Klägers wird das Urteil
3. Zivilsenats
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die zu
jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von -je nach Wunsch
Anlegers -10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden ("Persönliches Spar-Programm"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung
stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollten sie ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben. Der Kläger unterzeichnete am
Amtes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichteten sich die Beklagten zu 1 und 2 vergleichsweise, die Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen. Mit Schreiben vom 2. November 2000 verlangte der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 die Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen wegen
Wegfalls der ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Während
vorliegenden Rechtsstreits hat er mit Schriftsatz vom 2. November 2001 die Beteiligungen vorsorglich gekündigt mit der Begründung, er sei über die Risiken der Anlage arglistig getäuscht worden. Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1 Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 8.267,59 €, von den Beklagten zu 1 bis 6 Rückzahlung der an die Beklagte zu 2 bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 1.932,60 €, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen. Dabei werden die Beklagten zu 3 bis 6 als damalige Komplementäre der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen. Hilfsweise verlangt der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2, ihm Auskunft über die Höhe
jeweiligen Auseinandersetzungsguthabens zu erteilen. Im übrigen begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten zu 1 und 2 keine Ansprüche mehr gegen ihn aus den Gesellschaftsverträgen haben und diese Gesellschaftsverträge beendet sind. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision
Klägers. Gründe Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Gesellschaftsverträge seien wirksam. Auf sie seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach komme eine rückwirkende Auflösung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme davon sei hier nicht gegeben. So könne eine fehlerhafte Beratung zwar zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß führen, nicht aber zu einem Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. Auch seien die Verträge nicht sittenwidrig wegen Betreibens eines Schneeballsystems, wegen systembedingter Disparität von Chancen und Risiken oder wegen der langen Laufzeit. Auch eine Nichtigkeit nach §§ 125 f. BGB, § 293 Abs. 3 AktG liege nicht vor. Die Unterschriften auf den Vorderseiten der Zeichnungsscheine seien zur Wahrung der bei einem Teilgewinnabführungsvertrag erforderlichen Schriftform ausreichend. Einer gesonderten Unterzeichnung der umseitig abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen habe es nicht bedurft, da die Bedingungen auf der Vorderseite
Formulars erwähnt worden seien. Der mögliche Verstoß gegen das Verbot
KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, führe nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB. Dieses Verbot könne nur aufgrund einer Gesetzesänderung durch die
unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Geschäft der Gesellschaft nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gewesen. Die Gesellschaftsverträge seien auch nicht durch die Kündigung
Klägers beendet worden. Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Daß der Kläger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden sei, lasse sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Ebensowenig stelle es einen Kündigungsgrund dar, daß die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr möglich sei. II. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die insgesamt sechs Gesellschaftsverträge wirksam sind, so daß dem Kläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen. a) Nach der Rechtsprechung
Senats sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar, unabhängig von der Ausgestaltung
Vertragsverhältnisses als "typische" oder "atypische" stille Gesellschaft ( BGHZ 8, 157 , 166 ff.; 55, 5 , 8 ff.; 62, 234 , 237; Urt. v.
G zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (Senat, BGHZ 156, 38 , 43) bedarf es für die Invollzugsetzung nicht der Eintragung
Vertrages in das Handelsregister ( BGHZ 103, 1 , 4 f.; 116, 37 , 39 f.; Urt. v.
von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. So hat der Senat Ausnahmen u.a. dann anerkannt, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt ( BGHZ 97, 243 , 250; 153, 214 , 222), der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist (Urt. v.
halb wurde ihnen von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen untersagt, nach dem Ende
jeweiligen Gesellschaftsvertrages das Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ("Persönliches Spar-Programm", "Pensions-Sparplan" oder "SecuRente") ratierlich auszuzahlen. Die Behörde sah in dieser Abrede ein Bankgeschäft i.S.
1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG. Nach dieser durch die
Publikums" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Bankgeschäft. Ob es sich bei der Vereinbarung einer ratierlichen Auszahlung
Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich um ein Bankgeschäft in diesem Sinne handelt und ob ein dann vorliegender Verstoß gegen § 32 KWG zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB führt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls gilt die streitige Definition
Bankgeschäfts erst seit dem Inkrafttreten der
Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen noch nicht gegen die Vorschriften
Kreditwesengesetzes. Damit können die Verträge jedenfalls aus diesem Grund nicht nach § 134 BGB nichtig sein. bb) Die Gesellschaftsverträge sind auch nicht nach § 134 BGB, § 3 Nr. 3 KWG nichtig. Nach § 3 Nr. 3 KWG sind Einlagengeschäfte verboten, bei denen es ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über die Einlagen durch Barabhebungen zu verfügen. Diese Vorschrift ist auf die Zahlungen eines stillen Gesellschafters aufgrund
Gesellschaftsvertrages nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um Einlagen i.S. der §§ 3 , 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt ( BGHZ 90, 310 , 313 f.). Auch die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben verstößt nicht gegen das Verbot
3 KWG. Der Schutzzweck dieser Norm besteht darin, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeiten
bargeldlosen Zahlungsverkehrs und damit einer Störung der finanziellen Stabilität der Volkwirtschaft entgegenzuwirken ( BGHZ 129, 90 , 97). Eine derartige Gefahr besteht nicht, wenn bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben -wie hier -gestundet wird. Ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 KWG zur Anwendbarkeit
cc) Die Verträge vom
halb nach § 134 BGB nichtig, weil sie nicht von dem Kläger persönlich, sondern in seinem Namen von der G. Vermögensanlagen AG geschlossen worden sind. Dabei kann offen bleiben, ob der zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und der G. Vermögensanlagen AG und die damit verbundene Vollmacht gegen das Verbot
G, ohne behördliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, verstoßen (vgl. dazu BGHZ 145, 265 , 269; 153, 214 , 218 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 407/02 , WM 2004, 1536 , 1538) und ob sie ggf. unter die Ausnahmevorschrift
G fallen. Von dem gesetzlichen Verbot
G werden nämlich nicht auch die aufgrund der nichtigen Vollmacht geschlossenen Gesellschaftsverträge erfaßt. Sie bezwecken nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auf diese Verträge sind daher, auch wenn sie mangels wirksamer Vollmacht schwebend unwirksam sind, die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 153, 215, 221 f.). Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führt also nur zu der Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag zu kündigen. dd) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Verträge wegen der langen Laufzeiten von 10 bzw. 12 Jahren auch nicht sittenwidrig i.S.
Aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit können rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138 , 242 , 723 Abs. 3 BGB, ggf. auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, daß die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß, "auf Gedeih und Verderb", ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten
Einzelfalls geprägten Umstände ( BGHZ 64, 288 , 290 f.; BGH, Urt. v.
halb aus, weil der Kläger nach den Vertragsbedingungen das Recht hatte, den Vertrag nach Ablauf bestimmter Fristen beitragslos stellen zu lassen oder zu stornieren. Daß er dabei finanzielle Verluste in Kauf nehmen muß, ist unerheblich. Auch bei einer Lebensversicherung ist eine vorzeitige Lösung mit Nachteilen verbunden. ee) Eine Nichtigkeit der Verträge nach § 138 BGB ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf
Klägers, die Beklagten betrieben ein Schneeballsystem. Dabei kann offen bleiben, ob das Anlagemodell der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen tatsächlich Elemente eines Schneeballsystems aufweist (s. dazu BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 191/96 , ZIP 1997, 1110 ), ob jedenfalls nur ein so geringer Teil der Anlegergelder investiert wird, daß ein Gewinn der Anleger unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich ist. Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB wäre nur dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner gerade darauf gerichtet gewesen wäre, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Das aber ist nicht der Fall. Nach dem Vortrag
Klägers ist er vielmehr von den Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen über die für ihn ungünstigen Umstände der Kapitalanlage getäuscht worden. Daraus kann sich ein Kündigungsrecht oder ein Schadensersatzanspruch ergeben (s. dazu im folgenden unter 2), nicht aber eine Unwirksamkeit
Gesellschaftsvertrages entgegen den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. ff) Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Verträge nach §§ 125 , 126 Abs. 1 BGB, § 293 Abs. 3 AktG nichtig sind, weil sich die Unterschriften der Vertragsparteien auf Seite 2
Zeichnungsscheins befinden, die Allgemeinen Vertragsbedingungen aber erst nachfolgend abgedruckt sind. Denn auch ein Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform würde nicht zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Verträge führen, sondern nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft lediglich ein Kündigungsrecht
Klägers begründen. gg) Schließlich rechtfertigt auch ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz keine Ausnahme von den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom
Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu einem Erfolg der auf die Rückzahlung der Einlagen gerichteten Hauptklageanträge führen könnte. Ebenfalls fehlerhaft ist es dem Vortrag
Klägers, er sei über die Risiken der Kapitalanlage unzureichend aufgeklärt worden, nicht nachgegangen. a) Wie der Senat in seinen nach Erlaß
angefochtenen Urteils verkündeten Entscheidungen vom
stillen Gesellschafters -der Inhaber
Handelsgeschäfts i.S.
HGB -verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege
Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist. b) Danach kommt es für die Entscheidung
Rechtsstreits darauf an, ob den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist. Dann würden sie dem Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282 , § 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 BGB n.F.) zum Schadensersatz verpflichtet sein -die Beklagten zu 3 bis 6 i.V.m. § 278 Abs. 2 AktG, § 161 Abs. 2, §§ 128 , 160 HGB -, wobei sie ggf. für ein Fehlverhalten der Vermittler N. und O. nach § 278 BGB einstehen müßten. In Betracht kommt auch eine Haftung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 , 264 a StGB (zum Schutzgesetzcharakter
GB s. Senat, BGHZ 116, 7 , 12 ff. und Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 , NJW 2000, 3346 ). Nach der ständigen Rechtsprechung
Senats muß einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden ( BGHZ 79, 337 , 344; Urt. v.
für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen, daß die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken, daß sie
halb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschußpflicht begründen und daß sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen. Schließlich mußte der Anleger über das geplante Investitionsvolumen unterrichtet werden. Dazu hat der Kläger ein Schreiben
Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen an die Verbraucherzentrale B. vom 9. August 2000 vorgelegt, in dem es heißt, die Investitionsquote betrage in dem "Segment IV" der G. Gruppe 0 % -statt angegebener 107 % -und in dem "Segment VI" 11 %. Daraus hat der Kläger abgeleitet, daß auch in den "Unternehmenssegmenten", an denen er beteiligt ist, nur ein geringer Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit dem Großteil
Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden (von ihm als modifiziertes Schneeballsystem bezeichnet). Ein zu diesem Vorwurf von der Staatsanwaltschaft Br. durchgeführtes Ermittlungsverfahren hat zu keinen verwertbaren Erkenntnissen geführt und ist daher eingestellt worden. Das Berufungsgericht hat eine zu dem Inhalt der Vertragsanbahnungsgespräche bereits angeordnete Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Vermittler N. und O. sowie der Ehefrau
Klägers nicht durchgeführt mit der Begründung, nach dem Vortrag
Klägers in der mündlichen Verhandlung könne von einer fehlerhaften Aufklärung nicht mehr ausgegangen werden. Der Kläger hat bei seiner Anhörung ausgeführt: Der Vermittler N. habe die Anlage in den höchsten Tönen gelobt und als absolut sicher sowie renditeträchtig dargestellt; die Verlustbeteiligung und die Nachschußpflicht seien zwar erwähnt worden; N. habe aber gesagt, daß dieser Punkt nur zur Absicherung in dem Vertrag stehe und praktisch niemals vorkomme. Das Berufungsgericht hat gemeint, wenn danach überhaupt Zweifel an einer ausreichenden Risikoaufklärung bestehen sollten, müsse zusätzlich berücksichtigt werden, daß der Kläger aufgrund einer Warnung durch seinen Schwager die Vertragserklärung am 26. November 1995 widerrufen habe. Wenn er dann diesen Widerruf nach einem erneuten Gespräch mit dem Vermittler N. zurückgenommen habe, sei darin eine Bestätigung i.S.
BGB zu sehen.
halb könnten für eine Kündigung der Verträge nur solche Informationsdefizite bedeutsam sein, die auch nach dem ergänzenden Gespräch mit N. noch vorhanden gewesen seien. Solche Fehlinformationen seien aber nicht erkennbar. Zu jenem Zeitpunkt habe der Kläger entsprechend kritische Presseberichte über die G. Gruppe gekannt. Er habe daher erkennen können, daß es sich bei den Angaben von N. um Anpreisungen und Werbeaussagen gehandelt haben könne. Wenn er dennoch seinen Widerruf zurückgenommen habe, habe er die Risiken der Anlage nunmehr bewußt übernommen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hätte dem Beweisantritt
Klägers nachgehen müssen. Wenn N. dem Kläger bei dem ursprünglichen Vertragsanbahnungsgespräch gesagt hat, die Anlage sei absolut sicher und eine Nachschußpflicht komme praktisch niemals zum Tragen, war das eine bewußte Irreführung. Wenn der Kläger dann wegen kritischer Presseartikel, die er von seinem Schwager erhalten hatte, seine Beitrittserklärungen widerrufen hat und daraufhin ein weiteres Gespräch mit N. stattgefunden hat, kommt es für die Frage, ob der Kläger unzureichend aufgeklärt worden ist, auch auf den Inhalt dieses Gesprächs an. Keinesfalls kann nur wegen
Widerrufs davon ausgegangen werden, daß der Kläger nun nicht mehr aufklärungsbedürftig gewesen ist. Zu dem Inhalt
Gesprächs nach dem Widerruf hat der Kläger aber vorgetragen: Er habe N. die Presseartikel gezeigt; N. habe darauf gesagt, der Autor Ge. werde von den Banken bezahlt und schreibe
halb so, wie diese es wünschten; zudem habe N. andere Presseartikel und ein Gerichtsurteil vorgelegt, die den kritischen Bericht entkräften sollten; er habe weiter darauf hingewiesen, daß auch er selbst Geld bei der G. Gruppe angelegt habe, und habe über den Erfolg der Anlage sogar eine Wette abschließen wollen. Nach diesem Vortrag, der für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellen ist, hat auch bei dem Gespräch, das zur Rücknahme
Widerspruchs geführt hat, keine ordnungsgemäße Aufklärung
Klägers stattgefunden. Bei dieser Sachlage kann es den Beklagten nicht zugute kommen, daß der Kläger aufgrund der Presseartikel Bedenken gegen das Anlagemodell bekommen hatte. Anstatt sich mit diesen Bedenken sachlich auseinanderzusetzen und dem Kläger wenigstens jetzt die erforderlichen Informationen zu geben, hat der Vermittler mit unsubstantiierten Äußerungen die Zweifel
Klägers zerstreut und so die Falschberatung fortgesetzt und vertieft. c) Bei der Feststellung, ob den Beklagten eine mangelhafte Aufklärung zur Last zu legen ist, bedarf es ggf. auch einer Würdigung
Inhalts
Emissionsprospekts. Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen
Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muß der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Sen.Urt. v.
Berufungsgerichts. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger der Emissionsprospekt vor Vertragsschluß übergeben worden ist. d) Für eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß -ggf. auch wegen positiver Vertragsverletzung und nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 , 264 a StGB -kann auch von Bedeutung sein, ob die Kostenstruktur
Anlagemodells von vornherein so ungünstig angelegt war oder später so ungünstig ausgestaltet worden ist, daß ein Gewinn der Anleger höchst unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich war. Auch dazu fehlen Feststellungen
Berufungsgerichts.
Klägers vom 2. November 2000 beendet worden sind und dem Kläger daher die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche in bezug auf die Höhe der Auseinandersetzungsguthaben zustehen. Ein Kündigungsrecht ergibt sich aus der Ankündigung der Beklagten, entsprechend dem von ihnen vor dem Verwaltungsgericht B. geschlossenen Prozeßvergleich die Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr ratierlich, sondern nur noch in jeweils einer Summe auszuzahlen. Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen
ihm Zumutbaren alles zu unterlassen, was den Eintritt
vertraglich vorgesehenen Leistungserfolges vereiteln oder gefährden könnte. Er muß sich vertragstreu verhalten. Insbesondere darf er die Erfüllung
Vertrages oder einer wesentlichen Vertragspflicht nicht ernsthaft und endgültig verweigern oder erklären, er werde den Vertrag nicht so erfüllen, wie es vereinbart ist. Verletzt er diese Pflicht, hat der andere Vertragsteil grundsätzlich das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Bei einem Vertrag über eine stille Gesellschaft hat diese Lösung -wie bei allen Dauerschuldverhältnissen -in Form der Kündigung zu geschehen. Das ergibt sich aus § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB (Sen.Urt. v.
Berufungsgerichts handelt es sich bei der vereinbarten Rentenzahlung auch um einen wesentlichen Vertragsbestandteil und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von untergeordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten als eine Besonderheit
Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in Art. 1 der Präambel der Vertragsbedingungen: "Die ... G. Vermögensanlagen AG ... ermöglicht ihren Anlegern durch mitunternehmerische Beteiligungen in Form von stillen Gesellschaften den Aufbau und die Förderung von Vermögen zur Versorgung im Alter. Die auf die individuellen Bedürfnisse
Anlegers zugeschnittene Auszahlung der Guthaben erfolgt grundsätzlich in Raten als Persönliches Spar-Programm." Die Anleger sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß
Vertrages stand zwar noch nicht fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das Auseinandersetzungsguthaben sein würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei Vertragsschluß eine Verzinsung i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger keinen gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht erwarten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden erreichen können.
halb kann ihnen nicht zugemutet werden, den Vertrag fortzuführen, obwohl klar ist, daß die Beklagten zu der versprochenen Rentenzahlung nicht mehr bereit sind. III. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird gemäß §§ 3 , 9 ZPO auf 13.582,39 € festgesetzt. Röhricht Goette Kraemer Strohn Caliebe Permalink: http://openjur.de/u/174603.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.