Gegen die Ablehnung der Einholung eines neuen Gutachtens nach § 412 ZPO ist im selbstständigen Beweisverfahren der Beschwerdeweg eröffnet. Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts H. vom 07.05.2008 (Aktenzeichen 2 OH 10/03) wird zurückgewiesen.2. Die Beschwerdeführerin/Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Parteien streiten über die Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines weiteren Gutachters nach § 412 ZPO im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens. Die Antragsgegnerin hat auf dem Grundstück des Antragstellers ein Produktions- und Verwaltungsgebäude neu errichtet. Der Antragsteller behauptet in diesem Zusammenhang Gewährleistungsansprüche aus abgetretenem Recht wegen im Untergeschoss aufgetretener Feuchtigkeitsprobleme (& wird ausgeführt). Mit Beschluss vom 09.10.2003 hat das Landgericht den Sachverständigen S. antragsgemäß mit der Beantwortung der von beiden beteiligten Parteien zu diesen Beweisthemen gestellten Fragen beauftragt. Mit Beschluss vom 01.12.2003 wurde in Abänderung dieser Entscheidung für einen Großteil der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen Dipl. Ing. Sch. zum Sachverständigen bestimmt. ( &) . Nachdem der Sachverständige S. Bedenken hinsichtlich seiner Kompetenz angemeldet hatte, wurde er mit Beschluss vom 20.09.2004 durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. D. ersetzt. (& weitere Ausführungen zu gutachterlichen Stellungnahmen, insoweit wird von der Veröffentlichung abgesehen). Die Antragsgegnerin verwies darauf, dass der Sachverständige eine Begründung für die Sichtbarkeit von Rissen bzw. Biegungen an der Oberfläche schuldig geblieben sei. Der Sachverständige sei offensichtlich zu einer präzisen Klärung außer Stande. Deshalb hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 01.02.2008 die Beauftragung eines Obergutachters beantragt. (& Begründung wird ausgeführt). Ausdrücklich unabhängig von der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens bzw. eines weiteren Gutachtens im Sinne des § 412 ZPO hat die Antragsgegnerin Antrag auf Beantwortung weiterer konkret formulierter Fragen durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen gestellt. Am 05.03.2008 hat das Landgericht einen Beschluss erlassen, in dem eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen D. zu den von der Antragsgegnerin gestellten Fragen angeordnet wurde. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 10.03.2008 zugestellt. Am 02.04.2008 ging beim Landgericht eine Beschwerde ein mit dem Bemerken, dass diese als Gegenvorstellung verstanden werden solle. Dem Beweisbeschluss solle abgeholfen werden. Über den Antrag auf Bestellung eines Obergutachtens habe das Landgericht nicht entschieden. Eine förmliche Entscheidung unter Anwendung der Kriterien des § 412 Abs. 1 ZPO sei angezeigt. Die Aussagen des Sachverständigen D. seien ungenügend und untauglich. Die bereits verbrauchten 30.000,-- EUR Sachverständigenkosten, davon ca. 18.000,-- EUR durch den Sachverständigen D., seien angesichts der Leistung der beiden Sachverständigen weit überhöht. Auch dies lasse Zweifel an der sachgerechten Bearbeitung aufkommen. (&) Mit Beschluss vom 07.05.2008 hat das Landgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Einholung eines Obergutachtens zurückgewiesen. Unabhängig davon, dass sich die Antragsgegnerin in prozessualer Hinsicht widersprüchlich verhalte, wenn sie Vorschuss einzahle nach dem Beweisbeschluss vom 05.03.2008 und nunmehr doch auf der Einholung eines Obergutachtens beharre, seien die Voraussetzungen von § 412 Abs. 1 ZPO jedenfalls im selbständigen Beweisverfahren nicht gegeben. Gerade im Hinblick auf § 412 ZPO würden deutliche Unterschiede bestehen zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem streitigen Erkenntnisverfahren. Im selbständigen Beweisverfahren prüfe das Gericht gerade nicht die Schlüssigkeit und die rechtliche Erheblichkeit der Beweisfragen für ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren und könne deshalb ein rechtliches Interesse für ein selbständiges Beweisverfahren nur verneinen, wenn evident sei, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen könne. Daraus folge im Umkehrschluss, dass die Prüfungsdichte nach § 412 Abs. 1 ZPO ebenfalls eingeschränkt sein müsse. Sei dem Gericht schon eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung verwehrt, könne es im selbständigen Beweisverfahren auch nicht prüfen, wie sich die Ausführungen eines Sachverständigen für den Fall einer Entscheidung des Rechtsstreits auswirken würden bzw. welches von mehreren ggf. sich widersprechenden Gutachten zu einer bestimmten Sachentscheidung führen würde. Die Würdigung der erhobenen Beweise sei ausschließlich Sache des Prozessgerichts. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichstehe, bedeute nicht, dass auch hier eine entsprechende inhaltliche Prüfung der Gutachten zu erfolgen habe. Durch seine Entscheidung, dass gerade wegen des Gleichstehens der Beweiserhebungen im sich anschließenden Rechtsstreit ein neues Gutachten nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO eingeholt werden dürfe ( NZBau 2005, 688 ), habe der BGH statuiert, dass die Parteien des selbständigen Beweisverfahrens im anschließenden Hauptsacheverfahren gerade ein Gutachten nach § 412 Abs. 1 ZPO verlangen können, ohne durch die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren präkludiert zu sein. Letztlich müsse diese Frage jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil das Vorbringen der Antragsgegnerin auch bei Zugrundelegung eines strengeren Prüfungsmaßstabes nicht die Einholung eines neuen Gutachtens rechtfertige. Soweit der Sachverständige D. bezogen auf sein Fachgebiet Ausführungen gemacht habe, könnten diese nicht mit Hinweis auf das Privatgutachten von Prof. Sc. in Zweifel gezogen werden, der für ein anderes Fachgebiet, nämlich Grundbau und Bodenmechanik, öffentlich bestellt und vereidigt sei. (& wird ausgeführt). Gegen diesen Beschluss, der ihr am 13.05.2008 zugestellt worden war, hat sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde, die am 21.05.2008 bei Gericht einging, gewandt. Hilfsweise hat sie die Einholung einer ergänzenden Begutachtung über einen Sachverständigen für den Fachbereich für Erd- und Grundbau sowie Geotechnik beantragt. (&) Zwar gebe es Unterschiede zwischen dem streitigen Erkenntnisverfahren und dem selbständigen Beweisverfahren. Diese Unterschiede dürften aber nicht dazu führen, dass die Parteien eines selbständigen Beweisverfahrens schlechter gestellt würden. Die Rechtsauffassung des Landgerichts würde im Ergebnis dazu führen, dass ein Gericht unkritisch und ohne Prüfung der Qualität der abgelieferten Gutachten und ohne Prüfung von deren Sachrelevanz und Erkenntnisgrundlagen unendlich viele Ergänzungen trotz bestehender Schwächen der eingeholten Gutachten einholen würde mit der Folge ausufernder Kosten. Dieses habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Er habe gerade keine qualitativen Unterschiede zwischen Erkenntnisverfahren und Beweisverfahren in Kauf nehmen wollen. Dies habe mit der Frage einer Beweiswürdigung nichts zu tun. Es gehe darum, ob ein Gutachter möglicherweise an die Grenzen seiner Erkenntnismöglichkeiten gestoßen sei und zu erwarten stehe, dass ein anderer Gutachter mit anderen Möglichkeiten und anderem Fachwissen diese Lücke und dieses Defizit ausfüllen könne. (& wird ausgeführt) Mit Beschluss vom 26.05.2008 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. In tatsächlicher Hinsicht könnten die von der Antragsgegnerin aufgeworfenen ergänzenden Fragenstellungen entsprechend dem Beweisbeschluss vom 05.03.2008 vom Sachverständigen D. beantwortet werden, soweit sein Fachgebiet betroffen sei. Die Einholung eines vollständig neuen Gutachtens sei mit wesentlich höheren Kosten verbunden, zumal die Antragsgegnerin über den Bereich der Statik hinaus zusätzlich nochmals die in das Fachgebiet des Sachverständigen Sch. betreffenden Grundlagen in Zweifel ziehe. Mit Beschluss vom 13.06.2008 wurde das Verfahren auf den Senat übertragen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. (wird ausgeführt) 2. Die Beschwerde ist statthaft. (
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