← Deutschland

BGH, Urteil vom 21.07.1994 - 1 StR 83/94

Obsah (5)§ 110§ 136§ 243§ 244§ 245

Tenor Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 1993 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Grü

§ 110c Rdn. 2). Hätte der Gesetzgeber über § 252 St

PO hinaus ein neues Beweisverwertungsverbot einführen wollen - hier für Angehörigenäußerungen außerhalb von Vernehmungen bei Angaben gegenüber heimlich ermittelnden Personen -, so wäre angesichts der Neuregelung der Materie im OrgKG vom

  1. Juli 1992 im Hinblick auf den Ausnahmecharakter von Beweisverwertungsverboten zu erwarten gewesen, daß er dies gesetzlich geregelt hätte. II. Die Angeklagten rügen die Verletzung der §§ 136 a Abs. 3, 163 a Abs. 4 StPO: Das Landgericht habe Angaben des Angeklagten L. bei seinen Beschuldigtenvernehmungen vom
  2. und
  3. März 1991 verwertet, obwohl diese durch Täuschung herbeigeführt worden seien; die Vernehmungsbeamten hätten dem Angeklagten vorgespiegelt, es liege eine "Aussage bzw. ein Geständnis" seines Bruders vor, durch das L. belastet werde. Die Rüge ist unbegründet.
  4. § 136 a Abs. 1 StPO verbietet es, die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Beschuldigten u.a. durch Täuschung zu beeinträchtigen. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen nicht verwertet werden (§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO). Ob die Aussage des Angeklagten L. durch Täuschung herbeigeführt wurde - wobei dieses Merkmal restriktiv auszulegen ist (vgl. Hanack in LK
  5. Aufl. § 136 a Rdn. 33 mit zahlr. Nachw.), hat der Senat im Freibeweisverfahren zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. hierzu Nachw. bei Kleinknecht/

§ 136a Rdn.

32 f.). 2. Der Senat ist aus tatsächlichen Gründen schon nicht davon überzeugt, daß L. von den Vernehmungsbeamten im Sinne des § 136 a StPO getäuscht wurde.

  1. a)Bei den genannten Beschuldigtenvernehmungen hat L. seinen Bruder W. als Täter bezeichnet und den Tathergang geschildert. Die eigene Beteiligung hat er bestritten und einen Kroaten als Mittäter bezeichnet. Zuvor hatten die Vernehmungsbeamten ihm neben sonstigen Umständen (kein Alibi, ihm gehöre der Tathammer u.a.) vorgehalten, sein Bruder "behaupte" (und: er "bezichtige ihn"), er - L. - habe S. erschlagen. Auch sagten sie, es liege eine dahingehende "Aussage" seines Bruders vor. Tatsächlich lag keine Aussage des W. bei den Ermittlungsbehörden vor; es hatte bei diesen (nur) der Zeuge Wo. ausgesagt, W. habe sich ihm gegenüber als Täter bekannt und gesagt, daß L. als Mittäter S. mit einem Hammer erschlagen habe. Daß die Beamten vorgehalten hätten, es liege ein "Geständnis" des W. vor, haben weder der Angeklagte L. selbst noch die Vernehmungsbeamten behauptet.
  2. b)Den Revisionen ist zuzugeben, daß der Begriff der "Aussage" im Zusammenhang mit einem Ermittlungs- oder Strafverfahren ohne weiteres in dem Sinn verstanden werden kann, daß damit eine förmliche Aussage vor einer zuständigen Stelle, nämlich den Ermittlungsbehörden, gemeint ist. So gesehen könnte der Vorhalt der Vernehmungsbeamten, es liege eine Aussage des W. vor, für den Angeklagten L. irreführend gewesen sein. Tatsächlich ist dieser Ausdruck hier aber nicht isoliert zu beurteilen. Im Zusammenhang mit dem Vorhalt war der Begriff der Aussage immer wieder durch Verwendung auch anderer Ausdrücke - er behauptet, er bezichtigt - relativiert worden; insbesondere war noch vor Beginn der förmlichen Vernehmung dem Angeklagten L. mehrfach gesagt worden, "sein Bruder würde im Gegensatz zu ihm (L.) keine Angaben vor der Polizei machen ...", bzw. "daß er keine Angaben als Beschuldigter mache". Gegen eine vorsätzliche Täuschung, W. habe diese Aussage vor Ermittlungsbeamten gemacht, spricht darüber hinaus, daß dem Angeklagten L. angeboten wurde, die belastende Aussage "selbst zumindest teilweise nachzulesen" (wovon er keinen Gebrauch gemacht hat), und daß die Vernehmungsbeamten auf Wunsch des Angeklagten mehrfach versucht haben, den Verteidiger des Angeklagten zu der Vernehmung hinzuzuziehen. 3. Darüber hinaus sind die Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung vom 26. und 27. März 1991 nicht gerade durch den Vorhalt herbeigeführt worden, es liege eine "Aussage" seines Bruders W. vor. Der Angeklagte L. befand sich nicht im Irrtum darüber, was für eine Aussage gemeint sei. Es hat ihn vielmehr nicht interessiert, bei welcher Gelegenheit und wem gegenüber W. die Behauptung/Bezichtigung/ Aussage getätigt habe. Für ihn war nur das warum der Beschuldigung bedeutsam. Die Freiheit der Willensbetätigung des Angeklagten, überhaupt und inhaltlich wie geschehen auszusagen, ist also durch den genannten Vorhalt nicht beeinträchtigt worden. Das wird bestätigt durch die eigene Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung: Wäre der Grund für seine belastenden Angaben aus seiner Sicht eine Täuschung durch die Vernehmungsbeamten gewesen, würde er sich nach Auffassung des Senats jedenfalls darauf berufen haben, um den Widerruf seiner Aussage verständlich zu machen. Tatsächlich sagte er auf Frage, warum er den Tathergang unter Beteiligung des W. so geschildert habe, nur, er könne sich sein diesbezügliches Verhalten nicht erklären. III. Der Rüge des Angeklagten W., das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 und 3 und § 245 StPO verstoßen, liegt folgendes zugrunde: Der Angeklagte W. hatte am 16. November 1992, wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung, an den Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer ein umfangreiches Schreiben gerichtet, in dem er "die wichtigsten Punkte aufgelistet" habe, die "von seiner Seite zum Tatvorwurf zu erklären" seien. Nach Belehrung, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern, machte der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben. Sein Verteidiger beantragte jedoch, das genannte Schreiben gemäß § 249 StPO als Urkunde zu verlesen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Schreiben enthalte "lediglich eine Äußerung zur Sache", die der Angeklagte zwar in die Hauptverhandlung einbringen, aber nicht mündlich vortragen wolle; sein Verhalten diene der Umgehung des § 243 Abs. 4 StPO. 1. Soweit das Landgericht das Schreiben als "Einlassung" des Angeklagten ausgelegt hat, war die Ablehnung des Antrags, das Schreiben zu verlesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Schreiben entsprach sowohl nach seiner Zweckbestimmung als auch nach seinem Inhalt den Ausführungen, die ein Angeklagter im Rahmen der Hauptverhandlung in Anwendung des § 243 Abs. 2 und 4 Satz 2 StPO als Äußerung zur Sache macht, sofern er hierzu bereit ist. Will sich der Angeklagte aber äußern, so muß er dies mündlich tun (Kleinknecht/

§ 243Rdn.

30). Ob dem durch eigene Verlesung seiner schriftlichen Einlassung - wie vom Gericht angeboten - Genüge getan wäre (ablehnend BGHSt 3, 368 ), mag hier dahinstehen. Eine Verlesung durch das Gericht kann die Einlassung des Angeklagten jedenfalls nicht ersetzen. 2. Das Landgericht war sich bei seiner Entscheidung nach dem Wortlaut des Beschlusses möglicherweise nicht bewußt, daß es das Schreiben hätte verlesen können (vgl. BGH NStZ 1994, 184 , 185; BGH bei Holtz MDR 1980, 986 ). Die Revision rügt jedoch zu Unrecht, das Schreiben hätte entsprechend dem von der Verteidigung gestellten Antrag als Urkunde verlesen werden müssen: a) Bei dem Antrag handelte es sich nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag, da er keine Bezeichnung und Behauptung einer bestimmten Beweistatsache enthielt (vgl. Kleinknecht/

§ 244Rdn.

20). Der bloße Antrag, ein 32seitiges Schreiben zu verlesen, genügt diesen Anforderungen nicht. Dieser (unsubstantiierte) Antrag zeigt andererseits, daß die Auslegung des Landgerichts zutreffend war, es solle eine Beschuldigteneinlassung verlesen und nicht etwa ein Beweisantrag gestellt werden. b) Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, das Schreiben nach den Regeln des § 245 StPO als präsentes Beweismittel zu verlesen. Das Schreiben war nicht im Sinne von § 245 Abs. 1 StPO als Beweisgegenstand vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft "herbeigeschafft" worden (vgl. BGHSt 37, 168 ). Für alle übrigen Fälle in der Hauptverhandlung vorliegender Beweismittel gilt § 245 Abs. 2 Satz 1 StPO: Nur ein förmlicher Beweisantrag (oder die Aufklärungspflicht, siehe dazu 3.) kann das Gericht verpflichten, das Beweismittel in die Hauptverhandlung einzuführen. Für einen solchen Beweisantrag im Rahmen des § 245 Abs. 2 StPO gelten die Bestimmtheitserfordernisse des Beweisantragsrechts (Herdegen in KK 3. Aufl. § 245 Rdn. 13; Kleinknecht/

§ 245Rdn.

20; KG NJW 1980, 952 , 953). Denen entsprach der bloße Antrag auf Verlesung des Schreibens nicht.

  1. Das Landgericht hat nicht zu erkennen gegeben, daß es die Verlesung des Schreibens unter Aufklärungspunkten geprüft hat. Gleichwohl ist die Aufklärungsrüge der Revision nicht begründet. Die Verlesung in der Hauptverhandlung drängte sich jedenfalls nach deren weiterem Verlauf nicht mehr auf. Denn aus dem Schreiben hätten sich gegenüber den Erörterungen in 53tägiger Verhandlung keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Das vom Angeklagten schriftlich Formulierte wurde - soweit bedeutsam - der Sache nach vom Gericht in der Beweisaufnahme und -würdigung ausführlich erörtert. Das gilt insbesondere für die einzelnen von der Revision hervorgehobenen Umstände, nämlich - die Beziehungen zwischen dem Opfer und dem Angeklagten, - die Beziehung beider Angeklagter zueinander und - das Verhalten des Angeklagten zu Mithäftlingen sowie seine Kenntnis der "Gefährlichkeit" von Äußerungen diesen gegenüber. Soweit die Revision daraus jeweils besondere Schlüsse ableitet, sind diese teils fernliegend, teils vom Landgericht zulässigerweise so nicht gezogen worden. Die Verlesung drängte sich auch nicht auf für die von der Revision besonders hervorgehobene Frage der Motive des Angeklagten, in der Hauptverhandlung zu schweigen. Denn dieses Schweigen durfte nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden, und das Landgericht hat das auch nicht getan. Insgesamt konnte der Angeklagte spezielle ihm bedeutsam erscheinende Fragen ansprechen oder vortragen lassen, sollte er ihre Erörterung in der Hauptverhandlung vermißt haben. Daß das Schreiben vom
  2. November 1992 nicht verlesen werde, war ihm schließlich durch Ablehnung seines Antrages bekannt, und es stand ihm frei, entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. BGH StV 1989, 465 ). IV. Der Angeklagte W. rügt die Verletzung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Er beanstandet die Vernehmung der Polizeibeamten Wi. und So.. Was diese zum Inhalt der (Zeugen-)Aussage des Angeklagten W. vom 16.,
  3. und
  4. Juli 1990 ausgesagt haben, hätte das Landgericht nicht verwerten dürfen. W. sei damals, obwohl tatverdächtig, nicht als Beschuldigter belehrt worden. Die Revision hat hierzu nicht vorgetragen, der Vernehmung und Verwertung der Aussagen sei in der Hauptverhandlung widersprochen worden. Deshalb ist die Rüge bereits unzulässig ( BGHSt 38, 214 , 225 f.). Abgesehen davon wäre sie aber auch unbegründet. Grundsätzlich dürfen Äußerungen eines Beschuldigten, die dieser ohne vorangegangene Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in einer Vernehmung gemacht hat, in die Hauptverhandlung nicht eingeführt und verwertet werden ( BGHSt 38, 214 ). Beschuldigter in diesem Sinne ist aber nur der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird ( BGHSt 10, 8 , 12; 34, 138 , 140; Kleinknecht/

Einleitung 76 ff.). Nicht jeder Tatverdacht begründet bereits die Beschuldigteneigenschaft mit entsprechender Belehrungspflicht, es kommt vielmehr auf die Stärke des Tatverdachts an. Nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde ist dann von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen, wenn sich der Verdacht so verdichtet hat, daß die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind - gerade bei Tötungsdelikten - erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird ( BGHSt 37, 48 , 51 f.) und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgangen werden. Das war hier nicht der Fall: Neben Personen aus homosexuellen Kreisen kamen auch andere als Täter in Betracht, die das Opfer kannten oder ihm nahestanden. Zur letztgenannten Verdächtigengruppe gehörte der Angeklagte, was er wußte. Der Tatverdacht gegen ihn verdichtete sich erst nach seiner (Zeugen-)Vernehmung vom 24. Juli 1990 dadurch, daß die Zeugin Sa. gravierende Widersprüche in seiner Aussage aufdeckte. V. Die Revision des Angeklagten W. behauptet eine Verletzung von § 244 Abs. 2 und 3, § 261 StPO. Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung eine Reihe von Hilfsbeweisanträgen gestellt mit dem Ziel, (mittelbar erhebliche) Tatsachen zu beweisen, aus denen das Landgericht den Schluß ziehen sollte, der Zeuge St. sei unglaubwürdig. Das Landgericht hat die Behauptungen in den Urteilsgründen als wahr unterstellt und - ohne diese Behauptungen heranzuziehen - dargelegt, warum es bereits aus anderen Gründen auf die Aussage St. allein keine Feststellungen zu Lasten der Angeklagten stützen wolle. 1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Landgericht hätte den Anträgen stattgeben und die Zeugen in der Hauptverhandlung vernehmen müssen.

  1. a)Entgegen der Auffassung der Revision konnten sich die als wahr unterstellten Tatsachen nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Das Beweisvorbringen - St. habe näher bezeichnete kriminelle Handlungen begangen, er habe Dritten gegenüber unwahre Angaben zum gegenständlichen Mordfall gemacht, für Geld sage er als Zeuge alles aus und es sei ihm hier um die ausgesetzte Belohnung gegangen u.a. - konnte den Angeklagten nicht belasten; es hat für die Entscheidung keine Rolle gespielt.
  2. b)Das Landgericht war nicht verpflichtet, die Hilfsbeweisanträge unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die benannten Zeugen etwas anderes hätten aussagen können, als in den Anträgen behauptet - insbesondere, ob sich dann - wie die Revision jetzt vorträgt - Günstiges für den Angeklagten ergeben hätte, nämlich die Glaubwürdigkeit des Zeugen St.. Will der Angeklagte nunmehr aus anderen als in den Hilfsbeweisanträgen behaupteten Tatsachen Schlüsse zu seinen Gunsten ziehen, so hätte er im Rahmen der Aufklärungsrüge vortragen müssen, warum mit einem Scheitern der Beweisbehauptungen zu rechnen war, und weshalb sich das Gericht gedrängt sehen mußte, zu Gunsten des Angeklagten das Gegenteil der Zielrichtung seines eigenen Beweisantrages aufzuklären (vgl. hierzu Kleinknecht/

§ 244Rdn.

81 m.w.Nachw.). 2. Entgegen der Auffassung der Revision mußte das Landgericht die als wahr unterstellten Tatsachen im Urteil nicht erörtern (vgl. Kleinknecht/

§ 244Rdn.

71 m.w.Nachw.). Schon weil das Landgericht dem Ziel des Hilfsbeweisantrages bereits aus anderen Gründen gefolgt war, waren die Beweisbehauptungen für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung und drängten deshalb nicht zur Erörterung ( BGHSt 28, 310 , 311). 3. Das Landgericht hat der Aussage St. allein keinen zuverlässigen Beweiswert zuerkannt. Gleichwohl durfte es diese Aussage zur Kontrolle heranziehen, und es war der Schluß zulässig, die Zeugenaussage Wo. werde (auch) dadurch "erhärtet", daß unabhängig von ihm der Zeuge St. in einem bestimmten Punkt das gleiche bekundet habe. VI. Die weiteren vier Verfahrensrügen des Angeklagten W. sind teils bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. 1. Unzulässig ist die Rüge, das Landgericht habe Beweise unter Verletzung der §§ 100 a , 100 b StPO gewonnen. Das Amtsgericht München hatte die unbeschränkte Telefonüberwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs hinsichtlich des damals Beschuldigten W. angeordnet und diese Anordnung am 5. Juni 1991 bis zum 31. August 1991 verlängert. Von der Anordnung erfaßt war auch der hier interessierende auf W. angemeldete Anschluß Nr. .... In der Hauptverhandlung hatte die Verteidigung des Angeklagten W. der Verlesung und Verwertung eines über diesen Anschluß geführten und aufgezeichneten Telefongesprächs zwischen den Zeuginnen K. und La. vom 19. Juli 1991 widersprochen: Nach der Verhaftung der Angeklagten W. (am 2. Juli 1991) und L. (am 12. Juli 1991) sei die weitere Telefonüberwachung unzulässig gewesen. Das Landgericht hat die Aufzeichnung des Telefonats nach entsprechendem Beschluß abgespielt ("in Augenschein genommen"); die Fortsetzung der Telefonüberwachung über den 12. Juli 1991 hinaus mache das Beweismittel nicht unverwertbar.

  1. a)Soweit die Revision vorbringt, die Telefonüberwachung hätte am 12. Juli 1991 beendet werden müssen, ist die Rüge unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt nur den Tenor, nicht aber die Gründe des die Telefonüberwachung anordnenden Beschlusses des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht München mit. Das Revisionsgericht kann daher nicht aufgrund der allein maßgebenden Revisionsbegründung (§ 352 StPO; vgl. BGHSt 3, 213 ; BGH NStZ 1992, 29 f.; st. Rspr.) prüfen, aus welchen Gründen die Telefonüberwachung angeordnet wurde. Das hätte aber hier von Bedeutung sein können: Die Telefonüberwachung war erst bei Wegfall der Voraussetzungen des § 100 a StPO zu beenden (§ 100 b Abs. 4 StPO). Zwar stand fest, daß der Angeklagte W. nach seiner Inhaftierung über den Anschluß (vorerst) nicht mehr sprechen konnte. Daraus folgt aber noch nicht notwendig, daß die Voraussetzungen des § 100 a StPO weggefallen waren. Ist anzunehmen, daß ein Unbeteiligter Mitteilungen, die für den Beschuldigten bestimmt sind oder von diesem herrühren, entgegennimmt oder weitergibt, so erlaubt § 100 a Satz 2 StPO auch die Überwachung des Anschlusses eines Nichtbeschuldigten. Dementsprechend ist die (weitere) Überwachung des Anschlusses des Beschuldigten auch dann zulässig, wenn davon auszugehen ist, daß zwar nicht er selbst, jedoch ein derartiger Nachrichtenmittler von diesem Anschluß Gebrauch machen wird. Die Annahme eines solchen Nachrichtenmittlers in der Person der Zeugin K. lag hier nahe (vgl. z.B. UA S. 30: Auftrag an K. zur Löschung der Daten in einem elektronischen Telefonbuch), wovon das Landgericht in seinem die Beweiserhebung anordnenden Beschluß auch ausgegangen ist. Hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts - was das Revisionsgericht mangels Vortrags nicht überprüfen kann - ebenfalls diese Möglichkeit zugrundegelegt, waren auch nach Inhaftierung der Angeklagten die Voraussetzungen des § 100 a StPO gegeben.
  2. b)Erstmals mit der Revision wird vorgetragen, der Ermittlungsrichter hätte eine Telefonüberwachung bezüglich des genannten Anschlusses überhaupt nicht anordnen dürfen; denn der Angeklagte W. sei nur 'formell' Inhaber des Anschlusses gewesen, tatsächlich benutzt hätten ihn allein der Angeklagte L. und seine Verlobte als Mieter der Wohnung. Auch diese Rüge ist bereits unzulässig, weil die Revision die Gründe für die Anordnung der Telefonüberwachung nicht mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StGB), und damit offen bleibt, ob sich der Anordnungsbeschluß mit dieser Frage befaßt.
  3. c)Deswegen kommt es nicht mehr darauf an, aa. ob und in welchem Umfang das Revisionsgericht überhaupt prüfen kann, ob die Telefonüberwachung insgesamt ordnungsgemäß angeordnet worden war und noch rechtmäßig bestand (vgl. hierzu BGHSt 28, 122 , 124; 33, 217 , 222; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 100 b Rdn. 43); bb. inwieweit das Revisionsgericht zur Sachaufklärung berufen ist, nachdem der Tatrichter nicht mit der Frage befaßt worden war, wer von dem auf W. angemeldeten Telefonanschluß telefoniert; cc. inwieweit ein Fehler bei Anordnung oder Durchführung der Telefonüberwachung die Unverwertbarkeit des gewonnenen Beweisergebnisses nach sich gezogen hätte (vgl. hierzu BGHSt 38, 214 , 219). 2. Unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit ist jedenfalls unbegründet die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt; es habe unterlassen, einen Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugen H. und R. einerseits und der Aussage der Zeugin K. andererseits aufzuklären. Der Senat sieht bereits keinen bedeutsamen Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen. Die Zeugin K. hatte am 18. Juli 1991 bei der Polizei bestritten, den ihr vorgelegten Tathammer zu kennen. Tatsächlich hatte sie erkannt, daß er dem Angeklagten L. gehörte. Das ergibt sich bereits aus dem Telefongespräch der Zeugin K. mit der Mutter der Angeklagten am nächsten Tag: Sie habe aufpassen müssen, daß sie sich wegen des Hammers nicht "verrede". Den Vorgang bei der Polizei soll sie im wesentlichen auch gegenüber den Zeugen H. und R. nach deren Zeugenaussage geschildert haben. Soweit diese Zeugen dieses Geschehen in der Hauptverhandlung dahin umschrieben, K. habe ihnen erzählt, den Hammer "identifiziert" zu haben, während sie ihn bei der Polizei tatsächlich zwar erkannt, dieses dort aber bestritten hatte, ergibt sich daraus kein Widerspruch, der zur Aufklärung drängte. Bei dieser Sachlage mußte das Landgericht jedenfalls nicht die polizeilichen Aussagen der Zeugin vom 18. Juli 1991 und vom 28. März 1992 (in der sie allerdings zugegeben hatte, daß es der Hammer des Angeklagten L. sei) den Zeugen H. und R. zur weiteren Aufklärung vorhalten. Auf die Frage, ob ein solcher Vorhalt wegen der nach § 252 StPO gegebenen Unverwertbarkeit der polizeilichen Vernehmungen überhaupt zulässig gewesen wäre (ablehnend Kleinknecht/

Einleitung Rdn. 55 m.w.Nachw.), kommt es daher hier nicht an.

  1. Die Aufklärungsrügen, es hätten bestimmte Strafakten und die JVA-Akte W. beigezogen werden müssen, sind nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insoweit fehlt es an der Mitteilung bestimmter Beweisbehauptungen, einem konkret bezeichneten Beweismittel (s. hierzu Herdegen in KK
  2. Aufl. § 244 Rdn. 48) und der Angabe der zu erwartenden Beweisergebnisse (vgl. hierzu Pikart in KK aaO § 344 Rdn. 51).
  3. a) Die Revision behauptet zu Unrecht einen weiteren Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 4 StPO. Das Landgericht hat einen Hilfsbeweisantrag auf Erholung eines psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens, mit dem der Angeklagte W. die Unglaubwürdigkeit der Zeugen St. und Wo. beweisen wollte, mit Hinweis auf die eigene Sachkunde abgelehnt. Es hatte zur psychischen Situation beider Zeugen psychiatrische Gutachter gehört. Danach lagen bei dem Zeugen Wo. keine außergewöhnlichen (psychischen) Besonderheiten vor. Nach sachverständiger Äußerung war die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit des Zeugen St. (dessen belastende Aussagen das Landgericht dem Urteil nicht zugrundegelegt hat) zu dem hier in Frage stehenden Zeitpunkt intakt. Ein früheres Wahngeschehen im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie hatte darauf keinen Einfluß. Danach durfte sich das Landgericht die eigene Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen zutrauen. Ein Ausnahmefall, der zur Anhörung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens zwingt, lag nicht vor (vgl. BGH NStZ 1982, 42 ; BGH StV 1990, 8 ; Kleinknecht/

§ 244Rdn.

73, 74). b) In dem Revisionsvortrag, eventuell hätte das beantragte Gutachten die Glaubwürdigkeit des Zeugen St. ergeben, liegt keine zulässige Aufklärungsrüge. C. Soweit die Revisionen auf die Sachrüge gestützt wurden, hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Permalink: https://openjur.de/u/175131.html ( https://oj.is/175131 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 40 Zitiert 39 Referenzen 9 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.