Obsah (4)
§ 4§ 492§ 6§ 494Tenor Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Z
), wenn sie nur die Voraussetzung für die Kreditgewährung bilden, die Abwicklung des eigentlichen Kredits aber nicht unmittelbar beeinflussen (so auch die Ausführungshinweise des BundLänder-Ausschusses "Preisangaben" zu § 4 PAngV
unter 2.2 Buchst. c sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie BR-Drucks. 180/00 S. 28).
- d)Die Nichtberücksichtigung von Prämien für eine Kapitallebensversicherung bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen die Richtlinie 87/102 EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L Nr. 42 S. 48) i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. EG L Nr. 61, S. 14). Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie, der die Angabe des effektiven Jahreszinses vorschreibt, findet nämlich nach deren Art. 2 Abs. 3 auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge keine Anwendung. 2. Der Kläger kann sich der Zwangsvollstreckung der Beklagten gegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm wegen der Nichtangabe der Kosten für die Kapitallebensversicherung im Darlehensvertrag insoweit ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zustehe.
- a)Allerdings sieht § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. für den Fall, daß nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG vorgeschriebene Angaben fehlen, der Kreditvertrag aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F. durch Inanspruchnahme des Kredits wirksam geworden ist, vor, daß im Darlehensvertrag nicht angegebene Kosten vom Verbraucher nicht geschuldet werden. Die für eine Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien sind nach herrschender Meinung als Kosten einer "sonstigen Versicherung" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.F. im Darlehensvertrag anzugeben (v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg,
§ 4Rdn. 138; Münch
KommBGB/Ulmer,
- Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 53; Gößmann, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 3/460; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG
- Aufl. § 4 Rdn. 120; Bülow, Verbraucherkreditrecht
- Aufl. § 492 BGB Rdn. 128; Staudinger/Kessal-Wulf,
§ 492BGB Rdn. 64; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 4 Verbr
KrG Rdn. 54; Erman/Saenger, BGB
- Aufl. § 492 Rdn. 39; Metz, VerbrKrG § 4 Rdn. 29; Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz § 4 Rdn. 14; a.A. Schwintowski/Schäfer, Bankrecht
- Aufl. § 15 Rdn. 81; Bohner WM 2001, 2227, 2228). Für den Fall, daß erforderliche Angaben im Darlehensvertrag nicht gemacht worden sind, nimmt die überwiegende Meinung weiter an, daß dem Darlehensnehmer aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. ein Erstattungsbzw. Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten erwächst, die nicht an den Kreditgeber, sondern im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme an einen Dritten zu entrichten sind (Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
- Aufl. § 81 Rdn. 100; MünchKommBGB/Ulmer,
§ 6Verbr
KrG Rdn. 25; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg
§ 6Rdn.
28-30; Seibert,
§ 6Rdn.
7; Staudinger/Kessal-Wulf,
§ 494Rdn.
30; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt,
§ 6Rdn.
18; Bamberger/Roth/Möller/ Wendelhorst, BGB § 494 Rdn. 11; Erman/Saenger,
§ 494Rdn. 14; a.A. Münstermann/Hannes, Verbr
KrG Rdn. 302 f.; Scholz, Verbraucherkreditverträge
- Aufl. Rdn. 241; Steppeler, Das neue Verbraucherkreditrecht,
- Aufl. S. 208 f.; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankpraxis Rdn. 162, 167; Bohner WM 2001, 2227, 2229; s. auch OLG Frankfurt BKR 2002, 271 , 273). b) Der Senat vermag der überwiegenden Ansicht, die eine rechtsdogmatische Begründung für den von ihr befürworteten originären, im Verbraucherkreditgesetz nicht geregelten Erstattungsbzw. Freistellungsanspruch des Kreditnehmers vermissen läßt, für die im Darlehensvertrag nicht angegebenen Kosten einer Kapitallebensversicherung nicht zu folgen. Das Verbraucherkreditgesetz, das die Rechte und Pflichten der Kreditvertragsparteien regelt, nicht aber in Rechtsbeziehungen der Parteien zu Dritten eingreifen kann, sanktioniert die Nichtangabe der Kosten einer mit dem Kreditvertrag in Zusammenhang stehenden Kapitallebensversicherung in § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. mit der Nichtigkeit des Kreditvertrages. Ohne die Regelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG müßte der Kreditnehmer ein empfangenes Darlehen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sofort an den Kreditgeber, der im übrigen lediglich Nutzungszinsen beanspruchen könnte (§ 818 Abs. 1 BGB), zurückzahlen. Um dem Interesse des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals eingestellt hat, als auch dem Interesse des Kreditgebers an dem Erhalt von Zinsen und sonstigen Kosten Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG die Heilung des nichtigen Kreditvertrages angeordnet, soweit der Kreditnehmer den Kredit empfangen oder in Anspruch genommen hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Verbraucherkreditgesetzes, BT-Drucks. 11/5462 S. 21 ), die Ansprüche des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten aber in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 VerbrKrG begrenzt. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers, einen "angemessenen Kompromiß" ( BT-Drucks. 11/5462
) zwischen den Interessen der Kreditvertragsparteien herbeizuführen, würde verfehlt, würde man dem Kreditnehmer der herrschenden Meinung folgend einen Anspruch auf Erstattung der von ihm bereits gezahlten Kapitallebensversicherungsprämien sowie einen Freistellungsanspruch bezüglich der künftig fällig werdenden Prämien gewähren. Dies würde, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, dazu führen, daß der Kreditgeber den von ihm ausgereichten Kredit mit Hilfe der ausschließlich von ihm anzusparenden Kapitallebensversicherung selbst tilgen müßte (Bohner WM 2001, 2227, 2229). Er stünde damit ungleich schlechter als ein Kreditgeber, der ein Darlehen zu wucherisch überhöhten Zinsen ausreicht; ein solcher Kreditgeber kann nämlich die Rückzahlung des Darlehensnettobetrages nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen (Senatsurteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 172/92 , WM 1993, 1323 , 1324). Ein solches der Intention des Gesetzgebers widersprechendes widersinniges Ergebnis ist grob unangemessen (vgl. OLG Frankfurt BKR 2002, 271 , 273; Scholz, Verbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 241; Steppeler, Verbraucherkreditgesetz 3. Aufl. S. 209; Bohner
). Der Senat schließt sich deshalb der Mindermeinung an.
- Der von der Beklagten beabsichtigten Zwangsvollstreckung gegenüber kann sich der Kläger auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen berufen. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte ihre aus dem geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrag folgende Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken der Verbindung einer Kapitallebensversicherung mit einem hiermit endfällig zu tilgenden Darlehensvertrag nicht verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Revision enthält das Schreiben der Beklagten vom
- März 1996 für den Anfang alle erforderlichen Informationen über die vertragsspezifischen Besonderheiten eines mit einer Kapitallebensversicherung kombinierten Festdarlehens. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für die gesamte Laufzeit auf die volle Darlehensvaluta, das Risiko der Zinserhöhung nach Ablauf der zehnjährigen Zinsbindungsfrist, die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung, die höhere Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages infolge Kündigung, den in den ersten Jahren die Summe der eingezahlten Beiträge unterschreitenden Rückkaufswert der Lebensversicherung und den Umstand, daß für einen Festkredit insgesamt mehr Zinsen zu zahlen sind als für ein Annuitätendarlehen. Zu Unrecht hält die Revision die Aufklärung für irreführend, da sie "unter dem Strich" Vorteile eines Festdarlehens suggeriere. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit darauf verwiesen, der übersandte "Finanzierungsvergleich als Modellrechnung" erwecke nicht den Eindruck, daß ein derartiges Festdarlehen keine Nachteile habe. Vor allem aber berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß das Schreiben der Beklagten vom
- März 1996 als erste Information und Grundlage für ein umfassendes Beratungsgespräch über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten zu verstehen ist. Ein solches persönliches Beratungsgespräch hat die Beklagte dem Kläger ausdrücklich angeboten und als "notwendig" bezeichnet. Wenn der Kläger davon abgesehen hat, dieses zu führen, so kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. OLG Köln WM 2000, 127 , 129). III. Die Revision war somit zurückzuweisen. Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger Permalink: http://openjur.de/u/174153.html Kommentare
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