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BGH, Urteil vom 03.06.2004 - X ZR 82/03

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2003 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des

. Schon deswegen hält auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte verletze mittelbar das Klagepatent, da bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der angegriffenen Ausführungsform das erfindungsgemäße Verfahren benutzt werde, der Nachprüfung nicht stand. Solange der technische Sinngehalt eines Patentanspruchs nicht feststeht, läßt sich nicht darüber urteilen, ob er von einer angegriffenen Ausführungsform verwirklicht wird. Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Arbeitsweise der angegriffenen Ausführungsform als rechtsfehlerhaft. 1. Die von ihm angenommene Verwirklichung des erfindungsgemäßen Verfahrens hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Die Parteien stimmten aufgrund zutreffender patentrechtlicher Überlegungen darin überein, daß die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen 1, 2 und 4.1 Gebrauch mache. Entgegen der Auffassung des Landgerichts werde aber auch Merkmal 4.3 verwirklicht. Auch die angegriffene Ausführungsform ermittele nämlich wie das Klagepatent den niederfrequenten Signalanteil F2. Dies ergebe sich aus der Einlassung der Beklagten in der Klageerwiderung. Dort führe die Beklagte aus, daß zur Berechnung des Übersetzungsverhältnisses zwischen Brennkraftmaschine und Generator die vom Generator erzeugte Frequenz F1 und die Frequenz F2 der Verbrennungen des Motors bestimmt werden müßten. Im Klagepatent werde versucht, die Frequenz der Verbrennungen aus den regelmäßigen Schwankungen der Generatorfrequenz zu bestimmen, wobei als Ausgangsinformation auf die Modulationsfrequenz der vom Generator erzeugten Hochfrequenz zurückgegriffen werde. Mit den angegriffenen Meßgeräten werde demgegenüber versucht, die Frequenz F2 aus einem in der Klageerwiderung zuvor beschriebenen "Vorgang 3" zu berechnen, nämlich aus einer Spannungsänderung an den Batterieklemmen unter Ausschluß der Hochfrequenz des Generators. Die Frequenz F2 werde durch Unterdrückung der Generator-Hochfrequenzkomponente des Signals berechnet, während im Klagepatent versucht werde, die Frequenz F2 durch Aufsuchen der die Generatorfrequenz F1 modulierenden Frequenz zu bestimmen. Aus dieser Einlassung der Beklagten ergebe sich unmißverständlich -so meint das Berufungsgericht, daß entgegen dem mündlichen Vortrag der Beklagten in der Berufungsverhandlung sowohl im Klagepatent als auch in der angegriffenen Ausführungsform derselbe niederfrequente Signalanteil F2 ermittelt werde. Der Sinngehalt der Einlassung der Beklagten in der Klageerwiderung bestehe allein darin nachzuweisen, daß diese Frequenz F2 bei der angegriffenen Ausführungsform aufgrund eines anderen "Ermittlungsverfahrens" gewonnen werde als im Klagepatent. Das "Ermittlungsergebnis" -nämlich der niederfrequente Signalanteil F2 -sei hingegen bei den Meßverfahren beider Parteien identisch. Nachdem somit bei beiden Meßverfahren identische Signalanteile, nämlich F1 und F2, verwendet würden, sei auch deren Beziehung zueinander in beiden Fällen denknotwendig identisch, so daß auch bei der angegriffenen Ausführungsform das physikalische Phänomen einer Frequenzmodulation vorliege. Die nachträgliche Änderung der Einlassung der Beklagten nach der ersten mündlichen Verhandlung erster Instanz sowie in der Berufungserwiderung, nach der die angegriffene Ausführungsform nicht den Signalanteil F2 verwende, sondern eine Frequenzkomponente F3, die im Zusammenhang mit der Variation der Gleichspannung stehe und nicht mit dem Signalanteil F1 frequenzmoduliert sei, könne nicht berücksichtigt werden, da die ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung ein Geständnis der Beklagten darstelle, das in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Wirksamkeit erlangt habe und nicht wirksam widerrufen worden sei. Auch die Merkmale 3, 4.2 und 5 würden von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Mit der Widerlegung der Einwände der Beklagten gegen die Verwirklichung des Merkmals 4.3 sei auch dem Vortrag der Beklagten zu diesen Merkmalen des Patentanspruchs die Grundlage entzogen. 2. Diese Beurteilung ist in zweifacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflußt.

  1. a)Das Landgericht hat als unstreitig festgestellt, daß das angegriffene Meßgerät das Übersetzungsverhältnis zwischen Brennkraftmaschine und Generator aus dem Verhältnis des hochfrequenten Signalanteils F1 des am Generator auftretenden Signals und einem von der Beklagten als F3 bezeichneten (niederfrequenten) "Wert" (Signalanteil) bestimmt, der sich aus Veränderungen der Spannungsamplitude an den Anschlußklemmen der Batterie ergibt. Das stimmt im übrigen überein mit dem schriftsätzlichen Vorbringen beider Parteien. So hat etwa die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2001 unter Bezugnahme auf die Ergebnisse eines in Frankreich durchgeführten Procsverbal de constat erläutert, daß sich bei der angegriffenen Ausführungsform ein Gesamtsignal ergebe, das eine Amplitudenmodulation aufweise, die durch die niederfrequente Signalkomponente F3 mit der Frequenz 20 Hz gegeben sei; das angegriffene Gerät spreche auf diese Amplitudenmodulation an. Im Schriftsatz vom 2. Oktober 2001 hat die Klägerin übereinstimmend damit ausgeführt, daß das Gerät der Beklagten offensichtlich frequenzmodulierte Signale nicht auswerte. Die Feststellung des Landgerichts hatte, wie die Revision zu Recht rügt, grundsätzlich auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit ihr ist es jedoch unvereinbar, wenn das Berufungsgericht meint, daß bei der angegriffenen Ausführungsform der (den Signalanteil F1 frequenzmodulierende) Signalanteil F2 ermittelt werde. Sofern das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellung des Landgerichts gehabt haben sollte, hatte es den Sachverhalt erneut festzustellen. In diesem Fall war ihm jedoch der Rückgriff auf das vom Berufungsgericht angenommene erstinstanzliche Geständnis der Beklagten verschlossen, da ein solches seine Wirksamkeit dadurch verloren hatte, daß die Parteien den abweichenden vom Landgericht festgestellten Sachverhalt in erster Instanz übereinstimmend vorgetragen haben. Denn § 288 Abs. 1 ZPO bestimmt lediglich, daß die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises bedürfen, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung zugestanden sind. Ein Geständnis ist daher ohne Wirkung, wenn die zugestandene Tatsache von der anderen Partei nicht (mehr) behauptet wird (vgl. Prütting in MünchKomm./ZPO, 2. Aufl., § 288 Rdn. 32; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 288 Rdn. 19). Eine andere Beurteilung käme gemäß § 535 ZPO nur dann in Betracht, wenn das Landgericht zu Unrecht von einem unstreitigen Sachverhalt ausgegangen wäre; derartiges hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.
  2. b)Im übrigen ist dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung das vom Berufungsgericht darin gesehene Geständnis auch nicht zu entnehmen, wie das Revisionsgericht selbst beurteilen kann ( BGHZ 140, 156 , 157). Die Beklagte hat nämlich den Sachverhalt auch in der Klageerwiderung nicht anders dargestellt, als ihn das Landgericht festgestellt hat und als ihn das Berufungsgericht der Berufungserwiderung entnimmt. Das Berufungsgericht mißversteht vielmehr die Sachdarstellung in der Klageerwiderung, indem es aus dem Umstand, daß die Frequenz der Schwankungen der Amplitude mit der Frequenz des Signalanteils F2 übereinstimmt, schlußfolgert, daß die Beklagte den Signalanteil F2 im Sinne des Klagepatents meine, wo sie von der Ermittlung der "Frequenz F2" der Verbrennungen des Motors spricht. Das Berufungsgericht setzt hierbei -ähnlich wie möglicherweise bei dem bei der Erläuterung der patentgemäßen Lehre verwendeten Begriff der "Frequenzanteile" -den den Signalanteil F1 frequenzmodulierenden Signalanteil F2 des Signals UB unzulässigerweise kurzerhand mit seiner Frequenz gleich.

I. Der Rechtsstreit ist nur teilweise zur Endentscheidung reif.

  1. Da das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, welche technische Lehre der Fachmann Patentanspruch 1 des Klagepatents in seiner Gesamtheit entnimmt und ob diese Lehre mit der angegriffenen Vorrichtung verwirklicht werden kann, muß dies in einem neuen Berufungsverfahren nachgeholt werden. Dabei wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob es der Beratung durch einen Sachverständigen bedarf.
  2. Dagegen ist die Klage aus Rechtsgründen abweisungsreif, soweit die Klägerin die Beklagte nach Art.

§ 1aAbs. 1 Int

PatÜG auf Leistung einer angemessenen Entschädigung und zur Vorbereitung der Bezifferung dieses Anspruchs auf Rechnungslegung in Anspruch nimmt. Nach Art.

§ 1Abs. 1 Int

PatÜG kann der Anmelder einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung, mit der für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird, eine den Umständen nach angemessene Entschädigung von demjenigen verlangen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der europäischen Patentanmeldung war. Daß die Beklagte den Gegenstand der Anmeldung, das erfindungsgemäße Verfahren, angewendet oder zur Anwendung im Inland angeboten hätte (§ 9 Satz 2 Nr. 2 PatG), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Revisionsbeklagte erhebt insoweit auch keine Gegenrügen. Damit scheidet aber eine Benutzung der angemeldeten Erfindung im Sinne des Art.

§ 1Int

PatÜG durch die Beklagte aus. Der Umstand, daß die Beklagte Drehzahlmesser vertrieben hat, welche gegebenenfalls als Mittel anzusehen sind, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und zur Benutzung der Erfindung geeignet sowie von ihren Abnehmern bestimmt gewesen sind, rechtfertigt einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht. Der Anspruch aus Art.

§ 1Abs. 1 Int

PatÜG richtet sich ebenso wie der entsprechende Anspruch aus § 33 Abs. 1 PatG (nur) gegen denjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt. Das ist derjenige, der im Sinne des § 9 PatG ein entsprechendes Erzeugnis herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt oder gebraucht oder zu diesem Zwecke einführt oder besitzt oder das angemeldete Verfahren anwendet. Nur er benutzt denjenigen immateriellen Schutzgegenstand, auf den sich das Recht auf das Patent (§ 6 PatG) richtet, der nach Patenterteilung durch den Patentanspruch umschrieben wird und dessen Benutzung dem Patentinhaber vorbehalten ist. Zwar existiert ein in diesem Sinne verbindlicher Patentanspruch bis zur Patenterteilung nicht. Da jedoch der Entschädigungsanspruch rückwirkend entfällt, soweit das Patent nicht erteilt, widerrufen oder für nichtig erklärt wird (Art. 67 Abs. 4, 68 EPÜ; §§ 58 Abs. 2, 21 Abs. 3, 22 Abs. 2 PatG), ist der Entschädigungsanspruch der Sache nach ebenso an den Patentanspruch gebunden wie das Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers aus dem erteilten Patent. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 EPÜ bestimmt demgemäß auch, daß das europäische Patent in seiner erteilten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung bestimmt, soweit dieser nicht erweitert wird. Derjenige, der selbst nicht den durch den Patentanspruch umschriebenen immateriellen Schutzgegenstand nutzt, sondern -vorsätzlich oder fahrlässig -lediglich fremde Nutzung ermöglicht oder fördert, ist nach Patenterteilung wie der Nutzer selbst zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Patentverletzung eine unerlaubte Handlung darstellt und jede Form der Teilnahme an dieser unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet. Auf die Entschädigung für die Benutzung der Anmeldung sind diese Grundsätze jedoch nicht übertragbar, weil die Benutzung des Gegenstands der Anmeldung nicht rechtswidrig ist ( BGHZ 107, 161 -Offenendspinnmaschine). Es fehlt daher an einer rechtlichen Grundlage für die Erstreckung der "Entschädigungshaftung" auf die Förderung fremder Nutzung der Erfindung, die auch durch Art. 67 Abs. 2 Satz 3 EPÜ nicht gefordert wird. Nichts anderes gilt für diejenigen Formen der Ermöglichung und Förderung fremder Nutzung des Erfindungsgegenstandes, die nach Patenterteilung dem Tatbestand des § 10 PatG unterfallen (so auch LG Düsseldorf, Entscheidungen der

  1. Zivilkammer 1997, 25, 31; Busse, Patentgesetz,
  2. Aufl., § 33 Rdn. 8; Mes, Patentgesetz, § 33 Rdn. 6; Schulte, Patentgesetz,
  3. Aufl., § 33 Rdn. 7; a.A. OLG Düsseldorf, InstGE 2, 1, 13 = Mitt. 2003, 252; InstGE 2, 115, 117 = Mitt. 2003, 264, 269; Bernhardt/Kraßer, Patentrecht,
  4. Aufl., S. 662; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, S. 104). Vor ihrer gesetzlichen Regelung ist die sogenannte mittelbare Patentverletzung als besondere Form der Teilnahme an fremder Patentverletzung gesehen worden, die demgemäß eine unmittelbare Patentverletzung als "Haupttat" erforderte ( BGHZ 82, 254 , 257 f. -Rigg). Demgegenüber setzt der verselbständigte Tatbestand des § 10 Abs. 1 PatG keine unmittelbare Verletzung des Patents durch den mit den sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehenden Mitteln belieferten Dritten voraus (Sen.Urt. v. 10.10.2000 - X ZR 176/98 , GRUR 2001, 228 , 231 -Luftheizgerät). Unbeschadet dessen erweitert aber § 10 PatG nicht den -durch den Patentanspruch definierten immateriellen Schutzgegenstand, dessen Nutzung ausschließlich dem Patentinhaber zugewiesen ist ( BGHZ 115, 204 , 208 -beheizbarer Atemluftschlauch). Vielmehr soll der Patentinhaber im Vorfeld drohender Verletzung vor dem Eingriff in diesen Schutzgegenstand geschützt werden; der Tatbestand des § 10 Abs. 1 PatG läßt sich demgemäß auch als Patentgefährdungstatbestand bezeichnen (BGH aaO -beheizbarer Atemluftschlauch; Sen.Urt. v. 4.5.2004 - X ZR 48/03 -Flügelradzähler, für BGHZ vorgesehen). Auch der Lieferant von "Mitteln" im Sinne des § 10 PatG benutzt somit den Gegenstand der Anmeldung nicht, sondern ermöglicht und fördert lediglich fremde Benutzung; nur diese bezeichnet § 10 Abs. 1 PatG dementsprechend als "Benutzung der Erfindung", an die wiederum die Tatbestände der § 33 Abs. 1 PatG, Art.

§ 1Abs. 1 Int

PatÜG und Art. 67 Abs. 2 Satz 3 EPÜ anknüpfen. Für den Tatbestand des § 139 PatG ist die Unterscheidung zwischen eigener und fremder Benutzung demgegenüber unerheblich, weshalb dort -anders als in § 33 Abs. 1 PatG, Art.

§ 1Abs. 1 Int

PatÜG -an die Benutzung der Erfindung "entgegen den §§ 9 bis 13" PatG angeknüpft werden kann. Es kommt hinzu, daß für die Anwendung eines Gefährdungstatbestands, wie ihn § 10 Abs. 1 PatG darstellt, dort kein Raum sein kann, wo es keine rechtswidrige Benutzung gibt, der durch einen vorgelagerten Verbotstatbestand entgegengewirkt werden müßte oder auch nur könnte. Da die Benutzung des Gegenstands der offengelegten Patentanmeldung nicht rechtswidrig ist, ist auch die Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, unabhängig davon nicht rechtswidrig, ob die Mittel zur Benutzung der Erfindung (im Inland) bestimmt sind oder nicht. Wo es aber keine rechtswidrige Benutzung gibt, kann es sinnvollerweise auch kein Verbot geben, eine solche Benutzung zu ermöglichen oder zu fördern. Demgemäß existiert auch der Personenkreis von Lieferungsoder Angebotsadressaten, auf den das Verbot des § 10 Abs. 1 PatG beschränkt ist, nämlich "andere als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigte Personen", vor der Patenterteilung nicht. Daß dem Gefährdungstatbestand des § 10 PatG vor der Patenterteilung sein Bezugspunkt, die aufgrund der verbotenen Handlungen drohende unmittelbare Patentverletzung fehlt, kann auch nicht mit der Erwägung überspielt werden, die Rechtmäßigkeit der mittelbaren Benutzung könne schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil auch die entschädigungspflichtigen unmittelbaren Benutzungshandlungen rechtmäßig seien (so aber OLG Düsseldorf, InstGE 2, 115, 117). Denn entscheidend ist nicht die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Benutzung der Erfindung als solche, sondern die Frage, ob der Tatbestand des § 10 PatG auch dort herangezogen werden kann, wo diejenige Gefährdung der Rechte des Patentinhabers oder Patentanmelders, der § 10 PatG entgegenwirken soll, von vornherein ausscheidet. Daß diese Frage zu verneinen ist, wird auch an dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf erörterten Fall deutlich, daß der Patentinhaber nach Erteilung des Patents kein absolutes Verbot der Lieferung der in § 10 Abs. 1 PatG bezeichneten Mittel durch den Dritten beanspruchen kann, weil bereits durch Warnhinweise an dessen Abnehmer vor einer patentverletzenden Benutzung verhindert werden kann, daß diese die -nach der Beschaffenheit der Mittel mögliche, aber nicht zwingende -Bestimmung treffen, die Mittel zur Benutzung der Erfindung einzusetzen (vgl. dazu Scharen, GRUR 2001, 995, 997 f.). In diesem Fall könnte, wovon auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeht, eine Entschädigungspflicht des "mittelbaren Benutzers" weder ohne weitere Voraussetzungen an die Lieferung der Mittel anknüpfen noch daran, daß der "mittelbare Benutzer" ohne den -vor Patenterteilung unzutreffenden -Hinweis geliefert hat, daß die Mittel nicht ohne Zustimmung des Patentanmelders zur Benutzung der Erfindung verwendet werden dürften. Daher soll die Entschädigungspflicht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf davon abhängen, ob der "mittelbare Benutzer" bei Lieferung der Mittel darauf hingewiesen hat, daß der Abnehmer Entschädigungsansprüchen des Patentanmelders unterliege, wenn er die gelieferten Mittel erfindungsgemäß verwende (OLG Düsseldorf InstGE 2, 115, 121). Das wäre jedoch eine Hinweispflicht, die mit der Herbeiführung oder Abwendung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 PatG nichts mehr zu tun hat und daher aus diesem Tatbestand auch nicht gerechtfertigt werden kann. Sie liefe darauf hinaus, den Dritten deshalb für entschädigungspflichtig zu erachten, weil er den unmittelbaren Benutzer nicht auf dessen eigene -und von diesem Hinweis unabhängige -Entschädigungspflichtigkeit hingewiesen hat. Entschädigungspflichtig wäre damit letztlich die Verletzung einer -richterrechtlich postulierten -Pflicht zur Belehrung über die objektive Rechtslage. Mit der von § 33 Abs. 1 PatG und Art.

§ 1Abs. 1 Int

PatÜG angeordneten Entschädigungspflicht des unmittelbaren Nutznießers des Gegenstands der Erfindung wäre dies nicht mehr in Einklang zu bringen. Da weitere Feststellungen insoweit weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache entscheiden und die Klage abweisen, soweit das Berufungsgericht die Beklagte für die Zeit vor Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung zur Rechnungslegung verurteilt und ihre Verpflichtung zur Entschädigung festgestellt hat. Melullis Scharen Mühlens Meier-Beck Asendorf Permalink: https://openjur.de/u/173676.html ( https://oj.is/173676 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 55 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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