3 Satz 2 GKG). Gegen die Streitwertfestsetzung erhob der Beschwerdeführer im eigenen Namen Beschwerde. Der Ehemann verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.440 €, die Ehefrau über 814,45 €, was nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. (
3 Satz 1 GKG) einen Streitwert von 6.763,35 € ergebe. Der Beschwerde wurde von dem Amtsgericht nicht abgeholfen. Bei der Wertbemessung nach § 12 GKG a.F. seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall seien diese Verhältnisse schlecht, was auch dadurch zum Ausdruck komme, dass beiden Eheleuten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden sei. Daher sei der Mindestwert anzusetzen.
der Prozesskostenhilfe der Regelstreitwert zum Schutz der Kassen der Länder auf den Mindestwert herabgesetzt habe werden sollen. b) Dagegen hält der Deutsche AnwaltVerein die Verfassungsbeschwerde für begründet. Es sei nicht einzusehen, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt durch die niedrige Streitwertfestsetzung zugunsten der Allgemeinheit ein doppeltes Sonderopfer erbringen müsse, nachdem er ohnehin schon zu geringeren Gebühren tätig werden müsse als ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt. II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung eigener Rechte (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Der Streitwert wird zwar in erster Linie zur Bestimmung der Gerichtsgebühren festgesetzt, die grundsätzlich von den Parteien zu tragen sind. Da der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Vergütung des Rechtsanwalts maßgeblich ist (§ 9 Abs. 1 BRAGO,
GE 83, 1 <12>). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Auslegung, die die angegriffenen Entscheidungen den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zukommen lassen, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Ob der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung mit dem Inhalt, wie ihn die Gerichte im Ausgangsverfahren angenommen haben, schaffen könnte, bedarf hingegen keiner Entscheidung. Jedenfalls auf der Grundlage des geltenden Rechts durften die Gerichte im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu dem von ihnen gefundenen Ergebnis gelangen. a) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, zu denen Ehesachen und damit auch die Scheidungsverfahren zählen, ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.,
2 Satz 1 GKG). Dabei ist in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.,
3 Satz 1 GKG). Der Streitwert darf in Ehesachen nicht unter 2.000 € angenommen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 4 GKG a.F.,
3 Satz 2 GKG). Die von den Gerichten im Ausgangsverfahren vertretene Auffassung, wonach in Ehesachen bei beiderseitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe "stets" oder "im Regelfall" der Mindeststreitwert von 2.000 € festzusetzen sei, wird von einigen Oberlandesgerichten in teilweise uneinheitlicher Rechtsprechung vertreten, überwiegend jedoch abgelehnt. b) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 88, 145 <159>). Nichts anderes gilt für gerichtliche Entscheidungen, die auf Vergütungsregelungen beruhen (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>). Die angegriffenen Entscheidungen betreffen allerdings zunächst nur den Streitwert und regeln nicht unmittelbar die Vergütung des Beschwerdeführers. Die Berufsfreiheit ist auch dann berührt, wenn sich eine Maßnahme zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst bezieht, aber in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfGE 110, 274 <288>; 111, 191 <213>). Da sich aus der Höhe des Streitwerts gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (
1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG) unmittelbar die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts ableitet, hat die Festsetzung des Streitwerts in gleicher Weise wie eine Vergütungsregelung berufsregelnde Tendenz (vgl. auch BVerfGE 83, 1 <12>). c) Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung findet im vorliegenden Fall zwar die erforderliche gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>; 111, 10 <32>; stRspr) in § 12 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 GKG a.F. (
2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG) in Verbindung mit den Vorschriften über die Maßgeblichkeit des festgesetzten Streitwertes für die Höhe der Vergütung von Rechtsanwälten (§ 9 Abs. 1 BRAGO,
1 RVG). Die Auslegung dieser Normen durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens genügt jedoch nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen; denn sie führt im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 85, 248 <258>; 97, 12 <27>). aa) Die von den Gerichten des Ausgangsverfahrens vertretene Auffassung berücksichtigt nicht, dass sich der vorliegende Eingriff in die Berufsfreiheit nicht durch die Verfolgung von Gemeinwohlbelangen rechtfertigen lässt. Insbesondere kann hierfür nicht der Schutz der Staatskasse, die gemäß § 121 BRAGO (
1 RVG) die Kosten des beigeordneten Anwalts übernehmen muss, angeführt werden. Das Ziel der Schonung öffentlicher Kassen stellt bei Vergütungsregelungen zwar eine an sich vernünftige Erwägung des Gemeinwohls dar (vgl. BVerfGE 101, 331 <349>). Der Gesetzgeber hat dem jedoch bereits umfassend bei der Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in § 123 BRAGO (
Da die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht keine andere ist als die des in gewöhnlicher Weise beauftragten Rechtsanwalts, kann - auch unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Solvenz des staatlichen Kostenschuldners - die spürbar reduzierte Vergütung nur im Hinblick auf die fiskalischen Interessen des Staates gerechtfertigt sein. Hingegen kommt die Festsetzung des Streitwerts derzeit nicht als Mittel zu einer gleichmäßigen und damit umfassenden Reduzierung öffentlicher Ausgaben in Betracht, weil sich insbesondere die am Klägerinteresse orientierte Wertermittlung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten einer Berücksichtigung dieses Anliegens entzieht (vgl. § 12 Abs. 1 GKG a.F.,
1 GKG). Sind hiernach die fiskalischen Belange durch den Gesetzgeber bereits bei der Gebührenregelung für die in Prozesskostenhilfesachen beigeordneten Rechtsanwälte berücksichtigt, so können diese Belange im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung nicht nochmals zur Rechtfertigung einer Reduzierung des Streitwerts herangezogen werden, um so die Vergütung der Rechtsanwälte noch weiter abzusenken. bb) Die Gerichte des Ausgangsverfahrens waren nicht gehindert, bei der Auslegung des Gesetzes die Bedeutung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers zu beachten. Entgegen der Ansicht der Gerichte des Ausgangsverfahrens zwingt das geltende Recht nicht dazu, in Ehesachen bei beiden Parteien bewilligter Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung lediglich den Mindeststreitwert von 2.000 € anzusetzen.
2 und 3 GKG) hinweise, weshalb im Regelfall ohne weitere Prüfung der Mindeststreitwert maßgeblich sei (so auch OLG Hamm, JurBüro 1980, S. 237 <238>; OLG Stuttgart, FamRZ 2000, S. 1518 ). Diese Auffassung lässt außer Acht, dass die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über den Streitwert in Ehesachen und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe vom Gesetzgeber nicht aufeinander abgestimmt worden sind (vgl. OLG Jena, FamRZ 1999, S. 602 <603>; OLG München, FamRZ 2002, S. 683 ; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2003, § 3 Rn. 34). Während die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe nur die Frage beantworten, ob und in welchem Umfang vorhandenes Einkommen und Vermögen zur Finanzierung eines Rechtsstreits eingesetzt werden müssen, bestimmen die Vorschriften über den Streitwert - abgesehen von den an den Verfahrensgegenstand anknüpfenden Faktoren -, bei welchem Einkommen und Vermögen welcher Streitwert und somit welche Kostenlast gegenüber dem Gericht und dem eigenen Anwalt angemessen ist. Die Prozesskostenhilfevorschriften rücken deshalb mit detaillierten Vorgaben das konkret verfügbare - "flüssige" - Einkommen und Vermögen in den Vordergrund (vgl. etwa § 115 Abs. 2 Satz 2,
Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, früher § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG). Dagegen knüpfen die Vorschriften über die Streitwertbestimmung in Ehesachen an eine weitergehende Statusbetrachtung an, nach der vom dreifachen Netto-Monatseinkommen der Eheleute auszugehen ist und die Vermögensverhältnisse eine Korrektur nach oben oder unten erlauben. Eine Differenzierung nach verfügbarem und nicht "flüssigem" Vermögen findet hier nicht statt und ist auch nicht nötig, weil es nicht um den unmittelbaren Einsatz dieses Vermögens geht. Wegen dieser Unterschiede ist es nicht möglich, allein aus der Tatsache der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Schlussfolgerungen für den Streitwert in Ehesachen zu ziehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.