berufsabschluss, der nicht zu den Gesundheits- oder Sozialberufen zu rechnen ist, ebenfalls ein Viertel aller Beschäftigten arbeitet ohne Berufsabschluss oder während der Ausbildung in einem Altenpflegeheim. Diese Qualifikationsstruktur bedarf im Hinblick auf
der Heimpersonalverordnung (§ 5) festgelegte Mindestquote von 50 v.H. Pflegefachkräften besonderen Augenmerks. Untersuchungen zufolge erreichen nur 62 v.H. der Einrichtungen diese Fachkraftquote, 11 v.H. beschäftigen weniger als 40 v.H. Fachkräfte (Vierter Altenbericht, S. 255). Von den mehr als 180.000 in ambulanten Pflegeeinrichtungen beschäftigten Personen haben nur etwa die Hälfte (47,9 v.H.) einen Abschluss als Pflegefachkraft (Vierter Altenbericht, S. 249). Über diverse Bildungsmaßnahmen entstehen seit Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes neue Teilqualifikationen, die partiell zur Verdrängung von Pflegefachkräften führen. Solche Entwicklungen widersprechen nach Ansicht von Experten den Anforderungen an die Pflege, wie sie sich aus dem demografischen Wandel, dem Wandel des Krankheitsspektrums, den veränderten gesetzlichen Grundlagen sowie aus technischer und wissenschaftlicher Innovation ergeben (Gutachten 2000/2001 des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, Band II, BRDrucks 267/01, S. 51; Landenberger/Görres, Gutachten, S. 70), und haben eine Verschlechterung der Pflegequalität zur Folge (Vierter Altenbericht, S. 255 unter Bezug auf die Ausführungen S. 269 ff. und 276 ff. zu den Anforderungen an die Pflege).
- b)Der Pflegebereich wird als eine Zukunfts- und Wachstumsbranche beschrieben (Gutachten 2000/2001 des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, Band II, BRDrucks 267/01, S. 50). Die begründete Zunahme des Bedarfs an Pflege hat aber bislang nicht zu der prognostizierten größeren Nachfrage am Arbeitsmarkt geführt. Im Gegenteil herrscht nach den Stellungnahmen der Berufsverbände im Normenkontrollverfahren (Stellungnahmen des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe e.V. [DBfK]; des Deutschen Caritasverbandes e.V.; des Deutschen Berufsverbands für Altenpflege e.V. [DBVA]; der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern; der Arbeitsgemeinschaft staatlich anerkannter evangelischer Ausbildungsstätten für Altenpflege im DEVAP; der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft [ver.di]; der Arbeitsgemeinschaft der Fachseminare für Altenpflege in kommunaler Trägerschaft in Nordrhein-Westfalen [LAG der kommunalen Fachseminare NRW]) sowie den Angaben der Sachverständigen (Landenberger/Görres, Gutachten, S. 93 f.) bereits jetzt ein deutlicher Fachkräftemangel. Über die Gründe dieser Situation gibt es differenzierte Vorstellungen: Als eine zentrale Ursache für den Mangel an Fachkräften wird die nur sehr kurze Verweildauer der Altenpflegerinnen und Altenpfleger in ihrem Beruf genannt. Die Stellungnahmen in der Fachdebatte stützen sich in erster Linie auf die im Auftrag des Bundesinstituts für Berufsbildung erstellte Studie von Becker/Meifort (Altenpflege - eine Arbeit wie jede andere? Ein Beruf fürs Leben?, 1997). In einer Längsschnittuntersuchung begleiteten die Autoren zwischen 1992 und 1997 mehr als 6.700 Auszubildende von mehr als 300 Altenpflegeschulen in den alten Ländern. Den Ergebnissen zufolge sind nach fünf Jahren Berufstätigkeit in der Altenpflege nur noch 20 v.H. der Altenpfleger und Altenpflegerinnen in diesem Beruf tätig. Die Untersuchung zeigt auch, dass die Unzufriedenheit mit dem Beruf nach einem Jahr Berufstätigkeit besonders hoch ist und dann mit zunehmenden Berufsjahren abnimmt. Etwa jede vierte Altenpflegekraft äußert bereits am Ende des ersten Berufsjahrs gravierende Schwierigkeiten mit dem erlernten Beruf und der Arbeit (Becker/Meifort, a.a.O., S. 271 f. Tabellen 3-6), und nur 49 v.H. der Befragten gaben nach diesem Zeitraum an, den Beruf noch einmal erlernen zu wollen (Becker/Meifort, a.a.O., S. 266 Tabelle 1). Die Verweildauer in den Berufen der Altenpflege ist ungewöhnlich kurz. Das zeigt ein Blick auf andere Berufe, in denen ebenfalls überwiegend Frauen beschäftigt sind. So arbeiten in kaufmännischen Berufen rund 70 v.H. der Beschäftigten nach fünfjähriger Tätigkeit noch im erlernten Beruf. Die Berufsverweildauer von Krankenpflegekräften ist fast doppelt so hoch wie die von Altenpflegekräften. Auch die Berufsverweildauer der Facharbeitsberufe des dualen Systems ist deutlich höher: Rund 55 v.H. der Lehrlinge sind nach fünf Jahren noch im erlernten Beruf tätig. Einen Wechsel in andere Berufe vollziehen sowohl Facharbeiter als auch Altenpflegefachkräfte zu jeweils etwa 20 v.H. Die Bedeutung von Weiterbildung und Studium ist für Absolventen des dualen Systems mit 18 v.H. deutlich höher als in der Altenpflege mit 10 v.H. (Landenberger/Görres, Gutachten, S. 52 f.). Die starke Berufsabwanderungstendenz in der Altenpflege wird als die Folge eines reformbedürftigen Zusammenspiels von beruflicher Qualifikation, Arbeitsbedingungen und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten angesehen. Aus der von Becker/Meifort vorgenommenen Befragung der Altenpflegeschüler geht hervor, dass weder das Fächerangebot noch die Gewichtung der Ausbildungsinhalte mit den Anforderungen der Berufstätigkeiten übereinstimmen; kritisiert werden vor allem eine mangelhafte Abstimmung von Theorie und Praxis sowie eine unzulängliche praktische Anleitung (Becker/Meifort, a.a.O., S. 273 ff.). Die Befragungsergebnisse zeigen, dass Altenpfleger und Altenpflegerinnen inhaltlich und methodisch nicht ausreichend auf ihren Beruf vorbereitet werden und so der besonderen Belastung in Form einer Konfrontation mit physischem und psychischem Abbau, mit Krankheit, Behinderung, sozialer Isolation der zu Pflegenden, mit Sterben und Tod nicht standhalten können. Als weitere Gründe für das Ausscheiden aus dem Beruf wer- den schlechte Arbeitsbedingungen (Schichtarbeit, unangemessene Zeitarbeitsmodelle, Zeitmangel), körperliche Anstrengung, mangelnde Aufstiegsperspektiven, mangelhafte Personalausstattung und Personalqualifikation, untertarifliche Bezahlung, fehlende Anerkennung des Berufs sowie schlechte Vereinbarkeit von Familie und Beruf genannt (Becker/Meifort, a.a.O., S. 230 ff., 273 ff.). Von Seiten der Pflegeeinrichtungen wird vor allem ein Mangel auf der Lehr- und Leitungsebene beklagt. Eine Konsequenz sei, dass "Headhunter" ins Ausland geschickt werden, um den Bedarf an qualifiziertem Personal zu decken (Landenberger/Görres, Gutachten, S. 88 unter Bezugnahme auf eine Pressemitteilung des KDA). Einzelne stationäre Einrichtungen geben an, trotz bundesweiter Suche nach Personal, die nach der Heimpersonalmindestverordnung vorgeschriebene Fachkraftquote von 50 v.H. nicht erreichen zu können.
- c)Der Mangel an Fachkräften korreliert mit rückläufigen Schülerzahlen (Dritter Altenbericht, BTDrucks 14/5130, S. 143 Tabelle 3-27). Die Zahl der Auszubildenden ist zwischen 1980 und dem Ende der 90er-Jahre zwar von rund 5.000 auf rund 39.000 angestiegen, verringert sich seit Mitte der 90er-Jahre jedoch infolge eingeschränkter Finanzierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Umschulungen); dieser Trend wird sich fortsetzen (wegen der Finanzknappheit der Bundesanstalt für Arbeit ging der Förderungsanteil um rund ein Drittel zurück, vgl. Landenberger/Görres, Gutachten, S. 40). Seit dieser Zeit findet parallel ein Abbau von Ausbildungsplätzen in allen Pflegeberufen statt, da auch die finanziellen Grundlagen der Schulträger knapper werden (Landenberger/Görres, Gutachten, S. 36). Innerhalb der drei Gruppen, aus denen sich die Auszubildenden zusammensetzen (Schulabgänger, Berufsabgänger und sog. Zweitberufler), stand und steht die Gruppe der Altenpflegeschüler und -schülerinnen, die den Beruf als Zweitberuf wählen, an erster Stelle (vgl. Becker/Meifort, a.a.O., S. 85). Diese Gruppe war in der Vergangenheit weitgehend deckungsgleich mit den sog. Umschülern, deren Qualifizierung mit Mitteln des Arbeitsförderungsgesetzes (jetzt SGB III) finanziert wurde und wird, die mithin wegen bestehender oder drohender Arbeitslosigkeit in die Altenpflegeausbildung gelangt sind. Im Jahr 1992 wurde die Hälfte (52 v.H.) aller Altenpflegeschüler im Rahmen der Umschulung gefördert (Becker/Meifort, a.a.O., S. 68; die Umschulungsanteile in den einzelnen Ländern ergeben sich aus Tabelle 8 [B], S. 81; danach hatte Bremen die höchste Quote mit 97 v.H.); in Berlin waren es 1996 noch 90 v.H. und in den neuen Ländern im Durchschnitt rund 95 v.H. (Landenberger/Görres, Gutachten, S. 39). Die starke Orientierung der Altenpflegeberufe an arbeitsmarktpolitischen Gegebenheiten ist also bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erhalten geblieben. Die Gestaltung der Ausbildung wird erheblich von ihren Finanzierungsmöglichkeiten beeinflusst.
- d)Als wesentlicher Grund für den Personalmangel im Altenpflegeberuf gilt das Fehlen hinreichend attraktiver Statusmerkmale, wie z.B. Ausbildungsvergütung, Bezahlung, gesellschaftliches Ansehen, Position in der Berufshierarchie, Arbeitsbedingungen. Verglichen mit den übrigen Fachberufen des Berufsfelds sind alle Merkmale dieses Berufs als höchstens gleichrangig, im Regelfall aber als geringerwertig einzustufen (Becker/Meifort, a.a.O., S. 89; Stellungnahme des DBVA). Die Attraktivität eines jeden Berufs wird wesentlich bestimmt von der Durchlässigkeit zu höher qualifizierenden Berufs- und Studiengängen sowie von Aufstiegschancen und Weiterbildungsmöglichkeiten im eigenen Berufsfeld. Ein weiterer Aspekt ist die Durchlässigkeit im Sinne der Anerkennung der jeweiligen Ausbildung in Europa. In allen Bereichen bestehen bislang Defizite bei den Berufen in der Altenpflege (vgl. die Ausführungen im Gutachten 2000/2001 des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, Band II, BRDrucks 267/01, S. 51): - Der in der Fachdebatte verwendete Begriff des "Sackgassencharakters" der Altenpflegeausbildung (Stellungnahme des DBVA) richtet sich auf eine berufs- und bildungspolitische, aber insbesondere auch frauenpolitische Diskriminierung (Landenberger/Görres, Gutachten, S. 29); der Anteil der Frauen in der Altenpflege beträgt 80 v.H.(Landenberger/Görres, Gutachten, S. 17). Die Durchlässigkeit für Altenpfleger und Altenpflegerinnen zu höher qualifizierenden Studiengängen ist derzeit nicht gewährleistet (Landenberger/Görres, Gutachten, S. 29). Ein Grund liegt in den Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung in der Altenpflege: In den meisten Ländern wird der Hauptschulabschluss verlangt, und nur in zwei Ländern (Berlin, Hamburg) besteht die Möglichkeit, mit dem Ausbildungsabschluss auch die fachgebundene Hochschulreife zu erwerben. Eine Folge ist, dass das schulische Bildungsniveau der Altenpflegekräfte nur knapp über dem der Krankenpflegehelfer und deutlich unter dem der Krankenpflegekräfte liegt (vgl. Landenberger/Görres, Gutachten, S. 36 f.). - Hinsichtlich der Aufstiegschancen (Möglichkeiten, sich im eigenen Berufs- und Tätigkeitsfeld im Sinne einer Spezialisierung zu qualifizieren) und der Weiterbildung (zur Erreichung eines zusätzlichen qualifizierenden Abschlusses) sind Altenpflegekräfte gegenüber Krankenpflegern deutlich benachteiligt, da anders als in der Krankenpflege (Anästhesie-, Intensivpflege, Operationsdienst, psychiatrische Pflege u.a.) kaum fachspezifische spezialisierende Weiterbildungsmöglichkeiten bestehen. Dies gilt nicht in gleicher Weise für den Zugang zu funktionsbezogenen Weiterbildungslehrgängen für Aufgaben wie Stationsleitung, Pflegedienstleitung und "verantwortliche Pflegekraft"; diese Möglichkeiten stehen auch Altenpflegerinnen grundsätzlich offen oder werden berufsspezifisch angeboten (so die Stellungnahme des DBVA). Faktisch ist die Einsetzbarkeit in Leitungspositionen bei Krankenpflegern hingegen günstiger als bei Altenpflegern (vgl. Landenberger/Görres, Gutachten, S. 26 f. Abb. 11). Ursache dafür sind die starken krankenpflegerischen Anteile im Aufgabenbereich ambulanter Pflegedienste, die aber auch in den stationären Einrichtungen gefordert werden und
vielen länderrechtlich geregelten Ausbildungsformen nicht ausreichend vermittelt werden (so auch die Stellungnahme des DBVA). Zu einer Verschärfung dieser Situation könnte die durch das Pflegeleistungsergänzungsgesetz eingeführte Regelung des § 43b SGB XI beitragen, nach der die medizinische Behandlungspflege ab dem Jahr 2005 der Krankenversicherung zugeordnet wird. Denn als Konsequenz dieser Umstellung wird vermutet, dass die von Altenpflegerinnen geleiteten Pflegeheime Zulassungs- und Vertragsprobleme in der gesetzlichen Krankenversicherung bekommen werden (so die Stellungnahme des AOK-Bundesverbands; vgl. auch die Stellungnahme der Vertreterin des DBVA in der Öffentlichen Anhörung vom
- April 2001 <Protokoll der
- Sitzung des Bundestags-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der
- Sitzung des Bundestags-Ausschusses für Gesundheit, gemeinsame öffentliche Anhörung vom
- April 2001, Ausschuss-Protokolle Nrn. 14/62 und 14/89, S. 25>). - Bezüglich der europaweiten Anerkennung ist die Altenpflegeausbildung ebenfalls benachteiligt: Die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse in der Krankenpflege ist für die Mitgliedstaaten in der EU seit 1977 geregelt (vgl. hierzu und zum Folgenden Robert-Bosch-Studie, S. 218 ff.); vorausgesetzt sind eine mindestens zehnjährige allgemeine Schulbildung und eine darauf aufbauende dreijährige Ausbildung mit mindestens 4.600 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht. Berufstitel werden nach den harmonisierten Richtlinien für Pflegeberufe durchweg bei nachgewiesener Ausübung des Ausbildungsberufs anerkannt. Eine EU-weite Anerkennung ist notwendig, um Pflegeleistungen mit nationalen Sozialversicherungsträgern abrechnen zu können und bestimmte Einkommenspositionen oder die Aufnahme in eine berufsständische Organisation zu erreichen (Landenberger/Görres, Gutachten, S. 109). Die eigenständige Grundausbildung zur Altenpflegerin ist im EU-Vergleich eine deutsche Besonderheit. In zwölf von 15 Ländern der EU (Ausnahmen sind Deutschland, Österreich und Luxemburg, vgl. Landenberger/Görres, Gutachten, S. 30) gibt es sie nicht. Die Pflegekräfte werden stattdessen generalistisch ausgebildet; Altenpflege, Gerontologie und Geriatrie sind dort ebenso wie
tensivpflege Spezialisierungsgebiete. Deutsche Altenpflegerinnen und Altenpfleger werden im EU-Ausland nicht anerkannt und müssen in der Regel als Hilfskräfte arbeiten (Stellungnahme des DBfK). Die Tendenz zu einer geringen Nachfrage nach Ausbildungsplätzen (Stellungnahme des DBVA) wird endlich auch auf die schwierigen Arbeitsbedingungen und die durch die fehlende Tarifanbindung häufig schlechte Bezahlung zurückgeführt (Stellungnahme von ver.di). IV. 1. Eine bundesrechtliche Neuordnung der Altenpflegeausbildung wird seit Mitte der 80er-Jahre gefordert. Die Sorge um den Rückgang der Bewerberzahlen zu den Altenpflegeberufen und das stetige Anwachsen des älteren Bevölkerungsteils veranlasste die Bundesregierung erstmals in der 11. Wahlperiode, einen Gesetzentwurf einzubringen (vom 10. August 1990, BTDrucks 11/8012). In der Begründung wurden als kompetentielle Grundlagen Art. 74 Abs. 1 Nrn. 19, 11 und 12 GG herangezogen und die Berufe der Altenpflegerin und des Altenpflegers den Heilberufen zugeordnet (BTDrucks 11/8012, S. 12). Der Bundesrat lehnte den Entwurf ab, weil die Länder eine Kompetenz des Bundes zur Regelung der Materie nicht für gegeben erachteten (vgl. BTDrucks 11/8012, S. 21 f.). In der 12. und 13. Wahlperiode ging die Gesetzesinitiative für ein Bundes-Altenpflegegesetz zwei Mal vom Bundesrat aus (Gesetzesanträge Hessens vom 25. Februar 1993, BRDrucks 142/93, BTDrucks 12/8315 und BTDrucks 13/1208). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wurde wie zuvor auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG und für das Ausbildungsverhältnis auf Nr. 12 gestützt. Im Besonderen wurde darauf verwiesen, die stark gestiegene Lebenserwartung habe den Grad der Hilfs- und Pflegebedürftigkeit der alten Menschen so anwachsen lassen, dass medizinisch-pflegerische und therapeutische Elemente in der Altenpflege stark in den Vordergrund getreten seien; dies gelte bei ständigem Anwachsen des Anteils geistig verwirrter alter Menschen besonders für spezifisch gerontopsychiatrische sowie für geriatrisch-rehabilitative Elemente der Pflege. Eine bundesrechtliche Regelung der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege trage dazu bei, eine ausreichende Zahl von Fachkräften für die Altenpflege zu gewinnen (vgl. die Ausführungen in BTDrucks 12/8315, S. 2 f. und die Begründung in BTDrucks 13/1208, S. 2 f., Allgemeiner Teil, S. 14). Ein Gesetzesbeschluss kam jedoch nicht zu Stande. 2. Am 19. März 1999 brachte die Bundesregierung erneut einen Entwurf in den Bundesrat ein (BRDrucks 162/99, BTDrucks 14/1578). Die Konzeption des Entwurfs entsprach im Kern der des Jahres 1990. Allerdings wurden die Ausbildungsinhalte konkretisiert und u.a. um den medizinisch-pflegerischen Bereich erweitert. Der in die Begründung des Entwurfs eingefügte Passus zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 GG entsprach wortgetreu den Ausführungen im Regierungsentwurf von 1990. Weiterhin wurde dargelegt (BTDrucks 14/1578, S. 12): "Eine bundeseinheitliche Regelung der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege einschließlich der Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Ausbildungsvergütung trägt dazu bei, eine ausreichende Zahl von Fachkräften für die Altenpflege zu gewinnen. Um den Verbleib im Beruf zu ermöglichen und die Fluktuation des Fachpersonals zu mindern, müssen Verbesserungen im Berufsalltag hinzukommen sowie Perspektiven für den Aufstieg im Beruf angeboten werden. Aufstiegschancen können durch Angebote an Fort- und Weiterbildung sowie für den Erwerb der Fachhochschulreife, z.B. an Berufsaufbauschulen, eröffnet werden." Die Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass eines bundeseinheitlichen Altenpflegegesetzes wurde im gesamten Gesetzgebungsverfahren, initiiert durch die Bayerische Staatsregierung, thematisiert (erster Durchgang: vgl. etwa Unterausschuss Recht, Niederschrift, UA R, 7. April 1999, Nr. R 19/99, S. 63 <69-71>; Rechtsausschuss, Niederschrift, 14. April 1999, S. 49 <50-52>; Ausschuss für Kulturfragen, Niederschrift 415.K, 3. Mai 1999, S. 16-18; Ausschuss für Frauen und Jugend, Niederschrift, 101.FJ, 5. Mai 1999, S. 3 <4-6>; Gesundheitsausschuss, Niederschrift, 415.G, 5. Mai 1999, S. 3 <5-7>; Ausschuss für Familie und Senioren, Niederschrift, 85.FS, 6. Mai 1999, S. 3 <30-32>; Antrag des Freistaats Bayern, BRDrucks 162/4/99 vom 20. Mai 1999; BR-Plenarprotokoll 738 vom 21. Mai 1999, S. 223-224 <Anlage 18 - Erklärung von Staatsminister Bocklet>; aus dem zweiten Durchgang: Antrag des Landes Baden-Württemberg und des Freistaats Bayern vom 28. September 2000, BRDrucks 514/2/00; BR-Plenarprotokoll 754 vom 29. September 2000, S. 340B-341A <Staatsminister Bocklet>). Im Auftrag des Rechtsausschusses des Bundestags wurde eine gutachterliche Stellungnahme des federführenden Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 23. Juni 2000 führte das Bundesministerium zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG u.a. aus (Anlage zum Protokoll der 56. Sitzung des Rechtsausschusses vom 28. Juni 2000, Nr. 56, S. 39-43): "Nach den Erkenntnissen der Pflegepraxis und den daraus abgeleiteten Ausbildungszielen im AltPflG-E überwiegen im Rahmen der ganzheitlich ausgerichteten Altenpflege die medizinisch-pflegerischen Aufgabenbereiche. Dies ergibt sich aus der Definition der Pflegebedürftigkeit nach dem Pflege-Versicherungsgesetz. Gemäß § 28 Abs. 3 SGB XI haben die Pflegekassen und Leistungserbringer sicherzustellen, dass die Leistungen nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden. Diese Regelungen beruhen auf dem Grundsatz, dass Pflegebedürftigkeit nicht vom Alter an sich, sondern überwiegend von Krankheit oder gesundheitlichen Einschränkungen verursacht wird. Bei alten Menschen sind sie oft auf chronische Leiden bzw. Multimorbidität zurückzuführen. Die steigende Häufigkeit gerontopsychiatrischer Erkrankungen (Demenz) verstärkt den medizinischen Schwerpunkt der Pflegeproblematik im stationären wie im ambulanten Bereich." Das Gesetz sei - so die Stellungnahme des Bundesministeriums weiter - zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich. Für diese sei ein bundeseinheitliches Qualitätsniveau in der Altenpflegeausbildung Voraussetzung, weil gerade Fragen der sozialen Vor- und Fürsorge hier besonderes Gewicht hätten. Zudem trage der Bund eine besondere Verantwortung für die Absicherung einer guten Pflegequalität, was sich an den Regelungen des Fünften und Elften Buchs Sozialgesetzbuch sowie des Heimgesetzes zeige. Bundeseinheitliche Mindestqualifikationen seien bislang nicht gewährleistet, sie seien jedoch unerlässlich. Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse müsse in Zukunft eine ausreichende Zahl qualifizierter Fachkräfte in der Altenpflege zur Verfügung stehen; dazu müsse der Beruf aufgewertet werden. Nur so sei auch das Ziel einer EU-weiten Anerkennung des Altenpflegeberufs zu verwirklichen. Von den Ländern sei eine Selbstkoordination zur Realisierung der genannten Zwecke nicht zu erwarten. Die Rahmenvereinbarung von 1985 habe nicht zu einheitlichen Ausbildungsstrukturen geführt, und bislang habe es keine Bestrebungen der Länder hinsichtlich einer Veränderung gegeben. Letztlich begrenze der Gesetzentwurf den Regelungsbereich auf das erforderliche Maß: Den Ländern bleibe vorbehalten, die schulrechtlichen Strukturen selbst zu regeln, und es seien nur die Mindestvoraussetzungen für die Schulen, die nicht Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder seien, festgelegt worden. Für die Ausgestaltung der Ausbildung in der Altenpflegehilfe würden nur Rahmenbedingungen vorgegeben; die Entscheidung über die Einführung dieses Berufs obliege den Ländern. In den Plenardebatten von Bundestag und Bundesrat wurden die unterschiedlichen Positionen zur Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aufrechterhalten. Ebenso kontrovers wurde die Frage diskutiert, ob in der Altenpflege der medizinisch-pflegerische oder der sozial-pflegerische Aspekt im Vordergrund stehe. Der Bundesrat stimmte schließlich - bei 37 Stimmen für die entsprechende Empfehlung des federführenden Ausschusses und gegen die Stimmen u.a. des Freistaats Bayern (vgl. Bundesrat, Ausschuss für Familie und Senioren, Diskussionsprotokoll der 98. Ausschusssitzung am 14. September 2000, Teil II, FS 0150 [98] Nr. 34/00) - dem Gesetz zu (BR-Plenarprotokoll 754, S. 342D/343A). B. I. Mit Schriftsatz vom 2. März 2001 hat die Bayerische Staatsregierung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle die Verfassungswidrigkeit des Altenpflegegesetzes wegen mangelnder Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, hilfsweise Nr. 2 a GG) geltend gemacht. Die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass Art. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl I S. 1513) wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit Art. 70 des Grundgesetzes unvereinbar ist, und ihn daher für nichtig zu erklären. Hilfsweise beantragt die Antragstellerin festzustellen, dass Art. 1 des Gesetzes mit Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes unvereinbar ist, und ihn daher für nichtig zu erklären. Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: 1. Der Bundesgesetzgeber könne sich nicht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG berufen. Das Altenpflegegesetz betreffe weder einen "anderen Heilberuf" oder "ein Heilgewerbe" noch "die Zulassung" zu ihnen. Der Begriff des "anderen Heilberufs" erhalte dadurch Konturen, dass er mit dem Arztberuf das Heilberufliche und die Zulassungsbedürftigkeit gemeinsam habe. Die Entstehungsgeschichte weise ebenso wie der Wortlaut der Vorschrift auf diese Verknüpfung hin. So sei deutlich, dass ein Heilberuf nur vorliege, wenn das Heilen oder der Versuch zu heilen das Berufsbild prägten und es maßgeblich von anderen Tätigkeiten unterschieden.
- a)
- aa)Im Zentrum der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG genannten Tätigkeiten stehe das Heilen. Dieser Begriff ziele sowohl umgangs- als auch fachsprachlich auf die Gesundung des Kranken. Die Rechtsordnung knüpfe an diesen Sprachgebrauch an und erweitere ihn entsprechend ihren Regelungszielen in bestimmte Richtungen. Die so genannten Heilhilfsberufe könnten ebenfalls nur bei heilspezifischen Schwerpunkten Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zugeordnet werden. Der Umstand, dass sie einem Heilberuf zuarbeiteten, reiche kompetentiell nur insoweit, als sie damit mittelbar zum Heilen beitrügen. Nähmen sie hingegen überwiegend nicht der Heilung dienende Funktionen wahr, rechneten sie nicht zu Nr. 19. Das Altenpflegegesetz habe Heiltätigkeiten in diesem Sinne nicht zum Gegenstand. Der Umstand, dass alte Menschen heilkundlicher Behandlung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG bedürften, mache den Altenpflegeberuf nicht zum Heilberuf. Eine Ausweitung des Begriffs sei einerseits nur in Richtung auf Berufe zulässig, die nicht auf die Ausübung der Heilkunde beschränkt seien, sondern - jedenfalls am Rande - auch Weiteres zum Gegenstand haben könnten. Andererseits könne man zu den Heilberufen auch solche Berufe zählen, die im Wesentlichen den eigentlichen Heilkundigen assistierten oder sie bei ihrer Tätigkeit ergänzten. Dies gelte für die Hebamme, die bei der Geburtshilfe als zentrale Aufgabe eine sonst dem Arzt vorbehaltene Tätigkeit vornehme (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 HebG), den Arzt mithin vertrete, ebenso wie bei der Krankenschwester, die die Tätigkeit des Arztes ergänze (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KrPflG), nicht aber für die Altenpflegekräfte.
- bb)Auch systematische und teleologische Überlegungen könnten die Altenpflegeberufe nicht unter die "anderen Heilberufe" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG fassen. Selbst wenn Sinn und Zweck der Regelung die Gefahrenabwehr sei, so könne dies die Erstreckung des Heilberufsbegriffs auf Nicht-Heilberufe nicht rechtfertigen, auch wenn mit ihrer Ausübung Gefahren verbunden seien. Der Rang der bedrohten Rechtsgüter verlange weder allgemein nach einer Bundeskompetenz noch speziell nach einer Zuordnung entsprechender Regelungen gerade zu Nr. 19. Bei den Berufen der Altenpflege und Altenpflegehilfe komme dem medizinisch-pflegerischen Anteil kein Übergewicht zu, zumal nicht jedes bloße Überwiegen erlaube, schon von einem Schwerpunkt zu sprechen, der die übrigen Aufgaben kompetentiell unerheblich mache. Der Zweck des Altenpflegegesetzes könne nicht aus einer vorgeblichen Realität des Berufs der Altenpflege ausgelegt werden. Die Sorge um alte und kranke alte Menschen sei nicht dem Altenpfleger allein übertragen; dieser werde nur arbeitsteilig tätig, sodass hieraus ebenfalls keine Schlüsse auf das Heilberufliche in seiner Tätigkeit gezogen werden könnten.
- cc)Für den Bereich der Altenpflegehilfe ziehe das Gesetz solche Schlüsse nicht, wenn es die Ausbildung umschreibe mit der Vermittlung von "Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen unter Anleitung einer Pflegefachkraft erforderlich" seien (§ 10 AltPflG). "Betreuung" und "Pflege" hätten mit Heilung nichts zu tun; Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 sei daher nicht einschlägig. Ein kompetenzbegründender Sachzusammenhang mit einer anderen, zweifelsfrei der Nr. 19 zuzuordnenden, Regelung bestehe ebenfalls nicht. Die Zulassung zu den Altenpflegeberufen lasse sich völlig unabhängig von der Zulassung zu den Altenpflegehilfeberufen regeln; jene sei auf diese nicht angewiesen. § 1 Nr. 2, § 2 Abs. 3 Sätze 6 bis 9, §§ 10 bis 12 AltPflG seien daher ebenso wie alle anderen Vorschriften des Gesetzes, die sich auf die Altenpflegehilfe bezögen, kompetenzwidrig und nichtig.
- dd)Ebenso wenig mache die Ausgestaltung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers diesen zu einem Heilberuf im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Den in § 3 AltPflG aufgeführten Ausbildungszielen sei ein Berufsbild zu entnehmen, in dem den pflegerischen, nicht der Heilung dienenden, Elementen ein deutliches Übergewicht zukomme. Nur bei vier der dort aufgeführten zehn Punkte (Nrn. 1 bis 3 und 5) klinge an, dass auch Heilung zu den Aufgaben der Altenpfleger gehören könnte. § 3 Nr. 1 AltPflG verdeutliche nur, dass die Pflege den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechen solle, dass sie also mit den Grundsätzen des Heilens in Einklang stehe. Die Ausbildung solle die künftigen Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit den zu erwartenden Krankheiten vertraut machen, weil sie in die Lage versetzt werden sollten, auch kranke alte Menschen zu pflegen. Dieser Umstand mache den Altenpflegeberuf aber nicht zum Heilberuf. Die Erwähnung des Begriffs "medizinisch-pflegerisch" habe damit zu tun, dass die landesrechtlich geprägten Berufsbilder ihn eher im Hintergrund gelassen hätten und nunmehr eine bloße Akzentverschiebung angestrebt werde. Selbst in der Ursprungsfassung des Regierungsentwurfs sei der medizinisch-pflegerische Gesichtspunkt nur als ein Maßstab der Sach- und Fachkunde der allgemeineren und umfassenderen Pflege hervorgehoben worden. In der Gesetz gewordenen Fassung sei dieser Punkt sogar noch abgeschwächt worden. § 3 Nr. 2 AltPflG nehme das Wort "Heilung" nicht auf; "Behandlung" in diesem Sinne könne auch rein pflegerischer Natur sein; im Übrigen bleibe es ohnehin nur bei der "Mitwirkung". Den Altenpflegern komme eine dienende, zuarbeitende Funktion zu, die für die Annahme eines Heilberufs nicht ausreiche. Nr. 3 der Regelung gebe die Rehabilitationskonzepte von Angehörigen der Heilberufe vor; die Tätigkeit der Altenpfleger erschöpfe sich gleichfalls in einer zuarbeitenden, dienenden Funktion. Nr. 5 könne zwar unter dem Gesichtspunkt der Prophylaxe Teil der Heilkunde sein, stelle aber nur einen Aspekt unter vielen anderen dar, der nicht ausreiche, um den Beruf insgesamt zu einem Heilberuf zu machen. § 3 Nr. 6 AltPflG denke bei der Begleitung Sterbender in erster Linie an die Würde und die Einsamkeit des Sterbenden, am Wenigsten an Fragen von Gesundheit und Krankheit. Die Entwicklung der Formulierung dieser Norm vom Regierungsentwurf zum Gesetz hin mache zudem deutlich, dass das Heilberufliche ganz im Hintergrund stehe. Zunächst sei noch die Rede von der "umfassenden Begleitung Schwerkranker und Sterbender" gewesen. Der Begriff der "Schwerkranken" sei auf Anregung des Bundesrats jedoch gestrichen worden, weil die Begleitung Schwerkranker durch die Teilziele der Nummern 1 und 2 abgedeckt sei. Den übrigen Ziffern des Satzes 2 sowie Satz 3 des § 3 AltPflG könne eine heilberufliche Ausrichtung offensichtlich nicht entnommen werden. Nicht gerechtfertigt sei es, diesen Ausbildungszielen ihre besondere Bedeutung abzusprechen, damit an ihnen nicht die These von der Altenpflege als Heilberuf scheitere. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich das Gegenteil: Es handele sich in gleicher Weise um Schwerpunkte der Ausbildung.
- b)
- aa)Das Gesetz lasse sich darüber hinaus nicht Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zuordnen, weil es nicht die Zulassung zu den Berufen in der Altenpflege regele, sondern die Erlaubnis (und deren Voraussetzungen), eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (§§ 1 , 2 AltPflG). Die Frage hingegen, unter welchen Umständen jemand diese Berufe ergreifen dürfe, ohne sich als Altenpflegerin oder als Altenpflegehelferin zu bezeichnen, werde nicht behandelt. Die Regelungstechnik des Bundesgesetzgebers, möge sie in anderen Gesetzen auch in gleicher Weise verwendet werden, habe keinen Einfluss auf die Beurteilung verfassungsrechtlicher Fragen. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich zudem keine Zuordnung des Berufsbezeichnungsschutzes zur "Zulassung" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG entnehmen.
- bb)Unter der Annahme, der Schutz der Berufsbezeichnung sei gleichwohl als Zulassungsregelung zu verstehen, gehe das Gesetz jedoch über ein solches Verständnis hinaus und sei auch deshalb kompetenzwidrig. Dem Zulassungsgesetzgeber sei es verwehrt, die Ausbildung selbst und ihre Voraussetzungen (z.B. Schulbildung) zu regeln. Es handele sich um zulassungsfremde Themen, die eigener Kompetenztitel bedürften. Wer aus der zutreffenden Feststellung, es gebe nur zwei berufsrechtliche Phasen (Berufswahl und Berufsausübung), den Schluss ziehe, alles, was nicht die Berufsausübung betreffe, stelle eine Berufszulassungsregel dar, vermenge grundrechtliche und kompetentielle Aspekte. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe sich bislang weniger mit einer abschließenden positiven Definition der Zulassung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG als mit der negativen Feststellung befasst, ein konkretes Thema könne nicht zur Zulassung gerechnet werden. Diese Rechtsprechung könne daher die Auffassung der Bundesregierung nicht stützen. Die Vorschriften der §§ 4 bis 12 , 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AltPflG ließen sich daher nicht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG stützen. Damit fielen auch die anschließenden Vorschriften des Gesetzes ins Leere, da es sich um primär schulrechtliche Materien handele, für die den Ländern die ausschließliche Regelungskompetenz zukomme (Art. 70 Abs. 1 GG). Die verbleibenden §§ 1 bis 3 AltPflG seien als "Zulassungsfragment" kaum sinnvoll, da sie auf die Ergänzung durch die - kompetentiell nicht haltbaren - anderen Bestimmungen des Gesetzes angelegt seien.
- cc)Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG begründe sowohl durch die Benennung der Heilberufe als auch durch die Begrenzung auf Zulassungsregelungen eine Spezialität, die den Zugang zu anderen Kompetenztiteln ausschließe oder jedenfalls erschwere. 2. Unabhängig davon scheide Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG als Kompetenztitel aus, da die Zulassung zu einem privaten Beruf keine öffentliche Fürsorge sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in einer Entscheidung zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ( BVerfGE 88, 203 <330>) auf die Grenzen dieses Kompetenztitels gerade in Abgrenzung zum Gesundheitswesen hingewiesen. Wenn mithin die Altenpflege zum Gesundheitswesen gehören solle, dürfe Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG konsequenterweise nicht zusätzlich herangezogen werden. 3. Es könne dahinstehen, ob und inwieweit sich der vierte Abschnitt des Altenpflegegesetzes (Regelung des Ausbildungsverhältnisses) dem Arbeitsrecht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zuordnen lasse. Die übrigen Regelungen blieben ohnedies kompetenzwidrig und "infizierten", weil sie den Schwerpunkt des Gesetzes ausmachten, das verbleibende arbeitsrechtliche Fragment, das für sich genommen keinen Sinn mache und auf die Geltung des Übrigen angewiesen sei. Eine Heilung könne allenfalls ein Sachzusammenhang im kompetentiellen Sinne bewirken; dessen Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Die Kostenregelungen der §§ 24 , 25 AltPflG gehörten, auch soweit Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Träger der praktischen Ausbildung seien, nicht zum Kompetenztitel "Sozialversicherung". 4. Unabhängig von der Frage einer Kompetenz aus Art. 74 GG lägen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vor, weil eine bundesgesetzliche Regelung nicht "erforderlich" sei. Die Uneinheitlichkeit der bestehenden Landesregelungen reiche als Grund nicht aus. Rechtsvielfalt sei nach dem Grundgesetz legitim. Also müsse Weiteres hinzukommen, um den Zugriff des Bundes zu gestatten. Daraus folge auch, dass den Bund die Darlegungslast für die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG treffe. Dieser Last, die aus der Verantwortung des Gesetzgebers als Erstinterpreten des Grundgesetzes folge, sei im Verfahren für das Altenpflegegesetz nicht genügt worden. Das Gesetz diene nicht der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG. Es lasse eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen zu Gunsten der Länder zu, die im Ergebnis eine der jetzigen Situation vergleichbare Vielfalt ermöglichten. Mithin fehle es an einem Mindestmaß an Vereinheitlichung, wie "Gleichwertigkeit" es voraussetze. Dem Ziel einer Vereinheitlichung genüge im Übrigen bereits die von den Ländern 1984/85 getroffene Rahmenvereinbarung. Gleiches gel- te für das Merkmal "Rechtseinheit". Um die Wahrung der Wirtschaftseinheit gehe es ebenfalls nicht; denn heilberufliche Regelungen beträfen, wenn sie auch wirtschaftliche Auswirkungen hätten, primär und unmittelbar Nicht-Wirtschaftliches. Überdies gehe es, wie bei der Rechtseinheit, nicht um die Wahrung von Vorhandenem, sondern um die Schaffung von Neuem. Selbst wenn man unterstelle, es gehe um die Wahrung der Rechtseinheit, habe man noch kein "gesamtstaatliches Interesse"; dies werde durch das knappe Abstimmungsergebnis im zweiten Durchgang des Bundesrats dokumentiert. Zudem fehle es an der "Erforderlichkeit" einer bundesgesetzlichen Regelung. Die bis zum In-Kraft-Treten des Altenpflegegesetzes bestehende landesrechtliche Lage sei weder nach ihrem Inhalt noch wegen ihrer Vielfalt verfassungswidrig. Ihre Ablösung sei schon deswegen nicht erforderlich. Die vom Bund behaupteten Schwächen des Landesrechts seien nicht substantiiert vorgetragen worden. Auch die durch das Recht der Europäischen Union gemäß Art. 43 und Art. 44 EG-Vertrag sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Richtlinien gebotene Öffnung dieses Dienstleistungsmarkts mache eine Änderung der bisherigen Rechtslage nicht erforderlich. Die Länder könnten selbst dafür Sorge tragen, dass dem primären und sekundären Gemeinschaftsrecht insoweit Genüge getan werde. Es beruhe allein auf der seit mehreren Legislaturperioden vom Bund genährten Erwartung einer bundesrechtlichen Regelung, dass sich die Länder in der Vergangenheit mit - erforderlichen - Reformen zurückgehalten hätten. Letztlich seien Länderregelungen auf dem Gebiet der Altenpflege effektiver als Bundesregelungen, weil sie Reibungsflächen und Konfliktrisiken vermieden, die sich notwendig daraus ergäben, dass sich Bundesregelungen in diesem Sektor auf die Ergänzung durch Landesrecht angewiesen sähen; das belege das Altenpflegegesetz anschaulich. Die sich daraus ergebende Gemengelage von Bundes- und Landesrecht sei einem koordinierten Nebeneinander von Landesregelungen stets unterlegen. II. Die Bundesregierung ist dem Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung entgegen getreten. Sie hält das Altenpflegegesetz für verfassungsgemäß. 1.
- a)Die Berufe der Altenpflege und Altenpflegehilfe hätten ihren charakteristischen Schwerpunkt in der auf die gesundheitlichen Probleme des Alters ausgerichteten Betreuung alter Menschen; Berufsaufgaben, die darüber - im Sinne einer ganzheitlichen Pflege - hinausgingen, stünden hiermit in sachlichem Zusammenhang. Der Begriff "Heilberufe" im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG sei nicht nur restriktiv auf die Gesundung des Kranken zu beziehen, sondern weiter gehend auf Tätigkeiten, die sich des Menschen annehmen, um ihm - bezogen auf seinen besonderen, gestörten oder auch nur gefährdeten, gesundheitlichen Zustand - zu helfen. Dies folge beispielsweise aus einem Vergleich mit dem Beruf der Hebamme, der unbestritten zu den "anderen Heilberufen" gezählt werde, obwohl Schwangerschaft und Geburt keine Krankheiten seien und der gesetzliche Aufgabenkatalog an keiner Stelle von einer "Heilung" spreche. An einem Heilberuf fehle es auch nicht deshalb, weil es bei der Altenpflege um Pflege gehe. Dies folge bereits aus der selbstverständlichen Anwendung der Kompetenznorm auf die Krankenpflegeberufe. Wortlaut und Systematik des Gesetzes sprächen nicht gegen eine erweiternde Auslegung. Auch die Teleologie der Norm weise in diese Richtung. Der Gedanke der Abwehr von Gefahren, die durch ungeeignetes Personal den im Gesundheitswesen betreuten Menschen drohten, müsse die Gefahren beim Einsatz von Pflegekräften unter ärztlicher Verantwortung einschließen. Dies liege im Hinblick auf den Rang der bedrohten grundrechtlich geschützten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf der Hand. Die Gefahren, die für betreute Personen im Bereich der Altenpflege bei Einsatz nicht hinreichend qualifizierter Kräfte bestünden, müssten dabei als ebenso gravierend eingeschätzt werden wie bei anderen Heilhilfsberufen, zumal viele Aufgabenbereiche in der Altenpflege und der Krankenpflege identisch seien. Der Beruf des Altenpflegers sei ein "Heilberuf" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Zwar enthalte das Berufsbild nach dem Ausbildungsspektrum zusätzliche, über die gesundheitsbezogene Pflege hinausgehende Elemente. Der charakteristische Schwerpunkt des Berufs liege jedoch im medizinisch-pflegerischen Bereich. Dies folge aus der gesetzlichen Regelung der Ausbildungsziele ebenso wie aus der praktischen Berufstätigkeit. Dass das Altenpflegegesetz den medizinisch-pflegerischen Aspekt in den Vordergrund stelle, sei nicht nur von den Sachverständigen in der vom federführenden Bundestagsausschuss durchgeführten Anhörung einhellig so bewertet worden, sondern ergebe sich auch eindeutig aus dem Gesetz selbst. Der Aufbau des Aufgabenkatalogs in § 3 Satz 2 AltPflG lasse eine abnehmende Bedeutung der aufgeführten Bereiche, eine Abstufung von für den Beruf zentral bedeutsamen zu eher peripheren Tätigkeiten, erkennen: Nr. 1 sei nicht zufällig an den Anfang gesetzt und stelle klar, dass die Pflege, auf die die Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz ausgerichtet sei, insbesondere medizinisch-pflegerischen Charakter habe; dem entspreche die reale Situation, dass pflegebedürftige alte Menschen durchweg auch krank seien. Nr. 2 sei gleichfalls eindeutig; im Rahmen der medizinischen Behandlungspflege übernähmen die Altenpflegerinnen Aufgaben wie Infusionen legen, Dekubitusbehandlung, Anlegen von Wundverbänden, Überwachung von Beatmungsgeräten, Medikamentenvergabe, Blutzuckermessung, Legen von Kathetern und intramuskuläre Injektionen. Hier könne, ebenso wie bei Nr. 3, nicht darauf abgestellt werden, dass die Altenpflegerinnen eine bloß dienende, zuarbeitende Funktion übernähmen; dies sei nämlich ein typisches Merkmal der Heilhilfsberufe.
Nr. 5 erwähnte Gesundheitsvorsorge stelle sich ebenso wie die Ernährungsberatung als durchaus einschlägiger Bestandteil eines Heilberufs dar. Die Gesundheitsvorsorge leiste durch die Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens sowie durch den Ausschluss von Risikofaktoren einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Krankheiten. Auch Nr. 6 ("umfassende Begleitung Sterbender") könne nicht aus dem Spektrum des "richtig verstandenen" Heilberufs ausgegrenzt werden. Die Aufgabenbereiche deckten insgesamt ein breites Feld medizinisch-pflegerischer und damit originär heilberuflicher Tätigkeiten ab, für die ausgebildet werden solle. Bei den in Nrn. 4, 7 und 10,
- Alternative, aufgeführten Bereichen handele es sich um gegenüber der eigentlichen Pflegetätigkeit akzessorische Begleitaufgaben, die im Hinblick auf den Gesamtcharakter des Berufs ohne prägende Kraft seien. Eine eigenständige abweichende Ausrichtung komme nur den in Nrn. 8 bis 10,
- Alternative, genannten Tätigkeiten zu, die als sozial-pflegerische angesehen werden könnten und die medizinisch-pflegerische Ausrichtung des Altenpflegeberufs in Richtung auf die vom Gesetzgeber angestrebte, verstärkt ganzheitliche Pflege ergänzten. Auch der Beruf der Altenpflegehilfe habe wegen des medizinisch-pflegerischen Schwerpunkts der Aufgaben heilberuflichen Charakter und fülle das Kriterium des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG aus. Die Altenpflegehilfe sei im Gesetz als angeleitete Parallele zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Altenpflege konzipiert und damit als unterstützende Hilfsleistung in deren sachlichen Rahmen eingestellt. b) Die §§ 1 und 2 AltPflG über die Erlaubnispflichtigkeit des Führens der nunmehr geschützten Berufsbezeichnungen verwendeten eine seit jeher vom Bundesverfassungsgericht als Form der Berufszulassungsregelung gebilligte Regelungstechnik,
der gesamten Gesetzgebungspraxis der Heilhilfsberufe seit Jahrzehnten unbeanstandet geblieben sei. Dogmatisch sei sie als Regelung der Zulassung zu einem Beruf zu verstehen, weil durch die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen die rechtliche Möglichkeit geschaffen werde, die durch die gesetzlich vorgegebenen Qualifikationsvoraussetzungen von ansonsten vergleichbaren beruflich ausgeübten Betätigungen abgehobenen Berufe "Altenpflegerin/Altenpfleger" und "Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer" zu ergreifen. Die Erlaubnisregelung stelle keine isolierte Berufsbezeichnungsregelung dar; mit der Erlaubnispflicht seien vielmehr ausführliche Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Berufsausübung verbunden, die ausweislich der Ausbildungsziele den für das jeweilige Berufsbild maßgeblichen Inhalt der beruflichen Tätigkeit festlegten. Das Altenpflegegesetz enthalte keine über den Bereich der Berufszulassung hinausgehenden Regelungen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sähen Bundesgesetzgeber, Rechtsprechung und überwiegende Literatur das Prüfungswesen jedenfalls als zur "Zulassung" gehörig an. Eine Zäsur sei lediglich zwischen den Voraussetzungen der Berufszulassung und den Regelungen der Berufsausübung zu ziehen. Für weiter gehende Restriktionen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes sei kein Raum. Ein anderer Weg sicherzustellen, dass die für die Zu- lassung verlangten Voraussetzungen bei den Bewerbern auch vorliegen, läge darin, von ihnen eine bestimmte Ausbildung zu verlangen.
§ 3Alt
PflG festgelegten Ausbildungsziele enthiel- ten hinreichend bestimmte Leitlinien für die nähere Ausgestaltung durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 9 AltPflG. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltPflG lege die formalisierten qualifikationsbezogenen Zulassungsvoraussetzungen unmittelbar fest. §§ 4 , 5 , 7 bis 12 , 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AltPflG füllten die Bedeutung der substantiell noch offen gelassenen Zulassungsvoraussetzungen "Ausbildung und Prüfung" aus und ließen sich damit auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG stützen. Gleiches gelte für § 6 AltPflG, der die Eingangsvoraussetzungen für eine Ausbildung zu den Altenpflegeberufen regele, die wiederum integraler Bestandteil ihrer Ausgestaltung seien. 2. Für die von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG nicht erfassten weiteren Bestimmungen des Abschnitts 4 des Altenpflegegesetzes greife Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ein. 3. Die Vorschriften über die Kostenregelung (§§ 24 , 25 AltPflG) ließen sich jedenfalls aus der Kompetenz zur Bundesgesetzgebung über die Sozialversicherung (Nr. 12) rechtfertigen, soweit die Träger der praktischen Ausbildung Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) seien. Im Übrigen greife Nr. 7 ein, da "öffentliche Fürsorge" eine Kompetenzmaterie von großer Vielfalt sei, die nicht auf die für Teilbereiche typische Wahrnehmung fürsorglicher Aufgaben durch öffentliche Rechtsträger verengt werden dürfe, sondern auch den Bereich fürsorglichen Handelns Privater einschließe, wenn dies dem öffentlichen Interesse dienlich sei. 4. Eine Sperrwirkung der begrenzten Kompetenzeröffnung für den Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG stehe der Zuordnung zu anderen Kompetenztiteln nicht entgegen, zumal es sich nicht um den Bereich der Berufsausübungsregelungen handele, der den Ländern überlassen sei. 5.
- a)Die Neufassung des Art. 72 Abs. 2 GG sei für eine rechtlich bindende Abgrenzung der konkurrierenden Bundeskompetenzen nicht hinreichend bestimmt; sie biete mangels hinreichender Maßstäbe keine Grundlage für eine umfassende verfassungsgerichtliche Nachprüfung. Wolle man den Zielen der Verfassungsänderung gleichwohl gerecht werden, sei jedenfalls auf die Grundsätze der verfassungsgerichtlichen Kontrolle bei gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit zurückzugreifen. Diese Kontrolle sei nicht unbeschränkt; das Bundesverfassungsgericht könne nur eingreifen, wenn der Gesetzgeber die Bedeutung der grundgesetzlichen Vorgaben grundlegend verkannt und den ihm offen gelassenen Rahmen eindeutig verfehlt oder schlechthin nicht mehr abgedeckte, vielleicht auch bloß unvertretbare Regelungen getroffen habe. Bei der Prüfung der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG komme mithin allein eine Evidenzkontrolle in Betracht. Eine Übertragung des im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungsspielräume beheimateten Konzepts der Darlegungslasten auf Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers sei unzulässig, weil grundgesetzlich jedenfalls im Sinne einer verfassungsrechtlichen Gültigkeitsbedingung nicht verankert. Ebenso wenig gebe es ein Postulat der Öffentlichkeit und der Ausdrücklichkeit der Darlegung. Die Ausschussarbeit und vor allem die Tätigkeit des Vermittlungsausschusses seien nicht öffentlich. Für die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sei es "nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für eine Gesetzesnovellierung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert worden sind". Unabhängig davon sei freilich einer allfälligen Darlegungslast im Gesetzgebungsverfahren in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden.
- b)Das Altenpflegegesetz diene der "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet". Ohne Zweifel sei es eine wichtige Frage für die Lebensverhältnisse alter, aber auch vorausschauender jüngerer Menschen, wie die Pflege aussehe, wenn sie im Alter pflegebedürftig würden. Für die Bewertung dieses Lebensverhältnisses spielten die Verfügbarkeit hinreichenden Pflegepersonals und dessen fachliche Qualifikation eine zentrale Rolle, die ihrerseits von der für die Berufszulassung erforderlichen Ausbildung abhingen. Eine einheitliche Ausbildung in den Berufen der Altenpflege führe für das künftige Pflegepersonal und das so erreichte einheitliche Qualitätsniveau ebenso wie für die pflegebedürftigen alten Menschen dazu, dass sich ihre Lebensverhältnisse in den maßgeblichen Punkten anglichen. Das angegriffene Gesetz entspreche zusätzlich dem Ziel der "Wahrung der Rechtseinheit". Dem stehe nicht entgegen, dass das Altenpflegegesetz Ausnahmen in bestimmten Bereichen (und in § 31 speziell für Hamburg) zulasse, da die Ausnahmeregelungen zeitlich begrenzt seien oder - wie die Hamburger Regelung - den Ausbildungsstrukturen der Neuregelung ohnehin nahe kämen. Beziehe man "Rechtseinheit" auf den Gesamtzustand der Rechtsordnung, so lasse sich die Herstellung von Rechtseinheit in einem Einzelbereich der Rechtsordnung, wie bei den Altenpflegeberufen, ohne Weiteres als Wahrung der Rechtseinheit im Ganzen auffassen. Das "gesamtstaatliche Interesse" könne nicht durch die Länder, sondern nur aus der Sicht des Bundes als des Gesamtstaats bestimmt werden. Für das Altenpflegegesetz folge dies daraus, dass die Sicherung qualifizierten Fachpersonals für die Altenpflege eine staatliche Aufgabe darstelle, die im gesamten Bundesgebiet gleichermaßen von Bedeutung sei, und daraus, dass die Freizügigkeit dieses Personals über die Landesgrenzen hinweg verbessert werde. Das Altenpflegegesetz sei schließlich in Gänze "erforderlich" im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG. Auch wenn man dieses Kriterium in dem beim Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für Grundrechtsbeschränkungen bekannten Sinn verstehe, bleibe dem Gesetzgeber ein vom Bundesverfassungsgericht nur auf eindeutige, allenfalls zudem auf unvertretbare Fehlgriffe zu kontrollierender Gestaltungsspielraum, der beim Altenpflegegesetz ersichtlich nicht überschritten worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn in geeigneter aktueller oder sogar nur virtueller paralleler Landesgesetzgebung als "milderem Mittel" ein Hindernis für den Zugriff des Bundesgesetzgebers gesehen werden sollte; denn weder seien bei der differenzierten Rechtslage in den Ländern die Ziele des Art. 72 Abs. 2 GG auf diesem Gebiet bereits erreicht worden noch sei die Möglichkeit koordinierter Landesgesetzgebung in dieser Frage realistisch. III. 1. Zu der Anfrage des Gerichts nach der im Falle der Zurückweisung des Normenkontrollantrags festzusetzenden Übergangsfrist bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes hat die Antragstellerin ausgeführt, es sei ein Übergangszeitraum von einem Jahr erforderlich; d.h. zwischen dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach § 9 AltPflG und dem In-Kraft-Treten des Gesetzes solle ein Jahr liegen. Das Gesetz solle nach Möglichkeit zu Beginn des Schuljahres in Kraft treten, mithin zum 1. August des jeweiligen Jahres. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, das Gesetz solle so schnell wie möglich in Kraft treten. Angesichts der Umstände, dass das Gesetz seit langem bekannt sei und die Länder bereits vor Erlass der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts einige Anstrengungen zur Umsetzung unternommen hätten, sei eine Übergangsfrist von sechs Monaten bis zum In-Kraft-Treten ausreichend. Dies gelte nicht für die Verordnungsermächtigung nach § 9 AltPflG und die Experimentierklausel nach § 4 Abs. 6 AltPflG. Für beide Vorschriften solle das In-Kraft-Treten unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angeordnet werden. 2. Die am Normenkontrollverfahren nicht beteiligten Länder haben von der ihnen gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme in der Hauptsache keinen Gebrauch gemacht. Zu der Anfrage nach der im Falle der Zurückweisung des Normenkontrollantrags festzusetzenden Übergangsfrist bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes haben sich die Länder wie folgt geäußert: Die Länder Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen befürworten ein In-Kraft-Treten des Altenpflegegesetzes zum 1. August 2003. Bremen und Brandenburg halten eine Übergangsfrist von sechs Monaten für ausreichend. Das Saarland hält eine Übergangsfrist für nicht erforderlich, da das Bundesaltenpflegegesetz dort als Landesgesetz im Herbst 2002 in Kraft gesetzt werden solle. Demgegenüber tritt das Land Berlin für eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2004 ein, das Land Sachsen-Anhalt für eine Frist von einem Jahr. 3. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung hat der Senat die Professoren Frau Dr. Landenberger und Herrn Dr. Görres mit der Erstattung eines pflegewissenschaftlichen Gutachtens (zitiert als: Landenberger/Görres, Gutachten) beauftragt. Die im Gesetzgebungsverfahren zum Altenpflegegesetz gehörten Berufsverbände haben Gelegenheit erhalten, zum Normenkontrollantrag Stellung zu nehmen. Hiervon haben folgende Verbände Gebrauch gemacht: AOK-Bundesverband, zugleich für den BKK- und IKK-Bundesverband; Arbeitsgemeinschaft der Fachseminare für Altenpflege in kommunaler Trägerschaft in Nordrhein-Westfalen (LAG der kommunalen Fachseminare NRW); Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern, Fachausschuss Altenpflegeschulen; Arbeitsgemeinschaft staatlich anerkannter evangelischer Ausbildungsstätten für Altenpflege im DEVAP; Arbeitskreis Ausbildungsstätten für Altenpflege in der Bundesrepublik Deutschland (AAA); Bundesausschuss der Lehrerinnen und Lehrer für Pflegeberufe e.V.; Deutscher Berufsverband für Altenpflege e.V. (DBVA); Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK); Deutscher Caritasverband e.V.; Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA); Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). IV. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2002, an der auch Vertreter verschiedener Länder und Berufsverbände teilgenommen haben, haben die Antragstellerin und die Bundesregierung ihr schriftsätzliches Vorbringen bekräftigt. Die Sachverständigen Prof. Dr. Landenberger und Prof. Dr. Görres haben ihr schriftliches Gutachten erläutert und ergänzt. Das Gericht hat zudem zwei sachkundige Auskunftspersonen zu den praktischen Auswirkungen der unterschiedlichen länderrechtlichen Regelungen für die Situation der Altenpflege in den einzelnen Ländern gehört. C. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich der Regelungen des Altenpflegegesetzes für die Ausbildung zu den Berufen der Altenpflegehilfe begründet; im Übrigen ist er unbegründet. I. Die Kompetenz des Bundes für den Erlass des Altenpflegegesetzes ergibt sich für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, Nr. 12 und Nr. 7 GG. Der Bund hat hingegen keine Gesetzgebungskompetenz für die im Altenpflegegesetz enthaltenen Regelungen zur Berufsausbildung der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers. Die Vorschriften der § 1 Nr. 2, § 2 Abs. 3 Sätze 6 bis 9, §§ 10 bis 12 , § 29 Abs. 3 AltPflG sind daher mit Art. 70 , Art. 74 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. 1. Die wesentlichen Teile des Altenpflegegesetzes (Abschnitt 1, § 1 Nr. 1, § 2 Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 bis 5; Abschnitt 2, §§ 3 bis 9; Abschnitte 6 bis 9) können sich auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG stützen. Der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers ist, anders als der Beruf des Altenpflegehelfers und der Altenpflegehelferin, ein "anderer Heilberuf" (a), und das Altenpflegegesetz regelt die Zulassung zu ihm (b).
- a)Das Grundgesetz bestimmt den Begriff des "anderen Heilberufs" nicht näher. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht definiert, was unter einem Heilberuf im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zu verstehen sei (vgl. BVerfGE 4, 74 <83>; 7, 59 <60>; 33, 125 <152 ff.>). Es hat nur beiläufig typische Heil(hilfs)berufe beispielhaft aufgezählt (vgl. BVerfGE 17, 287 <293>). Bei der Bestimmung der einzelnen Materien, die Art. 74 GG aufzählt, verdienen der Grundsatz des Art. 30 GG und der historische Zusammenhang in der deutschen Gesetzgebung besondere Aufmerksamkeit; dem Merkmal des "Traditionellen" oder "Herkömmlichen" kommt dabei wesentliche Bedeutung zu ( BVerfGE 7, 29 <44>; 28, 21 <32>; 33, 125 <152 f.>). Aus diesem Grunde gewinnen Entstehungsgeschichte des Art. 74 GG und Staatspraxis für die Auslegung besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 33, 125 <152>; 61, 149 <175>; 68, 319 <328>). Diese Regeln zur Auslegung des Art. 74 GG führen allerdings nicht dazu, den Begriff des Heilberufs als im Berufsbild unabänderlich festgelegt anzusehen. Er umschließt nicht nur die Berufe, die bereits bei Erlass des Grundgesetzes als Heilberufe galten oder die seither zu Heilberufen geworden sind (vgl. Gallwas, DÖV 1993, S. 17 <18>). Vielmehr kann der Bundesgesetzgeber auch neue Heilberufe schaffen oder die Entwicklung bestehender Berufe zu Heilberufen aufnehmen, solange er sich innerhalb der Vorgaben des Kompetenztitels des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG hält.
- aa)Die Entstehungsgeschichte des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG hilft bei der Auslegung der in der Kompetenznorm verwendeten Begriffe nicht unmittelbar weiter. Der Umstand, dass die Berufe in der Altenpflege bei den Grundgesetzberatungen keine Erwähnung gefunden haben, besagt nichts; damals gab es sie noch nicht, die Entwicklung eines eigenständigen Berufsbilds hat erst Ende der 50er-Jahre eingesetzt (vgl. oben A. II.). Der Begriff des Heilberufs wurde während des Gesetzgebungsverfahrens nicht definiert. Die Vertreter in den verschiedenen Ausschüssen folgten dem gängigen Sprachgebrauch, ohne diesen durch die Gesetzesfassung ändern zu wollen. Da damals allein das Heilpraktikergesetz eine Definition von "Heilkunde" enthielt, darf dieses Gesetz für die Auslegung der Begrifflichkeiten in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG herangezogen werden. Das auch heute in wesentlichen Teilen noch geltende Heilpraktikergesetz (vom 17. Februar 1939, RGBl I S. 251, geändert durch Gesetz vom 2. März 1974, BGBl I S. 469 <550>; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfGE 78, 179 <192>) weist in § 1 Abs. 2 eine erste Legaldefinition für den Begriff der Heil- kunde auf: "Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird." Die Ausübung von "Heilkunde" dient danach nicht nur der Heilung im engeren Sinn, sondern auch der Linderung körperlicher Defekte, mithin schon einer Situationsverbesserung (vgl. Dünisch-Bachmann, Kommentar zum Heilpraktikergesetz <Stand November 2000>, § 1 Rn. 6.2, S. 24). Die Tätigkeiten in der "Heilkunde" erstrecken sich auch auf Leiden und Körperschäden, also auf Störungen der normalen Beschaffenheit oder Tätigkeit des Körpers, die nicht geheilt werden können (vgl. Narr, in: Narr/Hess/Schirmer, Ärztliches Berufsrecht, Band I <Stand Januar 2000>, Rn. 14). Unter "Leiden" werden "langanhaltende, häufig kaum oder gar nicht mehr therapeutisch beeinflussbare Funktionsstörungen" (Dünisch-Bachmann, a.a.O., S. 25) verstanden, unter "Körperschäden" die "grundsätzlich irreparablen, nicht krankhaften Veränderungen des Zustandes oder der Funktion des Körpers, einzelner Organe oder Organteile, wie z.B. Sterilität, Taubheit oder Blindheit" (Dünisch-Bachmann, a.a.O., S. 25). Das Heilpraktikergesetz diente damals wie heute der Abwehr von Gefahren, die vor allem von fachlich ungeeigneten Personen für die Gesundheit der Patienten ausgehen (vgl. BVerfGE 78, 155 <163>; 78, 179 <192>). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind, dieser Zweckrichtung folgend, ungeschriebene Tatbestandsmerkmale entwickelt worden, die die gesetzliche Definition der Heilkunde ergänzen. Zum einen ist der Bereich ausgenommen, in dem die Behandlung keine Fachkenntnisse voraussetzt (vgl. etwa BVerwG, DÄ 1966, S. 446 ff.; BVerwGE 35, 308 <310>; 66, 367 <369>; 94, 269 <274>) oder keinen Schaden anrichten kann (vgl. etwa BVerwGE 35, 308 <310 f.>; 66, 367 <369>; 94, 269 <274 f.>), mithin keine Gefahr für den Patienten bedeutet. Zum anderen ist der Bereich eingeschlossen, in dem es um die gefährliche Behandlung an sich gesunder Menschen geht (prophylaktische oder kosmetische Eingriffe, vgl. BVerwG, NJW 1959, S. 833 ; Dünisch-Bachmann, a.a.O., Rn. 6.3.6 m.w. Hinweisen auf hierzu zählende therapeutische Maßnahmen; vgl. BVerwGE 66, 367 <369>). Für die Auslegung des Heilkundebegriffs spielt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht keine Rolle, dass es zu der Zeit, als das Heilpraktikergesetz in Kraft getreten ist, bestimmte, konkret zu beurteilende Behandlungsmethoden oder -richtungen noch nicht gegeben hat (vgl. BVerwGE 66, 367 <370>). Der Begriff der Heilkunde in § 1 Abs. 2 HeilprG ist entsprechend dem Gesetzeszweck, möglichen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, dynamisch und nicht statisch auszulegen (vgl. BVerwGE 66, 367 <370>). Die wesentlichen Elemente des so skizzierten Begriffs der Heilkunde im Heilpraktikergesetz sind, unabhängig von der jeweiligen Berufstätigkeit, verallgemeinerungsfähig; sie werden im Besonderen auf den Geltungsbereich der Bundesärzteordnung (vom 2. Oktober 1961, BGBl I S. 1857, i.d.F. vom 16. April 1987, BGBl I S. 1218) übertragen (vgl. Narr, in: Narr/Hess/ Schirmer, Ärztliches Berufsrecht, Band I <Stand Januar 2000>, Rn. 8 und 10; Laufs/Uhlenbruck u.a., Handbuch des Arztrechts, 2. Auflage 1999, § 10 Rn. 7), die zwar von "Heilkunde" spricht (§ 2 Abs. 5), den Begriff aber nicht definiert. Der Heilberufsbegriff ist danach, den fortentwickelten Definitionen des Bundesverwaltungsgerichts folgend, weit auszulegen. Sinn und Zweck des Heilpraktikergesetzes war und ist es, möglichst jede nicht-ärztliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Heilkunde zu erfassen (vgl. BVerfGE 78, 179 <192>). Diesen Zweck verfolgten auch die Vertreter in den Ausschüssen bei der Grundgesetzfassung zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vgl. Protokoll der 7. Sitzung des Hauptausschusses vom 23. November 1948, Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, Bonn 1948/1949, S. 83 <90 f.>).
- bb)Der Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG bestätigt das aus der historischen Betrachtung gewonnene Ergebnis. "Heilberufe" werden sowohl umgangssprachlich (vgl. hierzu die Definitionen in: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, 2. Auflage 1993, S. 523; Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1877 <1984>, Band 10, S. 824; Trübners Deutsches Wörterbuch, 3. Band 1939, S. 381 ff.; Brockhaus Enzyklopädie, 19. Auflage 1991, 14. Band, S. 381 f.; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1975, Band 15, S. 820, und 1974, Band 11, S. 611) als auch fachsprachlich (Lexikon Medizin 1997, S. 747 zum Begriff "Heilung") nicht reduziert auf die "Heilung" von "Krankheiten", sondern erfassen zudem die helfende Betreuung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen, seien diese restitutionsfähig oder nicht, sei also die Behandlung oder Betreuung nur pflegender, lindernder Natur.
- cc)Der systematische Zusammenhang des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG steht dieser Auslegung des Begriffs der "anderen Heilberufe" nicht entgegen. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ist zwar keine Globalermächtigung des Bundes für den Bereich des Gesundheitswesens, sondern führt enumerativ und spezifisch Felder auf, bei denen der Bund normierungsbefugt ist (vgl. BVerfGE 102, 26 <37>; Stettner, in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Band II, 1998, Art. 74 Rn. 89; Degenhart, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Auflage 1999, Art. 74 Rn. 70). Für den gesamten in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG dem Bund zugewiesenen Ausschnitt lässt sich jedoch eine Orientierung an Belangen des Bundesstaats erkennen: Die drei nebeneinander stehenden Teilgebiete - Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, - Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, - Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften stimmen darin überein, dass sie den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren betreffen (ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, vgl. BVerfGE 9, 338 <346>; 13, 97 <107>; 25, 236 <247>). Diese Gefahren drohen in allen drei Bereichen in schwer wiegender Weise und machen vor den Grenzen eines einzelnen Landes nicht Halt; deshalb soll zu ihrer Eindämmung, Beherrschung und Kontrolle eine bundeseinheitliche Regelung ermöglicht werden (vgl. Pestalozza, in: von Mangoldt/Klein/ Pestalozza, Das Bonner Grundgesetz, Band 8, 3. Auflage 1996, Art. 74 Rn. 1312 für die erste Alternative; BVerfGE 102, 26 <36> für die dritte Alternative des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG).
- dd)Nach dem Sinn und Zweck des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, dem Bund insgesamt die Gesetzgebungskompetenz für die Zulassung zu Heilberufen zu eröffnen, ist die Altenpflege in einer Gesamtbetrachtung den Heilberufen zuzuordnen. Das Berufsbild der Altenpflege hat sich in den fachlichen Anforderungen und den praktischen Voraussetzungen inzwischen so weit denjenigen der Heilberufe angenähert, dass der Gesetzgeber diese Entwicklung mit einfachgesetzlichen Vorgaben weiterführen durfte, indem er dem Berufsbild der Altenpflege einen klaren heilkundlichen Schwerpunkt verleiht. Es wird nicht bezweifelt, dass auch pflegende Berufe, soweit sie im Schwerpunkt eine Ersetzung, Ergänzung oder Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit zum Gegenstand haben (wie z.B. die Berufe in der Krankenpflege), als sog. Heilhilfsberufe den Heilberufen unterfallen (vgl. Isensee, Kirchenautonomie und sozialstaatliche Säkularisierung in der Krankenpflegeausbildung - Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung des Berufsbildungs-Modells auf kirchliche Krankenhäuser, 1980, S. 34; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 74 Rn. 45, der die Altenpfleger aber "nicht generell" erfasst sehen will - ohne dies freilich zu begründen; Maunz, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 23. Lfg. Oktober 1984, Art. 74 Rn. 214; Rengeling, in: Isensee/Kirchhof <Hrsg.>, Handbuch des Staatsrechts, Band IV, § 100 Rn. 216; Stettner, in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Band II, 1998, Art. 74 Rn. 90, der ohne weitere Begründung erklärt: "Nicht zu den Heilhilfsberufen sollen Altenpfleger zählen."; Kunig, in: von Münch/Kunig, Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, 3. Auflage, Art. 74 Rn. 94, der zu den Altenpflegern eine ebenfalls unbegründete Meinung wiedergibt <"während ihnen Altenpfleger nicht unterfallen sollen">; in gleicher Weise, aber ansonsten für die Einbeziehung sog. Heilhilfsberufe Degenhart, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Auflage, Art. 74 Rn. 73. Pestalozza, in: von Mangoldt/Klein/Pestalozza, Das Bonner Grundgesetz, Band 8, 3. Auflage 1996, Art. 74 Rn. 1318, geht in seiner Kommentierung davon aus, dass eine Antwort auf die Frage, ob Altenpflege ganz oder teilweise den Heilberufen der Nr. 19 zuzuordnen sei, ganz von der Ausgestaltung im Einzelnen abhänge). Dieser Bereich wird als Behandlungspflege oder medizinische Pflege bezeichnet (vgl. Rademacker, RsDE 1991, S. 19 <40>; so auch Landenberger/Görres, Gutachten, S. 7). Die Altenpflegeberufe können sowohl nach den gesetzlichen Vorgaben als auch nach den Erfahrungen der Praxis den so skizzierten Heilhilfsberufen zugeordnet werden, da sie einen Schwerpunkt im medizinisch-pflegerischen Bereich haben, der den sozial-pflegerischen Anteil aus Gründen des Sachzusammenhangs kompetentiell mit sich zieht; für die Altenpflegehelfer ist ein solcher Schwerpunkt hingegen nicht erkennbar, sodass für sie schon aus diesem Grund eine kompetentielle Einordnung unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ausscheidet.
(1)Die Ausrichtung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers, wie sie das Altenpflegegesetz sieht, lässt sich anhand der Ausbildungsziele verdeutlichen,
§ 3Alt
PflG wie folgt niedergelegt sind: § 3 Die Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere:
- die sach- und fachkundige, den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den medizinisch-
- pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege,
- die Mitwirkung bei der Behandlung kranker alter Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen,
- die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitationskonzepte,
- die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der Pflege, der Betreuung und der Behandlung,
- die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungsberatung, die umfassende Begleitung Sterbender,
- die Anleitung, Beratung und Unterstützung von Pflegekräften, die nicht Pflegefachkräfte sind,
- die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten,
- die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung einschließlich der Förderung sozialer Kontakte und
- die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender Angehöriger. Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit anderen in der Altenpflege tätigen Personen zusammenzuarbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen,
unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen. § 3 Satz 1 AltPflG nennt die Ausbildungsziele und die wichtigsten Elemente der Tätigkeiten, zu denen die Ausbildung befähigen soll. Aus der Generalnorm lässt sich noch nicht erkennen, in welchem Bereich die Pflege stattfinden soll, ob sie heilspezifischer oder psychosozialer Prägung ist.
§ 3Satz 2 Alt
PflG aufgeführten Ausbildungsthemen, die dem generellen Ausbildungsziel seine konkrete Gestalt geben sollen, verdeutlichen jedoch den weit gespannten Ansatz des Gesetzes: (a) § 3 Satz 2 Nr. 1 AltPflG ist ein Programmsatz für die Altenpflege. Er umschreibt die Ausrichtung der Pflege insgesamt und betont die Orientierung an den Pflegewissenschaften. Zu den pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen, denen die Ausbildung in der Altenpflege entsprechen soll, werden insbesondere die medizinisch-pflegerischen Daten gerechnet. Dies stand im ursprünglichen Gesetzentwurf noch deutlicher im Vordergrund (§ 3 Satz 2 Nr. 1 AltPflG-E lautete ursprünglich: "die sach- und fachkundige, den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege" <vgl. BTDrucks 14/1578, S. 4>) und war Streitgegenstand sowohl in den Gesetzesberatungen (vgl. BR-Plenarprotokoll zur
- Sitzung vom
- Mai 1999 zu TOP 16 nebst Anlagen 18 bis 20; BT-Plenarprotokoll 14/59 vom
- Oktober 1999 zu TOP 12, S. 5275 ff.; BT-Plenarprotokoll 14/114 vom
- Juli 2000 zu TOP 11, S. 10850 ff.; BR-Plenarprotokoll zur
- Sitzung vom
- September 2000 zu TOP 5, S. 339 ff.) als auch bei der im Gesetzgebungsverfahren durchgeführten Anhörung der Vertreter der Berufsverbände (vgl. Wortprotokoll der
- Sitzung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom
- Dezember 1999, Protokoll 14/25). Offenbar wurde die Wahl der Begriffe in dieser Zielvorgabe als ausschlaggebend für den künftigen Schwerpunkt der Tätigkeiten in der Altenpflege angesehen. Deutlich wird damit, dass Nr. 1 eine zentrale Rolle bei der Frage spielt, wo der Schwerpunkt im Bereich der Altenpflege(ausbildung) nach den gesetzlichen Vorgaben liegen soll. Der Gesetzgeber hat sich für die Einrichtung eines medizinisch-pflegerischen Schwerpunkts entschieden, ohne damit jedoch die sozial-pflegerische Komponente des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers völlig in den Hintergrund zu drängen. (b)
§ 3Satz 2 Nrn. 2, 3, 5 und 6 Alt
PflG aufgeführten Ausbildungsziele weisen ebenfalls einen klaren heilkundlichen Schwerpunkt auf.
Nr. 2 genannte Aufgabe bezeichnet selbst dann, wenn "Mitwirkung bei der Behandlung" im Sinne der Nr. 2 - entgegen dem Wortlaut - auf eine rein pflegerische Tätigkeit hindeuten sollte (so die Begründung der Antragstellerin), eine medizinisch ausgerichtete Pflege, die stets unter die Heil(hilfs)berufe zu fassen ist. Zutreffend zeigt die Bundesregierung typische Beispiele für die heilkundlichen Tätigkeiten der Altenpfleger in diesem Bereich auf. Gleiches gilt für das in § 3 Satz 2 Nr. 3 AltPflG niedergelegte Ausbildungsziel, bei dem auch die Antragstellerin nicht leugnet, dass es sich um Heilmaßnahmen handelt. Wenn sie gleichwohl darauf abstellt, die Rehabilitationskonzepte seien ärztlicherseits vorgegeben, verkennt sie, dass auch Krankenpflege stets die Umsetzung ärztlich angeordneter Maßnahmen bedeutet.
§ 3Satz 2 Nr. 5 Alt
PflG erwähnten Gegenstände Gesundheitsvorsorge und Ernährungsberatung sind heilkundlicher Natur. Die Gesundheitsvorsorge dient der Vermeidung von Krankheiten, und die Ernährungsberatung spielt als Teilaspekt gerade bei pflegebedürftigen alten Menschen, die vielfach an Störungen des Verdauungssystems, Exsikkose (Austrocknung) und Diabetes mellitus leiden, eine besondere Rolle (vgl. Zenneck/ Ungerer/Liedtke, Altenpflege/Geriatrie, 3. Auflage, Kapitel 11, 12.2 und 12.3). Die Zuordnung der Gesundheitsvorsorge zum heilkundlichen Bereich wird dadurch verdeutlicht, dass Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 11 , 20 SGB V) anerkannt werden.
§ 3Satz 2 Nr. 6 Alt
PflG aufgeführte "umfassende Begleitung Sterbender" kann angesichts der Entstehungsgeschichte (vgl. BTDrucks 14/1578, S. 4, 20 und 28) zwar nicht ausschließlich dem heilkundlichen Bereich zugeordnet werden. Unabhängig davon enthält diese Aufgabe sowohl eine psychosoziale wie eine medizinische Komponente, weil auch den Sterbenden in der Regel eine medizinische Betreuung, etwa in Form der Verabreichung schmerzlindernder Medikamente, zukommen muss. (
- c)Die Ausbildungsvorgaben der Nrn. 4, 7 und 10, 2. Alternative widmen sich der Optimierung der Pflegebedingungen sowohl für die alten Menschen wie für das Pflegepersonal; sie können daher als akzessorische Aufgaben sowohl zu den behandlungspflegerischen als auch zu den sozial-pflegerischen Teilbereichen aufgefasst werden, ohne dass man ihnen dadurch ihr Gewicht nähme. (
- d)Die Nrn. 8, 9 und 10, 1. Alternative betreffen sozial-pflegerische Aspekte der Ausbildung. Der Aspekt der Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten wurde im Gesetzgebungsverfahren immer wieder betont. Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Gesetzesmaterialien lassen sich zudem Anhaltspunkte für die Auffassung der Bundesregierung herleiten, die Wahl der Nummerierung stelle das Gewicht des jeweils geregelten Ausbildungsziels dar, die Bedeutung nehme mithin numerisch aufsteigend ab. Sowohl der Katalog des § 3 Satz 2 AltPflG als auch Satz 3 der Vorschrift enthalten Konkretisierungen des Satzes 1, mithin für den Gesetzgeber wegen ihrer Bedeutung erwähnenswerte Einzelaspekte der Ausbildung in der Altenpflege. Ohne die einzelnen Gesichtspunkte unterschiedlich zu gewichten, hat der Bundesgesetzgeber allen die gleiche Bedeutung beigemessen. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung, in der stets der ganzheitliche Ansatz hervorgehoben wird (BTDrucks 14/1578, S. 13 f.). (
- e)Das Altenpflegegesetz will dem Berufsbild der Altenpfleger nach alledem einen klaren heilkundlichen Schwerpunkt geben und hat sich deutlich von dem sozial-pflegerischen Profil, wie es in den Anfängen der Altenpflege bestand und betont wurde, entfernt. Damit wird den sozial-pflegerischen Aspekten jedoch keine untergeordnete Rolle zugewiesen (vgl. Rademacker, RsDE 1991, S. 19 <43 ff.>). Vielmehr hat der Gesetzgeber einen "ganzheitlichen" Ansatz gewählt, in dem beiden Teilen Gewicht zukommt. Diesem Ergebnis entspricht das derzeitige und künftige Tätigkeitsfeld der Altenpflegerinnen und Altenpfleger, wie es nahezu einhellig in den Stellungnahmen der Berufsverbände und auch im Gutachten der pflegewissenschaftlichen Sachverständigen (Landenberger/Görres, Gutachten, S. 9 ff.) umschrieben wird. Ob der medizinisch-pflegerische Anteil der Tätigkeit überwiegt, wird zwar unterschiedlich beurteilt; einig ist man sich jedoch darin, dass die Unterscheidung von sozial-pflegerischen und medizinisch-pflegerischen Tätigkeiten zunehmend durch ein ganzheitliches Pflegeverständnis verdrängt wird und sich die Berufsbilder zwangsläufig aufeinander zu bewegen; einzig der Arbeitskreis Ausbildungsstätten für Altenpflege in der BRD (AAA), ein trägerübergreifender Zusammenschluss der in der Bundesrepublik tätigen Altenpflegeschulen, meint, der Beruf habe nach wie vor eine nur sozial-pflegerische Ausrichtung. (
- f)Das Berufsbild, wie es das Altenpflegegesetz entwirft, enthält danach einerseits Elemente der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG und andererseits solche der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Dieses Zwischenergebnis enthebt das Bundesverfassungsgericht nicht der Notwendigkeit, die Materie am Ende entweder dem einen oder dem anderen Kompetenzbereich zuzuweisen. Eine "Doppelzuständigkeit", auf deren Grundlage Bund und Länder ein und denselben Gegenstand in unterschiedlicher Weise regeln könnten, ist dem System der verfassungsrechtlichen Kompetenznormen fremd und stünde mit ihrer Abgrenzungsfunktion (Art. 70 Abs. 2 GG) nicht im Einklang ( BVerfGE 36, 193 <203>). Die Kriterien, nach denen sich die Zuordnung richtet, wenn eine sachliche Verknüpfung des Regelungsgegenstands mit den Materien verschiedener Gesetzgebungszuständigkeiten besteht, sind vom Bundesverfassungsgericht schon früh bestimmt worden. Die hier allein in Betracht kommende Kompetenz kraft Sachzusammenhangs stützt und ergänzt eine zugewiesene Zuständigkeit nur dann, wenn die entsprechende Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist (vgl. BVerfGE 3, 407 <421>; 8, 143 <149>; 12, 205 <237>; 15, 1 <20>; 26, 246 <256>; 26, 281 <300>; 97, 228 <251>; 98, 265 <299>; stRspr). Die umfassende Regelung eines den Ländern vorbehaltenen Bereichs ist dem Bund in keinem Fall eröffnet (vgl. BVerfGE 61, 149 <205>; 98, 265 <299>). Wann ein solch zwingender Konnex zwischen der Wahrnehmung einer ausdrücklich zugewiesenen Kompetenz des Bundes und der punktuellen Inanspruchnahme einer Landeskompetenz besteht, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Die Frage kann vielmehr nur mit Blick auf die Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands beantwortet werden. Strukturell übereinstimmend mit den Problemlagen in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Jugendwohlfahrtsgesetz ( BVerfGE 22, 180 <212 f.>) und zur Verfassungsmäßigkeit einer Staffelung von Kindergartengebühren ( BVerfGE 97, 332 <341 f.>) besteht bei dem im Altenpflegegesetz geschaffenen Berufsbild der Altenpfleger ein untrennbarer Zusammenhang zwischen heilkundlichen und sozial-pflegerischen Aufgaben: Der Gesetzgeber beabsichtigt, beide Berufsfelder - Altenkrankenpflege und Altensozialpflege - in einem Beruf zusammenzufassen. Er will den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers auf die umfassende Befähigung zur Pflege alter Menschen auf der Grundlage von Kenntnissen über pathologische, psychologische und soziale Bezüge des Alternsprozesses hin anlegen (vgl. hierzu und zum Folgenden die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats, BTDrucks 11/8012, S. 23). Dieser weit ausgreifenden und integrativen Ausrichtung des Berufsbildes entsprechend liegt die zentrale Aufgabe der Altenpfleger darin, älteren Menschen zu helfen, ihre körperliche, geistige und seelische Gesundheit zu fördern, zu erhalten und - wenn dies möglich ist - wiederzuerlangen. Im Rahmen dieser Zielsetzung soll die Altenpflege ein breit gefächertes Hilfsangebot persönlicher Beratung, Betreuung und Pflege in stationären, teilstationären und in offenen oder sonstigen Einrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten zur Verfügung stellen. (
- g)Bei der Verfolgung eines solchen "ganzheitlichen" Ansatzes ist der Gesetzgeber hinsichtlich der Festlegung des Berufsbildes der Altenpflege nicht starr an bestehende, traditionelle Vorprägungen gebunden; er ist vielmehr befugt, zur Durchsetzung wichtiger Gemeinschaftsinteressen die Ausrichtung des überkommenen Berufsbildes zeitgerecht zu verändern (vgl. grundlegend BVerfGE 13, 97 <106>; vgl. auch BVerfGE 75, 246 <265 f.>). Dabei hat er einerseits die Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG (insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, vgl. BVerfGE 25, 236 <247 f.>; 75, 246 <267>) und das schutzwürdige Vertrauen der in den überkommenen Berufen Tätigen (vgl. BVerfGE 32, 1 <22 f.>) zu beachten. Andererseits müssen gesetzliche Festlegungen zum Berufsbild dem Sachverhalt, den sie erfassen sollen, und seinen realen Veränderungen gerecht werden; sie dürfen der Wirklichkeit nicht willkürlich eine Regelung aufzwingen (vgl. BVerfGE 13, 97 <106>), etwa um die Gesetzgebungskompetenz der Länder auszuschließen. (
- h)Diesen Anforderungen wird das Altenpflegegesetz gerecht. Zum einen stützen die Erkenntnisse der Alternsforschung die Richtung, die hier eingeschlagen wird (vgl. die Forschungsbereiche und -projekte des Deutschen Zentrums für Alternsforschung <DZFA> an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg; vgl. weiter die Studien des Leiters des Instituts für präventive Medizin in Heidelberg <Ronald Grossarth-Maticek>: Autonomietraining - Gesundheit und Problemlösung durch Anregung der Selbstregulation; Systemische Epidemiologie und präventive Verhaltensmedizin chronischer Erkrankungen - Strategien zur Aufrechterhaltung der Gesundheit; Krebsrisiken, Überlebenschancen - Wie Körper, Seele und soziale Umwelt zusammenwirken). Pflegewissenschaften und Gerontologie sind junge Wissenschaften, deren Ergebnisse nun systematisch aufgenommen werden (vgl. Robert-Bosch-Studie, S. 18, 20; hierzu und zum Folgenden auch Landenberger/Görres, Gutachten, S. 4 ff., 9 ff., 57 ff.). Zum anderen hat sich die faktische Situation in der Altenpflege verändert (vgl. die Ausführungen unter A. II. und III.; die Stellungnahmen der Verbände; Landenberger/Görres, Gutachten, S. 8; Gutachten 2000/2001 des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, Band II, S. 51). Die Anforderungen an die Tätigkeiten der Altenpfleger sind gerade im medizinischen Bereich aufgrund der veränderten Altersstruktur der zu Pflegenden und der Gesundheitsgesetzgebung der letzten 15 Jahre, insbesondere der Einführung der Pflegeversicherung, stark gewachsen (vgl. Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes e.V., in der auf die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluierung eines Ausbildungs-Modellversuchs hingewiesen wird, die einen Anteil von 70 v.H. identischer Lehrplaninhalte in der Alten- und Krankenpflege festgestellt haben; vgl. auch die Stellungnahme des DBVA). Das historische Berufsbild der Altenpflege als einer Tätigkeit mit Schwerpunkt in Seniorenwohnheimen oder in Altentagesstätten, in denen das Organisieren von Gymnastikgruppen, kulturellen Veranstaltungen, Festen und Ausflügen im Vordergrund stand, ist überholt. Die Berufsbilder der Alten- und Krankenpflege haben sich einander angenähert und können kaum noch unterschieden werden. In dieser Situation ist es nicht willkürlich, sondern sachgerecht, das Berufsbild den veränderten Umständen anzupassen, es zu modernisieren, zu konkretisieren und dadurch aufzuwerten, um künftig in ausreichendem Maße qualifiziertes Personal in allen Tätigkeitsfeldern zur Verfügung zu haben. Es wäre theoretisch zwar denkbar, den Beruf zu teilen in einerseits den Ber