O 2. Aufl. § 290 Rn. 39a; Smid, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 2; Braun/Buck, InsO 2002 § 290 Rn. 21; ebenso zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; bejahend demgegenüber LG Heilbronn InVo 2002, 417 , 418; LG Frankfurt a.M. NZI 2002, 673 ; AG Hamburg ZInsO 2001, 30, 32; AG Göttingen ZVI 2003, 88 , 89; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20a, 22; Gottwald/R. Schmidt-Räntsch, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 77 Rn. 16 Fn. 17; wohl auch MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 74, 78). 3. Die Entscheidungserheblichkeit der Frage kann nicht mit der Erwägung verneint werden, auf die gläubigerbenachteiligende Wirkung falscher oder unvollständiger Angaben könne es nur ankommen, soweit das Insolvenzgericht diese überhaupt prüfen könne; im vorliegenden Fall gehe es jedoch um eine mögliche Anfechtbarkeit des verschwiegenen Vorgangs, und dessen Prüfung sei dem Prozeßgericht vorbehalten. Diese Erwägung betrifft allein die Begründetheit der Rechtsbeschwerde (dazu unten 3 d). 4. In der Sache schließt sich der Senat der auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung an, daß die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht voraussetzt. Es genügt, daß die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
; Kübler/Prütting/ Wenzel,
24). Wäre die Versagung der Restschuldbefreiung von einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger abhängig, müßte das Insolvenzgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung stets prüfen. Insofern kann das Insolvenzgericht jedoch in vielen Fällen keine verbindlichen Entscheidungen treffen. Ein häufig vorkommender Anwendungsfall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist das Erfinden von Forderungen durch den Schuldner (MünchKomm-InsO/ Stephan, § 290 Rn. 77 a.E.; Kübler/Prütting/Wenzel,
21). Streitige Forderungen festzustellen, bleibt dem Gläubiger im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten (§§ 179 , 180 InsO). Verbindlich zu beurteilen, ob eine Anfechtung (§§ 129 ff InsO) durchgreift, ist ebensowenig Sache des Insolvenzgerichts, vielmehr des Prozeßgerichts. Davon abgesehen widerspräche es dem Grundgedanken des Gesetzes, wenn das Insolvenzgericht im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung die Anfechtbarkeit bestimmter Vorgänge eingehend zu prüfen hätte. In § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist die Sanktion für den Verstoß des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflicht an leicht feststellbare Kriterien geknüpft. Nur eine schriftliche unzutreffende Angabe in den vorzulegenden Verzeichnissen ist ein Versagungsgrund. Eine mündliche oder schriftliche unzutreffende Angabe außerhalb dieser Verzeichnisse führt nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde diskutiert, ob die Versagung der Restschuldbefreiung "von der Schwere der Schuld oder Beeinträchtigung" abhängig zu machen sei. Dies ist verworfen worden, weil "eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Gerichte zu stark belasten würde" ( BT-Drucks. 12/7302 S. 188 , zu § 346k). c) Demgegenüber kommt der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 239 Abs. 1 Nr. 5, der dem heutigen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entspricht, keine Bedeutung zu. Dort hieß es: "Die Schuldbefreiung soll schließlich auch dann versagt werden, wenn der Schuldner Auskunftsund Mitwirkungspflichten, die er insbesondere nach den §§ 109 bis 111 des Entwurfs ... im Insolvenzverfahren zu erfüllen hat, verletzt und dadurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert hat." Inwieweit dies für die Auslegung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO von Bedeutung ist, kann dahinstehen. Jedenfalls für die heutige Nr. 6, die erst durch den Rechtsausschuß eingefügt wurde, ergibt sich daraus und aus der übrigen Entstehungsgeschichte nichts. 5. Der Rechtsausschuß ist davon ausgegangen, daß dem Schuldner "bei ganz unwesentlichen Verstößen" die Restschuldbefreiung nicht versagt wird ( BT-Drucks. 12/7302 S. 188 , zu § 346k). Ob als "unwesentlich" auch objektiv falsche oder unvollständige Schuldnerangaben angesehen werden können, die von vornherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen (verneinend Kübler/Prütting/Wenzel,
21, 24), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der von dem Schuldner verschwiegene Verkaufder Patente unter Berücksichtigung der damaligen Einkommensund Vermögensverhältnisse des Schuldners von erheblicher finanzieller Bedeutung war. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen Kreft Kreft Ganter Kayser Vill Permalink: https://openjur.de/u/175255.html ( https://oj.is/175255 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 26 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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