Abschluß der 1952 begonnenen Kollektivierung im Jahr 1960 wurde die landwirtschaftliche Nutzfläche zu etwa 85 vom Hundert von rund 19.000 LPG bewirtschaftet, 6 vom Hundert entfielen auf Staatsbetriebe, die sogenannten Volkseigenen Güter (VEG). Daneben gab es die Gärtnerischen Produktionsgenossenschaften (GPG), sonstige sozialistische Betriebe und die sogenannten übrigen Betriebe. Die Entwicklung setzte sich in den 70er Jahren mit einem Konzentrationsprozeß fort, der dem industriemäßigen Ausbau der Landwirtschaft und der Spezialisierung der Betriebe auf bestimmte Produkte diente. Die Genossenschaften teilten sich in solche der Pflanzenproduktion (LPG P) und der Tierproduktion (LPG T). Ferner wurde eine Reihe zwischengenossenschaftlicher Einrichtungen gegründet. Die Zahl der LPG sank dadurch stark ab, während sich die Nutzfläche der einzelnen LPG erheblich vergrößerte. Im Zeitpunkt der Wiedervereinigung bestanden rund 4.000 LPG. Ihre Durchschnittsgröße lag bei 4.538 Hektar, die von VEG bei 5.031 Hektar, verglichen mit 29 Hektar als Durchschnittsgröße eines westdeutschen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebs. Die Rechtsstellung der LPG war im LPG-Gesetz (LPG-G) geregelt, zuletzt in dem Gesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 443). § 1 Abs. 1 LPG-G definierte die LPG als "freiwillige Vereinigungen von Bäuerinnen und Bauern, Gärtnern und anderen Bürgern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur ständig besseren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsgütern und der Industrie mit Rohstoffen". Gemäß § 9 Abs. 1 LPG-G waren sie rechtsfähige juristische Personen. Das Innenverhältnis wurde weitgehend durch Statuten geregelt, die auf Musterstatuten basierten, welche vom Ministerrat als Rechtsvorschriften erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht wurden. Die LPG war Trägerin des genossenschaftlichen Eigentums, das wegen dieser besonderen Trägerschaft als mindere Form des sozialistischen Eigentums im Vergleich zum Volkseigentum galt. Die Genossen wurden als anteilslose Gemeineigentümer des Vermögens der LPG betrachtet, das sich aus den Inventarbeiträgen der Mitglieder, den staatlichen Zuwendungen, den Gegenständen zivilrechtlichen Erwerbs sowie den Arbeitsprodukten zusammensetzte. Dagegen verblieb der eingebrachte Boden
1 LPG-G im Eigentum der Mitglieder. Doch gingen gemäß § 18 LPG-G sämtliche Nutzungsrechte dauerhaft auf die LPG über. Das Mitglied war auf das Recht beschränkt, den Boden zu veräußern und zu vererben; das genossenschaftliche Nutzungsrecht wurde dadurch nicht berührt. In der Verwendung des Eigentums waren die LPG nicht frei.
3 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von 1968 galt der Grundsatz der Planung und Leitung der Volkswirtschaft sowie aller anderen gesellschaftlichen Bereiche. Die Volkswirtschaft war "sozialistische Planwirtschaft". Dementsprechend hieß es in § 4 Abs. 1 LPG-G, daß die LPG als sozialistische Landwirtschaftsbetriebe Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Volkswirtschaft seien und ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf der Grundlage staatlich bestätigter Pläne und durch Abschluß der erforderlichen Wirtschaftsverträge organisierten. Wegen der Einbindung in die staatlich getragene und gelenkte Volkswirtschaft konnte eine LPG nicht in Konkurs fallen. Genossenschaftliches Eigentum genoß einen besonderen Vollstreckungsschutz. b) Bei der Durchsetzung dieses Systems spielte das - staatlich organisierte - Kreditwesen eine wichtige Rolle. Dem Betrieb kamen die von ihm erwirtschafteten Geldmittel nur in geringem Umfang zugute. Der "Gewinn" war im Plan vorgegeben und in Höhe der Planvorgabe abzuführen, selbst wenn er hinter dem Plansoll zurückblieb. Auch überplanmäßige Gewinne durfte der Betrieb grundsätzlich nicht behalten. Zum Ausgleich unterschiedlicher natürlicher und ökonomischer Bedingungen bestand
der Abgabenordnung für Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft vom
zuweisen. Das Ergebnis der Kreditabstimmung im Prozeß der Ausarbeitung der Planentwürfe ist den Kombinaten und Betrieben von der Bank zu bestätigen. Die Bank verbindet erforderlichenfalls die Kreditabstimmung mit Bedingungen, insbesondere zur - Sicherung der Leistungs- und Effektivitätsziele, - Aufnahme des vollen Nutzeffektes in den Plan von in Nutzung genommener Vorhaben und Maßnahmen, - Schaffung weiterer noch fehlender Kreditvoraussetzungen. In begründeten Fällen reduziert sie die Höhe der zu planenden Kredite oder lehnt die Kreditgewährung ab. Die Kombinate und Betriebe dürfen Kredite nur in dem Umfang in die Planentwürfe und Pläne aufnehmen, für den die Zustimmung der Bank vorliegt. Sie haben der materiellen und finanziellen Planung die Ergebnisse der Kreditabstimmung zugrunde zu legen und die Übereinstimmung mit der Bank den übergeordneten Organen
zuweisen.
VO nicht statthaft. Die Kredite teilten sich in Umlaufmittelkredite und Grundmittelkredite. Umlaufmittelkredite sollten die ständige Liquidität der Betriebe für die wiederkehrenden Zahlungen garantieren. Grundmittelkredite dienten der Finanzierung planmäßiger Investitionen. Darunter fiel die Anschaffung aller Arbeitsmittel, die länger als ein Jahr genutzt wurden. Ferner wurden über Grundmittelkredite diejenigen Investitionen finanziert, die die Betriebe außerhalb der eigentlichen Produktionsaufgaben zur Verbesserung der Infrastruktur im ländlichen Raum zu tätigen hatten. Dazu gehörten der Wohnungsbau und der Straßenbau sowie unter anderem die Einrichtung und Unterhaltung von Kraftwerken, Transformatorenstationen, Kulturzentren, Jugendhäusern und Kinderkrippen. Spezielle Kreditsicherungen waren nicht vorgesehen. Doch standen der Bank zur Gewährleistung der planmäßigen Kreditverwendung
VO umfangreiche Kontrollbefugnisse zu. Der Bankkredit erschöpfte sich
alledem nicht in seiner Finanzierungsfunktion, sondern war zugleich Verteilungs-, Stimulierungs- und Kontrollinstrument (vgl. Das sozialistische Finanzwesen der DDR, 2. Aufl. 1980, S. 109 f.). Dem entsprach es, daß für Streitigkeiten aus dem Kreditverhältnis weder die allgemeinen Gerichte noch - von einer Ausnahme abgesehen - die staatlichen Vertragsgerichte zuständig waren.
VO entschied bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Kreditgewährung die Bank. Gegen deren Entscheidung stand dem Betrieb die Beschwerde zu, über die das übergeordnete Bankorgan entschied. Obwohl das Kreditverhältnis inhaltlich durch Plan und Gesetz weitgehend bestimmt war, wurde
VO über jede Kreditgewährung ein Vertrag zwischen Bank und Betrieb geschlossen. Der Kreditvertrag galt aber nicht als Vertrag im Sinn des Zivilgesetzbuchs. Er wurde, ähnlich wie der Wirtschaftsvertrag
dem Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl. I S. 293), als Rechtsinstitut eigener Art angesehen. Die Eigenart bestand darin, daß er im Einzelfall die Umsetzung der für die Beteiligten verbindlichen staatlichen Planvorgaben auf dem Gebiet des Kreditwesens konkretisierte (vgl. Wirtschaftsrecht, Lehrbuch, 1985, S. 320). So wenig wie der Inhalt des Kreditvertrages frei ausgehandelt werden konnte, war eine freie Auswahl der Vertragspartner möglich. Kredite für LPG durfte allein die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik (BLN) gewähren. Sie verwaltete auch die Spareinlagen der ländlichen Bevölkerung.
ihrem vom Ministerrat am
den Darlegungen in der Parlamentsdebatte mit etwa 500 LPG, GPG und anderen kooperativen Einrichtungen (Volkskammer, Stenographische Protokolle, 9. WP, Band 25, S. 532). Ihnen wurden Mittel aus dem Staatshaushalt zur Ablösung, Tilgung oder Zinszahlung zur Verfügung gestellt. Weitere Rechtsreformen fanden
der Volkskammer-Wahl vom
dem bereits die Verfassungsgrundsätze vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 299) die "wirtschaftliche Handlungsfreiheit" eingeführt und das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom selben Tag (GBl. I S. 300; im folgenden: TreuhG) die Privatisierung des volkseigenen Vermögens angeordnet hatten. Über die Währungsumstellung bestimmte der Staatsvertrag in Anlage I: "Art. 6 Umstellung von Guthaben bei Geldinstituten
folgend aufgeführten Betrag in Mark der Deutschen Demokratischen Republik für 1 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird: - natürliche Personen, die
dem
den vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Geltung gewesenen Vorschriften in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen gewesen wären, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat.
Anlage I Art. 8 § 1 StV galt Anlage I Art. 7 § 1 StV auch für Kreditinstitute. Zum Ausgleich der durch die verschiedenen Umstellungskurse entstandenen Deckungslücke war gemäß Anlage I Art. 8 § 3 Abs. 4 StV ein staatlicher Ausgleichsfonds einzurichten, an den die Banken verzinsliche Forderungen
Maßgabe der Bestimmung in Anlage I Art. 8 § 4 StV hatten. In Anlage III Nr. I 4 StV verpflichtete sich die Deutsche Demokratische Republik, alle der Währungsunion entgegenstehenden Gesetze und Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kredits aufzuheben oder zu ändern. Zugleich wurde dem Gläubiger das Recht eingeräumt, den Zinssatz für Kredite durch einseitige Erklärung gegenüber dem Schuldner in marktüblicher Höhe festzusetzen. Im Zuge der Erfüllung dieser Pflicht hob der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik die Kreditverordnung vom 28. Januar 1982 auf (§ 13 der Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990, GBl. I S. 509; im folgenden: ÄndAufhVO).
AufhVO konnten Kreditverträge an die ab
AnpG mit diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen in eingetragene Genossenschaften im Aufbau umgewandelt und waren, wenn die Gründungsvoraussetzungen nicht binnen eines weiteren halben Jahres erfüllt waren, aufzulösen. Für die hier interessierenden Altkredite traf das Landwirtschaftsanpassungsgesetz außer einer Aufteilungsbestimmung in § 12 keine Regelung. Die Volkskammer ging aber davon aus, daß das Unterstützungsgesetz vom 6. März 1990 in Kraft blieb (Volkskammer, Stenographische Protokolle, 10. WP, Band 28, S. 779). § 49 Abs. 3 LwAnpG nimmt darauf Bezug. Im Zuge der Umwandlung des Wirtschaftssytems kam es auch zu einer Umwandlung des Bankenwesens
bundesrepublikanischem Vorbild. An die Stelle der BLN trat am
G galt das auch für die LPG. Forderungen und Verbindlichkeiten waren
G in besonderen Listen zu erfassen, wobei zwischen Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat und gegenüber Geldinstituten unterschieden wurde. § 4 Abs. 2 DMBilG schrieb vor, daß die Bilanz "ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage" im Sinn des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB zu vermitteln habe. Forderungen und Verbindlichkeiten waren gemäß § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 DMBilG grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1 zu bewerten. Verbindlichkeiten bedurften
G nur dann keiner Aufnahme in die Bilanz, wenn der Gläubiger sich schriftlich bereiterklärte, sie nur insoweit einzufordern, als sie aus dem Jahresüberschuß zu decken waren, und für den Fall der Auflösung, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens in einen Rangrücktritt hinter alle Gläubiger einwilligte, die eine derartige Erklärung nicht abgegeben hatten (sogenannte bilanzielle Entlastung). Im Unterschied zu Forderungen und Verbindlichkeiten waren Vermögensgegenstände
G zum Neuwert anzusetzen, der aber nicht höher als der Zeitwert sein durfte und ein Zurückbleiben der Gegenstände hinter dem technischen Fortschritt berücksichtigen mußte. Durch die unterschiedliche Bewertung von Geldforderungen und - verbindlichkeiten einerseits und Sachvermögen andererseits trat eine Differenz ein, die sich in der DM- Eröffnungsbilanz regelmäßig zuungunsten der LPG auswirkte und in vielen Fällen dazu führte, daß sie einen Fehlbetrag ausweisen mußten, dem - anders als bei Treuhandunternehmen (§ 24 DMBilG) - kein Ausgleichsanspruch an die Treuhandanstalt gegenüberstand. Ließ der Fehlbetrag sich auch durch den Rangrücktritt der Bank nicht beseitigen, so führte dies dazu, daß das Unternehmen überschuldet in die Marktwirtschaft eintrat und
O) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 ( BGBl. I S. 1185 ) der Gesamtvollstreckung verfiel. Dagegen sieht § 40 DMBilG, wie in Anlage I Art. 8 § 4 StV vereinbart, für Geldinstitute der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Rechtsnachfolger eine gesetzliche Forderung gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung vor, wenn sich ein Überschuß der Verbindlichkeiten und Rückstellungen über die Vermögensgegenstände ergibt. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn die Banken zweifelhafte Altkredite wertberichtigen oder die Erklärung
G (Rangrücktritt) abgegeben haben. In den Genuß dieser Regelung kommt die DG Bank als Hauptgläubigerin der LPG-Altschulden. Zur Milderung der Altschulden der LPG bestehen danach zwei Möglichkeiten: die Entschuldung durch die Treuhandanstalt gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV und die bilanzielle Entlastung durch die Gläubigerbanken (letztlich den Ausgleichsfonds) gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG. Näheres ist in den Gesetzen nicht geregelt. Die Grundsätze für die Durchführung der Maßnahmen wurden vielmehr später vom Bundesminister der Finanzen in Arbeitsanweisungen aufgestellt, aber nicht publiziert. Für die Entschuldung gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV galten die "Arbeitsanweisungen für die Entschuldung landwirtschaftlicher Unternehmen" an die Treuhandanstalt. Voraussetzung für die Entschuldung, die in einer Schuldübernahme seitens der Treuhandanstalt, hilfsweise in einer Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen bestand, war die Vorlage eines Sanierungs- und Entwicklungsplans, der erwarten ließ, daß das Unternehmen binnen höchstens drei Jahren wettbewerbsfähig sein würde. Gegenstand der Entschuldung bildeten rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten, die
G überschuldet oder daß der Fortbestand des Unternehmens ohne die Entlastung nicht gesichert gewesen wäre, sowie eine Darstellung der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens auf der Grundlage eines Sanierungs- und Entwicklungsplans. Die Entlastung erfolgte dadurch, daß der Gläubiger eine schriftliche Erklärung gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG abgab. Ein Rangrücktritt durfte nur im Umfang der Sanierung ausgesprochen werden und war nicht statthaft, soweit sich das Unternehmen durch Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögens- oder Betriebsteile selbst entschulden konnte. Die Unternehmen haben die vom Rangrücktritt betroffene Forderung aus einem Liquidationsüberschuß oder aus den künftigen Jahresüberschüssen zu bedienen. Die Verpflichtung ist jedoch auf 20 vom Hundert des Jahresüberschusses begrenzt. Für die vom Rangrücktritt betroffene Forderung sind Zinsen in Höhe des 3-Monats-FIBOR neu (Angebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken) zu zahlen. Zinseszinsen werden nicht berechnet. Für die Stundung verlangt die Bank vom Schuldner eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,25 vom Hundert der Gesamtsumme, ferner eine Abschlußgebühr in Höhe von 5.000 DM. Über die Auswirkungen dieser Maßnahmen geben die Antworten der Bundesregierung auf drei Kleine Anfragen und eine Große Anfrage im Deutschen Bundestag Auskunft (Antwort vom
G gelangt. Bei 3.100 Anträgen wurden 1.530 Betriebe in die Maßnahmen einbezogen. Die Summe der so behandelten Schulden beläuft sich auf 2,8 Mrd. DM. Zurückgeflossen waren bis Mai 1995 Zahlungen von 200 Unternehmen. Aus der Sicht der DG Bank, die die Forderungen in Höhe von 6,1 Mrd. DM übernommen hatte, bedeutet das, daß sie bisher 861,6 Mio. DM an Entschuldungszahlungen von der Treuhandanstalt, 229,9 Mio. DM an Kreditzinsen von der Treuhandanstalt, 4,676 Mrd. DM als vorläufige Zuteilung aus dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung und 332 Mio. DM von den Kreditnehmern selbst erhalten hat. 3. Altkredite belasten nicht nur die LPG. Das Altschuldenproblem stellte sich im Bereich der Landwirtschaft auch für VEG. Ferner ist die gewerbliche Wirtschaft betroffen, dazu die Wohnungswirtschaft und schließlich der kommunale Sektor (vgl. dazu den Bericht des Bundesrechnungshofs über die Abwicklung von Altkrediten der ehemaligen DDR vom 27. September 1995 sowie die Antwort der Bundesregierung vom 26. Juni 1996 auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BTDrucks 13/5064 ).
G die Aufgabe, die sanierungsfähigen Unternehmen durch Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Vermögensanteilen zu privatisieren und die nicht sanierungsfähigen Unternehmen stillzulegen und ihr Vermögen zu verwerten. Die Entlastung von den Altkrediten erfolgte wie bei den VEG
der Entschuldungsverordnung. Sie galt nur für Unternehmen, die sich nicht in Abwicklung, Liquidation oder Gesamtvollstreckung befanden (§ 1 Abs. 2). Voraussetzung der Entschuldung war die Förderung der Sanierung oder Umstrukturierung und der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens (§ 2 Abs. 2). Die Entschuldung geschah im Wege der Übernahme des Kapital- und Zinsdienstes durch die Treuhandanstalt. Außerdem erlaubte Art. 28 Abs. 2 EV Programme zur Entschuldung der Unternehmen. Ferner bestand
G die Möglichkeit zum Ausgleich von Überschuldungen, die jedoch ebenfalls nur sanierungsfähige Unternehmen in Anspruch nehmen konnten, und
G die Möglichkeit der Gewährung einer Mindestkapitalausstattung. Für die Entschuldung sind zwei Grundfälle zu unterscheiden: die Rückgabe an die Alteigentümer und die Veräußerung an einen Investor. Unternehmen, die der Restitution unterliegen, sind weitgehend entschuldet zurückgegeben worden. Zur Veräußerung stehende Unternehmen sind in großem Umfang entschuldet worden. Fehlende oder geringere Entschuldung schlug sich im Kaufpreis nieder. Bis zum Ende ihrer Tätigkeit am 31. Dezember 1994 hat die Treuhandanstalt Altschulden von Wirtschaftsunternehmen in Höhe von 72,2 Mrd. DM übernommen. Bei Unternehmen, die sich in Liquidation oder Gesamtvollstreckung befanden, oder für uneinbringliche Forderungen haben die
folgeinstitute der DDR-Banken schon 1991 Wertberichtigungen in Höhe von 30 Mrd. DM vorgenommen, die dem Ausgleichsfonds zur Last fallen. c) Bei Altkrediten im Bereich des Wohnungswesens muß unterschieden werden zwischen Krediten für den privaten Wohnungsbau einerseits (vgl. dazu BVerfGE 88, 384 ) und für die Wohnungsbaugenossenschaften und Wohnungsbaubetriebe andererseits. Für genossenschaftliche und volkseigene Wohnungsunternehmen bestanden beim Eintritt in die Währungsunion bei einem Wohnungsbestand von zusammen 3,2 Mio. Wohnungen (Zahlen des Gesamtverbandes der Wohnungswirtschaft, FAZ vom 4. September 1992) Altkredite in Höhe von 36,5 Mrd. DM. Die Wohnungsgenossenschaften wurden durch die Verordnung zur Einführung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften der Bundesrepublik Deutschland für die Wohnungsgenossenschaften der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. August 1990 (GBl. I S. 1072) in Genossenschaften
westdeutschem Recht umgewandelt. Die von den Genossenschaften genutzten volkseigenen Grundstücke sind aufgrund Art. 22 Abs. 4 EV in kommunales Eigentum übergegangen und mußten von den Kommunen zweckgebunden an die Genossenschaften übertragen werden. Die volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft wurden
einem Zwischenschritt (Wohnungswirtschaftsumwandlungsgesetz vom
den Erläuterungen zu Art. 22 Abs. 4 EV sind die Einrichtungen mitsamt ihren Altschulden in kommunales Eigentum übergegangen. Eine Gesetzesvorlage, derzufolge die Bundesrepublik 50 vom Hundert dieser Altschulden übernimmt, hat nicht die Zustimmung des Bundesrats gefunden. [FN 1:] Vgl. inzwischen Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen vom
dem ein Ersuchen um Entschuldung auf der Grundlage des Unterstützungsgesetzes vom
O an. Der Beschwerdeführer als Gesamtvollstreckungsverwalter bestritt die Berechtigung der Forderung mit der Begründung, die Kredite der BLN seien keine Darlehen im Rechtssinn gewesen, sondern staatliche Lenkungs- und Kontrollmittel im Rahmen der sozialistischen Planwirtschaft. 2.
dem Recht zu beurteilen, welches zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes in Geltung gewesen sei. Das treffe auch auf die Kreditverordnung zu. Mit der Herstellung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion sei die Rückzahlungspflicht nicht entfallen. Zwar unterscheide sich der Kredit in der Planwirtschaft grundlegend von der Darlehensaufnahme
BGB. Die kreditgebenden Banken seien zugleich Organe des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik gewesen. Die Kreditvergabe sei auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplans erfolgt und habe im Dienst der einheitlichen Leitung der Wirtschaft durch den Staat gestanden. Der Kredit sei damit durch eine Verteilungs-, Kontroll- und Stimulationsfunktion geprägt gewesen. Die Betriebe hätten Kredit aufnehmen müssen, da ihr Finanzbedarf durch den Plan vorgegeben gewesen sei und die ihnen vom Staat belassenen Eigenmittel zur Erfüllung der Planziele nicht ausgereicht hätten. Trotz der planwirtschaftlichen Einbindung der Kredite sei die Tilgungspflicht mit dem Ende des sozialistischen Wirtschaftssystems aber nicht entfallen. Die Entscheidung, welchen Einfluß der Wechsel des Wirtschaftssystems auf die
altem Recht begründeten Verbindlichkeiten haben solle, sei Sache des Einigungsgesetzgebers gewesen. Dieser habe sie als tilgungsbedürftige Verbindlichkeiten der kreditnehmenden Unternehmen behandelt.
Anlage I Art. 7 § 1 Abs. 1 StV seien Forderungen und Verbindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1 auf DM umzustellen gewesen. Da keine Sonderbestimmung getroffen worden sei, habe das auch für die Kreditverpflichtungen sozialistischer Betriebe gegenüber den Staatsbanken gegolten. Der Einigungsvertrag habe in Art. 25 Abs. 7 Satz 1 bestimmt, daß Tilgungs- und Zinsleistungen aus Altkrediten bis zur Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz auszusetzen seien. Daneben gebe es eine Vielzahl von Bestimmungen, die den Fortbestand der Kredite voraussetzten: § 56 e DMBilG schließe für diese Kredite die Anwendung von § 32 a und § 32 b GmbHG aus. § 24 DMBilG begründe für sanierungsfähige volkseigene Unternehmen eine verzinsliche Ausgleichsforderung im Fall der Überschuldung.
1 des Gesetzes über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 ( BGBl. I S. 1314 ; im folgenden: Zinsanpassungsgesetz - ZinsAnpG) könnten Kreditinstitute den Zinssatz für Altkredite einseitig an Marktbedingungen anpassen. Die zunächst als Bundesgesetz fortgeltende Entschuldungsverordnung sehe in § 2 Abs. 2 für sanierungsfähige volkseigene Unternehmen eine gänzliche oder teilweise Befreiung von Altkreditschulden vor.
dem Altschuldenhilfe-Gesetz könnten Wohnungsunternehmen eine Teilentlastung von Altschulden erhalten. Danach spreche nichts für eine Ausnahme zugunsten von LPG. Vielmehr könnten
3 Satz 3 EV Erlöse der Treuhandanstalt zur Entschuldung von landwirtschaftlichen Unternehmen verwandt werden. § 12 Abs. 1 LwAnpG habe ausdrücklich geregelt, daß im Verfahren zur Teilung von Produktionsgenossenschaften vor der Entscheidung über die Aufteilung der Kredite das zuständige Kreditinstitut zur Stellungnahme aufzufordern sei. Mit den Schulden landwirtschaftlicher Unternehmen könnten daher nicht nur solche gemeint sein, die gegenüber Privatpersonen, anderen Genossenschaften oder Ausländern bestünden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Grundentscheidung des Gesetzgebers, für die Altschulden von LPG keine Sonderregelung zu treffen, seien nicht ersichtlich. Die Auffassung des Bezirksgerichts, von den Altschulden seien die abgeführten Gewinne abzuziehen, treffe nicht zu. Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das anwendbar bleibe, habe eine Anrechnung von Gewinnabführungen auf Kreditschulden nicht gestattet. Dem Gesetzgeber sei die Existenz der Gewinnabgaben auch nicht unbekannt gewesen, wie sich aus Art. 25 Abs. 3 EV und § 16 Abs. 3 DMBilG ergebe. Zwar unterlägen auch Rechtsverhältnisse, die noch
DDR-Recht zu beurteilen seien, den aus § 242 BGB abgeleiteten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ein Rückgriff auf § 242 BGB komme aber nur in Betracht, wenn einschneidende Änderungen der Verhältnisse ein Festhalten am Vertrag für die betroffene Partei unzumutbar machten. Der Wechsel des Wirtschaftssystems habe eine derart einschneidende Änderung der Verhältnisse nicht gebracht. Schon in der Deutschen Demokratischen Republik hätten die Genossenschaften den erwirtschafteten Gewinn nicht für die Tilgung der Kredite verwenden dürfen. Daran habe sich in der Marktwirtschaft nichts geändert. Die Vertragsanpassung durch das Bezirksgericht laufe auf eine rückwirkende Änderung der Rechtslage für die Zeit vor der Wende hinaus. Auch das nunmehr bestehende Insolvenzrisiko rechtfertige eine so weitgehende Vertragsanpassung nicht. Das Bezirksgericht habe vielmehr die Grenze richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Die Frage, ob Altkreditschulden wegen des Insolvenzrisikos durch eine Anrechnung der Gewinnabführung entlastet werden sollten, stelle sich für sämtliche Wirtschaftsunternehmen der Deutschen Demokratischen Republik. Eine Frage von so großer Reichweite könne allein der Gesetzgeber entscheiden. Die Gerichte dürften unter Berufung auf § 242 BGB nur Abweichungen vornehmen, die sich aus Besonderheiten des Einzelfalls ergeben. Der Gesetzgeber habe das Problem auch nicht etwa übersehen, sondern für sanierungsfähige Betriebe ein anderes Entlastungskonzept gewählt, das in Art. 25 Abs. 3 EV und dem D- Markbilanzgesetz zum Ausdruck komme. Demgegenüber würde die Lösung des Bezirksgerichts zu einer Erhöhung der Ausgleichsforderungen an den Ausgleichsfonds
G führen. Eine derartige Entschuldung zu Lasten des Staatshaushalts habe der Gesetzgeber aber gerade vermeiden wollen. III. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG durch das Urteil des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof habe es versäumt, die Rechtsgrundlagen seiner Entscheidung anhand der Grundrechte zu prüfen. Die Rechtsgrundlagen hätten einer solchen Prüfung nicht standgehalten, weil die Altschuldenpolitik verfassungswidrig sei. Sie verletze Grundrechte der LPG und mittelbar solche ihrer Genossen. In erster Linie sei Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Auf dieses Grundrecht könnten sich auch Schuldner berufen. Das Grundrecht sei berührt, weil der Einigungsgesetzgeber den LPG Schulden auferlegt habe, die sie nicht gemacht hätten. Die Altschulden seien keine Kredite, sondern nur Rechnungseinheiten im planwirtschaftlichen System gewesen. Mit der Umwandlung in Kredite im Rahmen des marktwirtschaftlichen Systems seien nicht etwa bestehende Verbindlichkeiten aufrechterhalten, sondern neue begründet worden. Darin liege ein Willkürakt, der wegen seiner ruinösen Wirkung die Eigentumsgarantie verletze. Früheres Recht könne als Rechtsgrundlage für die Kredite nicht mehr herangezogen werden. Es sei mit dem Untergang der Deutschen Demokratischen Republik entfallen. Es gebe keine rechtliche Kontinuität zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem wiedervereinigten Deutschland. Die Deutsche Demokratische Republik sei kein Staat gewesen, ihr Recht kein Recht, ihre Justiz mangels richterlicher Unabhängigkeit keine Justiz. Daher hätten dort keine Rechtsverhältnisse entstehen können, aus denen sich heute noch Verbindlichkeiten herleiten ließen. Aus diesem Grunde könne auch Art. 232 § 1 EGBGB nicht auf die Altkredite angewendet werden. Er setze das Bestehen von Schuldverhältnissen voraus. Alle alten Rechtsverhältnisse seien aber untergegangen. Mit der Verfassung eines Gebiets gingen auch sämtliche Rechtsverhältnisse unter. Der Einigungsgesetzgeber habe das Verhältnis zwischen den Staatsbanken und den Staatsbetrieben der Deutschen Demokratischen Republik auch nicht
träglich zu Rechtsverhältnissen aufwerten dürfen. Die Quasi-Forderung der BLN sei 1989 wertlos gewesen. Der bundesdeutsche Gesetzgeber sei nicht befugt gewesen, das zu ändern. Es habe sich um einen Zwangskredit gehandelt, dem das Element selbstverantworteter Übernahme von Schulden fehle. Daher besitze der Kredit auch keinen Darlehenscharakter im Sinn von § 607 BGB. Dem entsprechend sei er nicht durch Sanktionen in Gestalt des Konkursrisikos gesichert gewesen. Ein rechtfertigender Grund für die Auferlegung der Schulden sei nicht ersichtlich. Der einzige Zweck habe in der Entlastung des Bundeshaushalts bestanden. Dabei handele es sich um einen illegitimen Zweck. Die Auferlegung der Schulden sei auch unzumutbar, denn es handele sich um Verbindlichkeiten, die die LPG in die Insolvenz führten. Die Neubegründung der Altschulden könne höchstens dann als verfassungsmäßig angesehen werden, wenn sie zugleich von Hilfestellungen begleitet worden wären, wie das bei den Wohnungsbaukrediten der Fall sei. Die in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV ermöglichte Entschuldung von LPG durch die Treuhandanstalt mildere dagegen die Grundrechtsverletzung nicht. Art. 232 § 1 EGBGB verletze zudem das Rückwirkungsverbot. Das Vertrauen, das durch das Rückwirkungsverbot geschützt werde, beziehe sich darauf, daß die Revolution die bedrückenden Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik beendet habe. Dieses Vertrauen sei durch die Altschuldenregelung enttäuscht worden. Die Altschuldengesetzgebung sei ein Fall "retroaktiver Rückwirkung": Die revolutionär abgeschafften Verhältnisse würden reaktiviert. Der Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot verletze Art. 14 Abs. 1 GG. Verletzt sei ferner das in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Fairness-Prinzip. Die Übertragung der Forderungen aus Altkrediten an die Banken sei offenkundig sittenwidrig. Sie verletze die LPG deswegen auch in ihrem Grundrecht auf allgemeine wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Dieses schütze den Bürger vor einem Gläubigerwechsel vom Staat auf eine Bank, wenn sich dadurch der Charakter der Forderung ändere. Der allgemeine Gleichheitssatz werde verletzt, weil die LPG ohne rechtfertigenden Grund anders behandelt würden als Unternehmen der Wohnungswirtschaft, für die das Zinsanpassungsgesetz und das Altschuldenhilfe-Gesetz geschaffen worden seien, und als andere Wirtschaftsunternehmen. Im Unterschied zu diesen erhielten die LPG nur dann Hilfen, wenn sie sanierungsfähig seien. Die Altschuldenregelung verstoße schließlich gegen die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie ruinöse Wirkung habe und dadurch die Fortsetzung des Berufs unmöglich mache. IV. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme haben Gebrauch gemacht: der Bundesminister der Finanzen für die Bundesregierung; die Landesregierung von Sachsen-Anhalt; der Deutsche Bauernverband in Übereinstimmung mit den Bauernverbänden der östlichen Bundesländer, von denen aber der Landesbauernverband Sachsen-Anhalt und der Thüringer Bauernverband ergänzende Stellungnahmen eingesandt haben. Weitere Stellungnahmen haben abgegeben: der Deutsche Städtetag, der Zentralverband des Deutschen Getreide-, Futter- und Düngemittelhandels, die Interessengemeinschaft zur Entlastung von Altschulden in landwirtschaftlichen Unternehmen sowie zwei Rechtsanwälte.
folgebetriebe sei auch keine gesetzliche Regelung erlassen worden, die der Entschuldungsverordnung oder dem Altschuldenhilfe-Gesetz vergleichbar wäre. Ihre Entschuldung sei allein in einer auf Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV gestützten internen Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen an die DG Bank und andere Gläubigerbanken geregelt worden. Danach seien die LPG-
folgebetriebe - anders als die sonstigen Unternehmen - nicht unter dem Gesichtspunkt entschuldet worden, ihre Wettbewerbsfähigkeit unter den Bedingungen der sozialen Marktwirtschaft herzustellen. Kriterium für die Entschuldung sei statt dessen die Herkunft der Altschulden gewesen. Auch für das Verfahren des Rangrücktritts gemäß § 16 Abs. 3 DMBilG sei keine gesetzliche Regelung ergangen; es sei wiederum nur in einer internen Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen an die Gläubigerbanken geregelt worden. Auch wenn durch den Rangrücktritt die Altschulden nicht in den Bilanzen auftauchten und nur in Höhe von 20 vom Hundert der Jahresüberschüsse bedient werden müßten, beeinträchtigten sie
haltig die wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten der LPG-
folgebetriebe. Sie verminderten die Kreditwürdigkeit, erschwerten die Bildung von Rücklagen und seien ein Hindernis für die Gewinnung des in den meisten Fällen dringend benötigten haftenden neuen Eigenkapitals. Die Altschuldenregelung sei mit Art. 12 GG unvereinbar. Sie habe keine hinreichende gesetzliche Grundlage und schränke die Freiheit der Berufsausübung unverhältnismäßig ein. Die in der Altschuldenregelung liegende Geldleistungspflicht wirke sich auf die Berufsausübung aus, denn sie beeinträchtige die wirtschaftlichen Betätigungs- und Entfaltungsmöglichkeiten der LPG-
folgebetriebe. Weil die meisten von ihnen als eingetragene Genossenschaften oder als Personengesellschaften organisiert seien, müsse die personale Komponente der Berufsausübungsregelung im vorliegenden Fall hoch bewertet werden. Die inhaltlich nicht weiter konkretisierten Vorschriften des § 16 Abs. 3 DMBilG und des Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV wirkten in der Praxis als rein formale Ermächtigungsklauseln für die Bundesregierung. Damit sei die Regelung einer der zentralen Fragen der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern, die Abwicklung der Altschulden der LPG-
folgebetriebe, in das alleinige Ermessen der Exekutive gestellt worden. Das Parlament sei an der Lösung eines der wichtigsten Strukturprobleme im ländlichen Raum des Beitrittsgebietes nicht beteiligt worden. Die neuen Bundesländer hätten so keine Möglichkeit gehabt, an der Gestaltung dieser Regelung mitzuwirken. Das sei verfassungsrechtlich nicht ausreichend. Aber auch in der Sache sei die Regelung nicht mit Art. 12 GG vereinbar. Als Gemeinwohlerwägung, auf die sie sich stützen lasse, komme nur die Entlastung des Bundeshaushalts in Betracht. Diese könne aber keinen Vorrang vor den grundrechtlich geschützten Belangen der LPG-
folgebetriebe beanspruchen. Die Altschuldenregelung greife besonders schwer in die Freiheit der Berufsausübung ein, weil sie unmittelbare Auswirkungen auf die in erster Linie zu schützende personale Komponente der Berufsfreiheit habe. Gesichtspunkte der Entlastung des Bundeshaushalts wögen demgegenüber weniger schwer. Die Altschuldenregelung für die LPG-
folgebetriebe sei ferner mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie das Willkürverbot verletze und weil sie gegen die strengen Verhältnismäßigkeitserfordernisse verstoße, die bei Ungleichbehandlungen im Bereich der personalen Grundrechtsausübung einzuhalten seien. Insgesamt seien drei Ungleichbehandlungen festzustellen: Zum einen belaste die Altschuldenregelung nur die LPG-
folgebetriebe im Beitrittsgebiet, hingegen nicht sonstige landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe in den alten oder neuen Bundesländern. Zum zweiten würden bei der Altschuldenregelung die LPG-
folgebetriebe erheblich schlechter behandelt als alle übrigen Gruppen von Erwerbsbetrieben im Beitrittsgebiet. Während diese so weit von Altschulden befreit worden seien, daß sie wettbewerbsfähig erschienen, seien die LPG-
folgebetriebe nicht
diesem Kriterium, sondern
dem Kriterium der Herkunft der Altschulden entlastet worden. Schließlich komme es zu einer Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen LPG-
folgebetrieben, deren Belastung mit Altschulden unterschiedlich hoch sei, ohne daß sie dafür die Verantwortung trügen. Es handele sich um einen schweren Grundrechtseingriff, denn er beschränke
haltig und auf unabsehbare Zeit die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten von konkreten Personen und Personengruppen. Demgegenüber sei den für die Differenzierung angeführten Gründen nur ein vergleichsweise geringes Gewicht zuzumessen. Für die Ungleichbehandlung seien entweder überhaupt keine sachgerechten Gründe erkennbar oder sie hätten - wie das Ziel, dem Bundeshaushalt Einnahmen zu verschaffen - in der Praxis eine nur geringe Bedeutung. Mit Art. 14 Abs. 1 GG sei es nicht vereinbar, die Eigentumsgarantie zwar einzuführen, ihr aber zumindest im Falle der von Altschulden betroffenen LPG letztlich die Wirkung zu versagen.
der Gesamtvollstreckungsordnung, die aufgrund von Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 EV als Bundesgesetz im Beitrittsgebiet fortgilt, ist an die des Konkursverwalters
der Konkursordnung der Bundesrepublik angelehnt.
O verliert der Schuldner mit dem Eröffnungsbeschluß das Recht, über sein Vermögen zu verfügen. Das Recht geht
O auf den Verwalter über, der auch das Vermögen in Besitz nimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechenden Vorschriften der Konkursordnung für verfassungsmäßig erachtet (vgl. BVerfGE 51, 405 [408 f.]) und aus ihnen den Schluß gezogen, daß der Gemeinschuldner auch die Beschwerdebefugnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren verliert. Sie geht auf den Konkursverwalter über (vgl. BVerfGE 65, 182 [190]). Für den Gesamtvollstreckungsverwalter kann nichts anderes gelten. In dieser Eigenschaft hat der Beschwerdeführer allerdings nur die Möglichkeit, solche Grundrechte geltend zu machen, auf die sich die LPG berufen könnte, wenn über ihr Vermögen nicht das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden wäre. Aufgrund seines Vortrags ist das für alle von ihm als verletzt gerügten Grundrechte möglich. C. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte. I. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Feststellung des Bundesgerichtshofs, daß der DG Bank gegen die LPG, deren Gesamtvollstreckungsverwalter der Beschwerdeführer ist, eine Forderung aus einem Kreditverhältnis zusteht, nicht berührt. 1. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse
eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201 [209]; stRspr). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; stRspr). Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 78, 232 [243]; stRspr). Davon geht auch die Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus (vgl. BVerfGE 93, 121 , insbesondere S. 137 m.w.N.); bei der Prüfung von § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz steht ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 142 ff.). 2. Der Status der Schuldenfreiheit aus einem Kreditverhältnis ist keine eigentumsrechtliche Position im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG. Schulden belasten das Vermögen, berühren aber weder die Zuordnung konkreter Eigentumsgegenstände zu einem Rechtsträger noch schmälern sie die damit verbundene Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis. Die vom Beschwerdeführer ins Zentrum seiner Argumentation gerückte Annahme, die Altschulden seien mit der Deutschen Demokratischen Republik untergegangen und durch den Einigungsvertrag neu begründet worden, ist deswegen im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 GG ohne Bedeutung. Selbst wenn die Annahme zuträfe, bliebe es doch bei der Auferlegung einer Geldleistungspflicht, die das Eigentum grundsätzlich nicht berührt. Ein Eigentumseingriff kommt auch unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beibehaltung der Kreditschulden einer staatlich auferlegten Geldleistungspflicht gleichzusetzen ist. Denn selbst, wenn das der Fall wäre, fehlte es an einer erdrosselnden Wirkung. Eine solche liegt nicht schon vor, wenn die Geldleistungspflicht die Fortführung einzelner Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muß diese Wirkung als Regel haben, den Effekt also bei ihrer Anwendung regelmäßig hervorrufen. Die Pflicht der LPG, ihre Altkredite zu tilgen, hat keine derartige Wirkung. Die Aufrechterhaltung der Altschulden ging mit Entschuldungsmöglichkeiten einher, die gerade den wirtschaftlichen Ruin von altschuldenbelasteten LPG verhindern sollten. Voraussetzung war ihre Sanierungsfähigkeit, die jedenfalls
der Herstellung der deutschen Einheit ohne Rücksicht auf die Altschulden beurteilt werden mußte. Bei LPG, die bereits unabhängig von ihren Altschulden nicht sanierungsfähig waren, fehlt es an der Kausalität zwischen den Kreditverpflichtungen und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch. II. Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht berührt.
träglich einer Änderung unterzieht (vgl. BVerfGE 89, 48 [61]; stRspr). b) In dieses Recht greift die Feststellung des Bundesgerichtshofs, daß der DG Bank eine Forderung gegen die LPG aus dem Kreditverhältnis zusteht, ein. Dem steht nicht entgegen, daß der in der Deutschen Demokratischen Republik geschlossene Kreditvertrag nicht oder doch nur äußerst begrenzt das Ergebnis freier Aushandlung war. Mit der Herstellung der deutschen Einheit erlangte die LPG den Grundrechtsschutz der Vertragsfreiheit. Diesem Schutz unterstehen alle vertraglichen Rechtspositionen, die ihr im Zeitpunkt der Wiedervereinigung zustanden, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Maß sie Ausdruck von Selbstbestimmung waren und ob sie in derselben Form oder mit demselben Inhalt in der Rechtsordnung der Bundesrepublik möglich gewesen wären. Mit der Feststellung des Bestehens des Kreditverhältnisses wird die LPG an einen Vertrag gebunden, der mittlerweile ohne ihr Zutun eine andere rechtliche Bedeutung erlangt hat. Das sozialistische Kreditverhältnis war vor allem durch das staatliche Interesse an der Planerfüllung bestimmt, in dessen Dienst es stand. Die Kreditaufnahme ging nur in geringem Maß auf einen von der LPG durch ihr Verhalten im Wirtschaftsleben selbst erzeugten oder durch ihre unternehmerischen Entscheidungen selbst bestimmten Geldbedarf zurück; sie war wesentlich durch die staatlich übertragenen Aufgaben, die staatlich festgesetzten Preise und die staatliche Gewinnabschöpfung bedingt, die eine Verselbständigung der LPG gerade verhindern wollten. Die Kredite waren zwar wie marktwirtschaftliche zurückzuzahlen und zu verzinsen. Doch galten diese Pflichten wiederum unter den Bedingungen des geschlossenen sozialistischen Wirtschaftssystems und konnten auch bei Nichterfüllung jedenfalls nicht zum Scheitern des Betriebes führen. Mit dem Rückzug des Staates aus der Rechtsbeziehung zwischen LPG und Bank und der Privatisierung der zurückbleibenden Wirtschaftseinheiten und ihrer Rechtsbeziehungen wandelte der Kreditvertrag seine Bedeutung. Zum einen wurde er aus dem Bedingungsverhältnis von Kreditaufnahme und Planerfüllung einschließlich der Gewinnabführung und einer Investitionspflicht für betriebsfremde Vorhaben gelöst. Im Verhältnis zur Bank blieben vielmehr nur die reinen Kreditschulden übrig, ohne daß deren Ursache noch eine Rolle spielte. Zum anderen waren die Kredite für die private, in die staatliche Wirtschaftslenkung nicht eingebundene Bank nicht mehr ein Mittel der Durchsetzung des Plans, sondern der Gewinnerzielung. Dementsprechend änderte sich auch die Sanktion für Nichterfüllung. Einer LPG, die ihre Kreditschulden nicht tilgte, drohte nunmehr die Zwangsvollstreckung oder die Gesamtvollstreckung. Die geschilderten Veränderungen waren zwar bereits vor der Herstellung der deutschen Einheit von dem nicht dem Grundgesetz unterworfenen Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik eingeleitet worden. Der Einigungsvertrag und die in seinem Gefolge erlassenen und übernommenen Regelungen haben aber an die - von der Bundesrepublik beim Aushandeln des Staatsvertrages schon beeinflußten - Änderungen angeknüpft und die Regelungen weiter aus- oder umgestaltet. Das gilt namentlich für die Entlastung der LPG von Altschulden. Diese hatte bereits der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Unterstützungsgesetz vom 6. März 1990 in Angriff genommen. Ihre weitere Ausgestaltung im vereinigten Deutschland durch die Entschuldungsregelungen des Einigungsvertrages und des D-Markbilanzgesetzes erfolgte jedoch in eigener Verantwortung des Bundesgesetzgebers. Diese Regelungen erhalten die Belastung der LPG mit den in ihrer rechtlichen Bedeutung veränderten Kreditschulden aufrecht und erhöhen sie teilweise. Die Treuhandentschuldung beschränkte sich im Unterschied zu der Entschuldungsaktion der Deutschen Demokratischen Republik auf Kredite, die für betriebsexterne Investitionen verwendet worden waren oder den Ertrag des Betriebes nicht verbessern konnten, und erfaßte auch diese nicht in vollem Umfang. Die bilanzielle Entlastung stellte sich nicht als Ablösung, sondern lediglich als bedingte Stundung der Altschulden dar, für die weiterhin Zinsen anfielen. Schließlich kamen diese Hilfen nur solchen LPG-
folgebetrieben zugute, die als sanierungsfähig eingestuft worden waren. 2. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG folgende Vertragsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 2 Abs. 1 GG vielmehr unter anderem in der verfassungsmäßigen Ordnung. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung übereinstimmen (vgl. BVerfGE 6, 32 [38]; stRspr). Eine gerichtliche Entscheidung, die die Vertragsfreiheit beeinträchtigt, verletzt folglich Art. 2 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann, die ihrerseits verfassungsmäßig ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, oder wenn eine diesen Anforderungen genügende Regelung nicht in verfassungsmäßiger Weise, also insbesondere unter Beachtung des eingeschränkten Grundrechts, ausgelegt und angewandt worden ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [206]). Diese Anforderungen sind hier gewahrt. a) Die gesetzlichen Regelungen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegen, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. aa) Sie bilden eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, daß die Altschulden der LPG auch
Herstellung der deutschen Einheit bestehen bleiben. Der Bundesgerichtshof hat dies aber aus einer Reihe gesetzlicher Bestimmungen erschlossen, die
seiner Auffassung von dem Fortbestand der Altschulden ausgehen und nur unter dieser Voraussetzung sinnvoll erscheinen. Diese Interpretation ist verfassungsrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Annahme, daß ein mittelbar zum Ausdruck gebrachter gesetzgeberischer Wille als Eingriffsgrundlage ausreicht. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Altschulden mit dem Untergang der Deutschen Demokratischen Republik erloschen wären. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das aber nicht der Fall. Weder trifft die Ansicht zu, daß in der Deutschen Demokratischen Republik Rechtsbeziehungen, die für einen Rechtsstaat anerkennungsfähig wären, überhaupt nicht entstehen konnten, noch ist es richtig, daß mit der Verfassung eines Territoriums auch die in ihm bestehenden Rechtsbeziehungen untergehen. Beim Verfassungswechsel ist vielmehr die Kontinuität der nicht unmittelbar verfassungsrechtlich begründeten Rechtsbeziehungen die Regel, während ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet wird. Davon geht auch das intertemporale Privatrecht aus, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. BGHZ 10, 391 [394]; 120, 10 [16]). Der Umstand, daß sich die Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik von derjenigen der Bundesrepublik in Leitvorstellungen und Ausformungen grundlegend unterschied, führt ebenfalls nicht dazu, daß sämtliche Rechtsbeziehungen wie Ehen, Verwandtschafts-, Arbeits-, Mietverhältnisse, Vereinsmitgliedschaften endeten und unter den neuen Bedingungen erneut begründungsbedürftig geworden wären. Das gilt nicht nur für Rechtsbeziehungen, die systemneutral sind, sondern auch für Rechtsbeziehungen, die zwar in derjenigen Form, die sie als Ausprägung des sozialistischen Rechtssystems in der Deutschen Demokratischen Republik gefunden hatten, in der Bundesrepublik nicht hätten entstehen können, aber auch nicht Ausdruck des besonderen Unrechtsgehalts der früheren Ordnung sind. Letzteres ist bei den Kreditbeziehungen zwischen LPG und BLN nicht der Fall. bb) Auch die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fortbestand der Altschulden stehenden Entschuldungsregelungen genügen den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung
einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, daß alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden (vgl. BVerfGE 83, 130 [142, 152]; stRspr). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß derartige Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet und auch den Betroffenen und dem Publikum Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 85, 386 [403]). Als wesentlich sind dabei Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 61, 260 [275]). Im Zusammenhang mit dem Fortbestand der Altschulden gehören dazu die Voraussetzungen, unter denen LPG in den Genuß der Entschuldung kommen können, und der Umfang, in dem diese gewährt wird, denn von ihnen hängt die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab. Aus diesem Grund lassen sie sich auch nicht als bloße Vergünstigungen betrachten, die weniger strengen Gesetzlichkeitsanforderungen unterliegen. Sie stehen vielmehr in engem Zusammenhang mit dem Grundrechtseingriff und haben die Aufgabe, ihn im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips in erträglichen Grenzen zu halten. Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber zwar die Entschuldungsmöglichkeiten in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 EV (Treuhandentschuldung) und § 16 Abs. 3 DMBilG (bilanzielle Entlastung) eingeführt. Das Gesetz beschränkt sich jedoch auf die Ermöglichung der Entschuldung. Dagegen sind Voraussetzungen, Umfang und Verfahren weder im Gesetz selbst noch - aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung - in einer Verordnung geregelt, sondern finden sich in zwei nicht veröffentlichten Arbeitsanweisungen des Bundesministers der Finanzen an die mit der Entschuldung befaßten Behörden und Banken. Das führt aber unter den besonderen Bedingungen der Wiedervereinigung nicht zur Verfassungswidrigkeit der Altschuldenregelung. Die Form der Regelung kann verfassungsrechtlich vielmehr ausnahmsweise hingenommen werden, weil zum Zeitpunkt der Gesetzgebung nicht sogleich zu übersehen war, welcher Entschuldungsbedarf bestand und wieviel Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden konnten.
Voraussetzungen, Funktion und Haftungsfolgen erheblich. Unter diesen Umständen ergaben sich aus der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die unter planwirtschaftlichen Bedingungen ausgereichten Kredite auch unter marktwirtschaftlichen Bedingungen aufrechtzuerhalten, für die LPG und ihre Rechtsnachfolger aber Belastungen, die zusammen mit den weiteren Maßnahmen die Lebensfähigkeit vieler LPG bedrohten, ohne daß diese die Möglichkeit gehabt hätten, die Schwierigkeiten aufgrund eigener Anstrengung zu überwinden. Der Gesetzgeber war daher zu einer gewissen Kompensation verpflichtet. Beim Fehlen jeglicher Entlastung wäre die Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit unverhältnismäßig gewesen. Der Gesetzgeber konnte sich aber mit einer Teilentschuldung begnügen. Eine vollständige Entlastung von den Altschulden, wie sie der Beschwerdeführer für nötig hält, war verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Lasten hätten dann anderen oder der Allgemeinheit aufgebürdet werden müssen. Das ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem das Kreditverhältnis stand. Die Kehrseite der Kreditschulden der LPG bildeten auf seiten der BLN Tilgungsforderungen, denen wiederum Verbindlichkeiten gegenüber der ländlichen Bevölkerung entsprachen, die der BLN durch Spar- und Giroeinlagen - 1989 in Höhe von 13 Mrd. Mark der Deutschen Demokratischen Republik - die zur Kreditvergabe erforderlichen Mittel verschafft hatte. Diese Beziehung war durch die Währungsumstellung verändert worden. Während die ausgereichten Bankkredite im Verhältnis 2 : 1 umgestellt wurden, galt für die Umstellung der persönlichen Guthaben der Bevölkerung (bis zu gewissen Höchstbeträgen) der Umstellungskurs 1 : 1. Damit sah die Bank ihre Forderungen aus den Krediten an die LPG halbiert, ihre Verbindlichkeiten aus den Guthaben der Einleger aber im wesentlichen unverändert. Diese politisch motivierte Differenz, für die der Ausgleichsfonds Währungsumstellung (heute: Erblastentilgungsfonds) aufkam, hätte sich nochmals erhöht, wenn die Forderungen aus Altkrediten der LPG ganz aufgehoben worden wären, obwohl diese das auch mit Hilfe der Kredite geschaffene - wenngleich inzwischen meist im Wert gesunkene - Vermögen zu einem großen Teil behalten durften. Die Ausgestaltung der Entschuldung war Sache des Gesetzgebers. Grundsätzlich reichte die Verbindung von Treuhandentschuldung und bilanzieller Entlastung aus, die Verfassungsmäßigkeit der Altschuldenregelung zu sichern. Der Gesetzgeber durfte auch die Entschuldungsmaßnahmen auf sanierungsfähige LPG beschränken.
der Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen entschuldungsfähigen Kreditanteilen nicht in vollem Umfang befreit wurden, sondern eine anteilige Kürzung in Höhe von 22 vom Hundert hinnehmen mußten. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, fand diese Kürzung ihren Grund zwar darin, daß die Treuhandanstalt den Geldbedarf für die LPG-Entschuldung zu niedrig eingeschätzt hatte und sich später nicht mehr in der Lage sah, den vorgesehenen Betrag von 1,4 Mrd. DM zu erhöhen. Dessen ungeachtet verstößt die Kürzung nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, weil eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Entschuldung über die zu betriebsfremden Investitionen verwandten Kreditanteile hinaus nicht bestand. Es ist allerdings nicht auszuschließen, daß aufgrund der Kürzung einzelne LPG auch für die auf betriebsfremde Investitionen entfallenden Kreditanteile keinen vollständigen Ausgleich erhalten haben. Das ergibt sich daraus, daß die Regelung des Bundesministers der Finanzen zwischen den von Verfassungs wegen entschuldungspflichtigen Kreditanteilen, die für betriebsexterne Zwecke zu verwenden waren, und den - jedenfalls von Verfassungs wegen - nicht entschuldungspflichtigen Kreditanteilen, die zwar betriebsintern verwendet wurden, aber keine Substanzverbesserung bewirkt hatten, nicht trennt. Sollte es infolgedessen zu einem verminderten Ausgleich gekommen sein, muß dies aufgrund der Sondersituation der Wiedervereinigung hingenommen werden. In dieser Situation, die durch große Unübersichtlichkeit und gleichzeitigen Zwang zu schnellem und wirksamem Handeln geprägt war, konnte eine differenziertere Regelung nicht erwartet werden. Der Umstand, daß dadurch ausnahmsweise die verfassungsrechtlich gebotene Entschuldung in einzelnen Fällen unterschritten werden konnte, war jedoch seinerzeit nicht absehbar und wiegt nicht so schwer, daß deswegen die gesamte Regelung zu beanstanden wäre.
G ist derzeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat aber insoweit eine Kontroll- und gegebenenfalls eine
besserungspflicht. Wie dargelegt war der Gesetzgeber, der die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der LPG und ihrer
folger durch die Altschuldenregelung eingeengt hat, von Verfassungs wegen dazu verpflichtet, die Folgen dieser Entscheidung abzumildern. Welche Maßnahmen er - neben der Entschuldung der für betriebsexterne Investitionen verwandten Kreditanteile - dabei ergriff, oblag seinem pflichtgemäßen Ermessen. Von Verfassungs wegen kommt es nur darauf an, ob die gewählte Maßnahme tatsächlich einen ausreichenden Entlastungseffekt hat, so daß die Altschulden innerhalb eines angemessenen Zeitraums von der Mehrzahl der betroffenen LPG bei ordentlicher Wirtschaftsführung abgetragen werden können. Diese Erwartung wird mit der bilanziellen Entlastung verbunden. Ob sie sich erfüllt, ist derzeit noch nicht absehbar. Bisher sind erst wenige Unternehmen in der Lage gewesen, die ihnen gestundeten Schulden abzutragen. Findet in absehbarer Zeit keine Tilgung statt, belasten die Schulden zwar nicht die Bilanz des Unternehmens und die dafür anfallenden Zinsen nicht ihre Gewinn- und Verlustrechnung. Insofern kann es auch nicht allein aufgrund der Altschulden zum Zusammenbruch eines Unternehmens kommen. Die Altschulden verringern aber die Bonität der Unternehmen und, soweit sie aus den jeweiligen Jahresüberschüssen getilgt werden, ihre Investitionsmöglichkeiten. Schließlich ist es
der jetzigen Regelung nicht ausgeschlossen, daß die Altschulden wegen der Verzinsung steigen, obwohl eine LPG wirtschaftlich erfolgreich ist und 20 vom Hundert ihres Jahresüberschusses zur Altschuldendeckung abführt. Die Wirksamkeit der bilanziellen Entlastung ist unter diesen Umständen noch ungewiß. Diese Ungewißheit geht aber nicht zu Lasten des Gesetzgebers. Bei der Beurteilung künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen hat er eine Einschätzungsprärogative und einen Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 50, 290 [331 ff.]). Ob die Regelung nicht nur bei einzelnen LPG, sondern in größerem Umfang ihr Ziel verfehlen und dadurch zu einer übermäßigen Belastung führen würde, war beim Erlaß des D-Markbilanzgesetzes nicht absehbar. Wie in der mündlichen Verhandlung von allen Seiten bekräftigt wurde, herrschte im Jahre 1990 über den Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Landwirtschaft nur eine höchst unvollkommene Vorstellung. In dieser Situation war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, sogleich eine über die Treuhandentschuldung hinausgehende weitere Entschuldung vorzunehmen. Vielmehr durfte er sich zunächst mit der bilanziellen Entlastung begnügen. Wegen der Ungewißheit der Zielerreichung muß der Gesetzgeber aber die weitere Entwicklung beobachten und gegebenenfalls eine
besserung der Regelung vornehmen (vgl. BVerfGE 25, 1 [13]; 49, 89 [130]; 50, 290 [335]; 57, 139 [162 f.]). Dabei gebührt ihm wegen der Komplexität der Materie eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen (vgl. BVerfGE 43, 291 [321]; 45, 187 [252]). Bei einer Zeitspanne von etwa 20 Jahren, binnen derer
den Vorstellungen des Gesetzgebers in der Mehrzahl der Fälle eine Schuldentilgung erreicht sein sollte, scheint hierfür eine Frist von zehn Jahren ab Herstellung der deutschen Einheit und Einführung der bilanziellen Entlastung angemessen.
Ablauf dieser Frist muß eine Überprüfung stattfinden, ob das angestrebte Ziel auf dem eingeschlagenen Weg in weiteren zehn Jahren erreicht werden kann. Sollte sich dabei die Notwendigkeit zu einer Änderung der Rechtslage ergeben, wäre dafür eine ministerielle Arbeitsanweisung nicht mehr ausreichend. Die Neuregelung müßte vielmehr den Erfordernissen des Gesetzes- und Parlamentsvorbehalts Rechnung tragen.
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]). Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]). Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen,
denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten
teilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 [134]; 82, 126 [146]). Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab lediglich das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72 [90]). Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten
teilig auswirken, im einzelnen
, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können ( BVerfGE 88, 87 [96]). Wie juristische Personen in diese Skala einzuordnen sind, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Juristische Personen können allerdings
Maßgabe von Art. 19 Abs. 3 GG Träger von Grundrechten sein. Viele juristische Personen sind nichts anderes als ein Zusammenschluß natürlicher Personen. Das spricht dafür, eine Ungleichbehandlung juristischer Personen nicht von vornherein als sachverhaltsbezogene zu behandeln. Das Ausmaß der individuellen Betroffenheit juristischer Personen durch hoheitliche Akte kann aber
Rechtsform und Größe des Zusammenschlusses sehr unterschiedlich ausfallen. Darauf ist bei der Maßstabsbildung Bedacht zu nehmen. Von Maßnahmen gegenüber den LPG werden ihre Mitglieder vergleichsweise intensiv berührt. Dementsprechend ist der Überprüfung hier ein Maßstab zugrundezulegen, der einerseits dem Personenbezug Rechnung trägt, andererseits aber berücksichtigt, daß die gesetzliche Regelung lediglich das von vornherein in den Rahmen der verfassungsgemäßigen Ordnung verwiesene Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt und daß dem Gesetzgeber bei der Transformation der Wirtschaftsordnung ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung stand. (
Möglichkeit veräußert. Im übrigen wurden volkseigene Unternehmen, anders als LPG, jedoch in der Regel vollständig entschuldet, und zwar entweder durch Übernahme der Altschulden seitens der Treuhandanstalt oder durch Schuldübernahme seitens des Erwerbers, die sich freilich im Kaufpreis niederschlug. Diese Ungleichbehandlung findet ihre Grundlage aber in den unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen. Während VEB und VEG
der Herstellung der deutschen Einheit wirtschaftlich im Eigentum des Bundes standen, wurden die LPG in private Hand der Mitglieder überführt. Dieser Unterschied rechtfertigt die verschiedene Handhabung der Entschuldung. Im Bereich der volkseigenen Wirtschaft war der Bund einerseits als Eigentümer der Unternehmen mit den Altschulden belastet, andererseits aber Träger der Entschuldungsmaßnahmen. Unter diesen Umständen handelte es sich bei der Entschuldung nur um einen rechnerischen Vorgang, bei dem Begünstigter und Belasteter in einer Person zusammenfielen. Dagegen hätte eine Entschuldung der LPG, die im privaten Eigentum standen, eine Entlastung des privaten Eigentümers und eine Belastung des Bundes bedeutet. (
der Abgabenordnung für Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft vom 10. Mai 1985 gesorgt. Vor allem aber folgt die Rechtfertigung der Gleichbehandlung unterschiedlicher Tatbestände daraus, daß das Konzept zukunftsbezogener Umwandlung verfassungsrechtlich einwandfrei ist. Wie oben dargelegt, hätte der Einigungsgesetzgeber einen vergangenheitsbezogenen Ausgleich wählen dürfen, aber nicht müssen. (
trägliche, vom Gesetzgeber nicht bedachte Lageveränderungen oder Ausnahmefälle, auf die
der Auffassung des Gerichts die Regelung nicht gemünzt war, eröffnen die Anwendung der Generalklausel des bürgerlichen Rechts. Bei der Herstellung der deutschen Einheit hat der Gesetzgeber die LPG an ihren Altschulden festhalten und nicht überlebensfähige Betriebe von der Entschuldungsmöglichkeit ausnehmen wollen. Da jede Form der Entschuldung wegen des Beziehungsgeflechts von Betrieben, Banken und Staat letztlich der öffentlichen Hand zur Last fällt, betrifft das auch die vom Bezirksgericht angenommene Anrechenbarkeit der Gewinnabführung auf die Kreditschulden. Umstände, die darauf hindeuten, daß die Verfassung hier eine Korrektur der Anwendungsfolgen des verfassungsmäßigen Gesetzes gebietet, sind nicht ersichtlich. Seidl, Grimm, Kühling, Seibert, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner Permalink: https://openjur.de/u/175374.html ( https://oj.is/175374 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 31 Zitiert 380 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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