- Über den Antrag eines Vollstreckungsgläubigers, zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung aus einem verwaltungsgerichtlichen Urteil ein Ordnungsgeld gemäß §§ 167 Abs 1 VwGO, 890 Abs 2 ZPO anzudrohen, ist durch Beschluß zu entscheiden, wenn die Androhung nicht schon im zu vollstreckenden Urteil enthalten war.
- Entscheidet das Verwaltungsgericht über einen solchen Antrag nicht - wie geboten - durch Beschluß, sondern durch Urteil, so ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung jedenfalls das Rechtsmittel zulässig, das gegen die in richtiger Form ergangene Entscheidung gegeben wäre.
- Für die Androhung von Ordnungsgeld in einem selbständigen Beschluß müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (also: Titel, Klausel, Zustellung) gegeben sein (wie B des Senats v 20.5.1992, VBlBW 1993, 52 ).
- Die Androhung von (Ersatz-)Ordnungshaft kommt gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Verwaltungsprozeß nicht in Betracht, weil eine Vollstreckung von Ordnungshaft, die allenfalls gegenüber organschaftlichen Vertretern der juristischen Personen durchführbar wäre, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung schwerwiegend gefährden könnte. Gründe Die Beschwerde ist zulässig, obgleich das Verwaltungsgericht - formal unrichtig - durch Urteil entschieden hat. Denn nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist jedenfalls das Rechtsmittel zulässig, das gegen die in richtiger Form ergangene Entscheidung gegeben wäre (vgl. Redeker/v.Oertzen, VwGO,
- Aufl., § 124 RdNr. 3 m.w.N.; BVerwG, U. v. 27.6.1968, BVerwGE 30, 91 , 98; U. v. 5.9.1991, BVerwGE 89, 27 , 29 f.). Das Verwaltungsgericht hätte über den Antrag des Vollstreckungsgläubigers, der Vollstreckungsschuldnerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 seines rechtskräftigen Urteils vom 23.6.1993 - 7 K 1944192 - (Unterlassungsverpflichtung) Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft anzudrohen, durch selbständigen Beschluß entscheiden müssen (vgl. §§ 167 Abs. 1 VwGO, 890 Abs. 2 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,
- Aufl., § 890 RdNr. 32; BGH NJW 1993, 1077). Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Denn der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft über den vom Verwaltungsgericht abgesteckten Rahmen hinaus bleibt ohne Erfolg. Er scheitert schon deshalb, weil die - selbständige - Androhung eines Ordnungsgeldes eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt, für die gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO, 724 , 750 ZPO die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) gegeben sein müssen (vgl. B. d. Senats v. 20.5.1992 - 10 S 379192 -, VBlBW 1993, 52 , m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O.). Vorliegend fehlt es an der durch § 724 ZPO gebotenen Erteilung einer Vollstreckungsklausel für das grundsätzlich als Vollstreckungstitel taugliche rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.6.1993 (§ 168 Abs.1 Nr. 1 VwGO). Die Klausel, die eine Ausfertigung des Urteils erst vollstreckbar macht (grundsätzlich auch für den Verwaltungsprozeß, vgl. den B. d. Senats v. 20.5.1992, a.a.O. ) ist im vorliegenden Fall nach Lage der Akten und einer telefonischen Auskunft der Urkundsbeamtin (vgl. § 724 Abs. 2 ZPO) der zuständigen Geschäftsstelle der
- Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht beantragt und daher auch nicht erteilt worden. Die in § 171 VwGO angesprochenen Voraussetzungen der §§ 169 ,170 Abs. 1 bis 3 VwGO, bei deren Vorliegen es einer Vollstreckungsklausel ausnahmsweise nicht bedarf, sind hier nicht erfüllt. Unabhängig davon ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht davon abgesehen, den nach § 890 Abs. 1 ZPO möglichen Höchstbetrag von 500.000,-- DM anzudrohen und die Androhung auf eine Höhe von 5.000,-- DM beschränkt. Ob im Zivilprozeß regelmäßig die Androhung des gesetzlichen Höchstbetrags zu erfolgen hat, wie der Vollstreckungsgläubiger unter Hinweis auf den Beschluß des OLG Hamm vom 11.4.1988 ( NJW-RR 1988, 960 ) behauptet, kann dabei offen bleiben. Denn die Vorschrift des § 890 ZPO kommt hier nur über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur entsprechenden Anwendung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Verwaltungsprozeß ungleich geringeren Nachdrucks bedarf als eine Vollstreckung gegen Private in einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Denn in aller Regel kann davon ausgegangen werden, daß die öffentliche Hand Verwaltungsgerichtsurteile beachtet und befolgt (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG), so daß es einer Vollstreckung nur ausnahmsweise bedürfen wird. Das kommt auch in § 172 VwGO zum Ausdruck, der bezüglich der Vollstreckung aus Verpflichtungsurteilen und einstweiligen Anordnungen die Androhung eines Zwangsgelds auf einen Betrag von maximal 2.000,-- DM beschränkt. Aufgrund dieser Besonderheiten des öffentlichen Rechts, vor allem aber im Hinblick auf den Wert der zu vollstreckenden Unterlassungsverpflichtung hat das Verwaltungsgericht die Anordnung eines Ordnungsgelds fehlerfrei auf 5.000,-- DM begrenzt. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht eine Androhung von (Ersatzordnungshaft) Ordnungshaft unterlassen. Zwar ist, worauf der Vollstreckungsgläubiger zutreffend hinweist, die Androhung einer Ersatzordnungshaft gegen juristische Personen des Zivilrechts mit der Maßgabe, daß die Haft an einem organschaftlichen Vertreter zu vollziehen ist, grundsätzlich zulässig (vgl. Zöller, ZPO,
- Aufl., § 890 RdNr. 12). Sie kommt aber gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Betracht. Denn die Vollstreckung - unabhängig davon, ob sie nach § 172 VwGO oder nach §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 890 Abs. 2 ZPO erfolgt - darf in keinem Fall die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Behörde beeinträchtigen (vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl., § 172 Rd Nr. 9). Eine Ordnungshaft gegen Behörden, die an Behördenvertretern zu vollziehen wäre, würde schwerwiegende Eingriffe in ihr organisatorisches Gefüge und in den Ablauf ihrer Verfahren zur Folge haben; deshalb scheiden Androhung wie Anordnung von (Ersatzordnungshaft) Ordnungshaft gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Verwaltungsprozeßrecht aus; soweit die Androhung von (Ersatzordnungshaft) Ordnungshaft nach § 890 Abs 2 ZPO möglich ist, wird dieser Teil der Bestimmung über die Verweisung des § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zur Anwendung gebracht. Dieses Ergebnis wird durch einen vergleichenden Blick auf die Vorschrift des § 172 VwGO bestätigt, die bei einer Vollstreckung aus Verpflichtungsurteilen und einstweiligen Anordnungen ebenfalls nur die Möglichkeit von Zwangsgeld, nicht aber von Zwangshaft vorsieht. Permalink: https://openjur.de/u/174996.html ( https://oj.is/174996 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 23 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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