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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.1990 - 13 S 2666/89

  1. Die Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes schließen eine Anwendung der allgemeinen, die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes regelnden, Vorschrift des § 48 VwVfG nicht aus. Gründe Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.5.1989 zu gewähren, durch den seine mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 11.3.1987 am 18.3.1987 vollzogene Einbürgerung in den Deutschen Staatsverband rückwirkend zurückgenommen und Bundespersonalausweis sowie Reisepaß eingezogen wurden. Entgegen der mit der Beschwerdebegründung erneut vorgetragenen Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin die Anordnung des sofortigen Vollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die schriftliche Begründung alle Gründe enthält, welche die Antragsgegnerin bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich für maßgeblich gehalten hat. Die Antragsgegnerin hat sich auch keineswegs auf eine bloß formelhafte Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschränkt. Die Begründung des sofortigen Vollzugs, die im unmittelbaren Anschluß an die Begründung des Verwaltungsakts erfolgt ist und auf diesen Bezug nehmen durfte, genügt der gesetzlichen Zielsetzung, dem Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, die für diesen Eingriff maßgebenden Gründe bekannt zu geben, der Behörde selbst den Ausnahmecharakter ihrer Vollzugsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert (vgl. hierzu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  2. Aufl., RdNr. 595). In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, daß das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Rücknahme der Einbürgerung das entgegenstehende Interesse des Antragstellers, vorläufig noch im Besitz der entsprechenden Urkunden und Ausweise zu verbleiben, überwiegt. Es spricht nämlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich die Verfügung der Antragsgegnerin auch in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Damit ergibt sich zugleich das öffentliche Interesse daran, zu verhindern, daß sich der Antragsteller in der Zwischenzeit auf seine durch arglistige Täuschung erlangte Einbürgerung berufen kann. Die Antragsgegnerin durfte die Einbürgerung des Antragstellers nach § 48 LVwVfG zurücknehmen. Die im März 1987 erfolgte Einbürgerung war rechtswidrig, da sie auf der, wie sich aus dem unstreitigen Scheidungsvortrag des Antragstellers und seiner früheren Ehefrau ergibt, unzutreffenden behördlichen Annahme beruhte, die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen bestehe tatsächlich noch (fehlerhafte Ermessensentscheidung wegen Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts; Zweckverfehlung nach § 40 VwVfG; vgl. § 9 im Gegensatz zu § 8 RuStAG, sowie Nr. 5.2.3 der Einbürgerungsrichtlinien GABl 1978, 123 = GMBl 1978 Seite 16). Das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft hatte entscheidungserhebliche Bedeutung. Denn nur dann, wenn außer der rechtlichen auch eine tatsächliche -- regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende -- Verbundenheit zwischen den Ehegatten besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum (wieder) hergestellt wird, kommt Art. 6 Abs. 1 GG in einbürgerungsrechtlicher Hinsicht eine maßgebende Bedeutung zu (vgl. zum Ausländerrecht BVerfGE 76, 1 = EZAR 105 Nr. 20). Die Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes schließen eine Anwendung der allgemeinen, die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts regelnden, Vorschrift des § 48 VwVfG nicht aus. Der gegenteiligen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. Urteil vom 2.11.1988 -- 1 B 53.87 --; vgl. auch den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus einem anderen Grunde zurückweisenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.4.1989 -- 1 B 54.89 -- EZAR 600 Nr. 8) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die §§ 3, 18, 16 und 17 RuStAG regeln die Möglichkeiten der zuständigen Behörden, von ihnen ausgesprochene Einbürgerungen im Hinblick auf Mängel, die dem Verwaltungsakt als solchem anhaften, wieder rückgängig zu machen, nicht abschließend. Insbesondere behandelt der in erster Linie einschlägige § 17 RuStAG über den Verlust der Staatsangehörigkeit Fälle, die auf später eintretende Ereignisse gründen. Die Nichtanwendbarkeit insbesondere des § 48 VwVfG kann nicht, wie dies das Oberverwaltungsgericht Berlin tut, unter Hinweis auf die Ende des vorigen Jahrhunderts ergangene Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts gestützt werden, das seinerzeit die nachträgliche Korrektur einer Einbürgerung aufgrund allgemeinen Verwaltungsrechts für unzulässig gehalten hatte. Bereits vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze ist die Zulässigkeit der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nach allgemeinem Verwaltungsrecht mehrfach bejaht worden (vgl. hierzu Reck, DÖV 1958, 813 m.w.N., der überdies darauf hinweist, daß das Recht zahlreicher anderer Staaten eine derartige Befugnis ebenfalls vorsieht). Mit der Kodifikation der Verwaltungsverfahrensgesetze hat der Gesetzgeber ein ausgewogenes System der Zulässigkeit und der Schranken des Widerrufs und der Rücknahme von Verwaltungsakten in Kraft gesetzt. Die seinerzeitige Befürchtung des preußischen Oberverwaltungsgerichts, "der rechtliche Status aller naturalisierten Untertanen könnte in einen völlig unsicheren und prekären Zustand geraten, wenn auf unbemessene Zeit hinaus durch eine nachträgliche Korrektur der Aufsichtsbehörde die Staatsangehörigkeit lästig gewordener Personen wieder aufgehoben werden könnte" (PrOVGE 13, 408), ist überholt und kann für die Auslegung des gegenwärtigen Rechtszustands nicht mehr herangezogen werden. Im Zweifel ist die Anwendbarkeit der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzunehmen, wenn sich dem Wortlaut und Sinn von Spezialvorschriften nicht hinreichend eindeutig entnehmen läßt, daß ihre Anwendung ausgeschlossen werden soll (vgl. unter anderem Meyer/Borgs RdNr. 22 zu § 48 VwVfG; Bonk/Stelkens/Leonhardt RdNr. 2 zu § 48 VwVfG; für das Verhältnis zum Bauordnungsrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.12.1983, NVWZ 1984, 382 ). Folgerichtig geht, wie auch das Oberverwaltungsgericht Berlin nicht in Frage stellt, die herrschende Auffassung im Staatsangehörigkeitsrecht davon aus, daß im Hinblick auf ein Fehlen besonderer Rücknahmeregeln im RuStAG auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts zurückzugreifen ist, insbesondere also auf § 48 VwVfG (vgl. Makarov/von Mangoldt RdNr. 32 zu § 16 RuStAG). Dieses Ergebnis steht auch mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG im Einklang. In der verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur, die ebenfalls von der Anwendbarkeit des § 48 VwVfG ausgeht (vgl. Kimminich in: Bonner Kommentar, RdNr. 38 ff. zu Art. 16 GG), ist als herrschende Auffassung anerkannt, daß Art. 16 Abs. 1 GG nur die wohlerworbene deutsche Staatsangehörigkeit schützt, das Entziehungsverbot der Rücknahme einer rechtswidrig (z.B. durch Täuschung) erlangten Einbürgerung jedoch nicht entgegensteht (Randelzhofer in Maunz/Dürig/Herzog, RdNr. 53 zu Art. 16 Abs. 1 GG; Kimminich, a.a.O. RdNr. 41). Dem ist zuzustimmen. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet eine Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, die nicht den "raffinierten Schwindler" (Kimminich a.a.O.) begünstigt; dies gilt um so mehr, wenn sich der Einbürgerungsbewerber auf eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsstellung berufen hat, wie hier den Schutz von Ehe und Familie, die ihm in Wahrheit nicht zustand. Der Antragsteller hat die Einbürgerung durch eine arglistige Täuschung erwirkt. Daraus folgt zugleich, daß auch die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein rechtswidriger Verwaltungsakt noch später als ein Jahr nach Kenntnisnahme der Behörde zurückgenommen werden darf (§ 48 Abs. 4 Satz 2 in Verb. mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG). Der Annahme einer arglistigen Täuschung steht nicht entgegen, daß die zuständigen Einbürgerungsbehörden, wie auch die Ausländerbehörden, immer wieder Zweifel daran gehabt haben, ob die Ehe des Antragstellers noch bestand. Denn die Antragsgegnerin hat den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 26.1.1987 ausdrücklich aufgefordert, eine eidesstattliche Erklärung seiner Ehefrau vorzulegen, daß die eheliche Gemeinschaft nach wie vor bestehe und eine Trennung bzw. Scheidung zwischenzeitlich nicht beabsichtigt bzw. nicht beantragt sei. Hierauf ließ der Antragsteller erklären, gegenüber den früheren Erklärungen der Ehefrau vom 11.10.1985 und 4.2.1986 habe sich keine Änderung ergeben. Damals hatte die Ehefrau des Antragstellers unter anderem erklärt, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe nach wie vor und die Auflösung durch Scheidung sei nicht beabsichtigt (Schreiben vom 11.10.1985); sie führten eine sogenannte Wochenendehe, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe nach wie vor und die Auflösung durch Scheidung sei nicht beabsichtigt (Erklärung vom 4.2.1986). Auf der Grundlage dieser Erklärungen hat die Antragsgegnerin die Einbürgerung des Antragstellers verfügt. Für den Senat besteht kein Zweifel daran, daß sie von einer Einbürgerung zu Recht abgesehen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, was der Antragsteller und seine frühere Ehefrau in dem bereits wenig später eingeleiteten Scheidungsverfahren vorgetragen haben (Ehescheidungsantrag vom 7.5.1987): sie lebten "bekanntlich" seit September 1983 getrennt, mit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht mehr zu rechnen, bereits am 23.7.1984 (sic!) hätten sie eine privatschriftliche Scheidungsvereinbarung geschlossen, ein Versöhnungsversuch sei nie unternommen worden (Protokoll des Familiengerichts vom 29.7.1987). Auch dem Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 11.12.1986 an das Regierungspräsidium F kann nichts anderes entnommen werden. Somit hat der Antragsteller die Antragsgegnerin dadurch arglistig getäuscht, daß er für ihre Entscheidungsbildung erkennbar maßgebliche Umstände nicht wahrheitsgetreu mitgeteilt hat. Seine Verpflichtung, zutreffende Angaben zu machen, wurde auch durch die bereits bei den zuständigen Behörden vorhandenen Zweifel am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Frage gestellt; im Gegenteil war er im Hinblick darauf verpflichtet, wahrheitsgemäß genaue detaillierte Angaben zu machen, wozu beispielsweise die bereits im Jahre 1984 geschlossene Scheidungsvereinbarung gezählt hätte. Eine derartige Verpflichtung gilt vorliegend um so nachdrücklicher, weil es den zuständigen Behörden im Rahmen der ihnen auch verfassungsrechtlich nur eingeschränkt zukommenden Nachforschungsbefugnisse nicht ohne sorgfältige wahrheitsgemäße Angaben der Beteiligten möglich ist, zu unterscheiden, ob es sich im Einzelfall beispielsweise um eine dem Schutzbereich des Art. 6 GG noch zuzurechnende Wochenendehe handelt oder die Ehe nur noch formell in der Absicht aufrecht erhalten wird, sich alsbald -- z.B. kurz nach einer Einbürgerung -- scheiden zu lassen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde den zuständigen Behörden somit der entscheidungserhebliche Sachverhalt bewußt vorenthalten. Die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin läßt auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen. Die Antragsgegnerin konnte dahingestellt lassen, ob der Antragsteller in der Zwischenzeit seine ursprüngliche togoische Staatsangehörigkeit verloren hat oder nicht. Da der Antragsteller die Einbürgerung durch arglistige Täuschung erreicht hat, ist die Rücknahme der Einbürgerung auch dann rechtlich zulässig, wenn der Antragsteller durch sie tatsächlich staatenlos wird (vgl. hierzu Art. 8 Abs. 2 b des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30.8.1961 BGBl. 1977 II, 589; Makarov/von Mangoldt, RdNr. 34 zu § 16 RuStAG). 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