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BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - Az. 2 BvL 6/07

gesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 322) ist mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit hierdurch

§ 14Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 Beamt

VG in der bis zum

  1. Dezember 1991 geltenden Fassung sowie die Entscheidungserheblichkeit dieser Bestimmungen ausreichend dargelegt.
  2. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nachvollziehbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht bindend dargelegt, dass es bei der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen kommen müsse (vgl. BVerfGE 98, 169 <199>; 99, 300 <313>; 105, 61 <67>). Im Falle der Gültigkeit von § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 BeamtVG a.F. ist bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes der Klägerin des Ausgangsverfahrens ein Versorgungsabschlag vorzunehmen. Andernfalls ist der Ruhegehaltssatz auf 62,86 v.H. statt 62,33 v.H. festzusetzen. Es fehlt auch nicht deshalb an der Entscheidungserheblichkeit, weil das vorlegende Gericht die Norm aufgrund entgegenstehendem Gemeinschaftsrecht nicht mehr anwenden darf (vgl. hierzu BVerfGE 85, 191 <203 ff.>; 106, 275 <295>). Wegen der zeitlichen Begrenzung der Rückwirkung seiner Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom
  3. Oktober 2003 - C-4/02 und C-5/02 -, Slg. I-2003, 12575) besteht im Zeitabschnitt vor dem
  4. Mai 1990 kein Konflikt mit Gemeinschaftsrecht. Für die Feststellung der Entscheidungserheblichkeit reicht es aus, dass die Verfassungswidrigerklärung der Norm dem Grundrechtsträger die Chance offen hält, eine für ihn günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 61, 138 <146>; 71, 224 <228>; 74, 182 <195>; 93, 386 <395>). Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber den Gleichheitsverstoß auf verschiedenen Wegen heilen kann und eine der dem Gesetzgeber möglichen Entscheidungsvarianten eine Regelung eröffnet, die für den betroffenen Grundrechtsträger günstig sein kann (vgl. BVerfGE 84, 233 <237>; 93, 386 <395>; 99, 69 <77>). Im Rahmen der Änderung der Übergangsvorschrift bleibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, auch bei § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG den Versorgungsabschlag außer Betracht zu lassen und die nach dem bis zum
  5. Dezember 1991 geltenden Recht ermittelten Versorgungsbezüge in die Vergleichsbetrachtung einzustellen. Da somit die Chance besteht, dass der Gesetzgeber nach der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Versorgungsabschlag die Übergangsvorschrift des § 85 BeamtVG dahingehend ändert, dass sich dies für die Klägerin in einer Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes auswirkt, ist die Regelung für das Ausgangsverfahren mit Blick auf den Prüfungsmaßstab aus Art. 3 GG entscheidungserheblich.
  6. Das vorlegende Gericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm in genügender Weise dargelegt. Zwar bedarf es im Rahmen der Erörterung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, mit denen die zur Prüfung gestellte Regelung nach Ansicht des Gerichts nicht vereinbar ist, eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 89, 329 <336 f.>). Obgleich dies vorliegend in sehr knapper Ausführung erfolgt, genügt der Vorlagebeschluss den sich aus Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergebenden Anforderungen.
  7. Der Senat legt die Vorlage dahingehend aus, dass die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 85 Abs. 4

§ 14Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 Beamt

VG a.F. zu prüfen ist. Um der Befriedungsfunktion der Normenkontrolle gerecht zu werden, kann das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage präzisieren und klarstellen. Dies schließt die Befugnis ein, die Rechtsfrage zu begrenzen, zu erweitern, auszudehnen oder umzudeuten (vgl. BVerfGE 44, 322 <337 f.>; 62, 354 <364>; 78, 132 <143>). Da die zur Prüfung vorgelegte Norm des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung nur noch mittels der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG geltendes Recht ist, ist die Vorlagefrage auch auf diese Übergangsvorschrift auszudehnen. C. Die Berechnung des Ruhegehaltssatzes unter Beachtung der Regelung des § 85 Abs. 4

§ 14Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 Beamt

VG a.F. stellt eine mittelbar geschlechtsdiskriminierende Regelung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG dar (I.). Diese Diskriminierung kann nicht in verhältnismäßiger Weise durch sonstige Güter von Verfassungsrang gerechtfertigt werden (II.). Die Vorschrift ist nichtig (III.). I. 1. § 85 Abs. 4

§ 14Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 Beamt

VG a.F. bewirkt eine in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG fallende Ungleichbehandlung.

  1. a)Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Vorschrift konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers engere Grenzen setzt. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht zum Anknüpfungspunkt und zur Rechtfertigung für rechtliche Ungleichbehandlungen benachteiligender oder bevorzugender Art herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie - oder gänzlich - andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 85, 191 <206>). Wenn der Gesetzgeber eine Gruppe nach sachlichen Merkmalen bestimmt, die nicht in Art. 3 Abs. 3 GG genannt sind, so ist diese Regelung an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Etwas anderes gilt, wenn der vom Gesetzgeber gewählte, durch Art. 3 Abs. 3 GG nicht verbotene sachliche Anknüpfungspunkt in der gesellschaftlichen Wirklichkeit weitgehend nur für eine Gruppe zutrifft, oder die differenzierende Regelung sich weitgehend nur auf eine Gruppe im Sinne einer faktischen Benachteiligung auswirkt, deren Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 GG strikt verboten ist (mittelbare Diskriminierung). Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 97, 35 <43> m.w.N.; 104, 373 <393>). Dieses, die Gestaltungsfreiheit des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einschränkende Verständnis kollidiert mit den grundrechtlichen Freiheitsgewährleistungen hier schon deshalb nicht, weil es vorliegend nur den Staat als Verpflichtungsadressaten im Verhältnis zum Bürger, hier zu den Beamten und Versorgungsempfängern, betrifft. Inwieweit das Diskriminierungsverbot und insbesondere auch das Verbot der mittelbaren Diskriminierung in das Verhältnis zwischen Privaten hineinwirkt (zur entsprechenden Kritik an der Drittwirkung gemeinschaftsrechtlicher Grundfreiheiten: Claus-Wilhelm Canaris, in: Bauer/Czybulka/Kahl/Voßkuhle <Hrsg.>, Umwelt, Wirtschaft und Recht, 2002, S. 29 <46 f.>), kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
  2. b)Ausgehend von diesen Maßstäben steht hier nicht die Angleichung von Lebensverhältnissen im Vordergrund, sondern die unter Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG fallende Beseitigung einer bestehenden rechtlichen Ungleichbehandlung (vgl. BVerfGE 85, 191 <207>). Entscheidend ist die Frage, ob eine als solche geschlechtsneutral formulierte Regelung Frauen ohne hinreichenden verfassungsrechtlichen Grund benachteiligt. 2. Durch die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 4

§ 14Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 Beamt

VG a.F. werden mittelbar Frauen benachteiligt, da von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in weitaus überwiegendem Maße Frauen Gebrauch machen.

  1. a)Infolge der vorgegebenen Berechnungsweise erhalten teilzeitbeschäftigte Beamte im Vergleich zu einem Vollzeitbeamten einen geringeren Ruhegehaltssatz, obwohl sie die gleichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erbracht haben. Dauerhaft hälftig beschäftigte Teilzeitbeamte erhalten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG a.F. bei gleicher ruhegehaltfähiger Dienstzeit bei einer mehr als 20jährigen Soll-ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten einen geringeren Ruhegehaltssatz, wobei die Differenz umso stärker ansteigt, je länger die Gesamtdienstdauer ist. Auch bei nur zeitweise in Teilzeit tätigen Beamten tritt eine Benachteiligung auf, sobald die ruhegehaltfähige Dienstzeit insgesamt zehn Jahre übersteigt (vgl. zur Berechnungsweise Berens, DB 1985, S. 2047 ff.; Berens, BB 1991, S. 687 ff.). Auch die durch Gesetze vom 6. Dezember 1985 und 30. Juni 1989 eingeführte einjährige Freistellung vom Versorgungsabschlag infolge der Geburt und Erziehung von Kindern kann diese bei einer mehr als einjährigen Abweichung zwischen Ist- und Soll-ruhegehaltfähiger Dienstzeit nicht ausgleichen (vgl. Ziegler, RiA 1987, S. 49 ff.). Beträgt die Restdienstzeit nach dem 31. Dezember 1991 mehr als zehn Jahre, so findet § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG a.F. über die Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, die als Höchstgrenze fungiert, weiter Anwendung. Eine Benachteiligung im Ruhegehaltssatz ergibt sich zwar bei einer ruhegegehaltfähigen Dienstzeit bis zu zehn Jahren nicht. Infolge der insoweit geltenden Mindestgrenze von 35 v.H. erhalten Voll- und Teilzeitbeamte - wie auch Vollzeitbeamte mit unterschiedlich langen Dienstzeiten - den gleichen Ruhegehaltssatz. Eine Benachteiligung ergibt sich jedoch bei längerer ruhegehaltfähiger Dienstzeit.
  2. b)Die nachteiligen Wirkungen der Berechnung des Ruhegehaltssatzes treffen mehr Frauen als Männer, da Frauen von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in evident höherem Maße Gebrauch machen. So waren am 30. Juni 1990 von den insgesamt 1.661.481 vollzeitbeschäftigten Beamten und Richtern im früheren Bundesgebiet 356.506 Frauen. Von den insgesamt 180.410 teilzeitbeschäftigten Beamten und Richtern waren 165.876 Frauen. Dies entspricht einem Anteil von 91,94 v.H. (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 1992, S. 541). Am 30. Juni 2005 waren von den insgesamt 1.492.700 vollzeitbeschäftigten Beamten und Richtern 427.700 Frauen. Von den insgesamt 384.100 teilzeitbeschäftigten Beamten und Richtern im gesamten Bundesgebiet waren 300.900 Frauen. Dies entspricht einem Anteil von 78,34 v.H. (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2007, S. 600). Es kann bei diesem hohen Anteil dahinstehen, welche Quantitätsgrenzen im Falle einer mittelbaren Diskriminierung grundsätzlich erfüllt sein müssen. Eine derart ungleiche Betroffenheit, wie sie hier vorliegt, reicht jedenfalls aus. Dabei bedarf es keiner Differenzierung nach der Art der Teilzeitbeschäftigung - sei es aus familiären oder aus arbeitsmarktpolitischen Gründen - da der Versorgungsabschlag gerade unabhängig von der Art der Teilzeitbeschäftigung ermittelt wird. Maßgebend ist allein, dass Teilzeitbeschäftigung als solche in den beschriebenen Fällen (C. I. 2.
  3. a)im Ruhegehaltsfall schlechter gestellt wird und dass Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis zu über 75 v.H. von Frauen wahrgenommen wird. II. Sonstige Güter von Verfassungsrang vermögen die geschlechtsspezifische Diskriminierung vorliegend nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 92, 91 <109>; 113, 1 <20>; zu Rechtfertigungsanforderungen Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 5. Aufl., 2000, Art. 3 Rn. 91; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl., 2007, Art. 3 Rn. 96). Das gilt sowohl für fiskalische Gründe (1.) als auch für die Erwägungen des Gesetzgebers zur Vermeidung einer Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamter (2.). Aus der Gestaltung des Ruhegehaltssatzes in § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ergibt sich nichts anderes (3.). Der dem Gesetzgeber im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung zur Verwirklichung seines Gesetzgebungsauftrags nach Art. 33 Abs. 5 GG zustehende weite Gestaltungsspielraum (4.) führt hier zu keiner anderen Betrachtungsweise. 1. In Folge der Ausweitung der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten stieg die damit verbundene Kostenlast für die öffentlichen Haushalte. Daher sollte der Versorgungsabschlag auch der Kostenneutralität dienen (vgl. BRDrucks 463/83, S. 12). In ihm sah der Gesetzgeber einen gangbaren Mittelweg zwischen einem arbeitsmarktpolitisch erwünschten Anreiz zur Teilzeitbeschäftigung und der „unabwendbar notwendigen Kostenbegrenzung“ (vgl. BTDrucks 10/5082, S. 4; BTDrucks 11/729, S. 9). Unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen fiskalische Gründe in diesem Zusammenhang überhaupt einen Belang von Verfassungsrang darstellen, ist es nicht gerechtfertigt, zur Erreichung der Kostenneutralität der Beamtenversorgung gerade die überwiegend weiblichen Teilzeitbeschäftigten heranzuziehen. Bei arbeitsmarktpolitischer Teilzeit machen Frauen zudem von einer Möglichkeit der Beschäftigung Gebrauch, die ihnen auch im Interesse des Staates zur Schaffung von Arbeitsplätzen eingeräumt wurde. Hierzu ist der Gesetzgeber schon vom Leitbild des vollzeitbeschäftigten Beamten abgewichen. Es ist nicht zu rechtfertigen, von denen, die von der so geschaffenen Möglichkeit Gebrauch machen, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung dieses Systems zu verlangen. Die Schutzfunktion des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG liefe ins Leere, wollte man das Verbot der Ungleichbehandlung von fiskalischen Erwägungen abhängig machen. Auch in den Fällen, in welchen die Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit aus familiären Gründen in Anspruch genommen wird, ist es nicht gerechtfertigt, die in dieser Weise tätigen Beamten mit einem Sonderbeitrag zur (Mit-)Finanzierung der Versorgungslasten des Gesamtsystems zu belasten. Die Einführung der familienpolitischen Teilzeit wurde als sozialpolitisch erforderlich angesehen, um die Bedingungen des Berufslebens an die veränderte Stellung der Frau in Familie und Beruf anzupassen und sie erfolgte im Hinblick auf den in Art. 6 GG garantierten Schutz von Ehe und Familie (vgl. BTDrucks 5/3087, S. 3). Werden jedoch mit der Inanspruchnahme der familienbezogenen Teilzeit Kürzungen von Bezügen verbunden, die über das hinausgehen, was der Verringerung der Arbeitszeit entspricht, so steht dies im Widerspruch zum Ziel der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Der Beamte, der durch eine Tätigkeit in Teilzeit die Voraussetzungen dafür schafft, stärker seinen familiären Pflichten gerecht zu werden, wird im Versorgungsfall schlechter gestellt. 2. Die Ungleichbehandlung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Versorgungsabschlag der Vermeidung einer Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamter diene. Zwar führt die Anwendung allein der degressiven Ruhegehaltstabelle im Einzelfall dazu, dass Teilzeitbeschäftigte trotz im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten geringerer ruhegehaltfähiger Dienstzeit den gleichen Ruhegehaltssatz erreichen. Dies liegt jedoch ursächlich in der intendierten Mindestabsicherung auch nach kurzer Dienstzeit begründet, die in gleicher Weise den Vollzeitbeamten zugutekommt (a). Der Versorgungsabschlag führt im Ergebnis nicht lediglich zur Vermeidung einer Besserstellung, sondern zur unverhältnismäßigen Schlechterstellung von Teilzeitbeamten (b).
  4. a)Aufgrund der degressiven Steigerung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. und der Erzielung eines vergleichsweise hohen Ruhegehaltssatzes in den ersten Jahren der Tätigkeit waren Fälle denkbar, in denen ein Teilzeitbeamter trotz einer geringeren ruhegehaltfähigen Dienstzeit einen Ruhegehaltssatz erreichen konnte, welcher dem eines länger tätig gewesenen Vollzeitbeamten entsprach. Ein Beamter, der zehn Jahre mit der Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätig war und damit eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von fünf Jahren erreichte, erhielt mit 35 v.H. den gleichen Ruhegehaltssatz wie ein zehn Jahre tätig gewesener Vollzeitbeschäftigter. Diese Gleichbehandlung trotz unterschiedlicher Voraussetzungen tritt jedoch nur im Bereich der vom Gesetz festgelegten Untergrenze des Ruhegehaltssatzes von 35 v.H. ein und betrifft in entsprechender Weise auch Vollzeitbeamte; diese erhalten nach fünfjähriger ruhegehaltfähiger Dienstzeit denselben Mindestsatz wie nach zehnjähriger. Sobald die ruhegehaltfähige Dienstzeit eines Beamten über zehn Jahren liegt, spiegelt sich die unterschiedliche Dauer auch im Ruhegehaltssatz wider. Die Mindestsicherung knüpft vor diesem Hintergrund nicht an den Umstand der Teilzeitbeschäftigung an. Im Vordergrund steht vielmehr die Grundabsicherung, welche die amtsangemessene Alimentierung des Beamten und seiner Familie auch in Fällen nur kurzer Dienstleistung zum Ziel hat (vgl. BRDrucks 469/89, S. 66; BVerwGE 21, 135 <137>). Damit wird eine sozialstaatliche Zielsetzung verfolgt. Es handelt sich um ein versorgungsrechtliches Existenzminimum (so Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Teil 3a, Versorgungsrecht I, Stand: Februar 1995, § 14 BeamtVG Rn. 52 f.), das von der konkret erbrachten Dienstzeit im Wesentlichen abgekoppelt ist und unter Beachtung der Alimentationspflicht allen Beamten gleichermaßen gewährt wird.
  5. b)Zur Vermeidung der vermeintlichen Besserstellung wurde der Versorgungsabschlag als sogenannter systemimmanenter Korrekturmechanismus angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 14.04 -, NVwZ 2005, S. 1080 ; Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 2.98 -, DVBl 1998, S. 1079 <1080>). Teilzeitbeschäftigte werden jedoch in den aufgezeigten Fällen bei gleicher ruhegehaltfähiger Dienstzeit schlechter gestellt als Vollzeitbeamte. Die Vermeidung einer vermeintlichen Besserstellung führt im Ergebnis zu einem Abschlag. Den Teilzeitbeamten wird zur Vermeidung ihrer vermeintlichen Besserstellung gleichsam ein Sonderopfer auferlegt, das sich als unverhältnismäßig darstellt. 3. Zur Rechtfertigung der mittelbaren Diskriminierung kann nicht auf die Regelungsstruktur des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG a.F. abgestellt werden. Das Anwachsen des Ruhegehaltssatzes war danach degressiv angelegt. Von der Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum fünfundzwanzigsten Dienstjahr stieg der Ruhegehaltssatz um 2 v.H., danach nur noch um 1 v.H. Hätte der Gesetzgeber auf eine Teilzeitbeschäftigung versorgungsrechtlich allein mit einer proportionalen Kürzung der Dienstzeiten reagiert, so hätte das unter Umständen dazu führen können, dass die Anrechnung bei Teilzeitbeamten vermehrt zu dem höheren, der früheren Dienstphase vorbehaltenen Steigerungssatz erfolgt wäre. Der Versorgungsabschlag in der vom Gesetzgeber gewählten Form war zur Vermeidung dieses Ergebnisses aber ungeeignet und deshalb nicht verhältnismäßig. Er differenzierte bereits ebenfalls nicht danach, ob die Kürzung eine frühere, stärker versorgungswirksame Dienstzeit oder eine spätere Dienstzeit betraf. 4. Zwar steht dem Gesetzgeber im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (a), so dass er grundsätzlich an den Umstand, dass der Teilzeitbeamte vom Leitbild des in Vollzeit tätigen Beamten abweicht, besoldungsrechtlich anknüpfen kann. Diese Gestaltungs- und Typisierungsbefugnis endet jedoch dort, wo sie sich geschlechtsdiskriminierend auswirkt (b).
  6. a)Der Gesetzgeber hat bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 76, 256 <295>; 114, 258 <288 f.>). Ihm kann dabei im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Mittels nicht eine konkrete Ausgestaltung zur Pflicht gemacht werden, da das Bundesverfassungsgericht insoweit nicht überprüft, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung geschaffen hat (vgl. BVerfGE 71, 39 <53>). Weder die Besoldung noch die Versorgung des Beamten stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Beides ist vielmehr Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 39, 196 <200 f.>; 114, 258 <298>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 398/07 -, Absatz-Nr. 10). Dieses besondere, herausgehobene Verhältnis zwischen Dienstpflicht und Alimentation schließt es aus, die gewährte Alimentation ohne weiteres proportional zur geleisteten Arbeitszeit zu berechnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 398/07 -, Absatz-Nr. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, NVwZ 2005, S. 594 <596>). Auch im Falle einer Ermäßigung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen wird die Besoldung deshalb nicht zur bloßen Gegenleistung für die - während der ermäßigten Arbeitszeit - erbrachten Dienstleistungen; vielmehr behält sie ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentierungscharakter ( BVerfGE 71, 39 <63>).
  7. b)Den Umstand, dass der Teilzeitbeamte vom Leitbild des Vollzeitbeamten (vgl. BVerfGE 44, 249 <262 f.>; 55, 207 <237>; 71, 39 <61>) abweicht, kann der Gesetzgeber im Rahmen der aufgezeigten weiten Gestaltungsfreiheit daher grundsätzlich auch zum Anknüpfungspunkt besoldungsrechtlicher Regelungen machen. Jedoch endet die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung dort, wo sich die Regelungen in unverhältnismäßiger Weise benachteiligend für Beamte eines Geschlechts auswirken. Diese Grenze ist vorliegend überschritten, da der Versorgungsabschlag teilzeitbeschäftigte Frauen in unverhältnismäßiger Weise belastet. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, welche Wertigkeit der Dienstleistung eines Teilzeitbeamten im Vergleich zum Vollzeitbeamten zukommt. Der Frage, ob das Benachteiligungsverbot, das sich in § 72d BBG nur auf das eigentliche berufliche Fortkommen bezieht, im Hinblick auf eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft gerade von Teilzeitkräften (vgl. BTDrucks 12/5468, S. 40) auf die gesamte Rechte- und Pflichtenstellung der Beamten übertragen werden kann, braucht nicht nachgegangen zu werden. Das Leitbild des Vollzeitbeamten kann jedenfalls die in Kauf genommene Belastung der weit überwiegend weiblichen teilzeitbeschäftigten Beamten in der Versorgung sachlich nicht rechtfertigen. Dem stehen sowohl der weit reichende Schutzzweck des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG

(1)als auch die Ziele, welche der Einführung von Teilzeitmöglichkeiten zu Grunde lagen
(2), entgegen. Die durch den Versorgungsabschlag hervorgerufenen Nachteile werden auch nicht anderweitig kompensiert
(3).
(1)Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG zielen auf die Gewährleistung einer leistungsfähigen öffentlichen Verwaltung. Diesem sachlich und persönlich definierten Schutzzweck steht das weit reichende Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG gegenüber. Diese Grundsatzentscheidung der Verfassung ist damit auch im Rahmen der Prüfung von Reichweite und Grenzen der hergebrachten Grundsätze als rechtfertigende Gründe für eine Ungleichbehandlung und der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Dem Grundsatz der Hauptberuflichkeit kommt dabei bereits von seiner Zielsetzung her prinzipiell nicht die Funktion eines rechtfertigenden Grundes zu. Dieser verbietet nicht, Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten gleich zu behandeln, er gebietet keine Ungleichbehandlung. Die verfassungsrechtliche Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, eine im politischen Kräftespiel stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 117, 372 <380>).
(2)Der Versorgungsabschlag für ehemals Teilzeitbeschäftigte läuft den erklärten Zielsetzungen, welche der Einführung von Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten zu Grunde lagen, zuwider. Die Einführung der arbeitsmarktpolitischen Teilzeit lag auch im arbeitsmarktpolitischen Interesse des Staates. Aufgrund eines Überangebotes vor allem an Lehrern, die weit überwiegend auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst angewiesen sind, sollten durch eine Erweiterung der Teilzeitmöglichkeiten zusätzliche Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst geschaffen werden. Dann ist es jedoch widersprüchlich, diejenigen Beamten, die sich der Zielvorgabe entsprechend verhalten, mittelbar in einer an das Geschlecht anknüpfenden Weise dadurch zu diskriminieren, dass teilzeitbeschäftigte Frauen im Ergebnis eine schlechtere Versorgung erhalten. Die Zulassung der Teilzeit aus familienpolitischen Gründen vollzog sich vor dem Hintergrund des Schutzes von Ehe und Familie. Auf der Basis tradierter Rollenvorstellungen ursprünglich zur Ermöglichung und Erleichterung der Pflichterfüllung der Beamtin gedacht (vgl. BTDrucks 5/3087, S. 3), dient diese Form der Teilzeit verstärkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit der effektiven Wahlfreiheit in der Entscheidung über Rollenwahl und Rollenverteilung in Ehe, Familie und Beruf. Diese Wahlfreiheit unterfällt dem Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 GG. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichberechtigung von Mann und Frau auch hinsichtlich der möglichen Teilhabe am Arbeitsleben verpflichtet den Staat, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung familiärer Aufgaben nicht zu unverhältnismäßigen beruflichen Nachteilen führt. Dazu zählen auch rechtliche und tatsächliche Maßnahmen, die ein Nebeneinander von Erziehungs- und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile ermöglichen (vgl. BVerfGE 88, 203 <260>). Auch und gerade die Änderung der beruflichen Rahmenbedingungen bildet eine Grundlage zur Familiengründung, einen Baustein der Familienförderung und erfüllt damit den Schutzauftrag aus Art. 6 GG. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise oder zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familienaufgaben und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden ( BVerfGE 99, 216 <234>). Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, den mit der Zulassung beamtenrechtlicher Teilzeitbeschäftigung unter anderem intendierten Schutz von Ehe und Familie durch finanzielle Nachteile im Bereich der Versorgung von Beamten teilweise wieder auszuhöhlen. Diejenigen Frauen, die familiäre Aufgaben mit beruflicher Tätigkeit kombinieren, dürfen nicht mit unverhältnismäßigen finanziellen Einbußen belastet werden. Jedenfalls kann die ihrerseits so begründete Teilzeitbeschäftigung nicht dazu herangezogen werden, mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierungen zu rechtfertigen.
(3)Diese mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen kann - unabhängig von der Frage, inwieweit Kompensationen überhaupt verfassungsrechtlich erheblich sein können - im Ergebnis auch nicht dadurch als gerechtfertigt angesehen werden, dass die Kürzung im Rahmen der Berechnung des Ruhegehaltssatzes durch vermeintliche anderweitige Vorteile kompensiert würde. Eine Kompensation liegt jedenfalls nicht schon darin, dass der Teilzeitbeschäftigte, um die gleiche Dienstzeit wie ein Vollzeitbeschäftigter zu erreichen, länger im Amt gewesen sein muss, was dazu führen kann, dass er aufgrund eines höheren Dienstalters oder auch eines höheren Amtes eine entsprechend höhere Besoldung erhielte, die ihrerseits das Ruhegehalt erhöht. Zwar würde der Beamte nicht schlechter stehen, wenn sich die Kürzung des Ruhegehaltssatzes infolge höherer ruhegehaltfähiger Dienstbezüge im Ergebnis nicht in geringeren Versorgungsbezügen im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten mit identischer Dienstzeit niederschlagen würde. Jedoch ist einerseits die Annahme, dass der Teilzeitbeamte in der Regel ein höheres Amt erreicht, nicht von der Dauer seiner Dienstzugehörigkeit, sondern vor allem von seiner Leistung abhängig. Zudem richtet sich andererseits die Erhöhung der Besoldung nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, nach dem Dienstalter, sondern nach dem Lebensalter. So sieht die Bundesbesoldungsordnung B keine Steigerungen nach dem Dienstalter vor. Bei Richtern - auf die die Versorgungsregelungen entsprechend anwendbar sind (§ 1 Abs. 2 BeamtVG) - wird das Grundgehalt anhand des Lebensalters bemessen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BBesG; vgl. hierzu Sander, in: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Oktober 2007, § 38 Rn. 1b). Im Rahmen der Bundesbesoldungsordnung A steigt das Grundgehalt nach Stufen. Das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts wiederum richtet sich nach dem Besoldungsdienstalter. Dieses wird gemäß § 28 BBesG aber ausgehend vom Lebensalter festgelegt. Ausgangspunkt ist das 21. Lebensjahr. Die Reform des Besoldungsdienstalters zum 1. Januar 1990 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (BGBl I 1990 S. 967) hat das Lebensalter im Vergleich zum vorherigen Dienst- und Lebensaltersprinzip noch stärker zur Besoldungsgrundlage erhoben (vgl. Sander, in: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Oktober 2007, vor § 27 ff. Rn. 2 und § 27 Rn. 1b m.w.N. zur Rechtsentwicklung). Die tatsächlich abgeleisteten Dienstjahre sind daher für das Aufsteigen nicht in erster Linie maßgebend. Der Umstand, dass der Teilzeitbeamte aufgrund seiner längeren Verweildauer im Beamtenverhältnis ein höheres Grundgehalt erreicht, ist daher primär auf sein - höheres - Lebensalter und nicht auf sein Dienstalter zurückzuführen. Eine Kompensation versorgungsrechtlicher Nachteile liegt deshalb in der Regel gerade nicht vor, eine Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierung kann mit dieser gesetzlichen Regelung nicht erreicht werden. III. § 85 Abs. 4

§ 14Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 Beamt

VG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ist nach alledem mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar und daher nichtig. Permalink: http://openjur.de/u/174649.html Kommentare

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