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BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - Az. IXa ZB 57/04

Tenor Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 25. Februar 2004 insgesamt und der Beschluß des Amtsgerichts Chemnitz vom 22. Dezember 20

) die Grundlagen für die Bemessung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens nachträglich geändert haben (§ 850g Satz 1 ZPO entsprechend).

  1. a)Durch die landgerichtlichen Entscheidungen wurde über die Höhe des gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfreien Betrages nicht rechtskräftig entschieden. Denn ein Pfändungsund Überweisungsbeschluß erwächst nicht deshalb in Rechtskraft, weil er mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angegriffen und im Beschwerdeverfahren überprüft worden ist. Vielmehr bleibt er auch dann nur ein Vollstreckungszugriff, der der materiellen Rechtskraft nicht fähig ist (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 1272 , 1273).
  2. b)Da das Abänderungsverfahren nach § 850g Satz 1 ZPO kein neues Vollstreckungsverfahren einleitet, sondern das alte Verfahren fortsetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 8. März 1990 -I ARZ 152/90, Rpfleger 1990, 308), führt die in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren erlassene Entscheidung über den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Betrag grundsätzlich zur Innenbindung der Gerichte entsprechend § 318 ZPO. Dies bedeutet aber nur, daß die den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bestimmenden Umstände, über die im Beschwerdeverfahren bereits befunden worden ist, im Abänderungsverfahren nicht anders beurteilt werden können, wenn sie unverändert geblieben sind. Umstände, die nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung waren, damals aber schon vorlagen, können im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden, weil § 850g Satz 1 ZPO keine dem § 323 Abs. 2 ZPO vergleichbare Präklusion von Einwendungen kennt. Der dem Schuldner pfändungsfrei zu belassende Betrag, der im Beschwerdeverfahren bereits überprüft worden ist, darf aufgrund eines Umstandes, der Gegenstand der vorausgegangenen Beschwerdeentscheidung war, nach § 850g Satz 1 ZPO abgeändert werden, wenn sich dieser nachträglich, d.h. nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung, verändert hat (vgl. OLG Köln

; Zöller/Stöber, ZPO

  1. Aufl. § 850g Rn. 2; Musielak/Becker, ZPO
  2. Aufl. § 850g Rn. 2; Stöber, Forderungspfändung
  3. Aufl. Rn. 1200). In diesem Fall besteht eine Innenbindung an die vorangegangene Beschwerdeentscheidung nicht. c) Eine Anpassung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850g Satz 1 ZPO kommt, wovon das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeht, im Regelfall nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nachträglich geändert haben. Dabei hat es aber nicht ausreichend bedacht, daß -wie im Beschwerdefall -bei einer anderen rechtlichen Beurteilung unverändert gebliebener tatsächlicher Umstände infolge einer neuen höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung § 850g Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Abgesehen davon, daß die Grundssätze des Senatsbeschlusses vom
  4. Juli 2003 nicht Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren waren, ist von einer nachträglichen Änderung auszugehen, weil dieser erst am
  5. August 2003 mit Hinausgabe an die Parteien durch die Geschäftsstelle und damit nach der letzten Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom
  6. Juli 2003 erlassen worden ist. Das Beschlußdatum ist beim Erlaß im schriftlichen Verfahren nicht maßgebend (vgl. BGH, Urt. v.
  7. April 2004 - IX ZR 117/03 , BGH-Report 2004, 1053 ). Unter diesen Umständen hätte, wie vom Schuldner beantragt, der pfändungsfreie Betrag, der ihm bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, unter Beachtung der vom Senat aufgestellten Grundssätze neu berechnet und gegebenenfalls abgeändert werden müssen. Als geänderte "Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens" im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO kommen in erster Linie tatsächliche Veränderungen -wie die Geburt oder der Tod eines Unterhaltsberechtigten, der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit eines Anspruchsberechtigten oder Erhöhungen/Minderungen des Arbeitseinkommens (vgl. Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO
  8. Aufl. § 850g Rn. 3; Zöller/Stöber,

§ 850gRn.

1; Musielak/Becker,

§ 850gRn.

2; Stöber,

Rn. 1201) -in Betracht. Auch die Änderung eines Gesetzes, das keine Übergangsvorschriften enthält, ist als Grund für die Abänderung des pfändungsfreien Betrages anerkannt (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850g Rn. 13; Wieczorek/Schütze/Lüke,

§ 850gRn.

4). Dasselbe gilt für die verfassungskonforme Auslegung einer Rechtsvorschrift durch das Bundesverfassungsgericht, weil dies mit einer Gesetzesänderung vergleichbar ist (vgl. BGH, Urt. v.

  1. Juli 1990 - XII ZR 85/89 , NJW 1990, 3020 , 3022 zu § 323 ZPO). In entsprechender Anwendung des § 850g Satz 1 ZPO ist ein Abänderungsgrund jedenfalls auch dann gegeben, wenn sich -wie hier -infolge einer erstmals möglichen höchstrichterlichen Leitentscheidung die rechtlichen Maßstäbe zur Berechnung des pfändungsfreien Betrages vereinheitlicht und teilweise verändert haben (zu der streitigen Rechtsfrage, ob eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig ist, vgl. BGHZ 148, 368 , 380; BGH, Urt. v.
  2. Februar 2003 - XII ZR 29/00 , FamRZ 2003, 848 , 851 f für Prozeßvergleiche und Urt. v.
  3. Juni 2004 - XII ZR 308/01 , NJW 2004, 3106 ). Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 850g Satz 1 ZPO. Bei der Pfändung des laufenden Arbeitseinkommens eines Unterhaltsschuldners wird der pfändungsfreie Betrag aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung für einen längeren, in die Zukunft gerichteten Zeitraum, also aufgrund einer Prognose, festgesetzt. Nachträglich eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen würden im Regelfall zu einer unhaltbaren Ungerechtigkeit zum Nachteil des Gläubigers, des Schuldners oder eines von der Pfändung betroffenen Dritten führen, wenn sie bei der zukünftigen Vollstreckung unberücksichtigt blieben und deshalb die Pfändungsfreigrenze zu hoch oder zu niedrig festgesetzt wäre. Daher ermöglicht § 850g Satz 1 ZPO eine Anpassung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses an die veränderten Umstände (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO
  4. Aufl. § 850g Rn. 2). Es ist kein Grund ersichtlich, die Anpassung an eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens abzulehnen. Diese schafft faktisch eine neue Rechtslage und hat für die betroffenen Beteiligten vergleichbar gravierende Auswirkungen wie die Veränderung tatsächlicher Umstände, eine Gesetzesänderung oder die verfassungskonforme Auslegung einer Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht. Eine Möglichkeit zur Änderung von Lohnpfändungen entsprechend § 850g Satz 1 ZPO erscheint insbesondere auch im Hinblick auf den durch Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG garantierten Schutz des Existenzminimums, das für die Führung eines menschenwürdigen Dasein benötigt wird (vgl. BVerfG NJW 1999, 561 , 562 zum steuerrechtlichen Existenzminimum), geboten. Ansonsten bestünde die Gefahr, daß der Schuldner durch den staatlichen Pfändungsakt auf unbestimmte Zeit über das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu konkretisierende Existenzminimum hinaus belastet wird. Denn das, was dem Unterhaltsschuldner als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO verbleiben muß, ist nichts anderes als eine Konkretisierung des Existenzminimums.
  5. Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von seinen bisherigen Bedenken über den Abänderungsantrag des Schuldners unter Beachtung der Grundsätze des Senatsbeschlusses vom
  6. Juli 2003 (

) neu zu befinden haben (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO). Aufgrund des unvollständigen Vortrags des Schuldners, zu dessen Ergänzung er vom Amtsund Landgericht nicht aufgefordert worden ist (§ 139 ZPO), kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob der festgesetzte pfändungsfreie Betrag von 564,00 € dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes entspricht, der dem Schuldner bei der erweiterten Pfändung in der Regel als notwendiger Unterhalt verbleiben muß. Raebel Athing Boettichervon Lienen Zoll Permalink: http://openjur.de/u/174782.html Kommentare

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