Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. April 2003 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Vorgeschichte und z
§ 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 1 St
VO Rdn. 13 bis 16 m.w.N.; Tröndle/Fischer StGB
- Aufl. § 315 b Rdn. 3 m.w.N.). Umfaßt werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (vgl. König aaO Rdn. 6, 7 m.w.N.). Für die Beurteilung, ob eine auf einem Betriebsgelände gelegene Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluß auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche Bedeutung zu. So kann sich etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als "Privat-/Werksgelände", einer Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Einlaßkontrolle ergeben, daß der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließen will (vgl. Hünnekens/Schulte, Öffentlicher Verkehr auf Betriebsund Werksgelände, BB 1997, 533, 534 f.; 537/538). Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis wie den Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 -Parkplatz einer Fabrik -), wie mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 -städtischer Großmarkt -) oder wie individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln VersR 2002, 1117 -Produktionsstätte für Baustoffe -), Zutritt zu dem Betriebsgelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. In diesen Fällen ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, daß er "deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist" (vgl. BGHSt 16, 7 , 11). Ist dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d.h. einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des § 315 b StGB. Da das Landgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, hält die Verurteilung des Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
- Der aufgezeigte Mangel zieht die Aufhebung der Verurteilungen wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung nach sich (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1 ). Die Feststellungen zur Vorgeschichte, zum äußeren Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit, die von dem zur Urteilsaufhebung führenden Rechtsfehler nicht betroffen sind, bleiben aufrechterhalten; ergänzende Feststellungen, die dazu nicht im Widerspruch stehen, sind zulässig.
- Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: a) Das vom Landgericht festgestellte Tatmotiv, wonach der Angeklagte seine Ehefrau für ihre ernsthafte Trennungsund Scheidungsabsicht "abstrafen" wollte, steht -entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers -unter den gegebenen Umständen einem bedingten Tötungsvorsatz nicht notwendig entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 39 , 40). Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Annahme eines versuchten Tötungsdelikts kommen, wird er aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Angeklagten maßgeblichen Faktoren (vgl. BGHSt 35, 116 , 127; BGH StV 1996, 211 , 212) zu prüfen haben, ob das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe gegeben ist. Dabei wird er zu bedenken haben, daß es stets besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, wenn sich eine Tat plötzlich aus einer Situation heraus entwickelt (vgl.
§ 211Abs.
2 niedrige Beweggründe 11 m.w.N.) und/oder vor dem Hintergrund einer gescheiterten Partnerbeziehung begangen wurde (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 211 Rdn. 11 a m.w.N.). Jedenfalls ist es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn einerseits die Handlungsweise des Angeklagten in Anbetracht der Vorgeschichte als "normalpsychologisch nachvollziehbar" [UA 46] bezeichnet, andererseits das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen wird. Dagegen erscheint es eher fernliegend, daß der Angeklagte, der seit 1980 in Deutschland lebt und mittlerweile deutscher Staatsangehöriger ist, eine mögliche besondere Verwerflichkeit seiner Motive deswegen nicht erkannt haben könnte, weil er -wie die Revision meint -archaischen Wertvorstellungen eines Teils der türkischen Gesellschaft über Ehe und Familie verhaftet sei (vgl. auch
§ 211Abs. 2 niedrige Beweggründe 29 , 41 ; BGH, Beschluß vom 24. April 2001 - 1 St
R 122/01 -und Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 452/03 ). b) Die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hinterlist setzt voraus, daß der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl.
§ 223a Abs. 1 Hinterlist 1 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 15. Juli 2003 - 1 St
R 249/03 ); es reicht nicht aus, wenn der Täter für den Angriff lediglich das Überraschungsmoment ausnutzt. c) Für den Fall, daß aufgrund weiterer Feststellungen eine Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Betracht kommt, wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß § 315 b Abs. 3 StGB lediglich hinsichtlich der Qualifikationsmerkmale, nicht jedoch bezüglich des Strafrahmens auf § 315 Abs. 3 StGB verweist. Tepperwien Kuckein Athing Nachschlagewerk: ja BGHSt: janur zu
- Veröffentlichung: ja StGB§ 315 b Abs. 1 Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr im Sinne von § 315 b StGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Erlaubnis möglich ist (im Anschluß an BGHSt 16, 7 f.). BGH, Urteil vom
- März 2004 - 4 StR 377/03 -LG Nürnberg-Fürth Permalink: https://openjur.de/u/173752.html ( https://oj.is/173752 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 27 Faksimile Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.